Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1531/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
4Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
5im Klageverfahren 17 K 2626/20 zu untersagen, die
6Münsterstraße in E. entsprechend der
7Entscheidung des Polizeipräsidenten des
8Polizeipräsidiums E. vom 21. Januar 2020
9durch den Einsatz optisch-technischer Mittel zu
10überwachen,
11hilfsweise,
12dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
13Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
14im Klageverfahren 17 K 2626/20 zu untersagen, die
15Münsterstraße in E. entsprechend der
16Entscheidung des Polizeipräsidenten des
17Polizeipräsidiums E. vom 21. Januar 2020
18durch den Einsatz optisch-technischer Mittel zu
19überwachen, soweit diese das Kulturzentrum
20„O. “, Münsterstraße 99, erfasst,
21ist zulässig (dazu unter I.), aber nicht begründet (dazu unter II.).
22I.
23Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der Antragsteller begehrt in der Sache, dass der Antragsgegner es wie von ihm beabsichtigt unterlässt, einen Bereich der Münsterstraße zwischen den Hausnummern 50-99 in E. von Montag bis Samstag von 16.00 bis 0:00 Uhr mittels optisch-technischer Mittel („Videokameras“) zu überwachen. Damit wendet er sich gegen schlicht-hoheitliches Handeln des Antragsgegners. Der Behördenleiteranordnung des E1. Polizeipräsidenten gemäß § 15a Abs. 3 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - vom 21. Januar 2020 in ihrer aktuellen Fortschreibung vom 27. August 2020 kommt keine Verwaltungsaktqualität zu, sodass vorläufiger Rechtschutz nicht vorrangig nach § 123 Abs. 5, §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist.
24Vgl. im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 17 L 88/20 -, juris Rn. 8; so auch VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 20 L 2340/19 -, juris.
25Der Antragsteller verfügt für seinen Antrag auf sogenannten vorbeugenden Rechtschutz über das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.
26Das drohende tatsächliche Verwaltungshandeln zeichnet sich hinreichend konkret ab und weist insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit auf, zumal mit der Montage der Videokameras im fraglichen Bereich bereits begonnen worden und deren Fortsetzung allein im Hinblick auf das vorstehende Eilverfahren ausgesetzt worden ist. Deshalb steht der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens auch in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen, dass der Antragsteller zuvor keinen entsprechenden Antrag gegenüber dem Antragsgegner gestellt hat.
27Vgl. dazu näher VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Mai 2020 a.a.O., Rn. 21 f.
28Ob der Antragsteller allein aufgrund seines unspezifizierten Vortrags, sich in dem (geplanten) videoüberwachten Bereich der Münsterstraße 50-99 in E. des Öfteren aufzuhalten und sein Arbeitsweg über diesen führe, ein die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gebietendes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht hat, lässt die Kammer ausdrücklich offen.
29Vgl. zu im Ansatz beachtlichen Unterschieden von Eingriffen in die (bloße) Sozial- oder in die Privatsphäre: Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2020 a.a.O.
30Der Antragsteller hat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass mit der Aufschaltung der beabsichtigten Videoüberwachung nicht nur ein Grundrechtseingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht,
31vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –, juris Rn. 37ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 – 1 S 377/02 -, NVwZ 2004, 498 (499),
32verbunden, sondern auf der Grundlage seines Vortrags auch eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG) ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Er hat insoweit dargelegt, in dem am nördlichen Ende des fraglichen Straßenbereichs gelegenen Cafe´ / Kulturzentrum „O. “ (Münsterstraße 99) als Mitglied des Vereins „V. M. e.V.“ an politischen Aktivitäten, insbesondere an dort vielfach durchgeführten politischen Versammlungen teilzunehmen; da Versammlungen in geschlossenen Räumen in besonderer Weise vor staatlichen Eingriffs- und Überwachungsmaßnahmen geschützt seien, bewirke bereits der mit einer Videoüberwachung mindestens einhergehende Einschüchterungseffekt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und beschneide faktisch-mittelbar auch seine Meinungsfreiheit.
33Vor dem Hintergrund, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen keiner Anmeldepflicht unterliegen – sodass der Antragsgegner die Videoüberwachung im Nahbereich des Ladenlokals „O. “ nicht entsprechend den Vorgaben seines Konzepts (vgl. Ziff. 2.5 der Behördenleiteranordnung in der Fassung vom 27. August 2020) bei ihm bekannt gewordenen Versammlungen ohne weiteres vor deren Beginn deaktivieren kann –, ist jedenfalls ein möglicherweise mit der Videoüberwachung für den Antragsteller einhergehender schwerwiegender Grundrechtseingriff in Art. 8 und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend dargelegt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der gesamte Eingangsbereich des Ladenlokals „O. “ einschließlich dessen Fensterfront nach Maßgabe der Ausführungen des Antragsgegners im vorstehenden Verfahren mittels technischer Vorgaben bereits vor Beginn der Verarbeitung im Bildprozessor der jeweiligen Kamera „geschwärzt“ und folglich generell nicht videoüberwacht wird. Inwieweit aus der konkreten Umsetzung der beabsichtigten Videoüberwachung tatsächlich ein rechtswidriger Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers erwächst, ist der Begründetheitsprüfung des Antrages vorzubehalten.
34II.
35Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
36Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
37Geht es nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller nicht zumutbar ist. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies gilt vor allem dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
38BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff., juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, RdNr. 9 f.
39Mit Blick auf die geltenden Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 HS. 2 VwGO) obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes selbst vorzutragen; selbständige Tatsachenermittlungen durch das Gericht sind hingegen nur im Ausnahmefall geboten.
40Vgl. Kuhla in: BeckOK-VwGO, 49. Aufl. Stand: 2018, § 123 Rn. 68; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 – juris Rn. 11f.; VGH Kassel, Beschluss vom 18. September 2015 - 3 B 1518/15 -, juris Rn. 3.
41Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die begehrte, zumindest auf eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete einstweilige Anordnung nicht vor, weil der Antragsteller nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ob der Antragsteller bei einem Verweis auf das bereits anhängige Klageverfahren unzumutbar beeinträchtigt und ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
42Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch, also den materiell-rechtlichen Leistungs-, bzw. vorliegend Abwehranspruch, dessen Absicherung der Erlass einer einstweiligen Anordnung dienen soll, für den Haupt- und Hilfsantrag nicht glaubhaft gemacht. Dieser erwächst namentlich nicht aus dem sogenannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Der in der Abwehrfunktion der Grundrechte fußende Unterlassungsanspruch,
43BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 7 C 20.04 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2018 – 4B232/18 –, juris Rn. 4,
44setzt eine durch ein staatliches Handeln drohende Grundrechtsverletzung des hiervon Betroffenen voraus. Eine solche ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
45Auf Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes der Kammer ist durch die geplante Videoüberwachung weder eine drohende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG noch eine sonstige Grundrechtsverletzung, vornehmlich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit glaubhaft gemacht. Der mit der beabsichtigten Videoüberwachung möglicherweise einhergehende Eingriff in die Grundrechte oder in anderweitige schützenswerte subjektive Rechtspositionen des Antragstellers ist jedenfalls durch die einschlägige Rechtsgrundlage des § 15a Abs. 1 S. 1 PolG NRW als verfassungsimmanente Schranke etwaig beeinträchtigter Grundrechte gedeckt und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.
46An der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 15a PolG NRW bestehen nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken. Da der Antragsteller auch keine dahingehenden Einwände substantiiert hat, wird insoweit auf die umfassenden Ausführungen des VG Köln im Beschluss vom 8. Februar 2021 – 20 L 2344/20 -,
47abrufbar über juris, dort Rn. 19 ff,
48Bezug genommen.
49Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 PolG NRW liegen vor (nachfolgend 1.) Auch den weiteren gesetzlichen Vorgaben in § 15a PolG NRW ist Genüge getan (nachfolgend 2.). Schließlich erweist sich die Maßnahme auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig (nachfolgend 3.).
501.
51§ 15a Abs. 1 PolG NRW bestimmt, dass die Polizei zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen kann, wenn an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden (Nr. 1) oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Abs. 3 PolG NRW verabredet, vorbereitet oder begangen werden (Nr. 2) und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
52Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW liegen nach Aktenlage vor.
53Die vorliegenden Erkenntnisse des Antragsgegners belegen bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung, dass es sich bei dem zu beobachtenden Teilbereich der Münsterstraße in Höhe Hausnummern 50 – 99 in E. um eine Örtlichkeit im Sinne dieser Norm handelt.
54Der ca. 300 m lange Teilbereich der Straße ist öffentlich zugänglich, weil dieser von jedermann betreten werden kann. Dieser Bereich ist entgegen der Ansicht des Antragstellers als ein „Ort“ gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW zu qualifizieren. Mit dem beschränkenden Tatbestandserfordernis des öffentlich zugänglichen „Orts“ soll eine Videoüberwachung nur für einzelne, also ausgewählte Orte ermöglicht und eine flächendeckende Überwachung aller öffentlich zugänglichen Orte im Stadtgebiet verhindert werden. Darunter fallen Straße, Wege, (Bahnhofsvor-) Plätze, U-Bahnhöfe, aber auch Grünanlagen und Parks.
55Ogorek in Möst/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 2020, § 15a, Rn. 8; Tegtmeyer in Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 12. Aufl. 2018, § 15a, Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9/11 -, juris, Rn. 48.
56Folglich kommen jedenfalls Teilbereiche einer Straße als ein zu überwachender Ort i.S.d. § 15a Abs. 1Satz 1 Nr. 1 PolG NRW in Betracht, wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich an diesem Ort „wiederholt Straftaten begangen wurden“. Auch das ist hier nach Aktenlage der Fall.
57Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW im Lichte der Gesetzesbegründung,
58vgl. Landtags-Durcks. 13/2854, S. 51 f,
59und wegen der erheblichen Grundrechtseingriffe, die mit der Videobeobachtung und -aufzeichnung einhergehen, einschränkend auszulegen ist und es sich bei dem zu überwachenden Ort um einen Kriminalitätsbrennpunkt bzw. einen Kriminalitätsschwerpunkt handeln muss, also um einen Ort, an dem eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem optisch wahrnehmbaren Bereich der Straßenkriminalität zu beobachten ist.
60Vgl. Ogorek in Möst/Kugelmann a.a.O., § 15a, Rn. 10; Tegtmeyer a.a.O., § 15a, Rn. 1; VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 20 L 2340/19 -, juris, Rn. 19 f und vom 8. Februar 2021 – 20 L 2344/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 17 L 88/20 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; zu anderen vergleichbaren landesrechtlichen Normen vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -, juris Rn. 60; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2010 – 4 Bf 276/07 – juris, Rn. 79 ff, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, juris, Rn. 41.
61Ob eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität gegeben ist, ist durch einen Vergleich der Straßenkriminalität an dem zu überwachenden Ort mit der Straßenkriminalität im übrigen Stadtgebiet festzustellen. Das kann bereits aus der Höhe der Belastung in absoluten Zahlen abzuleiten sein.
62Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2010 a.a.O., juris, Rn. 80; VG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 20 L 2344/20 –, juris, Rn. 87.
63Darüber hinaus kann sich nach Auffassung der Kammer eine im Vergleich zu anderen Teilen des Gemeindegebietes überproportionale Häufung von Straftaten auch aus einem Vergleich der Straßenkriminalität mit anderen städtebaulich und sozial vergleichbaren Bereichen im Stadtgebiet ergeben.
64Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2020, a.a.O., juris, Rn. 38 u. 40; weiter differenzierend wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn. 71 f (75); offen gelassen von VG Köln, Beschlüsse vom 18. Januar 2021 – 20 L 2340/19 – und vom 8. Februar 2021 – 20 L 2344/20 –, juris, Rn. 85.
65Bei der Bestimmung eines Ortes als Kriminalitätsbrennpunkt kommt dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum zu.
66VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn.66; VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 20 L 2340/19 -, juris, Rn. 28.
67Hiervon ausgehend belegen die vom Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise dokumentierten Vergleichswerte der Kriminalitätsentwicklung in E. bereits in absoluten Zahlen derart hohe Belastungswerte für den fraglichen Teilbereich der in der nördlichen Innenstadt E2. (auch E1. O1. genannt) gelegenen Münsterstraße, dass dieser als Kriminalitätsbrennpunkt der Straßenkriminalität einzustufen ist. Für die dem Bereich der Straßenkriminalität unterfallenden Deliktskategorien (vornehmlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Nötigung, Bedrohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigungsdelikte, Rauschgiftdelikte, Diebstahlsdelikte) wurden für den annähernd 300 m langen Abschnitt zwischen den Hausnummern 50 bis 99 im Jahr 2017 284, im Jahr 2018 428 und im Jahr 2019 398 erfasst (vgl. Evaluationsbericht der Datenschutzbeauftragten vom zuletzt 9. Juli 2020 Bl. 64, und die Behördenleiteranordnung in der aktualisierten Fassung vom 27. August 2020, Bl. 79, 80 BA 1). Im Jahr 2020 sind ausweislich der Angaben in der Antragserwiderung bis einschließlich September 355 Delikte registriert worden. Allein in dem fraglichen vergleichsweise kurzen Straßenabschnitt werden im Durchschnitt der letzten Jahre mithin monatlich mehr als dreißig Straftaten erfasst.
68Nachdrücklich erhärtet wird die Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt durch einen Vergleich der Kriminalitätsbelastung bezogen auf mehrere von der Sozialstruktur und baulichen Gestaltung in besonderer Weise vergleichbare Referenzgebiete innerhalb der O1. .
69Der Antragsgegner hat insoweit zuletzt zwei im unmittelbaren Nahbereich der Münsterstraße gelegene Straßenabschnitte herangezogen. Die der Auswahl insoweit zu Grunde gelegten, in der Antragserwiderung im Einzelnen dargelegten Kriterien (u.a. belebte, auch durch überörtliche Besucher frequentierte Geschäftsstraßen innerhalb gemischter Wohngebiete mit kleinen Gewerbebetrieben im Niedrigpreissegment, Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs, Wettspielbüros, Schank- und Speisewirtschaften sowie Imbisse oder Sisha-Bars mit Außengastronomie, vergleichbare Sozialstruktur und Gesamtlänge der Straßenabschnitte) sind nach Maßgabe der Ausführungen im mehrfach zitierten Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2020 bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
70Danach ergibt sich:
71Für das Referenzgebiet Schützenstraße (Hausnummern 22-68) wurden im Jahr 2018 39 und im Jahr 2019 55 und für das Referenzgebiet Mallinckrodtstraße (Hausnummern 31–120) 224 bzw. 227 Delikte der Straßenkriminalität erfasst (vgl. Anlage 1 zur Antragserwiderung vom 1. Dezember 2020). Die Kriminalitätsbelastung im Bereich des nördlichen Abschnitts der Münsterstraße (Hausnummern 50-99) liegt damit im Vergleich zur Mallinckrodtstraße annähernd doppelt so hoch und überschreitet die Belastung in dem anderen Referenzgebiet um ein Vielfaches. Der Antragsgegner hat darüber hinaus substantiiert dargelegt, dass sich der zu überwachende Teilbereich in der Münsterstraße insbesondere durch einen überproportionalen Anteil an (Taschen-) Diebstahlsdelikten und BTM-Delikten negativ hervorhebt (Bl. 21 und 27 der Antragserwiderung vom 1. Dezember 2020). Bspw. wurden im Jahr 2018 in der Schützenstraße lediglich 2 und in der Mallinckrodtstraße 46 und im Jahr 2019 6 bzw. 17 Rauschgiftdelikte erfasst. Demgegenüber wurden im nördlichen Bereich der Münsterstraße im Jahr 2018 75 und im Jahr 2019 45 Rauschgiftdelikte registriert (ZIff. 1.1.2 der Behördenleiteranordnung). Der bemerkenswerte, u.a. durch weitere polizeiliche Maßnahmen bewirkte Rückgang der Zahl der Rauschgiftdelikte sowohl in der Mallinckrodt- als auch in der Münsterstraße hindert deren aktuelle, nach wie vor auch durch eine hohe Zahl verübter Rauschgiftdelikte begründete Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt nicht.
72Auch wenn man (allein) einen Vergleich der Kriminalitätsbelastung in dem zu überwachenden Teil der Münsterstraße im Verhältnis zur E1. O1. oder in Bezug auf das gesamte E1. Stadtgebiet für sachgerecht erachten wollte, spräche ein solcher Vergleich nicht gegen die Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt.
73In der E1. O1. wurden im Jahr 2019 von einer besonderen Ermittlungskommission „EK-O1. “ insgesamt 1888 Strafverfahren aus dem Bereich der öffentlichkeitswirksamen Straßenkriminalität bearbeitet („Polizeiliche Kriminalstatistik 2019“, Bericht zur Kriminalitätsentwicklung in E. für das Jahr 2019, S. 19; abrufbar über www.polizei.nrw.de/E. ). Die in diesem Zeitraum im fraglichen Abschnitt der Münsterstraße registrierten knapp 400 Delikte entsprechen einem Anteil von 21 %. Bezogen auf die für das gesamte E1. Stadtgebiet erfassten Delikte der Straßenkriminalität (im Jahr 2018 insgesamt 15.747, im Jahr 2019 insgesamt 13.668, vgl. dazu die Übersicht auf Bl. 7 des vorgenannten Berichts) ergibt sich für die im nördlichen Bereich der Münsterstraße im Jahr 2018 ausgewiesenen 428 Straftaten ein Anteil von 2,71 % und für die 398 Delikte im Jahr 2019 ein Anteil von 2,91 %. Auch der hiernach im gesamten E1. Stadtgebiet und so auch im vorstehend zur Videoüberwachung anstehenden Bereich der Münsterstraße zu registrierende Rückgang der absoluten Deliktszahlen steht deren Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt nicht entgegen, zumal sich der prozentuale Anteil der Straßenkriminalitätsdelikte im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet sogar noch erhöht hat. Im vorstehenden Prüfungskontext ohne ausschlaggebende Relevanz ist der Umstand, dass die genannten Deliktszahlen der Straßenkriminalität in der Münsterstraße im Hinblick auf das Straftatenaufkommen im gesamten Stadtgebiet (2018: 66.327 und 2019: 61.727, vgl. Bl. 7 des vorgenannten Berichts zur Kriminalitätsentwicklung) einen Anteil von lediglich 0,645 % bzw. 0,6447 % ausmachen. Eine solche Betrachtungsweise ließe unberücksichtigt, dass durch das Instrument der Videoüberwachung gerade die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung besonders beeinträchtigende typische Straßenkriminalität bekämpft werden soll.
74VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn. 71.
75Die Kammer erachtet es zudem auch nicht für erforderlich, zur Darlegung einer signifikanten Häufung der Straßenkriminalität i.S.v. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG NRW ein Dichteverhältnis der Straftaten im fraglichen Bereich im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet zu ermitteln.
76So wohl VG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2021 a.a.O., juris, Rn. 89.
77Ggf. könnte der Antragsgegner einen solchen Vergleich der Deliktszahlen in seinem Zuständigkeitsbereich pro Hektar noch im Hauptsacheverfahren vorlegen.
78Auch ist es weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem von der Norm verfolgten Sinn und Zweck der Verhütung von Straftaten und der Strafverfolgungsvorsorge erforderlich, dass für jeden Kamerastandort (hier: acht) oder gar für jede einzelne Kamera (hier: achtzehn) innerhalb des von diesen erfassten Bereichs eine überproportionale Kriminalitätsbelastung belegt wird. Es genügt vielmehr, wenn die Kernbereiche innerhalb der videoüberwachten Flächen eine solche aufweisen.
79Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn. 71.
80Davon ist, wie dargelegt, auf der Grundlage der Datenerhebung des Antragsgegners für den Bereich der nördlichen Münsterstraße auszugehen. Die Standorte und Anzahl der Kameras innerhalb dieser örtlichen Fläche richten sich sodann unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen topgraphischen und baulichen Verhältnisse maßgeblich nach Praktikabilitätsgesichtspunkten, wobei die Anzahl der Kameras auf das für eine sachgerechte Überwachung notwendige Maß zu begrenzen ist. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Anforderungen vorstehend durch die beabsichtigte Installation von insgesamt achtzehn Kameras nicht gewahrt werden. Dafür ist schon aufgrund des mit der Installation jeder einzelnen Kamera verbundenen erheblichen technischen und finanziellen Aufwands auch sonst nichts ersichtlich.
81Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW liegen für den zu überwachenden Abschnitt der Münsterstraße vor.
82Die in der Behördenleiteranordnung (Ziff. 1.1.1) und vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nochmals substantiierten Ausführungen zur (baulichen) Gestaltung der Münsterstraße
83- belebte, enge Geschäftsstraße mit mehrgeschossigen Häuserzeilen und schwer zu erreichenden sowie einsehbaren Bereichen, Außengastronomien, teilweise Sackgassen für Fahrzeuge (Abbindung im nördlichen Bereich zur Mallinckrodtstraße mit daraus resultierender erschwerter Erreichbarkeit durch Polizeieinsatzfahrzeuge), wenig Parkraum, zahlreiche Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten mit dem sich daraus ergebendem Potenzial an Fluchtmöglichkeiten u.a. -
84begründen plausibel die Annahme, dass die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt. Denn davon ist insbesondere auszugehen, wenn, wie es hier der Fall ist, der zu überwachende Bereich aufgrund von Topographie, Fußgängeraufkommen und/ oder baulichen Gegebenheiten unübersichtlich ist und (potentielle) Straftäter sich ohne weiteres dort verstecken können oder ihnen die Flucht erleichtert wird.
85Vgl. Ogorek a.a.O. § 15a PolG, Rn. 8.
86Dass derartige Gegebenheiten ggf. auch in anderen Straßenbereichen der O1. vorzufinden sein mögen, steht einer solchen Annahme nicht entgegen. Dieser Einwand des Antragstellers erhärtet angesichts der aufgezeigten massiven Deliktszahlen eher die zutreffende Einstufung gerade des zu überwachenden Teilstücks der Münsterstraße als Kriminalitätsbrennpunkt. Soweit der Antragsteller das Fehlen belastbarer Erkenntnisse u.a. zu der vom Antragsgegner dargelegten Anziehungskraft der Münsterstraße für überörtliche Besucher rügt, misst die Kammer dem auch im Hinblick auf die näher substantiierten Einsatzerfahrungen der vor Ort tätigen Beamten des Antragsgegners, an deren Verlässlichkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen, keine durchgreifende Bedeutung bei.
87Der Antragsgegner hat in gleicher Weise hinreichende Tatsachen dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, dass in dem zu überwachenden Ort weitere Straftaten begangen werden. Den insoweit bereits bei dem Tatbestandserfordernis des „Kriminalitätsbrennpunktes“ ausgewerteten erheblichen Deliktszahlen der zurückliegenden Jahre im nördlichen Bereich der Münsterstraße kommt auch für die in diesem Zusammenhang zu treffende, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Prognoseentscheidung ein erhebliches Gewicht zu. Dies gilt auch unter Würdigung des Umstandes, dass der Einsatz einer besonderen „Ermittlungskommission O1. “ und der damit in den letzten Jahren u.a. einhergehenden Schwerpunktkontrollen seit dem Jahr 2016 zwar zu einem nicht unerheblichen Rückgang der Straftaten in der O1. von 14.459 Fällen in 2016 auf 10.669 Fälle in 2019 geführt hat (Bl. 5, 6 des Berichts zur Kriminalitätsentwicklung a.a.O.). Gleichwohl waren, wie aufgezeigt, im nördlichen Bereich der Münsterstraße auch in den Jahren 2018, 2019 und 2020 jeweils mehrere hundert Straftaten der Straßenkriminalität zu verzeichnen. Hiernach begegnet die Prognose des Antragsgegners, dass ungeachtet der in der in besonderer Weise im öffentlichen Fokus stehenden E1. O1. bereits ergriffenen (präventiv) polizeilichen Maßnahmen die Kriminalitätsbelastung in der nördlichen Münsterstraße auch in dem von der polizeilichen Anordnung erfassten Zeitraum von zunächst einem Jahr nicht spürbar zurückgehen wird, keinen rechtlichen Bedenken. Da eine gravierende Veränderung dieser Entwicklung nicht ersichtlich ist, steht vielmehr weiterhin zu erwarten, dass dieser Straßenbereich auch zukünftig ein „attraktiver Ort“ für die Begehung einer erheblichen Anzahl von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität sein wird. Erst wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass an dem Ort erneut ein Kriminalitätsbrennpunkt entstehen wird, darf dessen Überwachung nicht (mehr) fortgesetzt werden.
88Vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2021 a.a.O., juris, Rn. 104 m.w.N.
89Für eine solche Annahme fehlen vorstehend hinreichend belastbare Anhaltspunkte.
90Schließlich begründen die vom Antragsgegner ergriffenen organisatorischen Maßnahmen die Möglichkeit eines unverzüglichen Eingreifens der Polizei. Insbesondere ist gewährleistet, dass bei dem vorgesehenen sog. Kamera-Monitor-Prinzip ein Polizeibeamter die übermittelten Bilder verfolgt und im Bedarfsfall jederzeit mindestens ein Streifenfahrzeug – zu Zeiten der Videobeobachtung soll sich mindestens ein aus zwei Beamten bestehendes Interventionsteam im Nahbereich der Münsterstraße 50- 99 aufhalten (vgl. Ziff. 5 der Behördenleiteranordnung) – zu dem überwachten Ort entsenden kann.
91Liegen hiernach die Voraussetzungen jedenfalls des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW vor, bedarf keiner Entscheidung, ob die geplante Videoüberwachung auch auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden könnte.
92Zum Begriff der „Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2020 – 17 L 88/20 -, juris, Rn. 43 f.
93Dafür könnte vornehmlich angesichts der vom Antragsgegner insoweit aufgezeigten erheblichen Anzahl von Raub- und Rauschgiftdelikten einiges sprechen.
942.
95Auch die weiteren Voraussetzungen einer Videoüberwachung nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 Satz 2, Absätze 2 bis 4 PolG NRW sind erfüllt. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Beobachtung, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Um die beabsichtigte präventive Wirkung erzielen zu können, muss die Überwachung der Örtlichkeit mithin für den Bürger erkennbar sein.
96Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris , Rn. 79; Ogorek a.a.O. § 15a, Rn. 18.
97Dem wird vorstehend dadurch Rechnung getragen, dass die Kameras offen an den jeweiligen Hausfassaden angebracht werden und schon von daher für gewöhnliche Passanten mit einem beiläufigen Blick erkennbar sein dürften. Zudem soll eine umfängliche Beschilderung explizit darauf hinweisen, dass der Bereich videoüberwacht wird und wurde auf die (beabsichtigte) Videoüberwachung bereits öffentlichkeitswirksam u.a. mittels Pressemitteilung des Antragsgegners aufmerksam gemacht.
98Der in § 15a Abs. 2 PolG NRW für den Regelfall vorgegebene Höchstdauer der Speicherung der gewonnenen Daten von zwei Wochen wird nach Maßgabe aktualisierten Anordnung vom 27. August 2020 (Ziff. 2.4) ebenso Rechnung getragen wie der in Abs. 4 Satz 1 normierten Dokumentationspflicht. Die Maßnahme ist zudem entsprechend Abs. 4 Satz 2 auf (zunächst) ein Jahr befristet. Über die Einrichtung der Videoüberwachung wurde schließlich entsprechend Abs. 3 durch den Behördenleiter persönlich entschieden. Dahingehende Einwände hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
993.
100Die geplante Videoüberwachung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, vornehmlich als ermessensfehlerfrei (nachfolgend a) und als verhältnismäßig (nachfolgend b). Sie verletzt den Antragsteller insbesondere nicht in seinen Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (nachfolgend c).
101a) Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners unterliegt im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15a PolG NRW erfüllt sind, steht es der Behörde grundsätzlich frei, nach pflichtgemäßem Ermessen die Videoüberwachung in den ermittelten Einsatzgebieten einzurichten. Der Antragsgegner hat vorstehend insbesondere berücksichtigt, ob durch die geplante Videoüberwachung ein – zu vermeidender - Verdrängungseffekt,
102vgl. Tegtmeyer a.a.O, § 15a, Rn. 1,
103zu erwarten steht. Seine Ausführungen, aufgrund der in dieser Form nur in dem zu überwachenden Teil der Münsterstraße anzutreffenden Kombination von möglichen Rückzugsräumen und günstigen Tatgelegenheiten sei ein solcher Effekt, wenn überhaupt, nur im Hinblick auf einen begrenzten Deliktsbereich in Betracht zu ziehen, ist nachvollziehbar und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Auch diese Erwägungen verdeutlichen, dass der Antragsgegner sich seines Entscheidungsspielraums bewusst war und im Rahmen seiner Entscheidung die für und gegen eine Videoüberwachung der nördlichen Münsterstraße sprechenden Faktoren gegeneinander abgewogen hat.
104b) Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig.
105Der Einsatz einer offenen Videoüberwachung ist jedenfalls geeignet, um potentielle Straftäter von der Begehung von Straftaten abzuschrecken, somit kriminelle Handlungen zu verhüten und damit zu dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beizutragen. Ein wissenschaftlicher Nachweis ist insoweit, anders als der Antragsteller wohl unter Bezugnahme auf eine die Eignung nicht abschließend erhärtende kriminologische Studie meint, nicht erforderlich. Die Videoüberwachung ist zur Erreichung ihres Zwecks auch erforderlich, da angesichts der damit einhergehenden technischen Möglichkeiten einerseits und der angespannten Personalsituation im Polizeibereich andererseits gleich wirksame, die von der Videoüberwachung betroffenen Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigende Mittel in aller Regel nicht zur Verfügung stehen.
106Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 -, juris, Rn. 45 und umfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O, juris, Rn. 48 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 a.a.O., juris, Rn. 65; VG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2011 a.a.O., juris, RdNr. 40 ff (50); vgl. auch Ogorek a.a.O., § 15a, Rn. 24.
107Gründe für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Einzelfall hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
108Die Maßnahme ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).
109Dem mit der Videoüberwachung öffentlicher Räume einhergehenden, nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht das öffentliche Interesse an der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und an deren wirksamer Verfolgung gegenüber, dem nach dem Grundgesetz ebenfalls hohe Bedeutung zukommt. Bei Wahrung der im Gesetz vorgegebenen strengen tatbestandlichen Voraussetzungen, wie es hier der Fall ist, stellt sich der Eingriff für den von der Videoüberwachung Betroffenen hiernach regelmäßig,
110vgl. zum dortigen Landesrecht: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn. 58 f unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313, 388,
111und so auch vorliegend, nicht als unzumutbar dar. Das gilt umso mehr, als die Maßnahme offen erfolgt und lediglich das Verhalten der Betroffenen in der Öffentlichkeit betrifft.
112Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn. 62 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 a.a.O., juris, Rn. 48.
113Der Antragsteller weiß, wo er ins Visier der Überwachungskameras gerät und hat, weil er nicht in dem zu überwachenden Straßenbereich wohnt, deshalb regelmäßig auch die Möglichkeit, diesen Bereich zu meiden und der Überwachung zu entgehen; er kann überdies abwägen, ob er auf seinem Weg zur Arbeit in den von den Kameras erfasst Aufnahmebereich tritt.
114Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Videoüberwachung nicht „rund um die Uhr“ an sieben Tagen in der Woche, sondern entsprechend der von ihm Tage- bzw. Stunden- “scharf“ ausgewerteten Deliktszahlen im zu überwachenden Bereich der Münsterstraße nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich den der regelmäßig höchsten Kriminalitätsbelastung angeordnet hat (Montag bis Samstag von 16.00 bis 0:00 Uhr, vgl. Ziff. 5 der Behördenleiteranordnung vom 27. August 2020).
115c) Eine den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gebietende Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen hat der Antragsteller schließlich nicht mit seinem Vorbringen glaubhaft gemacht, regelmäßig an Versammlungen in dem im nördlichen Bereich des zu überwachenden Bereichs gelegenen Kulturzentrum „O. “ (Münsterstraße 99) teilzunehmen.
116Insoweit geht die Kammer angesichts der vorgelegten umfänglichen Übersicht über dort durchgeführte Veranstaltungen davon aus, dass jedenfalls ein Teil davon nicht bloße Lesezirkel oder sonstige Informationsveranstaltungen, sondern auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, deshalb dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen und der Antragsteller an diesen in gewissem Umfang teilnimmt. Das führt in der vorliegenden Konstellation indes nicht zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Videoüberwachung – auch nicht in dem ausdrücklich vom Hilfsantrag in Bezug genommenen unmittelbaren Nahbereich des Kulturzentrums.
117Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 darauf verwiesen, dass in dem Bereich dieses Gebäudes und in dessen unmittelbarer Umgebung eine überproportionale Anzahl von Delikten festzustellen war (allein „für Hausnummer 99“ im Jahr 2018 31 und im Jahr 2019 26 Delikte, im unmittelbaren Nahbereich 83 bzw. 62 Delikte). Diese Kriminalitätsbelastung bedingt in besonderem Maße eine Videoüberwachung gerade auch dieses Teilbereichs, will nicht die gesamte Maßnahme erheblich an Effizienz verlieren. Angesichts der ganz erheblichen Deliktszahlen im dortigen Bereich ist auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners plausibel, wonach die Einrichtung des Kulturzentrums als solche nicht Gegenstand der Videobeobachtung ist, ungeachtet dessen, dass unter Ziff. 1.1.1 der Behördenleiteranordnung dieses Lokal als „Anlaufpunkt überörtlicher linksgerichteter Gewalttäter“ und die Besucher dieser Einrichtung als „aufgrund ihrer ideologischen Prägung ablehnend gegenüber der Polizei“ bewertet werden, die zum Teil aktiv die in diesem Bereich durchgeführten Kontrollen der dort agierenden Drogendealer sowie strafverfolgende Maßnahmen gegen diese „Klientel“ stören würden.
118Der Antragsgegner hat vor allem dezidiert dargelegt, dass der gesamte Eingangsbereich des Ladenlokals „O. “ einschließlich dessen Fensterfront mittels technischer Vorgaben bereits vor Beginn der Verarbeitung der Signale im Bildprozessor der jeweiligen Kamera ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Sichtbarmachung der Bilder „geschwärzt“ und folglich generell nicht videoüberwacht wird. In gleicher Weise verfährt er im Übrigen im Einklang mit § 15a PolG NRW in Bezug auf die im Überwachungsbereich gelegenen besonders schützenswerten Privatzonen, die von einer Videoüberwachung ausgenommen sind, in dem bspw. Balkone und Fensterbereiche sowie Bereiche der Außengastronomie von vornherein im vorgenannten Sinne „geschwärzt“ werden (vgl. Ziff. 2 der Behördenleiteranordnung vom 27. August 2020). Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Zusagen und den anderen im vorstehenden Kontext abgegebenen Angaben des an Recht und Gesetz gebundenen Antragsgegners zu zweifeln.
119Soweit dem Antragsgegner Versammlungen im Vorfeld bekannt werden – wovon bei Versammlungen unter freiem Himmel aufgrund deren Anmeldepflicht (§ 14 VersammlG) im Regelfall auszugehen ist -, wird nach Maßgabe der Behördenleiteranordnung (vgl. Ziff. 2.5) des Weiteren verbindlich vorgegeben, die Videokameras bei Versammlungen generell abzuschalten, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 12a, 19a VersammlG vorliegen. Die Abschaltung der Videokameras erfolgt auch sichtbar, sodass Abschreckungseffekte vermieden werden; bei den festinstallierten Panorama-Kameras werden mechanische Blenden heruntergefahren, bei den schwenkbaren Kameras werden die sichtbaren Objektive durch unterschiedliche farbige Markierungen nach außen sichtbar so weggeschwenkt, dass sie die Versammlung für den verständigen Versammlungsteilnehmer hinreichend erkennbar nicht erfassen.
120Die verfassungsrechtlich gebotene Vermeidung eines Abschreckungseffekts für Versammlungsteilnehmer durch eine Videobeobachtung,
121vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 – 15 B 332/20 - und vom 2. Juli 2020 – 15 B 950/20 -, jeweils juris,
122ist in dieser Form indes nicht generell möglich bei Versammlungen, die in Räumlichkeiten innerhalb von im Überwachungsbereich gelegenen Gebäuden stattfinden. Denn derartige Versammlungen unterliegen, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht der Anmeldepflicht, so dass diese dem Antragsgegner nicht zwangsläufig schon im Vorfeld bekannt werden (müssen) und die Videokameras folglich nicht frühzeitig abgeschaltet werden können, mit der Folge, dass jedenfalls der Zugang zu den Versammlungsräumlichkeiten videoüberwacht würde.
123Es spricht allerdings schon Einiges für die Annahme, dass ein nicht hinnehmbarer Abschreckungseffekt oder ein sonstiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG für Teilnehmer einer in den Räumlichkeiten des Kulturzentrums „O. “ stattfindenden Versammlung aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten schon aufgrund der vorstehend dargelegten „Schwärzung“ des vollständigen Eingangsbereichs zu verneinen ist. Denn dadurch bleibt dem Videobeobachtenden der unmittelbare Zutritt von Personen zu dem Kulturzentrum und damit ein Zusammenhang mit einer etwaigen Versammlungsteilnahme schon im Ansatz verborgen. Ein solcher Zusammenhang wäre insoweit allenfalls herzustellen bei einem Vergleich derjenigen Personen, die in den „geschwärzten Bereich“ hineintreten mit denjenigen, die diesen nicht (innerhalb einer bestimmten Zeitspanne) wieder verlassen. Es erscheint lebensfremd, dass die videobeobachtenden Polizeibeamten eine solche zeitintensive Nachverfolgung ohne konkreten Anlass jeweils aktuell bzw. zeitnah auf sich nehmen. Schon aufgrund der vorgegebenen Speicherhöchstdauer der Videoaufnahmen könnte eine derartige Zuordnung auch nachträglich nicht unbegrenzt erfolgen.
124Das bedarf vorstehend indes keiner abschließenden Bewertung. Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG vor dem Hintergrund angenommen würde, dass potentielle Teilnehmer einer Versammlung von der generellen „Schwärzung“ des Eingangsbereichs des „O2. “ als Versammlungsstätte bei der Videoüberwachung keine Kenntnis haben – was auf den Antragsteller indes nicht (mehr) zutrifft und ggf. durch eine entsprechende gesonderte und dauerhafte Kennzeichnung vor Ort verlautbart werden könnte -, begründete dies nicht die Rechtswidrigkeit der streitigen Maßnahme.
125Denn es unterliegt keinen Zweifeln, dass vorstehend – anders als es bei polizeilich geplanten Videoüberwachungen von Versammlungen der Fall ist – eine auch nur mittelbare Videobeobachtung und -Aufzeichnung von im „O. “ stattfindenden Versammlungen und von deren Teilnehmern weder beabsichtigt noch sonstiger Zweck der Maßnahme des Antragsgegners ist. Der gleichwohl hiermit etwaig verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit stellt sich vielmehr als eine bloße, nicht vermeidbare Nebenfolge der Überwachungsmaßnahme dar. Ein solcher Eingriff ist wegen der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a PolG NRW gegebenen gewichtigen Bedeutung der Videoüberwachung für eine effektive Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung in Abwägung auch mit der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen.
126Vgl. zu bei unbeabsichtigten Nebenfolgen hinzunehmenden Eingriffen in die Versammlungsfreiheit auch ohne spezielle versammlungsrechtliche Grundlage: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 -, juris, Rn. 39; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 a.a.O., juris, Rn. 63.
127Soweit „Vorbereitungshandlungen“ zu den innerhalb des „O2. “ durchgeführten Versammlungen sogar außerhalb dessen Eingangsbereichs und damit im (nicht geschwärzten) videoüberwachten öffentlichen Straßenraum stattfinden sollten, stünde es dem Antragsteller zudem frei, den Antragsgegner hierauf vorab hinzuweisen, so dass die Videoüberwachung nach Maßgabe der Behördenleiteranordnung (vgl. Ziff. 2.5) für diesen Bereich frühzeitig abgeschaltet werden könnte.
128Aus den vorgenannten Gründen scheidet im Ergebnis auch eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), auf die sich der Antragsteller als Mitglied des die Versammlungen im „O. “ maßgeblich organisierenden Vereins „V. M. e.V.“ beruft, aus.
129III.
130Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der für das Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legende Auffangstreitwert ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht zu halbieren.
131Rechtsmittelbelehrung:
132Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
133Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
134Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
135Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
136Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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