Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17a K 7532/17.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Somalia festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¼ und der Kläger zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1991 in Hosingow (Region Jubbada Hoose) geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger.
3Er verließ nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2014 sein Heimatland und reiste am 5. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. August 2015 bzw. 4. Mai 2017 stellte der Kläger Asylanträge.
4Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Mai 2017 gab der Kläger an, er habe in einem Tonstudio und darüber hinaus als Sänger gearbeitet. Von den Einnahmen habe er sich, seine Frau sowie seine acht Kinder versorgen können. Eines Tages habe eine verschleierte Frau das Tonstudio aufgesucht, um den Kläger zu warnen. Er solle das Studio unverzüglich schließen. Etwa drei Tage später seien zwei Frauen gekommen, von denen eine gewollt habe, dass der Kläger für sie eine Musikkassette aufnehme, was der Kläger getan habe. Kurz darauf habe es in dem Raum neben dem Studio eine Explosion gegeben, bei der der Bruder des Klägers und ein Gast ums Leben gekommen seien. Ein Kind des Klägers, dessen Mutter, Ehefrau sowie vier weitere Gäste seien verletzt worden. Der Raum sei völlig zerstört gewesen. Der Kläger vermute, dass die Explosion durch Angehörige der Al-Shabaab verursacht worden sei. Zwei Tage später hätten mehrere bewaffnete und vermummte Männer das Haus des Klägers aufgesucht und auf ihn geschossen. Daraufhin habe der Kläger noch am selben Tag Somalia zu Fuß über die Grenze nach Kenia verlassen. Auch vor diesen Vorfällen sei der Kläger bereits von Angehörigen der Al-Shabaab Miliz aufgesucht worden und man habe ihm gesagt, dass die Tätigkeit, der der Kläger nachgehe, nicht erlaubt sei und dass er damit aufhören solle. Als sie ihn das zweite Mal aufgesucht hätten, habe einer der Männer dem Kläger mit einem Messer zweimal ins Bein gestochen. Dieser Vorfall habe sich etwa drei Wochen, bevor der Kläger Somalia verlassen habe, ereignet.
5Mit Bescheid vom 19. Mai 2017, zugestellt am 26. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen (Bl. 38 ff. BA Heft 1).
6Der Kläger hat am 9. Juni 2017 Klage erhoben.
7Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt klarstellend bzw. ergänzend aus, er sei bereits Anfang/Mitte September 2014 von Milizen der Al-Shabaab auf dem Weg vom Tonstudio nach Hause aufgehalten und darauf hingewiesen worden, dass das Studio schließen müsse. Daraufhin habe man ihm als „erste Warnung“ mit einem Messer in das Bein gestochen. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt mit dem Tonstudio verdient habe, habe er dieses jedoch in der Folgezeit nicht geschlossen. Etwa zwei Wochen nach diesem Vorfall sei der Kläger von einer Frau besucht worden, die ihn ebenfalls eindringlich dazu aufgefordert habe, das Tonstudio zu schließen. Drei weitere Tage später seien erneut zwei Frauen gekommen, nach deren Besuch es zu der geschilderten Explosion gekommen sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11ihm den subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
12weiter hilfsweise
13festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
17Das Gericht hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 22. August 2019 auf den Einzelrichter übertragen und mit Beschluss vom 23. Februar 2022 hat die Einzelrichterin das Verfahren wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach Anhörung der Beteiligten zurück auf die Kammer übertragen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2017 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung folglich hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO (III.). Im Übrigen ist der Bescheid jedoch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) oder des subsidiären Schutzes (II.).
21I.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2; Abs. 2 sowie § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
23Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung außer vom Staat auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nummern 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
24Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12-, juris.
26Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris.
28Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht,
29vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie).
30Die die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG begründenden Tatsachen müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung.
31Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 9 A 1980/17.A –, juris Rn. 36.
33Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist weder feststellbar, dass der Kläger vorverfolgt aus Somalia ausgereist ist (1.), noch dass ihm heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer unterstellten Rückkehr nach Somalia Verfolgung droht (2.).
341.
35Eine Vorverfolgung durch die somalische Regierung hat der Kläger weder vorgetragen, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine solche stattfindet. Als Verfolger im oben dargestellten Sinne kommen nach dem Vortrag des Klägers daher in erster Linie die Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz in Betracht.
36Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise einer Verfolgung durch Angehörige dieser Miliz ausgesetzt war. Die Darstellung einer Verfolgung durch die Al-Shabaab-Miliz ist aus den Gründen des Bescheides, auf die insoweit Bezug genommen wird, unglaubhaft. Die Möglichkeit, die bestehenden Zweifel und Unklarheiten auszuräumen und sein Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu schildern, hat der Kläger nicht genutzt. Er ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
372.
38Der Kläger hat auch gegenwärtig bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Hosingow in der Region Jubaada Hoose einer gezielten Verfolgung durch die Al-Shabaab-Miliz ausgesetzt wäre, ergeben sich nicht.
39Die Al-Shabaab-Miliz, die in Süd- und Zentralsomalia noch Teile des Landes kontrolliert, ist durch die Anstrengungen der AMISOM-Intervention und der Regierungstruppen aus den meisten größeren Städten und insbesondere aus dem Großraum Mogadischu so weit vertrieben worden, dass sie dort keine Gebiete mehr kontrolliert, sondern zu einer „asymmetrischen Kriegsführung“, bzw. zu Terroranschlägen gegen militärische und sonstige Sicherheitseinrichtungen übergegangen ist. Bestimmte Personengruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Die Al-Shabaab-Miliz sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf.
40Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 19; Britisches Home Office: Country Information and Guidance; South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Stand März 2016 und Country Information and Guidance; Somalia: Security and humanitarian situation in south and central Somalia, Stand Juli 2016; Karte “Somalia - Areas of Influence as of December 2015”, abgedruckt in: EASO Country of Origin Information report - Somalia: Security Situation, Februar 2016; BayVGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 36 und Urteil vom 12. Juli 2018 – 20 B 17.31660 –, juris Rn. 28; Hess VGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris Rn. 45 m.w.N.
41Diese Bewertung gilt auch angesichts der im Jahr 2017, Mitte Juli 2019, Dezember 2019 und August 2020 verübten schweren Bombenattentate in Mogadischu und Kismayo. Auch hier waren die Zielobjekte überwiegend Hotels, die bevorzugt durch Ausländer und Regierungsmitglieder frequentiert werden.
42Vgl. z.B. FAZ vom 16. Oktober 2017, „Mehr als 230 Tote bei Anschlag in Mogadischu“; NZZ vom 13.07.2019: Anschlag auf Hotel in Somalia beendet - mindestens 29 Tote; BBC vom 14. Juli 2019 Afgooye, Somalia„Kismayo Attack: At least 26 dead as gunmen storm Somali hotel“; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris Rn. 45 ff.; BayVGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 36.
43Da der Kläger nicht zu einer der „exponierten“ Gruppen der somalischen Bevölkerung gehört, ist hiernach nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Fall einer Rückkehr Repressionen durch die Al-Shabaab-Miliz ausgesetzt wäre.
44Das allgemeine Risiko, als „gewöhnlicher Zivilist“ (zufällig) Opfer eines Terroranschlags zu werden, reicht nicht aus, um von einer gezielten politischen Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG auszugehen.
45Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer gewaltsamen Zwangsrekrutierung des Klägers durch die Al-Shabaab-Milz keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gezielt gegen den Kläger aufgrund eines ihm zugeordneten flüchtlingsrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Al-Shabaab in der Vergangenheit wahllos Zwangsrekrutierungsversuche unternommen hat und unterschiedslos insbesondere junge Menschen rekrutiert hat.
46VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 29 K 1915/19. A –, S. 13 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2020 – 2 K 1198/13. A –, juris Rn. 17.
47Zudem entsprechen solche Zwangsrekrutierungen inzwischen auch nicht mehr dem modus operandi der Al-Shabaab. Aus jüngerer Zeit sind keine oder kaum Meldungen über solche Rekrutierungen bekannt.
48OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris Rn. 44. Vgl. für Mogadischu BayVGH, Urteile vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 18, 24 und 31 und vom 12. Juli 2018 – 20 B 17.31660 –, juris Rn. 28; HessVGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris Rn. 31; VG Halle (Saale), Urteil vom 21. Februar 2019 – 4 A 58/17 –, juris Rn. 49.
49II.
50Der Kläger kann auch keinen subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.
51Die für den Fall, dass der jeweilige Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, eingreifende Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt.
52BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 123/17, juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18.
53Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
54Die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht ihm nicht in Bezug auf mögliche Repressionen durch die Al-Shabaab-Miliz wegen des Betriebs eines Tonstudios (nachfolgend 1.). Ein ernsthafter Schaden droht auch weder angesichts der wirtschaftlichen Lage in Somalia (nachfolgend 2.), noch aufgrund einer Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (nachfolgend 3.).
551.
56Soweit er anführt, Repressionen seitens der Al-Shabaab zu befürchten, führt dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil sein Vortrag aus den bereits dargelegten Gründen unglaubhaft ist.
572.
58Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus fernerhin nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere in der Region Jubbada Hoose, zuzuerkennen. Denn unabhängig davon, ob die humanitären Bedingungen für den Kläger in seinem Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen (dazu sogleich unter III.), ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen, was gemäß § 4 Abs. 3 AsylG Voraussetzung wäre.
59Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück.
60BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70.
61Dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden.
62BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79.
63Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen.
64BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 4 LA 212/19 –, juris Rn. 9f..
653.
66Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert schließlich nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.
67Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu oder in der Heimatregion des Klägers weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht,
68so anscheinend bejahend BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 19 a.E.; so wohl auch BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – 20 B 17.31660 –, juris Rn. 19; offen lassend hingegen BayVGH, Urteil vom 27. März 2017 – 20 B 17.31663; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 35; HessVGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris Rn. 38; bejahend für die Provinz Jubbada Hoose OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –,
69kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilpersonen aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist.
70Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt.
71BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26.
72Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen.
73BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; HessVGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris Rn. 39; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26.
74Demnach sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für ein Schutzbedürfnis ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt.
75BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; HessVGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris Rn. 39; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27.
76Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist.
77BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38.
78Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Dabei kann eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, für das Vorliegen einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ herangezogen werden.
79Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris.
80Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 gegeben ist. Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ vorliegt, ist daher eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierfür können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden. Ferner können andere Gesichtspunkte herangezogen werden, etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.
81Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 32 ff.
82Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird.
83BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28.
84Dies ist bei dem Kläger Hosingow, da er dort zuletzt gelebt hat und somit zu erwarten wäre, dass er auch dorthin zurückkehren würde.
85Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Hosingow.
86Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an.
87Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an; da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, u.a. auch Binnenvertriebenen und Flüchtlingen aus Kenia, kann allein die Rückkehr aus dem Ausland nicht als gefahrerhöhende Moment angesehen werden.
88So auch BayVGH, Urteile vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 31 und vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris Rn. 23 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris.
89Der Kläger kann auch nicht als gefahrerhöhenden Umstand für sich reklamieren, bereits früher in den Fokus der Al-Shabaab geraten zu sein, da sein diesbezüglicher Vortrag nicht glaubhaft ist.
90Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz besteht, wie bereits ausgeführt, nicht.
91Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass die allgemeine Lage in der Heimatregion des Klägers so gefährlich ist, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte erscheint aufgrund einer fehlenden zuverlässigen Datenlage in Somalia kaum verlässlich möglich.
92So auch BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 20 ZB 16.30685 – und Urteile vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 – und 12. Juli 2018 – 20 B 17.31660 –, jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A; VG Wiesbaden, Urteile vom 16. Mai 2018 –7 K 1600/17.WI.A und 14. März 2019 – 7 K 1139/17 – und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 – und HessVGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A. Offen lassend BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris.
93Aktuelle Erkenntnisse, die eine andere Bewertung gebieten würden, liegen nicht vor. Nach wie vor finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al Shabaab statt. Für 2019 sind insgesamt 1.459 zivile Opfer (591 Getötete, 868 Verletzte) dokumentiert. Von Januar 2020 bis August 2020 gab es fast 600 zivile Opfer. Im Dezember 2019 wurden bei einem Sprengstoffattentat von Al-Shabaab in Mogadischu mehr als 90 Menschen getötet, nachdem dem bislang verheerendsten Anschlag am 14. Oktober 2017 in Mogadischu mindestens 587 Menschen zum Opfer gefallen waren. Insgesamt hat sich die Zahl der getöteten Zivilistinnen und Zivilisten allerdings seit 2017 etwa halbiert und ging die Zahl der Verletzten geringfügig zurück.
94Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2021, Ziff. 2.4, „Bürgerkriegsgebiete“, S. 18 f.; vgl. zum Gewaltniveau in Mogadischu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Februar 2021 – 2 K 2258/16.A -, juris, Rn. 59 f.; ACCORD - Themendossier in Somalia: Sicherheitslage, 14. April 2020.
95Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich bei wertender Gesamtbetrachtung des vorliegenden Erkenntnismaterials für die Region Jubbada Hoose keine derart unsichere Situation, dass jede Person allein aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
96III.
97Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen vor.
98Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK ergibt sich die Verpflichtung, einen Ausländer nicht abzuschieben, wenn er für diesen Fall tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei Verneinung sowohl der Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus (vgl. § 3a Abs. 2 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) scheidet in der Regel aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann.
99Der Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Aufnahmeland umfasst jedoch nicht das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung zwingend sind.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327, juris, Rn. 10, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6, 10; OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 2021 – 19 A 635/20.A –, juris Rn. 12, vom 24. März 2020 – 19 A 4604/19.A –, Rn. 32 f., und vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 111, 289 m. w. N.
101Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt daher in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Das wirtschaftliche Existenzminimum des Ausländers muss unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse vor Ort als auch seiner persönlichen Umstände gewährleistet sein. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist die Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 27 ff., 33 ff., 65, 67, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung von EuGH und EGMR; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2021 – 19 A 635/20.A –, juris Rn. 14 ff.
103Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich im Falle einer Rückkehr nach Somalia ein Leben am Rande des Existenzminimums sichern könnte.
104Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR für die Prüfung der maßgeblichen Umstände grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst der Ort in den Blick zu nehmen, an dem die Abschiebung endet.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 26; BayVGH Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris Rn. 36.
106Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil (nur) die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann. Im Ergebnis hat jedoch die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten der Wohnsitznahme in Somalia zu erfolgen. Vorrang hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung, ob eine derartige Gefahr bei einer Niederlassung am Endpunkt der Abschiebung, also in Mogadischu, besteht. Anschließend ist zu prüfen, ob eine Niederlassung des Klägers an seinem Herkunftsort möglich ist und ob er diesen zumutbar erreichen kann. Schließlich wäre noch zu prüfen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in Somalia bzw. deren Erreichbarkeit vorliegt.
107Der Kläger stammt nicht aus Mogadischu und hat auch keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen dorthin.
108Nach der Auskunftslage sind die Möglichkeiten von Personen ohne verwandtschaftliche oder Clanverbindungen nach Mogadischu, dort ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sehr begrenzt.
109Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021 (S. 22), wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen Somalias nicht gewährleistet ist. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Nur die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris mit weiteren Nachweisen; HessVGH Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18. A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2018 – 2 K 1811/15.A –, jeweils juris.
110Das Norwegische Landinfo führt in seinem „Report: Relevant social and economic conditions upon return to Magadishu“ vom 1. April 2016 aus, dass Haupteinnahmequelle der Bevölkerung Mogadischus die Arbeit als Tagelöhner sei, daneben würden aber auch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen und Überweisungen aus dem Ausland bezogen. Arbeitgeber würden freie Stellen nicht inserieren, sondern vergäben die Jobs an Personen, die ihnen durch Familie, Clanmitgliedschaft oder Bekanntschaft als vertrauenswürdig erschienen. Tagelöhner fänden sich auf dem Bakara Markt ein. Ein ungelernter Arbeiter könne mit körperlicher Arbeit normalerweise 200 US-Dollar im Monat verdienen. Nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Internationalen Organisation für Migration (IOM) reichen 400 US-Dollar im Monat für Miete und Ernährung einer vierköpfigen Familie in Mogadischu aus. Auch die Vermieter würden nach dem Vertrauensprinzip vermieten. Daher lebten die meisten Leute da, wo ihre Familie bzw. ihr Clan lebe.
111Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris.
112Zudem hat sich die wirtschaftliche Situation der Menschen in Somalia, die insbesondere in Mogadischu vor einiger Zeit noch von einem wirtschaftlichen Aufschwung geprägt war,
113vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –; HessVGH, Urteil vom 1. August 2018 – 4 A 2334/18.A –,
114inzwischen verschlechtert. Aufgrund der aktuellen weltpolitischen Lage sind weitere Verschlechterungen zu befürchten.
115Das Land befindet sich in einer anhaltenden humanitären Krise, für die politische, sozioökonomische und Umweltfaktoren hauptverantwortlich sind. Insbesondere die andauernden Konflikte, klimabedingte Umweltprobleme, deren Häufigkeit zunimmt, die Wirtschaftssituation und Ausbrüche übertragbarer Krankheiten prägen die humanitäre Situation. Seit Anfang 2020 führen zudem Überschwemmungen, die Wüstenheuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie, die auch gemeinsam als „Triple Shock“ oder „Triple Threat 2020“ bezeichnet werden, zu einer Verschlechterung der humanitären Bedingungen.
116Vgl. Länderreport Somalia, humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 2 und Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2021, S. 22; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. November 2020 – 10 A 183/20 –, juris; zu den Auswirkungen der aktuellen Covid-19-Pandemie, die die wirtschaftliche Situation, insbesondere für Familien mit niedrigen Einkünften, verschärft hat; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 8. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 8., S. 1 f.; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 9, S. 1; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 22. Juni 2020, Somalia, Covid-19 Impact Update No. 10, S. 1, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7. August 2020, S. 2, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/.
117Diese dreifachen Herausforderungen führen zu einer weiteren Vertreibung einer Vielzahl von Menschen und verschärfen bestehende Ungleichheiten, Diskriminierung und Schutzlücken. Da die Mehrheit der somalischen Bevölkerung von Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft abhängig ist, wirken sich die klimabedingten Herausforderungen, wie Dürren und Überschwemmungen, besonders auf ihren Lebensunterhalt aus. Im Jahr 2020 zerstörten Überschwemmungen beispielsweise 144.000 ha Agrarland. Des Weiteren riefen die somalische Regierung und die Vereinten Nationen am 25. April 2021 in einer gemeinsamen Erklärung eine Dürre-Situation aus. Mehr als 80 % des Landes sind von einer mäßigen bis schweren Dürre infolge von unterdurchschnittlichem Regen Ende 2020, gefolgt von einer wärmeren Saison sowie einer verspätet beginnenden Regenzeit zwischen April und Juni 2021 betroffen, wodurch es zu einer großen Wasserknappheit kam. Auch die Heuschreckenplage, die als schlimmste seit 25 Jahren gilt und vornehmlich in ländlichen Gebieten eine Verschlechterung der Situation mit sich bringt, zerstörte bislang 300.000 ha Acker-und Weideland.
118Darüber hinaus sind die Preise für Grundnahrungsmittel und Rohstoffe aufgrund der Covid-19-Pandemie gestiegen, was insbesondere für die arme städtische Bevölkerung zusätzliche Risiken für die Ernährungssicherheit bietet. In der städtischen Umgebung ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Konkurrenzsituation verhältnismäßig schwieriger. Da in Städten der Großteil des Einkommens für Nahrungsmittel ausgegeben wird, ist die Bevölkerung dort auch besonders von steigenden Nahrungsmittelpreisen betroffen. Aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie negativ beeinflussten Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten werden die Bedingungen noch erschwert. Für die Landbevölkerung besteht zudem ein erhöhtes Risiko der Ernährungsunsicherheit aufgrund von zu erwartender Dürre. Hirtinnen und Hirten sowie die in der Feld- und Viehwirtschaft Tätigen machen 60 % der Gesamtbevölkerung aus und ihre Lebensgrundlage hängt vornehmlich vom Regen ab. Aufgrund der häufigen und langwierigen Dürrebedingungen in den vergangenen Jahren ging die Viehherdengröße der in der Feld- und Viehwirtschaft tätigen Bevölkerung in den letzten Jahren zurück. Zwar haben die überdurchschnittlichen Deyr- und Gu-Niederschlage (das sind die Niederschläge von Oktober bis Dezember bzw. von April bis Juni) in den Jahren 2019 und 2020 die Weidegeneration unterstützt und die prognostizierten Auswirkungen ein wenig abgemildert, doch führten die beiden aufeinanderfolgenden unterdurchschnittlichen Niederschlagsperioden Ende 2020 und Anfang 2021 wiederum zu Viehverlusten und erhöhten Haushaltsausgaben für Tierfutter und Wasser. Die Trockenperioden und ein frühes Ende der Regenzeit verursachten zudem Ernteverluste und verringerten das erwirtschaftete Einkommen in der Landwirtschaft. Es wurde erwartet, dass Somalia während der Deyr-Periode von Oktober bis Dezember 2021 zum dritten Mal in Folge unterdurchschnittliche Niederschläge erlebt, wodurch sich die wirtschaftliche Lage der in Somalia lebenden Menschen erheblich verschlimmern würde. Konflikte und eine angespannte Sicherheitslage verschärfen zudem die Situation.
119Vgl. Länderreport Somalia, Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 3 unter Berufung auf UNHRC (United Nations Human Rights Council): Situation auf human rights in Somalia. Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia.
12071 % der Bevölkerung leben derzeit in Armut, der Anteil bei Kindern unter 14 Jahren ist dabei noch höher. Damit ist Somalia eines der ärmsten Länder Sub-Sahara-Afrikas. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung auch bis zum Jahr 2023 fortsetzen wird.
121Vgl. Länderreport Somalia, Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 3 unter Berufung auf World Bank: Somalia. Overview, 18.03.2021; UN (United Nations) Somalia: Common Country Analysis 2020, 25.09.2020.
122Mit Blick auf den Krieg in der Ukraine und die damit bevorstehende Verschärfung der Lebensmittelkrise in Afrika ist zudem eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in Somalia zu erwarten. Die Befürchtungen, dass Somalia zum dritten Mal in Folge unterdurchschnittliche Niederschläge erlebt, haben sich bestätigt.
123Vgl. auch Berichte von „Spiegel Online“ vom 20. März 2022: „In Somalia sind drei Regenzeiten in Folge ausgeblieben – das sind die Folgen. In Somalia droht eine verheerende Hungersnot. Durch den Krieg in der Ukraine wird alles noch schlimmer. Bilder einer Krise, auf die kaum jemand schaut“; und vom 19. November 2021: „UNO warnt vor Dürrekatastrophe in Somalia“; vgl. auch den Beitrag in der ARD „Tagesschau“ vom 29, März 2022: „Hungersnot befürchtet: Schlimmste Dürre seit Jahrzenten in Somalia“, abgerufen am 1. April 2022 unter https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-1009573.html; sowie den Bericht „Kein Essen, kein Wasser, keine Medizin. In Somalia fliehen Hunderttausende vor der verheerenden Dürre. Mancherorts hat es jahrelang nicht geregnet. Selbst in den Flüchtlingscamps herrscht Not – inzwischen auch wegen des Ukraine-Kriegs.“, abgerufen am 1. April 2022 unter https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/somalia-duerre-101.html.
124In der Gesamtschau ist also mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger in Mogadischu der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Verelendung ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass er in einem Flüchtlingslager („settlements“) in Mogadischu unterkommen müsste und sich allenfalls punktuell als Tagelöhner verdingen könnte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise könnte er so seine Grundbedürfnisse nicht in ausreichender Weise decken. Der somalische Staat bietet generell keine Hilfsprogramme an; internationale Hilfsprojekte sind zwar verfügbar, können aber nur – wenn überhaupt – elementarste Grundbedürfnisse decken und erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen.
125Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2021 (S. 22).
126Erschwerend kommt hinzu, dass Personen, die über keine Kontakte in Mogadischu verfügen, einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt sind.
127OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris m.w.N.
128Ohne Verbindungen in erster Linie zu Familien- oder ggf. Clanmitgliedern und ohne finanzielle Unterstützung wäre der Kläger in Mogadischu weitgehend schutzlos.
129Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Lage für den Kläger in anderen Landesteilen Somalias, auch nicht in seiner Heimatregion Jubbada Hoose, günstiger darstellen würde. Zwar wäre dem Kläger die Reise nach Hosingow möglich. Sämtliche Regionen Südsomalias sind von Mogadischu aus mit dem Bus erreichbar, wobei die Reise teilweise auch Übernachtungen erfordert. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren („Checkpoints“) aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren – Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab – sowie von Banditen errichtet werden. Regelmäßig geht es bei diesen Sperren um die Generierung von zusätzlichen Einnahmen. Fahrer versuchen, soweit wie möglich auf sichere Routen auszuweichen oder Reisen zeitlich zu verschieben, sofern im Vorwege Informationen über Sperren kursieren. Entscheidend für Reisende, die in solche Sperren geraten, ist es, nicht aufzufallen.
130OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, jeweils juris.
131Auch in Hosingow würde der Kläger bei lebensnaher Betrachtung und mit Blick auf die dargestellte zunehmend katastrophaler werdende Situation in Somalia jedoch keine Lebensumstände vorfinden, die ihn vor einer Verelendung schützen könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, in seinem Heimatdorf Hosingow in der Region Jubbada Hoose eine den Mindestanforderungen genügende Lebensgrundlage zu finden. Nichts anderes gilt, sollte sich seine Familie nach wie vor in dieser Region aufhalten. Angesichts der dargestellten, äußerst besorgniserregenden Krisensituation in Somalia muss davon ausgegangen werden, dass die Familie dort nicht einmal für sich selbst eine Grundlage findet, die ein Leben am Rande des Existenzminimums sichern könnte.
132Schließlich würde der Kläger auch in Kismayo oder anderen Regionen Somalias keine Lebensumstände vorfinden, die ihn vor einer Verelendung schützen könnten. Der Kläger verfügt dort nicht über ein soziales Netzwerk, das ihn dabei unterstützen könnte, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Mit einer finanziellen Unterstützung durch andere Familien- oder Clanmitglieder oder aus dem Ausland könnte der Kläger nicht rechnen. In Kismayo dürfte zudem von zahlreichen Rückkehrern aus Kenia ein Konkurrenzdruck ausgehen, deren Hauptziel Kismayo ist.
133Vgl. Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn 69.
134IV.
135Da der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat, ist auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des Bescheids) rechtswidrig und aufzuheben.
136V.
137Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
138Rechtsmittelbelehrung:
139Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1401. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1412. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1423. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
143Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
144Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
145Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
146Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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