Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 6223/17.A
Tenor
I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2017 (Az. 6894092-423) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 01.08.2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2016 einen Asylantrag.
3Bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 12.09.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise in der Provinz Kabul dort in dem Distrikt C. aufgehalten habe. Sie habe mit ihrer Schwester in einem gemieteten Haus gelebt. Ihre Eltern sowie ihre Geschwister lebten bereits seit längerer Zeit in Deutschland. Sie habe in Afghanistan das Abitur gemacht. Anschließend habe sie die letzten sechs Jahre als Lehrerin gearbeitet. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2011 in Afghanistan ihre Familie verlassen, da sie einen Jungen habe heiraten wollen. Ihre Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Sie habe zunächst in der Familie des Jungen gelebt. Ihr Freund sei jedoch im Oktober 2011 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Etwa vier Jahre nach dem Tod ihres Freundes habe dessen Familie begonnen, sie zu bedrohen. Sie sei aufgefordert worden, Afghanistan zu verlassen. Sie sei auch auf dem Weg zur Schule von Leuten bedroht worden, die gesagt hätten, sie solle das Land verlassen. Sie wisse jedoch nicht, wer diese Leute gewesen seien. Die Eltern ihres verstorbenen Freundes hätten ihr dann geholfen, Afghanistan zu verlassen. Sie habe für ihre Ausreise und diejenige ihrer Schwester zusammen 16.000 € bezahlt.
4Mit Bescheid vom 26.04.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung der Klägerin ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (Ziffer 4.).
5Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ließen sich insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal herleiten. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, durch die Familie ihres verstorbenen Freundes bedroht worden zu sein, sei keine Handlung geschildert worden, die in ihrer Art, Wiederholung und Intensität erkennen lasse, dass die Klägerin tatsächlich mit ihrem Leben bedroht gewesen sei. Die Klägerin sei in ihren Schilderungen vage, pauschal und widersprüchlich geblieben. So sei es schon unwahrscheinlich anzunehmen, dass die Eltern des verstorbenen Jungen ihr bei der Ausreise aus Afghanistan geholfen hätten, obwohl diese Familie zugleich das Leben der Klägerin bedroht haben soll. Auch die Bedrohungen durch Personen auf dem Weg zur Arbeit seien von der Klägerin nur oberflächlich geschildert worden. Eine individuelle Verfolgungshandlung habe sie nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht gegeben. Es liege jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund der individuellen Umstände der Klägerin vor. Bei der Klägerin handele es sich um eine 25-jährige Frau ohne weiteren Anhang, deren Kernfamilie in Deutschland aufhältig sei. Unter Berücksichtigung der Lage und der traditionell ausgelegten Rolle der Frau in Afghanistan sei nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin gelingen werde, den Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Auf eine Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk könne aufgrund nicht ausreichender Bindungen nicht verwiesen werden.
6Gegen den Bescheid vom 26.04.2017 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 17.05.2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und im Verfahren weiter begründet. Die Klägerin habe am 25.06.2018 einen afghanischen Staatsangehörigen geheiratet. Die Eheschließung sei gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern der Klägerin geschehen. Der Ehemann gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Die Klägerin hingegen sei Sunnitin. Die Eheschließung widerspreche den in Afghanistan geltenden religiösen und traditionellen Regeln.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
9der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
11Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
12Durch Beschluss vom 25.09.2020 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
13Am 08.11.2021 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Für den Hergang der Sitzung, in der die Klägerin informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Das Gericht hat neben den Verwaltungsvorgängen der Klägerin auch diejenigen ihrer Eltern und der Geschwister sowie des Ehemanns der Klägerin beigezogen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Klägerin entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
17Die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und begründet.
18Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 4 VwZG).
19Die Klage ist bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26.04.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
21Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
22Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
23Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen.
24Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG.
25Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
26Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -.
27Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
28Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -.
29Nach den obigen Maßstäben ist die Klägerin als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Die Klägerin befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – der Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität aufgrund eines (längeren) Aufenthalts in Europa westlich geprägt ist – außerhalb der Islamischen Republik Afghanistan, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt und deren Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann.
30Vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, Rn. 27, juris.
31Dabei kann nach derzeitiger Erkenntnismittellage – insbesondere nach dem Sturz der Zivilregierung in Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban am 15.08.2021 – davon ausgegangen werden, dass afghanische Frauen, deren Identität in der oben beschriebenen Weise westlich geprägt ist, in der Islamischen Republik Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Insbesondere können ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6), drohen.
32Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, Rn. 31 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.03.2017 – 5a K 5923/16.A.
33Vor der Machtübernahme der Taliban konnte zwar festgestellt werden, dass die Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen gestärkt haben. Allerdings ist schon insoweit nahezu einhellig berichtet worden, dass dies für die meisten Betroffenen kaum Auswirkungen auf ihre Lebenswirklichkeit gehabt hat. Frauen wurden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert.
34Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31. März 2014, S. 13 f., und 4. Juni 2013, S. 12 f.; Amnesty International, Jahresbericht Afghanistan 2012, 24. Mai 2012, sowie Jahresbericht Afghanistan 2013, 23. Mai 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage", 3. September 2012, S. 14 f., und "Afghanistan: Situation geschiedener Frauen", 1. November 2011, S. 1 f.; s. auch UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung, 24. März 2011, S. 7.
35Im gesellschaftlichen Bereich bestimmen nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie haben sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigern, besteht die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive ist ihnen ohne familiäre Unterstützung nicht möglich.
36Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff.
37Entsprechend der untergeordneten Stellung der Frauen in Afghanistan ist häusliche Gewalt in Form von Schlägen und Misshandlungen weit verbreitet. Bei etwa 60% der in Afghanistan geschlossenen Ehen soll es sich um Kinderehen handeln. Unter Zwang sollen bis zu 80% aller Ehen eingegangen werden.
38Vgl. BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 29 f.; 32; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Situation von Waisenmädchen", 24. November 2011, S. 1 f., und "Iran: Zwangsheirat einer afghanischen Minderjährigen", 7. Februar 2013, S. 4.
39Zufluchtsmöglichkeiten für Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wie häuslicher Gewalt oder drohender Zwangs- bzw. Kinderverheiratung fliehen, sind nur beschränkt verfügbar. Überhaupt begrenzt die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan vor allem für Frauen und Kinder den Zugang zu sozialen Einrichtungen.
40Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Kurzprofil zum Konflikt in Afghanistan, 18. Februar 2013.
41Die Mehrheit der Frauen hat zudem kaum Zugang zu Gerichten und juristischer Unterstützung. Frauen, die sich gegen Verletzungen ihrer Rechte wehren, sehen sich Vertretern des Staates gegenüber, die häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt sind, diese Rechte zu schützen.
42Vgl. BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff.; vgl. zu allem VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07. August 2014 – 5a K 2573/13.A –, Rn. 35 ff., juris)
43Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
44vgl. EGMR, Urteil vom 20.7.2010 - 23505/09, N. v. Sweden - HUDOC Rn. 55,
45werden afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben - z. B. solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind - in der Islamischen Republik Afghanistan nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen und können deshalb Opfer von Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte „Schande“ reichen können.
46So auch Österr. BVerwG, Erkenntnis vom 31.7.2015 - W175 2100068-1 - veröffentlicht unter https://www.ris.bka.gv.at; siehe ferner Österr. BVerwG, Erkenntnisse vom 29.4.2015 - W120 1428376-3 -; vom 7.5.2015 - W175 2011342-1 -; vom 19.5.2015 - W191 2104127-1 -; vom 8.6.2015 - W202 1411035-3 -; vom 12.6.2015 - W197 2016697-1 -; vom 18.6.2015 - W163 2102498-1 -; vom 30.6.2015 - W191 2105467-1/5E -; vom 13.7.2015 - W200 1415926-1 -; vom 31.7.2015 - W175 2100069-1, jeweils veröffentlicht unter https://www.ris.bka.gv.at.
47Allerdings ist die Annahme eines westlichen Lebensstils nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a Halbsatz 1 AsylG nur beachtlich, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d. h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, und eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist.
48So OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, Rn. 38, juris.
49Ausgehend von den obigen Maßstäben ist das Gericht auch nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Klägerin aufgrund ihrer bereits erlittenen westlichen Prägung und ihrer (bereits zuvor) bestehenden inneren Einstellung, die sich insbesondere gegen die archaisch-patriarchalische Gesellschaft in Afghanistan richtet, im Fall der Rückkehr in ihre Heimatprovinz Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
50Die Klägerin hat bereits eine nicht erhebliche westliche Prägung erfahren. Die Klägerin hat Afghanistan bereits vor über fünf Jahren verlassen hat und lebt seitdem in Deutschland. In Deutschland hat die Klägerin kontinuierlich ihre Deutschkenntnisse erweitert und arbeitet auf die Aufnahme eines Ausbildungsberufes (Erzieherin) hin. In der mündlichen Verhandlung ist augenscheinlich geworden, dass die Klägerin sich aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes (Kleidung, Frisur) nicht von demjenigen anderer junger – westlicher – Frauen unterscheidet. Ein Kopftuch trägt die Klägerin seitdem sie in Deutschland lebt nicht mehr. Zudem hat die Klägerin bereits vor ihrer Flucht aus Afghanistan eine innere Haltung entwickelt, die sich deutlich gegen die in Afghanistan – und auch in ihrer Heimatprovinz vorherrschende – archaisch-patriarchalische Gesellschaft richtet. Die Klägerin hat bereits in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 12.09.2016 ausführlich zu ihrem Werdegang vor ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2016 vorgetragen. So hat die Klägerin im Jahr 2011 ihre Familie verlassen, um mit dem von ihr ausgewählten Partner zusammen zu leben. Nach dem Tod ihres Freundes ist es der Klägerin aus eigener Kraft gelungen, sich und ihre minderjährige Schwester mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin auskömmlich zu versorgen. Die Klägerin kann für diese Phase ihres Lebens – und für afghanische Verhältnisse völlig untypisch – durchaus als „alleinerziehend“ bezeichnet werden.
51Die Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Situation in Afghanistan und den dortigen Lebensumständen gemacht hat, decken sich mit denjenigen, die sie bereits in ihrer Anhörung beim Bundesamt getätigt hat. Sie sind als konsistent zu bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Angaben erfunden bzw. aus prozesstaktischen Gründen „überzeichnet“ hat. Es ist erkennbar, das die Grundhaltung der Klägerin sich aus einer gefestigten inneren Einstellung ableitet und bereits bei ihrem Leben in Afghanistan bestanden hat.
52Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es der Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich wäre, ihre verfestigte innere Einstellung zu verbergen und sich den dortigen Lebensverhältnissen anzupassen. Einerseits spricht bereits der Umstand dagegen, dass sich die Klägerin schon vor ihrer Flucht aus Afghanistan in dem beschriebenen inneren Konflikt befunden hat, der auch im Alltagsleben zu erheblichen Problemen mit der afghanischen Gesellschaft und ihrer Kernfamilie geführt hat. Andererseits haben sich die Einstellung der Klägerin sowie die weiteren Umstände (Annäherung an westliche Werte, Aneignung der deutschen Sprache, Ablegen des Kopftuches als religiöses Symbol) seit der Ankunft in Deutschland nochmals ganz erheblich verstärkt.
53Schließlich wäre der Klägerin ein Verheimlichen bzw. ein Verleugnen ihrer Einstellung nicht zumutbar. Die Klägerin kann nicht dazu gezwungen werden, sich dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan mit einem angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Denn sie müsste dafür den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben und würde dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt.
54Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, Rn. 46, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.03.2017 – 5a K 5923/16.A.
55Im Fall ihrer Rückkehr würde die Klägerin aufgrund ihrer Einstellung und ihres damit verbunden Verhaltens erneut auffallen und Konfrontationen ausgesetzt sein, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in geschlechtsspezifischen Belästigungen, Diskriminierungen bis hin zu erheblichen Gewalttaten darstellen würden, was wiederum einer schweren Menschenrechtsverletzung gleichkäme.
56Zu beachten ist ferner, dass die Klägerin in ihrer Heimat weder auf den Schutz ihrer Familie noch ihres Ehemannes bauen kann. Die Familie der Klägerin (Eltern, Geschwister) hat Afghanistan bereits ebenfalls vor Jahren verlassen und lebt in Deutschland. Bei einer Rückkehr der Klägerin nach Afghanistan wäre zwar an sich prognostisch von einer Rückkehr der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, dem mit Bescheid des BAMF vom 17.12.2019 (Az. 6638972-423) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt worden ist, auszugehen.
57Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, BVerwGE 166, 113-125, Rn. 17.
58Denn eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
59Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, BVerwGE 166, 113-125, Rn. 17.
60Allerdings käme vorliegend eine Rückkehr der Klägerin nach Afghanistan zusammen mit ihrem Ehemann nicht in Betracht, da dem Ehemann sofort bei der Einreise in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die nunmehr herrschenden Taliban droht. Denn dem Ehemann der Klägerin wurde durch das BAMF mit Bescheid vom 17.12.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil er schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan als IT-Fachmann für ein Krankenhaus in das Visier der Taliban geraten war. Bei einer erneuten Einreise nach Afghanistan würde der Ehemann der Klägerin jedoch sofort wieder in das Visier der Taliban geraten. Schon vor ihrer Machtübernahme waren die Taliban aufgrund ihres erheblichen nachrichtendienstlichen Potentials in der Lage, Gesuchte überall im Land aufzuspüren. Eine interne Schutzmöglichkeit bestand auch schon zu Zeiten der Zivilregierung in Afghanistan nicht.
61Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2019 – 5a K 3864/17.A –, Rn. 57, juris.
62Von daher würde die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan als auf sich allein gestellt und damit als schutzlos angesehen werden müssen.
63Auch staatlicherseits würde für die Klägerin im Fall der Rückkehr kein Schutz gegen die ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bestehen. Nach § 3c Nr. 3 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung vom Staat nur geboten werden, sofern dieser willens und in der Lage ist, einen wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 waren die vormaligen afghanischen staatlichen Akteure aller drei Gewalten entweder nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen,
64vgl. bereits den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14; Amnesty International, Their lives on the line: women human rights defenders under attack in Afghanistan, Apr. 2015, S. 59; UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Mission to Afghanistan, 12.5.2015, S. 17.
65Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Situation seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 im für die Klägerin positiven Sinne gebessert haben könnte. Im Gegenteil hat der Machtwechsel schon jetzt zu einer deutlichen Verschlechterung der Rechte von Frauen in Afghanistan geführt.
66Siehe dazu nur „Der Standard“, „Frauenrechte in Afghanistan: Wenig Hoffnung auf Zugeständnisse“, 11.10.2021, abrufbar unter https://www.derstandard.de/story/2000130269553/frauenrechte-in-afghanistan-wenig-hoffnung-auf-zugestaendnisse; UNHCR position on returns to Afghanistan, August 2021, S. 1, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/611a4c5c4.html.
67Schließlich hat die Klägerin innerhalb der Islamischen Republik Afghanistan auch keine Fluchtalternative. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
68Diese Voraussetzungen sind hier – auch mit Blick auf Kabul – nicht erfüllt. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrer mittlerweile verfestigten westlich-modernen Lebenseinstellung nicht auch in weniger konservativen Landesteilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Zudem wäre die Klägerin als alleinstehende Frau nicht in der Lage, das notwendige Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Auch in den afghanischen Zentren wie Kabul oder Herat besteht für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, eine extreme Gefahrenlage.
69Vgl. bereits die Urteile der Kammer vom 21. Februar 2013 - 5a K 1523/11.A, 5a K 1524/11.A und 5a K 1525/11.A - sowie - 5a K 3753/11.A - und vom 23. Mai 2013 - 5a K 1907/11.A - sowie - 5a K 3137/11.A -, jeweils mit weiteren Nachw., sämtlich zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07. August 2014 – 5a K 2573/13.A –, Rn. 54, juris.
70Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin bereits mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.20217 durch das BAMF ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen worden.
71Nach alledem war der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG zuzuerkennen.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
73Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
761. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
772. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
783. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
79Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
80Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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- 8 A 4063/06 2x (nicht zugeordnet)
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