Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3313/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die ihr gegenüber ergangene Ordnungsverfügung der Beklagten auf Beseitigung eines sich im Rohbau befindlichen Gebäudes.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des dem Bahnhof F. -B. gegenüberliegenden Grundstücks Gemarkung B. , Flur xx, Flurstück xxx (Am Bahnhof B. , xxxx F. ). Für dieses Grundstück erteilte die Beklagte am 17. April 2002 der damals noch unter dem Namen „X. Immobilien und Projektentwicklung GmbH & Co xxx– Stadthaus am Bahnhof B. KG“ firmierenden Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines ca. 1400 m² großen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zugehöriger, 44 Stellplätze umfassender Tiefgarage. Mit Bauzustandsbesichtigungen am 20. Dezember 2004, 26. Januar 2005 sowie am 16. Februar 2005 erfolgte eine Rohbauabnahme durch die Beklagte. Bei anschließender Bauüberwachung am 14. November 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Baustelle ruht. Bei weiteren Bauüberwachungen in den Jahren 2006 und 2009 wurde festgestellt, dass der ursprünglich vorhandene Bauzaun um das Grundstück an zwei Stellen geöffnet worden war und weiterhin kein Baufortschritt festzustellen ist.
4Nachdem im Rahmen einer weiteren Bauüberwachung im Jahre 2014 ersichtlich geworden war, dass der Bauzaun nunmehr gänzlich niederliegt, forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2014 unter Verweis auf den nunmehr bestehenden freien Zugang auf das betroffene Grundstück und der damit einhergehenden Gefahr insbesondere für Kinder auf, das betroffene Grundstück mit einem zwei Meter hohen Bauzaun einzufrieden und gegen unbefugtes Betreten abzusichern. Nachdem im Nachgang im Rahmen von mehreren Ortsterminen in den Jahren 2014 und 2015 durch die Beklagte immer wieder erkannt worden war, dass die Einzäunung offen oder zum Teil gar nicht vorhanden ist, wurde der Klägerin gegenüber mehrfach ein Zwangsgeld – insgesamt in Höhe von 10.000,- Euro – festgesetzt. Entsprechende Rechtsbehelfe der Klägerin gegen die einzelnen Zwangsgeldfestsetzungen (Az.: 5 K 3351/14, 5 L 1125/14, 5 K 3882/14, 5 L 1310/14, 5 K 1737/15) hatten keinen Erfolg, nachdem die Beklagte die jeweiligen Festsetzungsbescheide nach erfolgter Realisierung durch die Klägerin aufgehoben hatte.
5Im Jahr 2017 kam es zu regelmäßigen Polizei- und Ordnungsamtseinsätzen auf dem Grundstück der Klägerin. Hierbei wurde festgestellt, dass das sich im Rohbau befindliche Vorhaben der Klägerin aufgrund geschaffener Lücken im Bauzaun weiterhin ungehindert zugänglich ist und als Treffpunkt für Jugendliche, Umschlagplatz für Betäubungsmittel sowie als Übernachtungsort für Obdachlose genutzt wird. Auf die sodann ergangene Aufforderung der Beklagten, den Bauzaun wieder instand zu setzen, teilte der Verwalter der Klägerin mit, dass der Klägerin der Vandalismus und die Probleme am und im Rohbau bekannt seien und sie daher regelmäßig Ortskontrollen durchführe, gegen das Betreten Unbefugter aber letztlich machtlos sei und insoweit keine weiteren Maßnahmen ergreifen könne. Mit Bescheid vom 31. August 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Bauzaunelemente aufgrund weiterhin bestehender Zugänglichkeit mittels Bauzaunschellen fest zu verbinden und die Endpunkte fest an der Fassade des Gebäudes zu verankern. Trotz entsprechender Realisierung durch die Klägerin stellte die Beklagte im Rahmen mehrerer Ortsbesichtigungen in den Jahren 2017 und 2018 fest, dass der Bauzaun gleichwohl an einigen Stellen aufgedrückt worden ist und sich auch weiterhin Personen im Rohbau aufhalten. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde die Klägerin daher neben der Beibehaltung des Bauzauns aufgefordert, sämtliche Öffnungen im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes mit Holzbretten dauerhaft zu verschließen. Infolge fehlender Reaktion setzte die Beklagte der Klägerin gegenüber 2018 ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- Euro fest. Aufgrund der unklaren finanziellen Lage der Klägerin wurde das Zwangsgeld aber nicht beigetrieben.
6In der Folgezeit erkannte die Beklagte im Zuge von Ortsbesichtigungen, dass die Klägerin der Aufforderung vom 19. Februar 2018 weiterhin nicht nachkommt, und drohte ihr daher mit Bescheid vom 21. Juni 2018 die Ersatzvornahme an, nahm hiervon aber im Nachgang Abstand.
7Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung von Abriss und Beseitigung des Rohbaus an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des desolaten Zustands des Gebäudes und der Nutzung als Drogenumschlagsort sowie Übernachtungsmöglichkeit für Obdachlose bestehe eine Gefahr für Leib und Leben. Von der zunächst angedrohten Ersatzvornahme hinsichtlich des Verschließens der Öffnungen im Erdgeschoss durch Holzbretter sei Abstand zu nehmen, weil ein solches Verschließen zur Gefahrenabwehr nicht ausreiche, da auch über Vorsprünge problemlos in das 1. Obergeschoss gelangt werden könne. Zudem seien reine Holzbretter aufgrund der Größe der Öffnungen nicht geeignet, da sie jederzeit wieder aufgebrochen werden könnten und ohnehin eine nicht unerhebliche Brandlast darstellten. Eine Absicherung durch Stahlgitter verursache schließlich Kosten in Höhe von 110.000,- Euro und bedürfe der regelmäßigen Kontrolle durch externe Dienstleister, deren Dauer und Kosten nicht vorhersehbar seien. Angesichts der hohen Kosten für ein Verschließen der Öffnungen erweise sich ein Abriss des Rohbaus, dessen Kosten auf 223.000,- bis 335.000,- Euro zu schätzen sei, auch vor dem Hintergrund, dass das Gebäude aufgrund seines maroden Zustands ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit abgerissen werden müsse, als wirtschaftlicher und daher letztlich als angemessen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 führte die Klägerin aus, mit dem vollständigen Verschluss der Fenster und Türen bereits begonnen zu haben. Für eine Abrissverfügung sehe sie hingegen keine Rechtsgrundlage.
8Nachdem die Beklagte daraufhin im Zuge einer Ortsbesichtigung festgestellt hatte, dass der Bauzaun weiterhin teilweise aufgebrochen ist und auch die Öffnungen des Rohbaus nicht verschlossen sind, und die Klägerin darauf angesprochen nicht reagiert hatte, gab sie der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2019 auf, innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids das Gebäude auf dem streitbefangenen Grundstück vollständig bis zur Erdbodengleiche abzubrechen und die unterhalb der Erdbodenfläche liegende Hohlräume bis zur Erdbodengleiche zu verfüllen, das anfallende Abbruchmaterial innerhalb der genannten Frist ordnungsgemäß zu entsorgen und dies anhand schriftlicher Nachweise eines zertifizierten Entsorgungsunternehmens zu belegen (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme bei geschätzten Kosten in Höhe von 446.000,- Euro angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die im Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2018 ausgeführten Aspekte. Vertiefend führte sie aus, aufgrund des desolaten Zustands des Gebäudes sei zumindest zweifelhaft, ob die Anforderungen an die Standsicherheit noch eingehalten seien. Jedenfalls sei der Abbruch, dessen Kosten nunmehr zusammen mit der erforderlichen Entsorgung auf 446.000,- Euro zu schätzen seien, geeignet, eine dauerhafte Gefahrenbeseitigung herbeizuführen. Als Eigentümerin sei die Klägerin auch Verantwortliche. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27. Juni 2019 zugestellt.
9Die Klägerin hat am 18. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der angegriffene Bescheid, der mit § 58 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (BauO NRW) ohnehin eine falsche Rechtsgrundlage anführe, stütze sich maßgeblich auf die Bedenken gegen fehlende Standsicherheit, für die es jedoch an einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung mangele. Sofern die Beklagte von Gefährdungen von Leib und Leben der sich rechtswidrig Zutritt verschaffenden Personen spreche, handele es sich um nicht belegte Vermutungen. Das Gebäude sei gegen den unbefugten Zutritt Dritter hinreichend gesichert, es hielten sich dort auch nicht ständig Personen aus der Obdachlosenszene auf. Wenn Personen in das Gebäude gelangten, dann ausschließlich aufgrund ihrer kriminellen Energie. Im Übrigen beziehe sich die Beklagte in Ermangelung aktueller Vorfälle nur auf Ereignisse aus den Jahren 2014 bis 2017, die aber heute nicht mehr ausschlaggebend sein könnten. Dass die Beklagte auch zwischen Anhörung und Erlass der Beseitigungsanordnung so viel Zeit verstreichen lasse, zeige die fehlende Gefahrenlage hinreichend. Vor diesem Hintergrund erfülle das streitbefangene Gebäude sämtliche einschlägigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Überdies liege ein Ermessensfehler vor, weil die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen und reinen Eigeninteressen habe leiten lassen, wenn sie das mildere Mittel des Verschlusses sämtlicher Öffnungen mit dem Argument abtue, das Grundstück habe ohne Gebäude einen höheren wirtschaftlichen Wert und die Kosten für die Ersatzvornahme bei einem Abriss könnten im Rahmen einer Zwangsversteigerung ausgeglichen werden. Auch sei der angeordnete Abriss unverhältnismäßig, da er nicht das mildeste Mittel darstelle. Die Beklagte gehe ausweislich des Verwaltungsvorganges selbst davon aus, dass ein Verfüllen sämtlicher Öffnungen ein hinreichend geeignetes Mittel darstelle, weil sie im Falle des Verschlusses der Öffnungen von der Beseitigungsanordnung habe Abstand nehmen wollen. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Eigentumsinteressen im Rahmen ihrer Abwägung letztlich nicht hinreichend zum Ansatz gebracht, zumal sie völlig verkenne, dass es sich um einen unbefugten Zutritt Dritter handele, der den Abriss keinesfalls rechtfertigen könne. Vor diesem Hintergrund sei es auch allein ermessensgerecht, vorrangig die sich Zutritt verschaffenden Personen in Anspruch zu nehmen. Dass sich Dritte bewusst und aktiv über Schutzmaßnahmen hinwegsetzten, um auf das Grundstück und in das Gebäude zu gelangen, könne ihr letztlich nicht zugerechnet werden und erst recht nicht den Abriss als das schwerwiegendste Mittel rechtfertigen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2019 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragenen Argumente. Ergänzend führt sie aus, es lägen keine Ermessensfehler vor, weil sie im Rahmen ihrer Entscheidung sämtliche Alternativen in Betracht gezogen habe und weniger einschneidende Maßnahmen vor dem Hintergrund einer notwendigerweise effektiven Gefahrenabwehr nicht ersichtlich seien. Zwar sei sie tatsächlich zunächst davon ausgegangen, dass ein Verfüllen sämtlicher Öffnungen ein adäquates Mittel sei, später aber zur Erkenntnis gelangt, es handele sich auch wegen der zu erwartenden Kosten und der weiterhin bestehenden Möglichkeit der Überwindung dieser Hindernisse durch Dritte um eine ineffektive Maßnahme. Schließlich begründe sich die Abrissverfügung nicht aus der fehlenden Standsicherheit, sondern vielmehr aus der von dem Zustand des Gebäudes ausgehenden Gefahr.
15Die Örtlichkeiten sind am 29. April 2020 durch die zu diesem Zeitpunkt zuständige Berichterstatterin in Augenschein genommen worden. Auf das Protokoll über den Ortstermin und die bei diesem angefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.
16Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 5 L 1125/14, 5 K 3351/14, 5 L 1310/14, 5 K 3882/14 sowie 5 K 1737/15 verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie nicht begründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 ist nämlich nicht rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Soweit die Beklagte insbesondere dem streitgegenständlichen Bescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage zugrunde gelegt hat, ist dies in diesem Fall unbeachtlich (dazu I.). Darüber hinaus liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage vor, zumal die streitbetroffene Anlage insbesondere gegen materielles Baurecht verstößt (dazu II.). Die Klägerin ist für diesen Rechtsverstoß (zumindest auch) verantwortlich (dazu III.). Überdies vermag das Gericht keine Ermessensfehler in der Entscheidung der Beklagten festzustellen (dazu IV). Vor diesem Hintergrund ist auch die Androhung der Ersatzvornahme rechtlich nicht zu beanstanden (dazu V.).
19I.
20Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung folgt nicht daraus, dass die Beklagte die unzutreffende Rechtsgrundlage herangezogen hat. Zwar ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, auf den sich die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung ausschließlich bezieht und wonach die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insofern die falsche Rechtsgrundlage für diesen Fall, weil diese die ordnungsbehördlichen Pflichten im Baurecht nur im Allgemeinen regelt, während seit der aktuellen Fassung der BauO NRW mit § 82 Satz 1 BauO NRW eine speziellere Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage existiert. Insofern hätte die Beklagte ihrer Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 – unabhängig davon, ob § 82 Satz 1 BauO NRW zusätzlich neben § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW heranzuziehen ist oder diesen ersetzt – zumindest auch § 82 Satz 1 BauO NRW zugrunde legen müssen.
21Vgl. zum Vorrang des § 82 BauO NRW gegenüber § 58 Abs. 2 BauO NRW Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. März 2019, § 58 Rn. 1; Keller, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar BauO NRW, § 58 Rn. 11; vgl. auch VG Münster, Urteile vom 3. Juni 2020 – 10 K 1251/19, 10 K 1202/19, 10 K 941/19 –, jeweils juris, sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. April 2020 – 6 L 1919/19 –, juris, die jeweils § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW und § 82 Satz 1 BauO NRW zusammen als Rechtsgrundlage benennen.
22Die fehlende Heranziehung des § 82 Satz 1 BauO NRW ist aber vorliegend unbeachtlich, weil das Gericht gehalten ist, die fehlerhafte durch die zutreffende Rechtsgrundlage auszutauschen. Das Gericht hat nämlich im Rahmen seiner Prüfung stets von Amts wegen zu betrachten, ob ein Bescheid, der auf einer falschen oder unvollständigen Rechtsgrundlage beruht, auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben kann, weil deren Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage unschädlich, weil dann der streitgegenständliche Bescheid allenfalls in seiner Begründung, nicht aber in seinem Ergebnis rechtswidrig ist. Ein Anspruch auf korrekte Begründung existiert insoweit nämlich nicht. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Bescheid bei richtiger Begründung nicht in gleicher Weise ergehen kann, ein Auswechseln der Rechtsgrundlage letztlich ein Auswechseln des Bescheids bedeuten würde. Entscheidend ist daher, dass der streitbetroffene Verwaltungsakt durch das Auswechseln der Rechtsgrundlage weder in seinem Inhalt noch in seinem Wesen geändert wird.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris, und vom 12. April 1991 – 8 C 92.89 –, juris; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SH), Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 33. Lieferung 2017, § 113 Rn. 34.
24Dies ist hier der Fall. Durch den Austausch – respektive: die Vervollständigung – des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW durch § 82 Satz 1 BauO NRW wird die streitgegenständliche Ordnungsverfügung inhaltlich in keiner Weise berührt. Denn die Voraussetzungen, die Zweckrichtung sowie der Maßstab des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW decken sich gerade deshalb mit denen des § 82 Satz 1 BauO NRW, weil letztere Vorschrift schließlich die Umsetzung der bislang auf der Generalklausel (der mit § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW inhaltsidentische § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F.) beruhenden Dogmatik zur Beseitigungsanordnung in eine eigenständige Vorschrift darstellt, ohne diese Dogmatik dem Grunde nach verändert zu haben. Soweit § 82 Satz 1 BauO NRW – anders als § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW – darauf verweist, dass eine Beseitigungsanordnung nur erfolgen darf, sofern rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herzustellen sind, entspricht dies letztlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Rahmen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in gleicher Weise Beachtung findet. Beruft sich die Beklagte mithin auf die Generalklausel des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW prüft sie inhaltlich gesehen nichts anderes als die Vorschrift des § 82 Satz 1 BauO NRW. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte auch bei Heranziehung des § 82 Satz 1 BauO NRW dieselben Voraussetzungen und insbesondere auch dieselben Ermessenserwägungen angestellt.
25II.
26Überdies liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der (ausgewechselten) Rechtsgrundlage vor. Nach § 82 Satz 1 BauO NRW muss für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die betroffene bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet sein. In Anbetracht der intensiven Beeinträchtigung, die eine Beseitigungsanordnung insbesondere wegen der regelmäßigen Endgültigkeit der Beseitigung bedeutet, setzt der Erlass einer Beseitigungsverfügung regelmäßig voraus, dass die Anlage materiell baurechtswidrig ist und nicht von einer wirksamen Baugenehmigung gedeckt und insoweit nicht bestandsgeschützt ist.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. Januar 2016 – 10 A 447/14 –, juris, und vom 15. April 2005 – 7 A 19/03 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. März 2019, § 82 Rn. 3 f. m.w.N.; Wenzel, in: Gädtke u.a. (Hrsg.), BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn. 68 (zur alten Fassung).
28Die materielle Baurechtswidrigkeit des streitbetroffenen Rohbaus ergibt sich hierbei aus dem Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach sind bauliche Anlagen u.a. so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Eine – insoweit hier erforderliche – konkrete Gefährdung ist dabei immer dann anzunehmen, wenn der aktuelle Zustand der Anlage den Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft erwarten lässt. Maßgeblich ist insoweit eine auf Tatsachen beruhende begründete Besorgnis.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. März 2019, § 3 Rn. 6 f. m.w.N.
30Dabei ist gleichsam zu berücksichtigen, dass dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW folgend die konkrete Gefahr an ein Verhalten – das Anordnen, Errichten, Ändern oder Beseitigen von Anlagen oder Einrichtungen – anknüpfen muss. Bei der hier allein in Betracht kommenden Variante des Errichtens ist mithin entscheidend, dass die konkrete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter im Zusammenhang mit der Bauausführung steht. Die Gefahr muss daher gerade auf der Tätigkeit selbst oder aber auf dem infolge der Tätigkeit erzielten baulichen Ergebnis beruhen.
31Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. März 2019, § 3 Rn. 8, 21; Spannowsky, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar BauO NRW, Stand: 1. Dezember 2019, § 3 Rn. 41.
32Dies zugrunde gelegt ist hier von einer auf den Vorgang der Errichtung der Anlage zurückzuführenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, auszugehen. Denn der durch die bisherige Errichtung der betroffenen Anlage erzielte Bauzustand ermöglicht es, dass Dritte das Gebäude betreten und sich erheblich verletzen und insoweit an ihrer Gesundheit oder gar an ihrem Leben Schaden nehmen können. Die im Gebäude vorhandenen Treppenaufgänge verfügen nämlich zum Teil über keine, zum Teil nur über instabile oder rein provisorische (Holz-)Absicherungen und bergen daher die Gefahr des Absturzes von Personen in sich. Des Weiteren weisen die blanken Fußböden im Gebäude zahlreiche kleinere und größere Löcher und insoweit ein erhebliches Stolperrisiko auf. Auch befinden sich im Gebäude an verschiedenen Stellen erhebliche Mengen an lose herumliegendem Bauschutt oder ungesicherten Baumaterialien
33, die nicht nur ein erhebliches Stolper-, sondern auch wegen spitzer Kanten, herausragender Drähte oder sonstiger Metalle nicht unwesentliches Verletzungsrisiko begründen. Schließlich besteht auch die erhebliche Gefahr des Einsturzes nichttragender Wände – wie der Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat – , bei dem insbesondere sich in der Nähe aufhaltende Personen schwer verletzt werden können.
34Diese aufgezeigten Verletzungsrisiken beruhen dabei auf keiner abstrakt-allgemeinen, sondern tatsachenbasierenden konkreten Betrachtung des Einzelfalles. Der beschriebene Zustand des Gebäudes zeigt sich nämlich gerade anhand der im Ortstermin angefertigten Lichtbilder. Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, weil sich im Gebäude regelmäßig Personen aufhalten, wie sowohl die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Berichte als auch die Lichtbilder aus dem Ortstermin belegen. Dass das Grundstück an sich von einem Bauzaun umgeben ist, ändert an der Gefahrenprognose nichts. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge sowie der aus den bisher anhängigen Verfahren gerichtsbekannten Zuständen der Bauzaun regelmäßig aufgebrochen oder zum Teil umgestürzt ist, vermag ein solcher Bauzaun den Zugang zum Gebäude auch an sich nicht hinreichend zu verhindern. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang bestreitet, dass sich Personen (noch) im Gebäude aufhielten, und vorträgt, etwaige Problemsituationen lägen mehrere Jahre zurück und seien nicht mehr aktuell, entspricht dies vor diesem Hintergrund offenkundig nicht der Sachlage und erweist sich insofern als eine durch nichts belegte Schutzbehauptung.
35Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Standsicherheit des Gebäudes im Sinne von § 12 BauO NRW keiner Erörterung. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe die fehlende Standsicherheit ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung als Begründung herangezogen, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zweifelt die Beklagte nämlich die Standsicherheit lediglich an, stützt die Beseitigungsanordnung aber gerade auf den Aspekt des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der von der Frage der Standsicherheit entkoppelt ist. Angesichts dessen musste das Gericht auch nicht dem auf die Standsicherheit abzielenden Beweisantrag der Klägerin nachkommen.
36Für die streitbetroffene Anlage liegt auch keine wirksame Baugenehmigung vor, die den Zustand der Anlage legalisieren könnte. Denn die einst im Jahre 2002 erteilte Baugenehmigung ist nunmehr erloschen. Nach § 75 Abs. 1 Alt. 2 BauO NRW bzw. § 77 Abs. 1 Alt. 2 BauO NRW in der bis zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung erlischt eine Baugenehmigung nämlich dann, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies ist hier offenkundig der Fall, weil seit der Rohbauabnahme im Jahre 2005 offensichtlich kein Baufortschritt mehr festzustellen ist.
37III.
38Die Klägerin ist überdies für die Baurechtswidrigkeit des Rohbaus verantwortlich, weil sie Eigentümerin des Grundstücks und der Anlage ist. In Ermangelung eigenständiger bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist für die Frage der Verantwortlichkeit auf die allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) zurückzugreifen.
39Dabei erweist sich die Klägerin als sog. Zustandsverantwortliche nach § 18 OBG NRW. Nach dessen ersten Absatz sind Maßnahmen der Ordnungsbehörden an den Eigentümer einer Sache zu richten, wenn die zu beseitigende Gefahr von dieser Sache ausgeht. Dies ist hier der Fall, weil die Gefahr der Verletzungen auf den baurechtswidrigen Zustand der streitbetroffenen Anlage, deren Eigentümerin die Klägerin ist, zurückzuführen ist.
40Soweit die Klägerin meint, die Verantwortlichkeit treffe vielmehr die Personen, die sich unbefugten Zutritt zu dem Gebäude verschafften, schlägt dies nicht durch. Zwar trifft diese Personen ebenfalls eine – hier verhaltensbezogene – Verantwortlichkeit (vgl. § 17 Abs. 1 OBG NRW), weil durch ihr Verhalten – das Betreten des Gebäudes – die Gefahr ebenfalls hervorgerufen wird. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Klägerin als Eigentümerin jedenfalls auch für die hervorgerufene Gefahr mitverantwortlich ist. Denn auch in dem Fall, in dem eine Gefahr nicht alleine durch eine Sache, sondern im Zusammenspiel mit dem (unbefugten) Einwirken Dritter auf diese Sache entsteht, ist die Zustandsverantwortlichkeit des Sacheigentümers grundsätzlich nicht zu verneinen. Dies hat seinen Grund vornehmlich darin, dass die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers für den Zustand in seinem Eigentum stehender Sachen Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft ist, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht. Wer die Sachherrschaft inne hat, kann und muss dafür sorgen, dass andere nicht durch einen gefährlichen Zustand der Sache gestört oder geschädigt werden. Dies ist ein Ausdruck der dem Sacheigentum nach Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) immanenten Sozialbindung und gilt grundsätzlich auch dann, wenn der ordnungswidrige Zustand eines Grundstücks durch Dritte herbeigeführt worden ist.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/01, 1 BvR 315/99 –, juris, sowie vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 – 1 B 229.97 –, juris, vom 14. November 1996 – 4 B 205.96 –, juris, und vom 18. Juni 1998 – 1 B 178.97 –, juris, sowie Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 CF 2.91 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 2 B 1167/11 –, n.v., sowie vom 3. März 2010 – 5 B 66/10 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. April 2018, § 61 Rn. 94 f. (zur alten Fassung).
42Die Zustandsverantwortlichkeit endet aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber dort, wo die Gefahr angesichts des Gewichts der Fremdeinwirkungshandlung dritter Personen nicht mehr der Sache zugerechnet werden kann, die Sache selbst also nur noch mittelbare Ursache für die Gefahr ist. Ob die Gefahr mithin unmittelbar durch die Sache oder durch die Missbrauchshandlung eines Dritten verursacht wird, ist dabei eine Frage des Einzelfalls.
43Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/01, 1 BvR 315/99 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 – 3 B 129.04 –, juris, und vom 11. Oktober 1996 – 1 B 120.96 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 B 1167/11 –, n.v.; Bickel, NJW 2000, 2562 ff.
44Für eine solche Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit ist in diesem Fall kein Raum. Die Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit erwächst hier nämlich nicht unmittelbar, d.h. alleine, aus dem Verhalten der unbefugt das Gebäude betretenden Dritten, sondern gerade auch durch den Zustand des Gebäudes. Die Gefahr entsteht anders gewendet gerade nicht dadurch, dass Dritte derart auf das Gebäude einwirken, dass es zu Gefahrenstellen kommt, sondern dadurch, dass Dritte ein bereits zustandsbedingt Gefahren begründendes Gebäudes betreten. Die Gefahrenlage geht mithin im Ursprung von dem Gebäude und dessen Bauzustand aus, weswegen sie auch dem streitbefangenen Gebäude zuzurechnen ist.
45Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 B 1167/11 –, n.V.: „Dieser [gefahrenbegründende] Zustand ist nicht allein durch die unbefugte Fremdeinwirkung Dritter hervorgerufen worden, so dass es bereits deswegen an einem Anlass für eine Begrenzung der Zustandshaftung (…) fehlt“.
46IV.
47Schließlich vermag das Gericht in der Entscheidung der Beklagten auch keine Ermessensfehler zu erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Prüfung nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt und nur auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen sowie auf die hinreichende Berücksichtigung des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage begrenzt ist. Dabei sind aber weder bei der Entscheidung der Beklagten, dass sie tätig wird, (dazu 1.) noch bei der Auswahl der Maßnahme (dazu 2.) noch bei der Auswahl der Klägerin als Verantwortliche (dazu 3.) Ermessensfehler zu erkennen.
481.
49Dass Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten, überhaupt tätig zu werden, insbesondere angesichts der oben bereits dargestellten Gefahrenlage vorlägen, ist weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
502.
51Auch bei der Auswahl des Mittels, also bei der Entscheidung der Beklagten zur Anordnung des Abrisses des Rohbaus, kann die Kammer keine Ermessensfehler erkennen. Im Ergebnis ist nämlich weder eine dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage zuwiderlaufende (dazu a.) noch eine die rechtlichen Grenzen des Ermessensspielraums überschreitende (dazu b.) Ermessensausübung bei der Beklagten festzustellen.
52a)
53Von dem Ermessen hat die Beklagte zunächst in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es liegt insbesondere kein Ermessensfehlgebrauch vor. Ein solcher wird unter anderem dann angenommen, wenn die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens maßgeblich auf Aspekte abgestellt hat, die mit dem Zweck der das Ermessen ermächtigenden Rechtsgrundlage nicht in Einklang stehen.
54Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4.15 –, juris; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 36. Lieferung 2019, § 114 Rn. 64 m.w.N.
55Die gerichtliche Kontrolle muss insoweit daran anknüpfen, wie die Behörde im konkreten Fall ihr Ermessen gebildet hat. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Entscheidungsfindung, die nicht unbedingt mit der formellen Begründung übereinstimmen muss. Maßgeblich hierfür sind zunächst die angegebene Entscheidungsbegründung, aber auch alle Gesichtspunkte, die auf die materielle Entscheidungsbegründung hinweisen. Insoweit ist die gegebene Begründung immer auf dem Hintergrund der gesamten Umstände zu würdigen.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 – 7 B 182.87 –, juris, sowie Urteile vom 13. Juli 1961 – II C 148.59 –, juris, und vom 9. April 1987 – 1 C 36.85 –, juris; Rennert, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 23; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 177 m.w.N.
57Ein Ermessensfehlgebrauch liegt aber dann nicht vor, wenn bei mehreren selbständigen Ermessenserwägungen nur ein Teil sachfremd ist. Insofern genügt es, wenn nur einer der herangezogenen Gründe die getroffene Entscheidung trägt. Etwas Anderes gilt nur, wenn nach dem Willen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 – 1 C 169.79 –, juris; Decker, in: Posser/Wolff (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar VwGO, Stand: 1. Juli 2020, § 114 Rn. 28.
59Dabei muss im Rahmen baurechtlicher Ordnungsverfügungen berücksichtigt werden, dass Zweck des § 82 Satz 1 BauO NRW – wie der anderen Rechtsgrundlagen zum ordnungsbehördlichen Einschreiten im Baurecht – allein in der Abwehr von Gefahren liegt. Die Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen speziell den Aspekt der effektiven Gefahrenbeseitigung zugrunde legen. Das schließt insbesondere rein fiskalische Überlegungen als Maßstab aus, weil diese mit der Frage der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht korrespondieren. Wegen der Grundstücksbezogenheit des Baurechts dürfen zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Adressaten keine Rolle spielen.
60Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 11. Oktober 2007 – 1 A 10555/07 –, juris; Rennert, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 21; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 36. Lieferung 2019, § 114 Rn. 67.
61Dies zugrunde gelegt kann die Kammer entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Zwar bilden fiskalische und wirtschaftliche Erwägungen tatsächlich einen Teil der Ermessensbegründung der Beklagten, wie es sich auch aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt. Dabei steht aber, wie die weitere Begründung im Bescheid und auch die Verwaltungsvorgänge nahelegen, stets die Frage der effektiven Gefahrenabwehr im Mittelpunkt. So zeigt zunächst der Bescheid mit seiner Begründung ausdrücklich, dass das Maß der Gefahrenabwehr ermessensleitend für die Entscheidung war. So führt die Beklagte im Bescheid (Seite 5 des Bescheids 24. Juni 2019, Bl. 19 der Gerichtsakte) nämlich gerade aus, nur der Abbruch des betroffenen Gebäudes sei geeignet, eine „dauerhafte Gefahrenbeseitigung“ herbeizuführen. Zudem führt sie den Aspekt der dauerhaften und endgültigen Gefahrenbeseitigung als Grund an, weshalb aus ihrer Sicht andere Mittel jedenfalls nicht gleich geeignet seien. Schließlich wird anhand der in der Begründung zum Bescheid dargestellten ermessensgerechten Interessenabwägung deutlich, dass die fiskalischen bzw. wirtschaftlichen Überlegungen nur einen zusätzlichen Aspekt ausmachen, weil diese lediglich als Annex zur gefahrenabwehrbezogenen Prüfung angeführt werden („zudem“). Aber auch die Verwaltungsvorgänge zeigen, dass die Beklagte zunächst das Verschließen der Öffnungen des Rohbaus im Erdgeschoss präferiert hatte und hiervon nur deshalb Abstand nahm, weil das angeordnete Verschließen ausweislich eines internen Vermerks (vgl. Bl. 409 der Beiakte – Heft 2) sowohl technisch nicht realisierbar als auch einer dauerhaften Gefahrenbeseitigung nicht zuträglich erschien, zumal hierdurch in Form von Brandlasten neue Gefahrenquellen befürchtet wurden. Erst im Anschluss daran entschloss sich die Beklagte, den vollständigen Abriss der Anlage zu prüfen. Zwar sind in diese Prüfung auch wirtschaftliche wie fiskalische Aspekte eingeflossen. Anlass und Maßstab für die Abrissverfügung war aber stets der Umstand, dass der Beklagten andere Mittel im Sinne der Gefahrenabwehr nicht hinreichend dauerhaft und daher nicht gleichsam effektiv erschienen.
62Der ermessensgerechte Aspekt der Gefahrenabwehr bildet aus Sicht der Beklagten daher nicht nur den maßgeblichen Grund für den Erlass der Beseitigungsanordnung, sondern jedenfalls auch eine selbständige Erwägung, die die Entscheidung zu tragen imstande ist.
63b)
64Schließlich überschreitet die Anordnung der Beseitigung des Rohbaus auch nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Insbesondere weist sie sich im konkreten Einzelfall nicht als unverhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme dann, wenn sie im konkreten Fall geeignet ist, den Zweck der Ermächtigungsgrundlage zumindest zu fördern, dabei keine gleich geeigneten mildere Mittel vorhanden sind und sie sich im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck erweist.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 36. Lieferung 2019, § 114 Rn. 69 m.w.N.
66Die Beseitigungsanordnung erweist sich dabei bereits deshalb als geeignet, weil sie zur dauerhaften und endgültigen Gefahrenabwehr führt. Ist der Rohbau letztlich nicht mehr existent, vermögen auch die Verletzungsgefahren nicht mehr zu bestehen. Vor dem Hintergrund dieser Endgültigkeit ergibt sich auch die Erforderlichkeit der Beseitigungsanordnung. Denn es sind jedenfalls keine milderen Maßnahmen ersichtlich, die die gleiche Eignung aufweisen. Soweit die Beklagte zunächst das Verschließen der Öffnungen im Erdgeschoss mittels Holzbrettern angeordnet hat, vermag dies bereits deshalb keine gleiche Eignung aufzuweisen, weil diese Holzbretter – unabhängig davon, dass sie aus Sicht der Beklagten aus technischen Gründen nicht realisierbar sind (vgl. Bl. 409 der Beiakte – Heft 2) – nicht zuletzt wegen der Stoffsubstanz jedenfalls nicht dauerhaft und endgültig zur Verhinderung des Betretens des Gebäudes geeignet sind. Entsprechendes gilt auch für eine stärkere Form des Verschließens, weil letztlich nicht nur die Öffnungen im Erdgeschoss, sondern auch in den anderen Geschossen zu verschließen sind. Insoweit erachtet die Kammer ausweislich der im Rahmen des Ortstermins gemachten Lichtbilder, die Einschätzung der Beklagten, dass ein Betreten auch der höheren Geschosse aufgrund von Vorsprüngen nicht auszuschließen ist, als gerechtfertigt. Aber selbst beim vollständigen Verschließen sämtlicher Öffnungen durch Ummauerungen oder Hinzufügen schwerer Metallgitter läge keine dem Abriss gleich geeignete Maßnahme vor. Unabhängig davon, dass ein solches Verschließen wegen der erheblichen Anzahl, Länge und Größe vorhandener Fensterreihen gerade in den oberen Geschossen des Rohbaus kaum effektiv erscheint, vermag es jedenfalls nicht in gleicher Weise wie eine Abrissverfügung eine Dauerhaftigkeit und Endgültigkeit an Gefahrenabwehr zu liefern, weil nicht auszuschließen ist, dass durch Abnutzung, Witterungseinflüssen oder Manipulation Öffnungen wieder entstehen und durch Dritte zum Betreten des Gebäudes ausgenutzt werden.
67Zuletzt erweist sich die Beseitigungsanordnung auch als angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Abriss des Rohbaus eine erhebliche Belastung und somit einen besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG für die Klägerin darstellt. Zu berücksichtigen ist aber andererseits zum einen, dass mit der körperlichen Unversehrtheit sowie dem Leben der Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, deren Schutz für den Staat und damit auch die Beklagte verpflichtend ist. Zum anderen ist der Bewertung zugrunde zu legen, dass die Beklagte mehr als 14 Jahre lang beinahe alle in Betracht kommenden Maßnahmen versucht hat, um der Gefahrenabwehr auf andere – mildere – Weise gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang ist zudem der bisherige Gang des Verfahrens zu berücksichtigen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurden Maßnahmen seitens der Klägerin häufig gar nicht, erheblich verspätet – und hierbei nicht selten erst im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren – oder nur teilweise umgesetzt. Soweit die Klägerin auch in früheren Verfahren bereits vorgetragen hat, regelmäßig das Grundstück zu kontrollieren und für die dauerhafte Umsetzung der angeordneten Maßnahmen (insbesondere des Errichtens des Bauzauns) gesorgt zu haben, war und ist ein solches Bemühen zu keiner Zeit auch nur ansatzweise hinreichend gewesen. Nicht nur, dass sich aus den entsprechenden Berichten in den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass früher umgesetzte Schutzmaßnahmen nach erfolgtem Missbrauch durch Dritte nicht wieder realisiert worden sind, wird die fehlende Pflichtentreue der Klägerin nicht zuletzt durch das Ergebnis des Ortstermins deutlich. Denn auch im Ortstermin zeigte sich der Bauzaun erneut aufgebrochen, umgestoßen oder ungesichert. Nicht einmal gerichtlich angekündigte Termine haben die Klägerin zu einem auch nur im Entferntesten angemessenen Einsatz zur Gefahrenabwehr bewegen können.
683.
69Auch hinsichtlich der Auswahl des Verantwortlichen liegen keine Ermessensfehler vor. Da neben der Klägerin als Zustandsverantwortliche auch die unbefugt das Gebäude betretenden Dritten als Verhaltensverantwortliche grundsätzlich als Adressat von Ordnungsmaßnahmen in Betracht kommen, hatte die Beklagte entsprechend zu prüfen, wen von beiden sie in Anspruch nehmen will. Zwar ist aus den Bescheidgründen selbst nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesbezüglich Ermessen ausgeübt hat. Ein Fall des Ermessensausfalls liegt aber gleichwohl nicht vor. Denn aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich zweifellos, dass die Beklagte Überlegungen dazu angestellt hat, wen sie zur Gefahrenabwehr in Anspruch nehmen kann. Denn insoweit gab es bei der Beklagten regelmäßig abteilungsübergreifende Gespräche, Ortstermine sowie Beratungen zum Zwecke einer Gefahrenbeseitigung. Dabei wurde insbesondere auch geprüft, ob und inwieweit eine regelmäßige Kontrolle des Rohbaus, etwa durch den Streifendienst der Beklagten, möglich und insoweit ein Verhindern des unbefugten Zutritts durch Dritte erfolgversprechend sei (vgl. etwa Bl. 416 der Beiakte – Heft 2). Angesichts des immensen Aufwandes einer solchen Kontrolle und des sich nach dem Gang des Verfahrens auf der Hand liegenden Ergebnisses, dass auf diese Weise im Vergleich zur Inanspruchnahme der Eigentümerin des Rohbaus eine Beseitigung der Gefahrensituation jedenfalls nicht hinreichend effektiv erfolgen kann, ist die Auswahl der Beklagten im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Dass sie die Entscheidungsbegründung im Bescheid nicht eigens begründete, trägt die Annahme eines Ermessensnichtgebrauches nicht.
70Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 B 1167/11 –, juris.
71V.
72In Anbetracht der rechtmäßigen Ordnungsverfügung kann die Kammer auch keine Gesichtspunkte erkennen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme als Zwangsmittel ergeben. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Insbesondere kann die Androhung auf § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 63, § 57 Abs. 1 Nr. 1 und § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützt werden. Dabei ist die Entscheidung der Beklagten, anstatt eines Zwangsgeldes die Ersatzvornahme anzudrohen, nicht zuletzt im Hinblick auf den bisherigen Gang des Verfahrens nicht zu beanstanden.
73VI.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
75Rechtsmittelbelehrung:
76Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
771. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
782. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
793. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
804. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
815. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
82Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
83Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
84Beschluss:
85Der Streitwert wird auf 450.000,- Euro festgesetzt.
86Gründe:
87Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 10 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610. Danach soll der Streitwert bei Beseitigungsverfügungen der Höhe des Zeitwerts der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich der Abrisskosten betragen. Ausweislich der Einschätzung der Beklagten betragen die Abriss- und Beseitigungskosten 446.000,- Euro (vgl. Bl. 444 der Beiakte – Heft 2). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der fehlenden Kenntnis des aktuellen Zeitwerts setzt die Kammer im Rahmen richterlichen Ermessens den Streitwert auf 450.000,- Euro fest.
88Rechtsmittelbelehrung:
89Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
90Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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- 10 K 1251/19 1x (nicht zugeordnet)
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