Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 881/24

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

3. Der Tenor soll den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten telefonisch bekannt gegeben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 19 20 21 22 23 24 25 26

ss="absatzLinks">Dementsprechend kam es für die gerichtliche Entscheidung auf die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründetheit des Anspruchs streitentscheidend nicht mehr an.

27 28 29 30 lass="absatzRechts">31 32 33 34 an class="absatzRechts">35 36 37 "absatzRechts">38<p class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1995 – 15 B 2233/95 –, juris Rn. 4 f.

39 40n> 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

satzLinks">Vgl. zur Aufzeichnung der Ratssitzung vom 29. Mai 2024 abrufbar unter: https://www.essen.de/rathaus/rat/ratssitzung_online.de.html

51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen