Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 2098/22

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2022 (Az. 36.1.3-K021) verpflichtet, Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 3.594,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und diese an den von dem Kläger benannten Herrn M. Einhaus auszuzahlen.

Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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