Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 1685/25

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 18 K 5067/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung im 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 in A. zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, sowie hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 3. geregelten Zwangsgeldandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis zu 500,- € festgesetzt.


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