Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 2062/22
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Landgericht Köln.
1
G r ü n d e:
2Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landgericht Köln zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eröffnet ist.
3Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
4Hier ergibt sich eine ausdrückliche Zuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit aus § 104 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach ist die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte sind nach § 104 Satz 2 UrhG nur für Urheberrechtsstreitsachen aus Dienstverhältnissen zuständig, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
5Der Begriff der Urheberrechtsstreitsache ist weit auszulegen. Unter den Begriff fallen alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt.
6Vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016– I ZB 44/15 –, juris Rn 13.
7Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen oder Verletzungshandlungen in Betracht, genügt es, dass der Anspruch zusätzlich auch auf das Urheberrecht gestützt werden kann. Es bleibt eine Urheberrechtsstreitsache.
8Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 2. Aufl. 2022, § 104 UrhG, Rn. 6f.
9Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach diesem Maßstab eine Urheberrechtsstreitsache, denn die Klägerin macht mit ihrer Klageschrift vom 12. Mai 2022 einen Anspruch auf Vergütung wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Beklagten aus §§ 1, 11, 12, 13, 14, 15 u. a. UrhG geltend. Für Ansprüche dieser Art ist gemäß § 104 Satz 1 UrhG der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Den weiteren Schriftsätzen der Klägerin vom 20. und 27. Mai 2022, 17. und 23. Juni 2022, 3. und 12. Juli 2022, 24. Oktober 2022, 21. und 30. November 2022, 8. und 18. Dezember 2022, 5. Februar 2023, 30. März 2023, 2. April 2023, 29. September 2023 und 17. Dezember 2023 kann keine durchgreifende Klageänderung, die einer Verweisung entgegensteht, entnommen werden. Eine zunächst Seitens des Gerichts in Erwägung gezogene Auslegung des Begehrens der Klägerin (auch) dahingehend, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen einen gegen sie erlassenen Festsetzungsbescheid wendet oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, ist insbesondere nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2023 erfolgten Klarstellung durch die Klägerin nicht möglich.
10Gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, §§ 12, 17, 32 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz ist sachlich und örtlich das Landgericht Köln zuständig.
11Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
12Rechtsmittelbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
14Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
15Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
16Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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Referenzen
- GVG § 71 1x
- GVG § 23 1x
- UrhG § 104 Rechtsweg 3x
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 40 1x
- GVG § 17b 1x
- VwGO § 67 1x
- § 12, 17, 32 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 44/15 1x (nicht zugeordnet)