Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 396/24
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 250/24 gegen Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2023 hinsichtlich der Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
6So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollziehungsinteresse.
7Die Antragsgegnerin stützt ihre Schließungsverfügung auf § 15 Abs. 2 GewO. Hiernach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Antragstellerin betreibt die streitgegenständliche Spielhalle 3 ohne die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW (in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung), § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis. Deren Erteilung hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Weitere Voraussetzungen für ein Einschreiten sieht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage nicht vor.
8Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dieses verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, den illegalen Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer ablehnenden Entscheidung über deren Erlaubnisantrag weiter zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Bereits verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten.
9Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 4 A 1607/16 -, juris, m. w. N.
10Ein offensichtlicher Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle besteht nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Erlaubnisantrag der Antragstellerin auf der Grundlage der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Erkenntnisse aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt. Der Erlaubniserteilung steht voraussichtlich entgegen, dass der Betrieb der Spielhalle nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Ziele des § 1 GlüStV sind nach dessen Satz 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Diesen Zielen läuft der Betrieb einer Spielhalle namentlich zuwider, wenn er nicht die Gewähr für die Beachtung und Einhaltung derjenigen Vorschriften bietet, die diesen Zielen dienen. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose, ob zu erwarten ist, dass beim Betrieb der Spielhalle die der Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV dienenden Vorschriften eingehalten werden. Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist es unerheblich, ob bei Betriebskontrollen festgestellte Verstöße gegen glückspielrechtliche Vorgaben zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens bzw. Festsetzung eines Bußgeldes geführt haben. Für eine entsprechende Einschränkung bietet das Gesetz keinen Anhalt. Ebenso bestehen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine festen Zeitgrenzen, ab denen Umständen generell keine Prognoserelevanz mehr beigemessen werden kann.
11Diese Prognose fällt hinsichtlich der Antragstellerin negativ aus. Der Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin ist in der Vergangenheit durch eine Vielzahl ebenso erheblicher wie beharrlicher Verstöße gegen glückspielrechtliche Vorgaben aufgefallen. Dieser Umstand rechtfertigt die Prognose, dass der Betrieb der streitbefangenen Spielhalle künftig den Zielen des Glückspielstaatsvertrages zuwiderlaufen wird.
12Ein gravierender Verstoß gegen die Vorgaben des Glückspielrechts ist zunächst darin zu sehen, dass die Antragstellerin offensichtlich über einen längeren Zeitraum ungehindert eine Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten durch einzelne Spieler ermöglicht oder zumindest geduldet hat. Bei Kontrollen der Antragsgegnerin am 6. März 2019, am 6. Februar 2020 und am 5. Oktober 2021 wurde ausweislich der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung der Kontrolleure u. a. festgestellt, dass Geldspielautomaten ohne (zugeordneten) Spieler entsperrt waren bzw. mehrere Geldspielautomaten von einer Person bespielt wurden. Die Antragstellerin hat hierdurch gegen § 6 Abs. 5 S. 1 bzw. S. 2 SpielV verstoßen. Danach ist der Aufsteller von Spielgeräten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler – mittels Aushändigung entsprechender Identifikationsmittel – nach vorheriger Überprüfung nur das Spielen an einem Geldspielautomaten ermöglicht wird. Die Vermeidung von Mehrfachbespielung, also der gleichzeitigen Bespielung von mehreren Geräten durch einen Spieler, ist ein ausdrückliches gesetzgeberisches Anliegen, das in § 6 Abs. 5 SpielV Ausdruck gefunden hat.
13Vgl. nur Bundesrat-Drucksache 437/13, Seite 27.
14Hierdurch soll insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzrechts gewährleistet werden.
15Marcks: in Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL Dezember 2023, SpielV § 6 Rn. 7, beck-online; Helmes/Rohde in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, SpielV § 6 Rn. 12, beck-online.
16Den festgestellten Verstößen kommt damit gerade im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GlüStV 2021) erhebliche Bedeutung zu, so dass diese im Hinblick auf die glückspielrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin als schwerwiegend einzuordnen sind.
17Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 19 L 471/20 -, Rn. 28, juris.
18Hintergrund ist, dass sich mit Mehrfachbespielungen von Geldspielgeräten das Verlustrisiko des Spieles über die jeweilige Verlusthöchstgrenze hinaus vervielfacht. Zur Umsetzung dieses Anliegens dienen entsprechende technische Vorgaben an die Zulassung eines Geldspielgerätes (vgl. § 13 Nr. 10 SpielV) sowie die Maßgabe, jedem Spieler nur genau ein gerätegebundenes Identifikationsmittel auszuhändigen. Bei strenger Beachtung dieser Vorgaben ist eine Mehrfachbespielung von Automaten praktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die im Rahmen der Kontrollen getroffenen, nicht grundlegend in Abrede gestellten Feststellungen die Verhängung eines Bußgeldbescheides rechtfertigten. Der Umstand, dass bei allen drei Kontrollen entweder Mehrfachbespielungen festgestellt wurden oder zumindest unbespielte Geräte freigeschaltet waren, belegt, dass der Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 5 SpielV nicht die erforderliche Aufmerksamkeit beigemessen wird. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Möglichkeit zur Mehrfachbespielung Folge der Ausgabe von mehr als einem Identifikationsmittel an Spieler war oder darauf zurückzuführen ist, dass die Log-Out-Funktion der Geräte nicht benutzt bzw. von vorne herein abgestellt wurde. In jedem Fall läuft bereits die Ermöglichung einer Mehrfachbespielung dem Regelungsanliegen des § 6 Abs. 5 SpielV und damit dem in der Vorschrift konkretisierten Spielerschutz als Ziel des Glückspielstaatsvertrages zuwider.
19Der Vorwurf, dass dem Spielerschutz im Betrieb der Antragstellerin nicht ausreichend Beachtung geschenkt wird, wird ferner durch die Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich der durchgeführten Kontrollen am 5. Oktober 2021 und am 23. März 2023 erhärtet. Bei beiden Kontrollen war in der Verbundspielhalle der Antragstellerin, die aus drei Spielhallen, besteht, entgegen der Vorschrift des § 17a Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW nicht während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend. Es hatte jeweils nur eine Person die Aufsicht über die drei – allesamt geöffneten – Spielhallen inne. Bei einer sich am 23. März 2023 als (weitere) Aufsichtsperson ausgebenden Mitarbeiterin handelte es sich zudem ersichtlich nur um eine angestellte Reinigungskraft, die – wie die anwesende „echte“ Aufsichtsperson – keinerlei Schulungsnachweise vorlegen konnte.
20Die Ansicht der Antragsgegnerin, § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gebe vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten müsse, entspricht der Gesetzeslage und damit auch dem Zweck der Ermächtigung. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV verlangt, dass in jeder Spielhalle jeweils eine Aufsichtsperson anwesend ist. Das legt schon der Bezug zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV nahe. Denn der darin bestimmte, für das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes NRW zentrale Erlaubnisvorbehalt bezieht sich auf die einzelne Spielhalle. Konsequent sind auch die Versagungsgründe des Satzes 3 der Vorschrift strikt auf die jeweilige Spielhalle bezogen zu betrachten. Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese strenge Auslegung. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 12. März 2021 (LT-Drucks, 17/12978) ist ausdrücklich klargestellt, dass die Erlaubnis nunmehr auch zu versagen ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass in jeder Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist. Diese Intention kommt auch im weiteren Regelungskontext deutlich zum Ausdruck. In § 17a Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW wird mit der grammatikalischen Konstruktion „sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen“ betont, dass die dort genannten Voraussetzungen für sämtliche Verbundspielhallen strikt und fortwährend gesondert zu betrachten sind. Dabei geht der Gesetzgeber ausweislich der Nummern 1 und 2 dieser Norm offenbar von jeweils eigenständigem Personal aus. Spielhallenleitungen und sonstiges Personal der Spielhallen werden im Plural angesprochen. In gleichartiger Weise wird in § 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV NRW das Erfordernis einer streng auf die jeweilige Spielhalle konzentrierten Betrachtung auch in Bezug auf Spielhallen betont, bei denen ein geringerer Mindestabstand zugelassen wird. All diese Bestimmungen fügen sich zu einem konsequent auf jede einzelne Spielhalle bezogenen Regelungsregime zusammen, in das sich das durch die historische Auslegung bestätigte Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW nahtlos einreiht. Schließlich untermauert auch der Gesetzeszweck dieses Auslegungsergebnis. Jede Norm des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes NRW ist dazu bestimmt, die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele insbesondere der Suchtbekämpfung, des Spieler- und des Jugendschutzes so effektiv wie möglich zu fördern und den gewichtigen Gefahren für die damit betroffenen überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter maximal entgegenzuwirken. Diesem Zweck entspricht das dargelegte strenge Verständnis der durch § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW bestimmten Aufsicht. Die Pflicht zur Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson je Spielhalle ist geeignet, erforderlich und angemessen, Spielsuchtprobleme zu bekämpfen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Einbußen an diesen Zielen würden gerade dann eintreten, wenn nur eine vorhandene aufsichtführende Person zugleich in allen (hier drei) Verbundspielhallen Anlass hätte einzugreifen oder die aufsichtführende Person – auch nur kurz – ihren Kontrollposten verließe.
21Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2024 - 19 K 3605/22 -, Rn. 24 - 26, juris.
22Schließlich ist festzustellen, dass bei der Kontrolle am 23. März 2023 neben den bereits oben aufgeführten Verstößen in allen drei Spielhallen der Antragstellerin zahlreiche weitere Verstöße gegen den Katalog des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW offenbar geworden sind. Auf die dezidiert aufgeführten Verstöße in dem Einsatzbericht vom 23. März 2023 (Bl. 81 ff. der beigezogenen Verwaltungsvorgänge), denen die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, wird Bezug genommen.
23Darüber hinaus wird die mangelnde Gewähr der Antragstellerin für eine hinreichende Wahrung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags noch dadurch untermauert, dass sie die nach den §§ 8ff. GlüStV beim Betrieb einer Spielhalle vorgeschriebene Anmeldung an das dem Spielerschutz dienende „OASIS“-System für jede der drei von ihr betriebenen Spielhallen erst deutlich nach der Anhörung zur beabsichtigten Antragsablehnung vom 17. Mai 2023 vorgenommen hat. Dass es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, dieser Anforderung zuvor zeitnah nach Antragstellung am 30. Juni 2021 nachzukommen, hat sie nicht schlüssig aufgezeigt. Die von ihr im Verfahren abgegebene Erklärung, sie sei durch die Antragsgegnerin über dieses Erfordernis nicht aufgeklärt worden, trifft ausweislich des Inhalts des Anhörungsschreibens vom 17. Mai 2023 nicht zu.
24Dass die Antragstellerin die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu gewährleisten vermag, wird schließlich dadurch bestätigt, dass sie auch in ihrer weiteren Verbundspielhalle in der H.------straße 1 in E. zahlreiche Verstöße gegen diese Ziele zu verantworten hat.
25Die vorstehende Negativprognose wird nicht dadurch erschüttert, dass die Antragstellerin unter dem 15. August 2023 einen Geschäftsführerwechsel vorgenommen hat. Der bloße Austausch des offiziellen Geschäftsführers hat nicht das Gewicht, die aus den langjährigen hartnäckigen Rechtsverstößen folgende Befürchtung weiterer Gefährdungen des Spieler- und Jugendschutzes auszuräumen, zumal es auch nach dem Geschäftsführerwechsel zu weiteren Verstößen gekommen ist, wie die Ergebnisse der am 27. November 2023 durchgeführten Kontrolle belegen. Außerdem führt die Antragsgegnerin zu Recht an, dass der langjährige vorherige Geschäftsführer nach wie vor als Alleingesellschafter der Antragstellerin fungiert und sich auch noch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gegenüber politischen Vertretern bezogen auf das künftige Verhalten der Antragstellerin als „einflussnehmend“ dargestellt hat.
26Die dargestellten nachhaltigen Defizite in der Betriebsführung der Antragstellerin erfüllen unzweifelhaft auch den Versagungsgrund nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW, weil es ihr deshalb an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt.
27Daneben ist durch die Antragsgegnerin nicht nur bei dem Kontrolltermin am 23. März 2023 festgestellt worden, dass die die Antragstellerin treffende besondere Erlaubnisvoraussetzung des § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW nicht erfüllt gewesen ist. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 27. November 2023 und trotz der bereits deutlich zuvor am 17. Mai 2023 erfolgten schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch unter Hinweis auf die Nichterfüllung der weiteren besonderen Erlaubnisvoraussetzungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 war wiederum festzustellen, dass die eingesetzte Aufsichtsperson über keinerlei Schulungsnachweise verfügte. Die erforderliche Schulung wurde erst danach am 12. Dezember 2023 durchgeführt. Daneben waren an insgesamt vier Stellen die Geräte nicht gemäß der nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW vorgesehenen Einzelaufstellung aufgestellt.
28Soweit die Antragstellerin im Verfahren eingewandt hat, dass die zusätzlichen Qualitätsstandards zur Inanspruchnahme des geringeren Mindestabstandes nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW erst nach Erlaubniserteilung einzuhalten seien, trifft diese Ansicht nicht zu. Vielmehr kann eine Erlaubniserteilung ohne Einhaltung auch dieser Vorgaben nicht erfolgen. Dies folgt unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW, der von einer Spielhalle spricht, „für die die Erlaubnis beantragt wird“ (also die gerade noch nicht erteilt worden ist) und die „die folgenden Voraussetzungen“ des § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 AG GlüStV NRW erfüllt. Dass ihr eine Einhaltung der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Vorschriften bei dem Betrieb ihrer Spielhalle unmöglich gewesen ist, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor und ist angesichts des umfangreichen Austauschs mit der Antragsgegnerin nach Antragstellung auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 30. Juni 2021 auch nicht ersichtlich.
29Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung, namentlich unter Verweis auf die effektive Durchsetzung des Spielerschutzes, tragfähig begründet. Anlass zu Ergänzungen besteht insoweit nicht.
30Die auf die Schließungsverfügung bezogene Zwangsmittelandrohung einschließlich der hiermit verbundenen Fristsetzung unterliegen ebenfalls keinen Bedenken. Auf die entsprechende Begründung in der streitigen Ordnungsverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
31Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich angesichts der Vorläufigkeit dieser Entscheidung auf die Hälfte des Streitwertes in der Hauptsache.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
34Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
35Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
36Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
37Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
38Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
39Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 19 K 250/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- GewO § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung 1x
- § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- 4 A 1607/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 GlüStV 3x (nicht zugeordnet)
- SpielV § 6 4x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- 19 L 471/20 1x (nicht zugeordnet)
- SpielV § 13 1x
- § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW 3x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 1 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17a Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 3605/22 1x
- § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8ff. GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 2x
- VwGO § 67 1x