Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 5158/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Prüfung im Modul „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 5 „Körperliche Leistungsfähigkeit - 12-Minuten-Lauf“.
3Der zum Zeitpunkt der Prüfung 20-jahre alte Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2017 im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der D. und als solcher Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf.
4In diesem Rahmen absolvierte er am 30. August 2019 im Wiederholungsversuch den Leistungsnachweis des Moduls „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 5 „Körperliche Leistungsfähigkeit - 12-Minuten-Lauf“. Die Prüfungsanforderungen sahen wie folgt aus:
5|
Zu erbringende Leistungen |
||
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Geschlecht |
bis 29 Jahre |
ab 30 Jahre |
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Frauen |
2.100 m |
2.000 m |
|
Männer |
2.600 m |
2.500 m |
Der Kläger legte in der Zeit von 12 Minuten eine Strecke von 2.430 Metern zurück.
7Die Fachhochschule teilte dem Kläger im Anschluss an seine Wiederholungsprüfung durch Bescheid vom selben Tag mit, dass er das Modul „Berufspraktisches Training“ und die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden habe.
8Hiergegen legte der Kläger am 30. September 2019 Widerspruch ein, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführte, die Prüfungsentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die geschlechtsabhängige Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsanforderungen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 2 GG verletze. Diese geschlechtsspezifischen Leistungsanforderungen seien nicht verhältnismäßig, weil dieser Differenzierung jede fundierte sportwissenschaftliche Grundlage fehle. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil Körpergewicht und Körpergröße der Kommissaranwärter bei der Leistungsbewertung nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen sei es widersprüchlich, die individuellen Parameter von Körpergewicht und Körpergröße bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Zugangsvoraussetzung festzulegen, sie aber im Weiteren - wie hier zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit - vollkommen unbeachtet zu lassen. Des Weiteren folge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass für männliche Kommissaranwärter im Alter bis 29 Jahre ein anderes Leistungsniveau vorausgesetzt werde, als für männliche Polizeivollzugsbeamte nach Vollendung des Vorbereitungsdienstes im Alter bis 29 Jahre. Für männliche Kommissaranwärter würden im Vergleich zu männlichen Polizeivollzugsbeamten höhere Leistungsanforderungen gelten, während für weibliche Kommissaranwärterrinnen und Polizeivollzugsbeamtinnen dasselbe Leistungsniveau vorausgesetzt werde. Diese Ungleichbehandlung sei in jeder Hinsicht willkürlich und unverhältnismäßig. Schließlich sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die in § 12 Abs. 2 S. 2 VAPPol II Bachelor geregelte starre Zweijahresfrist rechtswidrig sei. Diese starre Frist sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil durch sie völlig außer Acht gelassen werde, aus welchen Gründen der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit gemäß der Studienordnung nicht (rechtzeitig) erbracht werde. Das sei unverhältnismäßig, zumal es sich um eine Regelung handele, die den Zugang zu einem Beruf regele.
9Durch Bescheid vom 7. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte unter Angabe verschiedener Urteile im Wesentlichen aus: Die Differenzierung zwischen Männern und Frauen beruhe auf sachgerechten Gesichtspunkten. Die unterschiedliche Behandlung der sportlichen Leistungen von Frauen gegenüber Männern sei durch die grundsätzlich bestehenden körperlichen Unterschiede zwischen Frauen und Männern geboten. Auch blieben Körpergewicht und Größe bei der Leistungsbewertung nicht fehlerhaft unberücksichtigt, da die konstitutionellen Gegebenheiten das reguläre und normale Leistungsbild des Prüflings bestimmten, verfälschten sie das Ergebnis der Leistungskontrolle nicht, sondern seien gerade zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen seien. Soweit vorgetragen werde, dass Körpergewicht und Größe bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst Berücksichtigung fänden, sei nicht ersichtlich, was der Kläger daraus für sich fruchtbar machen wolle. Denn die Festlegung von Mindestkörpergröße und eines bestimmten Gewichts verfolgten ersichtlich die sachlichen Gründe, eine störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu gewährleisten, sowie die Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze in einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sicherzustellen. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten nach der Ausbildung niedriger angesetzt sei. Dies rechtfertige sich daraus, dass innerhalb der ersten Jahre nach der Ausbildung der Einsatz einer Bereitschaftspolizei - Hundertschaft eine regelmäßige Verwendung darstelle. Aufgrund der besonderen körperlichen Anforderungen sollten daher die Anforderungen in der Ausbildung über den Anforderungen liegen, die später für alle Polizeivollzugsbeamten gelten würden. Darüber hinaus sei den Studierenden ein höheres Fitnessniveau abzuverlangen, weil mit der Fokussierung auf die Berufsausübung typischerweise eine abnehmende physische Leistungsfähigkeit einhergehe und nur durch höhere Anforderungen im Ausbildungsstadium sichergestellt werden könne, dass auch künftig ein ausreichender Fitnesszustand aufrechterhalten bleibe. Eine Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Polizeivollzugsbeamten bestehe nicht. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zweijahresfrist für den Kläger im Hinblick auf die angefochtene Prüfungsentscheidung erheblich sei. Denn er sei aus dem Ausbildungsverhältnis aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens der Prüfung ausgeschieden und nicht aufgrund des Fristablaufs. Davon abgesehen sei die starre Zweijahresfrist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Festlegung einer zeitlichen Grenze von zwei Jahren, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen sei, sei eine verhältnismäßig subjektive Zugangsbeschränkung, mit der die Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einen vertretbaren Ausgleich gebracht würden.
10Der Kläger hat am 26. November 2019 die vorliegende Klage erhoben.
11Zu deren Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Ergänzend weist er darauf hin, dass in der Ausbildung der hauptberuflichen Feuerwehrleute von einer Unterscheidung der sportlichen sowie der allgemeinen körperlichen Voraussetzungen mit der Begründung, dass auch im praktischen Arbeitsalltag ein Einsatz zu den gleichen praktischen Bedingungen stattfände, abgesehen werde. Zudem stelle bereits die generelle Unterteilung der Prüfungsordnung in geschlechtsspezifische Faktoren eine Verletzung von Art. 3 GG dar. Sofern die Geschlechterwahl heute von psychischen Faktoren abhänge und durch die Prüflinge frei gewählt werden könne, könne nicht mehr auf den Faktor einer Ausgleichung physischer Faktoren abgestellt werden. Für den Fall, dass eine Frau im männlichen Körper oder umgekehrt, an den Prüfungsvoraussetzungen gemessen würde, entstünde ein Ungleichgewicht, da letztendlich psychische Faktoren darüber entscheiden würden, welche Geschlechtsanforderungen angewendet werden müssten. Hinzukomme der Umstand, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - eine Zuordnung in die Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ als unzulässig gewertet werde, wenn sich eine Person keinem der Geschlechter zuordnen lasse.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 zu verpflichten, seine Wiederholungsprüfung in dem Teilmodul 5 „berufspraktisches Training“ vom 30. August 2019 als bestanden zu bewerten.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass nicht nur in der Ausbildung, sondern auch im späteren Berufsleben eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen stattfände was die körperliche Fitness betreffe. Dies sei gerechtfertigt, da es im Bereich Polizeivollzugsdienst nicht um die Absolvierung einer bestimmten Strecke gehe oder einer im Berufsalltag schwerpunktmäßig vorkommenden Tätigkeit, die besonderen körperlichen Voraussetzungen genügen müsse, sondern um eine grundsätzliche körperliche Fitness. Dies resultiere aus dem Aufgabenprofil. Das Aufgabenprofil der Kommissaranwärter und Polizeivollzugsbeamten sei nicht mit dem bei der Feuerwehr vergleichbar. Bei der Feuerwehr gehe es schwerpunktmäßig um das Retten, Bergen und Löschen. Dafür bedürfe es konkreter körperlicher Fähigkeiten, wie z.B. das Tragen von Personen und das Bedienen von schwerem technischen Gerät und nicht nur um eine körperliche Grundfitness.
17Durch Beschluss vom 15. März 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid der T. vom 30. August 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 7. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Wiederholungsprüfung in dem Teilmodul 5 „berufspraktisches Training“ vom 30. August 2019 als bestanden bewertet wird (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
22Die Verpflichtungsklage hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gericht bei Annahme der gerügten Verfassungswidrigkeit der Prüfungsanforderungen keine Entscheidungsreife herstellen könnte, da es nicht entscheiden kann, ob, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Kläger seine körperliche Leistungsfähigkeit in der Disziplin 12-Minuten-Lauf unter Beweis stellen müsste. Es ist dem Normgeber zu überlassen, auf welche Weise er die Beeinträchtigung durch rechtswidrige Prüfungsanforderungen korrigiert. Dabei hat der Verordnungsgeber verschiedene Möglichkeiten zur Korrektur rechtswidriger Prüfungsanforderungen. So kann er beispielsweise auf eine Leistungsabnahme verzichten oder eine Prüfungsabnahme auf anderer Grundlage vornehmen.
23Im vorliegenden Fall könnte das Gericht die Bewertung nicht selbst korrigieren. Einen (hilfsweisen) Antrag auf Einräumung einer Wiederholung der Prüfungsleistung hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt.
24Unabhängig davon begegnet die Prüfungsentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
25Rechtsgrundlage des Bescheides des Beklagten vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. November 2019 ist § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 - VAPPol II BA a. F. - (GV. NRW 2008 S. 554) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Juni 2018 (GV.NRW. 2018 S. 281).
26Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II BA a. F. kann eine nicht bestandene Studienleistung nur einmal wiederholt werden. Erreicht der Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II BA a. F. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat die nach § 12 Abs. 1 Ziffer f) der Studienordnung Teil A in der Fassung vom 18. Juni 2018 (StudO-BA) i. V. m. der Modulbeschreibung des Teilmodul BPT 5 (Leistungsschein Körperliche Leistungsfähigkeit Sport/Rettungsschwimmen) gemäß Anlage 1 zum Leistungsschein vorgesehene Ausdauerprüfungsleistung in Form des 12-Minuten-Laufs auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden.
27Die Prüfungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28Eine die Rechte des Klägers verletzende Beeinträchtigung von Art. 3 GG ergibt sich zunächst nicht aus den Rügen des Klägers, dass eine generelle Unterteilung in geschlechtsspezifische Faktoren (1.) sowie die Zuordnung der Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ ohne weiterer positiver Geschlechtszuordnung (2.) verfassungswidrig seien. Zudem sind die unterschiedlichen Prüfungsanforderungen für männliche und weibliche Kommissaranwärter mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (3.). Ebenso folgt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weder aus der Nichtberücksichtigung von Größe und Gewicht (4.) noch aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Fitness eines Polizeivollzugsanwärters und eines Polizeivollzugsbeamten (5.). Schließlich ist auch die gerügte 2-Jahres-Frist verfassungsgemäß (6.).
291. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend macht, die generelle Unterteilung der Prüfungsanforderungen in geschlechtsspezifische Faktoren begründe einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, weil die Geschlechtswahl heute von psychischen und nicht von physischen Faktoren abhänge, ist schon nicht ersichtlich, welches Recht des Klägers betroffen sein soll. Denn sein Vorbringen, dass ein Ungleichgewicht entstünde, wenn beispielsweise eine Frau im männlichen Körper an den bestehenden (männlichen) Prüfungsanforderungen gemessen würde, stellt lediglich eine abstrakte Überlegung dar. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich die auf psychischen Faktoren beruhende Geschlechtswahl zugrunde zu legen wäre, wie es der Kläger offenbar annimmt. Der Kläger hat sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und daher aufgrund seiner geschlechtlichen Identität benachteiligt worden sei. Der Kläger ist jedoch im Rahmen seiner Verpflichtungsklage auf die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte beschränkt. Das Klagerecht wird nicht zum Zweck der Veranlassung einer gerichtlichen Prüfung der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung zugewiesen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 9 S 2275/13 -, jeweils juris.
312. Auch soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2018/16) meint, die Prüfungsordnung verstoße aufgrund der Zuordnung der Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ ohne weiterer positiver Geschlechtszuordnung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, kann er damit nichts für sich herleiten. Denn auch insoweit müsste die Rüge der Verletzung des Art. 3 GG deutlich machen, dass dem Kläger der Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit als eigener zustehen kann. Dies setzt neben der Darlegung, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt, voraus, dass der Kläger einem der Vergleichspaare angehört.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1, 8; VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 9 S 2275/13 -, juris.
33Das ist - wie bereits dargelegt - nicht der Fall. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, sich keinem in der Prüfungsordnung genannten Geschlecht zugehörig bzw. sich in seinem Recht auf geschlechtliche Identität verletzt zu fühlen.
343. Zudem sind die nach der Modulbeschreibung des Teilmoduls BPT 5 (Leistungsschein Körperliche Leistungsfähigkeit Sport/Rettungsschwimmen) gemäß Anlage 1 zum Leistungsschein unterschiedlichen Prüfungsanforderungen für männliche und weibliche Kommissaranwärter im Hinblick auf den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Diskriminierung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
35Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden.
36Zwar fordern die angegriffenen Prüfungsanforderungen von weiblichen Kommissaranwärtern eine geringere zu absolvierende Laufstrecke als von den männlichen Kommissaranwärtern, was eine Bevorzugung wegen des Geschlechts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt. Diese Differenzierung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren.
37Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - und Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, jeweils juris.
38Vorliegend ist die Ungleichbehandlung jedenfalls auf Grund einer Abwägung mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Das Gleichberechtigungsgebot berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen. Die Rechtfertigung der streitigen Differenzierung durch das Gleichberechtigungsgebot setzt dabei voraus, dass sie in jeder Hinsicht verhältnismäßig ist.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 -; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 54/01 -, juris.
40Das ist hier der Fall. Die differenzierenden Prüfungsanforderungen dienen der Verwirklichung der Gleichberechtigung und sind als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.
41Die geschlechtsspezifische Differenzierung der Prüfungsanforderungen dient dem Ausgleich der unterschiedlichen körperlichen Leistungsfähigkeit von Männern und Frauen aufgrund unterschiedlicher physischer Voraussetzungen. Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, dass die sportliche Leistungsminderung der Frau im Vergleich zum Mann ihre Ursache in einer Reihe von geschlechtsgebundenen Unterschieden hat, wie beispielsweise in Größe, Körperbau und Muskelzuwachs.
42Vgl. dazu: https://germanroadraces.de/?p=56645.
43Stellt sich danach die sportliche Leistungsfähigkeit der Frauen aufgrund natürlicher Gegebenheiten als geringer dar, gebietet Art. 3 Abs. 2 GG, den Frauen eine günstigere Behandlung (hier: niedrigere Prüfungsanforderungen) zuteil werden zu lassen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung durchzusetzen.
44Die konkrete Differenzierung (2.600 m zu 2.100 m in 12 Minuten) ist auch zum Ausgleich der durch die natürlichen Gegebenheiten begründeten Unterschiede erforderlich und angemessen. Die festgelegten Leistungsanforderungen beruhen auf sportwissenschaftlichen Erkenntnissen und bilden die körperlichen Leistungsunterschiede sachgerecht ab.
45Vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 2016 - 4 K 489/15 -, n.v.
46Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in der Ausbildung der hauptberuflichen Feuerwehrleute von einer Unterscheidung der sportlichen sowie allgemeinen körperlichen Voraussetzungen mit der Begründung abgesehen werde, dass auch im praktischen Arbeitsalltag ein Einsatz zu den gleichen praktischen Bedingungen stattfände, ändert dies nichts an der dargelegten gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Kommissaranwärter und Kommissaranwärterinnen. Denn insoweit handelt es sich nicht um zwei Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, so dass eine formale Gleichbehandlung nicht verlangt werden kann. Das Aufgabenprofil der Kommisaranwärter und der Polizeivollzugbeamten entspricht nicht dem der Feuerwehrleute. Die Hauptaufgabe bei der Feuerwehr liegt grundsätzlich beim Retten, Löschen, Bergen und Schützen. Dies erfordert konkrete, körperliche Fähigkeiten. Die Ausbildung der Kommissaranwärter soll diese hingegen in den Stand versetzen, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen sowie diesen Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung und der Verkehrssicherheitsarbeit vermitteln. Insoweit wird „lediglich“ eine körperliche Grundfitness gefordert.
474. Entgegen der Auffassung des Klägers sind das Körpergewicht und die Größe der Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter bei der Leistungsbewertung nicht fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Die Nichtberücksichtigung weiterer individueller Parameter stellt keine willkürliche Gleichbehandlung im Wesentlichen ungleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Mit der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung (hier: körperliche Leistungsfähigkeit) besitzt. Da die konstitutionellen Gegebenheiten das reguläre und normale Leistungsbild des Prüflings bestimmen, verfälschen sie das Ergebnis der Leistungskontrolle nicht, sondern sind gerade zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, diese konstitutionellen Unterschiede zu berücksichtigen. Soweit der Kläger vorträgt, dass sowohl die Körpergröße als auch das Gewicht bei der Einstellung in den Polizeidienst Berücksichtigung finde, ist bereits nicht ersichtlich, was der Kläger daraus für sich fruchtbar machen will. Denn die Festlegung von Mindestkörpergrößen und eines bestimmten Gewichts verfolgen ersichtlich die sachlichen Gründe, eine störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu gewährleisten sowie die Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze in einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sicherzustellen.
48Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 2016 - 4 K 589/15 - und 4 K 590/15 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2019 - 2 K 376/18 -, juris.
495. Soweit der Kläger zudem einen Verstoß der Bestehensgrenze von 2.600 m gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin begründet sieht, dass Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Alter von bis zu 29 Jahren nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25. Oktober 2010 (Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Sport in der Polizei) i. V. m. dem Leistungstest der Polizei Nordrhein-Westfalen (Anlage 3 zum Runderlass) zum Nachweis des zu Beginn der Ausbildung vorhandenen körperlichen Leistungsvermögens u. a. lediglich eine Strecke von 2.400 m in 12 Minuten zurücklegen müssen, kommt eine rechtswidrige Ungleichbehandlung bei der Festlegung des unterschiedlichen Leistungsniveaus allein deshalb nicht in Betracht, weil der Differenzierung unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, die eine differenzierte Regelung auch sachlich rechtfertigen. Die Gruppe der Anwärter für den Polizeidienst muss eine Prüfungsleistung erbringen, während der Runderlass die Voraussetzungen nennt, unter denen das Ziel der Ziffer 1, „das zu Beginn der Ausbildung vorhandene körperliche Leistungsvermögen.......soweit wie möglich zu erhalten“ beim 12-Minuten-Lauf als erreicht angesehen werden kann. Zudem geht es bei der Leistungsabnahme im Rahmen des Studiums auch um die Überprüfung der Motivation der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter. Gerade dies rechtfertigt die Abprüfung einer höheren Leistungsfähigkeit bei den Studierenden.
50Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 2016 - 4 K 589/15 - und 4 K 590/15 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2019 - 2 K 376/18 -, juris.
51Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung daraus herleiten will, dass bei den weiblichen Polizieanwärterinnen und weiblichen Polizeivollzugsbeamtinnen keine unterschiedlichen Voraussetzungen gelten, kann diesem Vortrag insofern schon nicht gefolgt werden, da auch für weibliche Polizeivollzugsbeamtinnen niedrigere Anforderungen gelten als für die weiblichen Polizeianwärterinnen. Denn ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25. Oktober 2010 i. V. m. dem Leistungstest der Polizei Nordrhein-Westfalen müssen weibliche Polizeivollzugsbeamtinnen zum Nachweis des zu Beginn der Ausbildung vorhandenen körperlichen Leistungsvermögens u. a. lediglich eine Strecke von 1.900 m in 12 Minuten zurücklegen.
526. Schließlich bestehen auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) VAPPol II Bachelor a.F. bzw. § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B. Die Festlegung einer zeitlichen Grenze von zwei Jahren, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist, ist eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit denen die Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19; VG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 19 L 2634/15 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 2 L 1221/17 -, jeweils juris.
54Dies gilt zum einen mit Blick auf die Länge dieses Zeitraums, zum anderen deshalb, weil nach § 4 Abs. 4 Satz 3 StudO-BA Teil B nicht nur zwei Prüfungsversuche bestehen, sondern die Studierenden jederzeit freiwillig während des berufspraktischen Trainings im Rahmen von Abnahmeangeboten die Leistungsnachweise erbringen können. Diese werden dann nach Satz 4 der Regelung als bestandene Prüfungsleistung gewertet. Hinzu tritt, dass der Leistungsnachweis 12-Minuten-Lauf nicht auf während des Studiums erworbenen Fähigkeiten beruht, sondern die körperliche Ausdauer schon Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung ist. Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt das öffentliche Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der staatlich finanzierten Ausbildung die zeitliche Begrenzung. Dementsprechend wird es allgemein als zulässig angesehen, wenn Prüfungsordnungen Fristen für die Ablegung von Erst- oder Wiederholungsprüfungen bestimmen.
55Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 2001 - 9 S 1549/01 -; OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, jeweils juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 767.
56Dass die Festlegung der Grenze auf zwei Jahre angesichts der Studiendauer von drei Jahren, nicht zwingend ist, macht sie nicht unverhältnismäßig. Insoweit verfügt der Dienstherr über einen Gestaltungsspielraum, dessen Ausfüllung hier auch nicht willkürlich ist. Die Einschätzung, dass bei jemandem, der während der ersten beiden Jahre der Ausbildung die körperlichen Anforderungen nicht nachweisen kann, dies auch im dritten Jahr nicht zu erwarten ist, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, juris.
58Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
60Die Einzelrichterin sieht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen.
61Rechtsmittelbelehrung:
62Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
631. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
642. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
653. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
664. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
675. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
68Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
69Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
70Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GG Art 3 19x
- GG Art 12 1x
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 2019/16 1x
- VwGO § 113 1x
- § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Ziffer f) der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 25/14 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2275/13 1x
- 1 BvR 2018/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 314/77 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 49, 1, 8 1x (nicht zugeordnet)
- 9 S 2275/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1025/82 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 16/83 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 10/91 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 524/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 54/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 489/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 589/15 2x (nicht zugeordnet)
- 4 K 590/15 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 376/18 2x
- 6 B 204/19 2x (nicht zugeordnet)
- 19 L 2634/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 1221/17 1x
- 9 S 1549/01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 N 47.10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x
Alter