Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3a K 2237/21.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 29. September 1993 in F./Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 20. Mai 2020 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Niederschrift einen Asylantrag, den er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag begründete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 10 bis 12 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
3Das Bundesamt hörte den Kläger hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats an und ermittelte über die VIS-Antragsauskunft des Bundesverwaltungsamts, dass der Kläger im Jahr 2019 zunächst beim deutschen und danach beim niederländischen Generalkonsulat in H. Visumsanträge gestellt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 14 bis 18, 98 bis 101 und 146 bis 151 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
4Am 10. September 2020 wurde der Kläger durch das Bundesamt persönlich zu seinem Asylbegehren und zum beabsichtigten Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an: Er habe in P. gewohnt, wo er etwa acht Jahre lang zusammen mit einem seiner Brüder ein Bauunternehmen betrieben habe. 2013 sei er von Polizisten geschlagen worden, weil er einen Schal in kurdischen Farben getragen habe. Er habe versucht, diesen Vorfall zur Anzeige zu bringen, weil er dabei nicht unerheblich verletzt worden sei. Die Anzeige sei aber im Sande verlaufen. Von da an habe er Treffen der HDP besucht. 2014 sei im Zusammenhang mit Ereignissen um die Stadt C. ein Freund von ihm, der R., festgenommen worden. Im Juni 2017 habe er in F. die Mitgliedschaft in der HDP beantragt und etwa einen Monat später eine Mitgliedskarte erhalten. Bereits in der Zeit vor der Mitgliedschaft, aber auch danach habe er für die HDP Unterschriften gesammelt und bei Wahlkämpfen mitgeholfen. Im Jahr 2017 habe er geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung in P. gelebt. Im Februar 2018 habe die Polizei ihn im Parteibüro der HDP aufgesucht und zur Wache mitgenommen. Er sei verhört und aufgefordert worden, der Polizei Informationen über die HDP zu liefern. Er habe sich eine Woche später auf der Polizeiwache wieder melden sollen. Er sei aufgrund dieser Ereignisse schockiert gewesen und habe deswegen eine Woche lang bei einem Freund übernachtet. Als er nach einer Woche nochmals auf der Polizeiwache vorstellig geworden sei, hätten die Polizisten mitgeteilt, seine Dienste als Informant nicht mehr zu benötigen. Im Juni 2018 sei von der Polizei auf ihn und andere HDP-Aktivisten geschossen worden, als sie gerade dabei gewesen seien, Fahnen und Poster vorzubereiten. Ein Schuss habe eine der Fahnen getroffen. Zwei Wochen später sei er erneut von der Polizei mitgenommen worden. Dabei sei seine Mitgliedskarte der HDP einbehalten worden. Im Januar oder Februar 2019 habe er einen Reisepass beantragt. Im März 2019 habe er zusammen mit einem Freund, dem I., an einer Demonstration teilgenommen. Am Morgen des 1. oder 2. August 2019 habe er von einem Verwandten des I. erfahren, dass dieser von der Polizei festgenommen worden sei und sich seither in Haft befinde. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung befunden und anschließend eine Tasche mit Kleidung gepackt. Am Abend desselben Tages sei er zu einem Freund gegangen, der in einem anderen Stadtteil von P. gewohnt habe. Während dieser Zeit habe er zweimal Kontakt zu seiner Ehefrau aufgenommen. Nach etwa zehn Tagen seien Polizisten bei seiner Wohnung erschienen und hätten seine Ehefrau nach seinem Verbleib befragt. Zwischen dem 15. und 20. August 2019 hätten Polizisten auch bei seinen Eltern in F. nach ihm gesucht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er noch angenommen, dass es nicht so ernst sei. Weil bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und daraufhin telefonischen Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Anfang September 2019 habe er sich nach H. begeben, wo er in einem Hotel gewohnt habe. Er habe mit dem Schlepper wiederholt telefoniert und diesen auch mehrfach persönlich getroffen. Er habe diesem seinen Reisepass sowie 8000 Euro übergeben. Am Abend des 17. September 2019 sei er mit einem Direktflug von M. nach U. gereist. Der Schlepper habe ihn begleitet und dabei seinen - des Klägers - eigenen Reisepass, der mit einem niederländischen Visum versehen gewesen sei, vorgelegt. Im November 2019 seien seine Eltern von der Polizei vorgeladen worden. Für seine Eltern habe einer seiner Brüder, der behindert sei, diesen Termin wahrgenommen. Seinem Bruder sei dabei gesagt worden, dass ihm - dem Kläger - vorgeworfen werde, Mitglied der PKK zu sein. Nach diesem Termin seien seinem Bruder Sozialleistungen, die er bis dahin aufgrund seiner Behinderung erhalten habe, gekürzt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verfolgt zu werden. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung, Seiten 161 bis 182 der Beiakte Heft 2, verwiesen.
5Der Kläger legte dem Bundesamt Fotos als Ausdrucke aus dem Internet, das Formular zu seinem Antrag auf Aufnahme in die HDP im Original (siehe Bl. 166) sowie verschiedene türkischsprachige Schriftstücke vor, die auf Veranlassung des Bundesamtes in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 184 bis 186, 190 bis 192, 220 bis 235 und 259 bis 262 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
6Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides). Das Bundesamt stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheides). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei insgesamt oberflächlich und hinsichtlich der für seinen Ausreiseentschluss maßgeblichen Ereignisse sowie der Umstände seiner Ausreise unauflöslich widersprüchlich. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. Mai 2021 zugestellt.
7Der Kläger hat am 1. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug und tritt der Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesamt unter Ergänzung seiner Angaben zu den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen entgegen. Darüber hinaus trägt er im Wesentlichen vor: Die türkische Polizei stufe jugendliche HDP-Aktivisten generell als PKK-Anhänger ein. Familienangehörige hätten seiner in Deutschland aufhältigen Schwester, Frau S., und deren Ehemann von seiner Mitnahme durch türkische Sicherheitskräfte im Februar 2018 berichtet. Nach der Verhaftung des X. am 27. März 2019 habe er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Dieser habe vergeblich versucht, ihm ein Visum zu beschaffen, und ihm seinen Reisepass daraufhin zurückgegeben. Später sei von einem anderen Schlepper ein neuer Reisepass für ihn besorgt worden. Er habe sein prokurdisches Engagement nach seiner Ausreise aus der Türkei fortgesetzt, indem er auf Facebook eine Reihe regierungskritischer Kommentare und Bilder veröffentlicht habe. Am 3. April 2020 sei er deswegen bei der nationalen Sicherheitsbehörde der Türkei denunziert worden. Daraufhin sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda für die PKK und Staatsbeleidigung eröffnet worden. Am 9. Juli 2020 sei ein Onkel von ihm in P. von Polizisten zu seiner Person befragt worden. Am 18. August 2020 habe die Staatsanwaltschaft in P. einen Vorführhaftbefehl gegen ihn erlassen und am 28. Oktober 2020 sei Anklage gegen ihn wegen Beleidigung des Staatspräsidenten erhoben worden. Nachdem ihm dies bekannt geworden sei, habe er seine Posts im Internet gelöscht. Gegen ihn würden in der Türkei weiterhin zwei Strafverfahren geführt, und zwar eines wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda unter dem Aktenzeichen N01 (vormals N02) und ein weiteres wegen Präsidentenbeleidigung unter dem Aktenzeichen N03. in den Verfahren seien am 15. Oktober 2025 und an 25. November 2025 Verhandlungstermine vor Gericht durchgeführt worden, die aufgrund seiner Abwesenheit hätten vertagt werden müssen. Im September 2025 habe der Zeuge G. die Eltern des Klägers besucht. Während seines Aufenthalts in deren Wohnung seien Soldaten gekommen und hätten nach ihm - dem Kläger - gefragt. Die Strafverfolgung wegen der im Internet geäußerten Meinungen knüpfe an ein asylerhebliches Persönlichkeitsmerkmal an. Er befürchte außerdem Verfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK. Er leide unter schweren Depressionen und Panikattacken, weshalb er derzeit nicht in der Lage sei, ohne fremde Unterstützung zu leben.
8Der Kläger wendet sich darüber hinaus gegen die Verwertung des in das Verfahren eingeführten Sachverständigengutachtens des Z. und macht u.a. geltend, dieser sei in einem gerichtlichen Verfahren als befangen abgelehnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blatt 156 der Gerichtsakte verwiesen.
9Der Kläger legt verschiedene Screenshots mit Bildern und türkischsprachigen Inhalten aus dem Internet sowie Ausdrucke aus E-devlet/UYAP bzw. Übersetzungen solcher Ausdrucke, außerdem ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie J. vom 1. September 2025 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 37 bis 51, 120, 121 und 136 bis 145 der Gerichtsakte verwiesen.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm internationalen Schutz, insbesondere die Flüchtlingseigenschaft,
12hilfsweise,
13subsidiären Schutz zuzuerkennen,
14hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Die Klage richtet sich neben den in der Klageschrift ausdrücklich formulierten Anträgen bei sachgerechtem Verständnis des Begehrens auch gegen die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung und - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - das darin unter Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Insoweit sind Anfechtungsbegehren zugrunde zu legen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ergeht auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 des durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geänderten Fassung des Aufenthaltsgestzes (AufenthG) - wie auch schon nach dem bisher geltenden Recht,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, Rn. 71 f., juris, VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, Rn. 30, juris; a.A. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, Rn. 5, juris; VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 - 4 K 2693/15. A -, Rn. 20, juris,
23als Einzelfallentscheidung mit in das behördliche Ermessen gestellter Befristung und ist mithin als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage abzuwehren.
24Die so ausgelegte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.). Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (2.). Die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig (3.).
261.
27Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist. Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
28Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a.; jeweils juris.
29Die daraus abzuleitenden rechtlichen Maßstäbe der Asylanerkennung decken sich weitgehend mit den Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Etwa verbleibende Unterschiede wirken sich im Streitfall nicht aus, sodass auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
30Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen; § 3e AsylG.
31Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher, d.h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - juris.
33Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20. Dezember 2011 - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - und vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, jeweils juris.
35Dem Ausländer obliegt es, die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen sowie kohärente und plausible Angaben machen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32/87 -, juris.
37Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung in die Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
38Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei angesichts der dortigen allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage weder in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit noch an andere unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG eine politische Gruppenverfolgung durch den türkischen Staat oder durch Dritte, von denen gemäß § 3c AsylG Verfolgung ausgehen kann.
39Kurdische Volkzugehörige allgemein oder Untergruppen von diesen sind allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gegenwärtig weder landesweit noch regional einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise nicht festzustellen. Das Gericht geht daher aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass etwaige asylrelevante Übergriffe auf türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweisen, die zu einer Gruppenverfolgung und damit dazu führt, dass jedes Mitglied dieser Gruppe als verfolgt gilt.
40Vgl. VGH München Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, m. w. N., beck-online.
41Zudem steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG offen. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben.
42Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland zurückkehrende Personen kurdischer Volkszugehörigkeit bei ihrer Einreise in die Türkei - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht des Terrorismus bzw. einer Nähe zur PKK gerät und damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit asyl- bzw. für die Gewährung von Abschiebungsschutz erheblichen Misshandlungen inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Es bedarf insoweit der Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten und der allgemeinen Verfolgungssituation in der Türkei. Dabei geht die Kammer nach der gegenwärtigen Erkenntnislage von Folgendem aus:
43Nach der aktuellen Auskunftslage,
44vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei - nachfolgend: Lagebericht AA - vom 28. Mai 2024 (Stand: Januar 2024),
45ist nichts dafür ersichtlich, dass aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende türkische Staatsangehörige allein wegen der Stellung eines Asylantrags und ihres - ggf. auch länger andauernden - Aufenthalts in Deutschland unter den Verdacht einer (oppositionellen) politischen Überzeugung mit einhergehender Festnahme geraten könnten. Darin liegen keine Umstände, die geeignet wären, bei türkischen Stellen Argwohn gegen die Betroffenen zu erwecken und somit die Gefahr für den Betroffenen, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, maßgeblich zu erhöhen.
46Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2018 - 14a K 4320/14.A - n. v.; VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 - 6 K 2376/17.A -, juris, m.w.N.
47Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
48Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris, Rn. 27 ff.; Sächs. OVG, Urteile vom 12. Dezember 2011 - A 3 A 292/10 -, juris, Rn. 28 ff., vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris, Rn. 27, und vom 22. November 2014 - A 3 A 519/12 -, Asylmagazin 2015, 208, juris, Rn. 43; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris, Rn. 26 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, juris, Rn. 47 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. August 2012 - 3 L 218/08 -, Seite 7 ff. des Urteilsabdrucks; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris, Rn. 36.
49Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt.
50Vgl. Lagebericht AA vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 24.
51Die türkischen Behörden haben auch die Möglichkeit, mobile Kommunikationsgeräte von Reisenden auszulesen, um insbesondere regierungskritische Beiträge/Kommentare auf Facebook etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie Vernehmungen, Festnahme, Strafanzeigen usw. münden können.
52Vgl. Lagebericht AA vom 28. Juli 2022, S. 25.
53Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden.
54Vgl. Aydin, Gutachten für das VG Darmstadt - 3 K 696/10.DA.A - vom 2. Juni 2011, S. 4; Auskunft von Amnesty International an das VG Gelsenkirchen vom 9. März 2017: „Angesichts der breit angelegten Verfolgung jeglicher Opposition ist auch ein ähnliches Vorgehen bei zurückkehrenden erfolglosen Asylsuchenden zu befürchten. Das gilt insbesondere für Personen, die der PKK nahestehen oder dessen verdächtigt werden.“
55Es ist davon auszugehen, dass die Grenzbehörde auch Zugriff auf die bei der Polizeidienststelle des Heimatortes gespeicherten Daten hat, aus denen sich ergibt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, m.w.N.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Gelsenkirchen vom 21. Februar 2017; Amnesty International, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 9. März 2017: „Gründe für Verhaftungen kann [sic] die Mitgliedschaft in einer pro-kurdischen Partei (HDP oder DBT) oder in einem zivilgesellschaftlichen Verein sein. […] Auch Personen, die für lokale kurdische Medien gearbeitet haben oder verdächtigt wurden, etwas mit der PKK zu tun zu haben, wurden verhaftet.“
57Die Sicherheitskräfte unterscheiden, wenn auch nach einem sehr groben Muster, bei ihrem Vorgehen zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen; sie zielen mit ihren Maßnahmen einerseits nicht auf alle, sondern nur auf im weitesten Sinne verdächtige Kurden, andererseits aber auch auf Verdächtige, die nicht Kurden sind. Anlass für konkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen Verdacht strafbarer separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Nicht jeder Kurde, sondern nur wer - unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit - in einen derartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit oder Opfer asylerheblichen Vorgehens der Sicherheitskräfte zu werden.
58Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht zudem weiterhin insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2013 - 8 A 2228/07.A -, n. v.; Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 5118/05.A -, juris; Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, juris, und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris; jeweils m. w. N.
60In Bezug auf die individuelle Gefährdungssituation im Zusammenhang mit der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), heute HEDEP, stellt sich die Situation nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar: Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine bloße Mitgliedschaft in der HDP bisher normalerweise kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist, obwohl sich gegenwärtig noch eine große Anzahl von Parteifunktionären der HDP in Haft befinden dürfte. Im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25. April 2023 bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre, verhaftet. Am 21. Juni 2021 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf ein Verbot der HDP beim türkischen Verfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag aus dem Jahr 2021 aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war. Der Antrag fordert zudem eine politische Betätigungssperre für 451 führende Parteifunktionäre. Im Fall ihres Inkrafttretens würde die Dauer dieser Sperre fünf Jahre betragen und im Fall eines erfolgreichen Antrags auf ein Verbot der HDP automatisch in Kraft treten.
61Vgl. Lagebericht AA vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 6 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation Türkei vom 7. März 2024; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2023 - 2 K 1016/20 -; VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 - 5 K 74/19.KS.A -, beide juris.
62Die HDP nahm dennoch an den Parlamentswahlen vom 14. Mai 2023 teil, wenn auch unter den Listen der links-grünen Partei YSP, und beschloss im August 2023 ihre Aktivitäten unter dem Dach der YSP (ab Oktober 2023 umbenannt in HEDEP- Halklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi, Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker -) fortzusetzen.
63Vgl. BFA, Länderinformation Türkei vom 7. März 2024.
64Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der (früheren) HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen ist. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht - vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall - keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, zudem räumlich und zeitlich beschränkt sein.
65Vgl. VG U., Urteil vom 12. Februar 2020 - 22 K 16250/17.A -, juris, Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2019 22 K 6 K 4093/17.A -, juris, Rn. 44.
66Dies zugrunde gelegt, wird eine Verfolgungsgefahr durch niedrigschwellige Aktivitäten im Zusammenhang mit der HDP regelmäßig nicht begründet.
67Vgl. VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2023 - 2 K 1016/20 -, juris, Rn. 39; Vgl. VG U., Urteil vom 7. Dezember 2022 - 22 K 2556/20.A -, juris, Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2022 - 10 K 1852/19.A -, juris, Rn. 55; VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2023 - 2 K 1016/20 -, juris, Rn. 39.
68An diese Gegebenheiten anknüpfende individuelle Umstände, die den Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers im Fall einer Rückkehr in die Türkei rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
69Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus der Türkei keine individuelle Verfolgung im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe erlitten. Der Einzelrichter konnte nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger, wie er behauptet, 2013 von Polizisten geschlagen und 2014 sowie 2018 mehrfach vor dem Hintergrund von Aktivitäten für die HDP von Polizisten festgenommen und verhört worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Behauptung, er sei Mitglied der HDP, und für seine Angabe, vor seiner Ausreise im September 2019 sei bei seiner Ehefrau und seinen Eltern von türkischen Sicherheitskräften aufgrund regierungskritischer Aktivitäten nach ihm gesucht worden.
70Das dahingehende Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt ist, wie in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, insgesamt oberflächlich geblieben und entspricht deshalb nicht den oben bezeichneten Anforderungen an die Darlegung des Verfolgungsschicksals im Asylverfahren. Auf die Begründung des Bescheides wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen. Die darin aufgezeigten Substantiierungsmängel können durch den Vortrag des Klägers, er sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht vollumfänglich zu einer Darlegung seiner Erlebnisse in der Lage gewesen, nicht hinreichend erklärt werden. Nach dem vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie J. vom 1. September 2025 steht der Kläger erst seit Ende 2022 in dessen Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt zu Beeinträchtigungen der Vortragsfähigkeit des Klägers geführt haben könnten, ergeben sich weder aus dem bezeichneten Attest noch aus dem Protokoll der Anhörung vom 10. September 2020. Die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen seiner Prozessbevollmächtigten zu seinen angeblichen Aktivitäten für die HDP gemacht hat, sind ebenfalls detailarm und vermitteln insgesamt in keiner Weise den Eindruck, dass er von eigenen Erlebnissen berichtet hat.
71Das Vorbringen des Klägers zu den angeblich vor seiner Ausreise erlittenen bzw. drohenden Verfolgungen ist zudem in zentralen Punkten, nämlich was Zeitpunkt und Umstände seines Ausreiseentschlusses sowie seine vorgebliche Zugehörigkeit zur HDP betrifft, unauflöslich widersprüchlich. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt zu der Frage, welche Kontakte zu Dritten er während seines Aufenthalts in der Wohnung seines Freundes in P. gehabt habe, unwahre Angaben gemacht hat. Dies hat er auf Vorhalt von Widersprüchen während seiner Anhörung ausdrücklich eingeräumt (Seite 17 des Anhörungsprotokolls, Blatt 177 der Beiakte Heft 1). Der angebliche Aufenthalt in der Wohnung seines Freundes gehört zu den Kernpunkten der Verfolgungsgeschichte des Klägers, da er sich in dieser Zeit unter dem unmittelbaren Eindruck einer gegen ihn gerichteten Fahndung türkischer Sicherheitskräfte dort versteckt gehalten und den Gedanken zur Flucht aus der Türkei gefasst haben will. Sodann hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt mehrfach unmissverständlich bekundet, er habe sich zur Ausreise aus der Türkei erst entschlossen, nachdem türkische Sicherheitskräfte in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten, und aufgrund dieses Entschlusses im September 2019 Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, dem er seinen Reisepass übergeben habe. Damit völlig unvereinbar ist der Vortrag des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens, er habe bereits nach einer kurdischen Kundgebung im März 2019 einen Schleuser kontaktiert, dem es jedoch nicht gelungen sei, ein Visum für ihn zu beschaffen. Es drängt sich auf, dass dieser - vom Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zunächst völlig unerwähnt gelassene und auf Vorhalt des Einzelentscheiders nicht nachvollziehbar erläuterte - Umstand nachträglich nur behauptet wird, weil ansonsten die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes zu dem ersten Visumsantrag des Klägers nicht mit der übrigen, bei der Anhörung durch das Bundesamt vorgetragenen Verfolgungsgeschichte des Klägers in Deckung gebracht werden könnten. Miteinander unvereinbar sind ferner die unterschiedlichen Angaben, die der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Antragsformular der HDP gemacht hat. Während er bei der Anhörung durch das Bundesamt bekundet hatte, er habe dieses Schriftstück nach der Stellung des Antrags bei der HDP 2017 sofort zurückerhalten, während dort eine Durchschrift einbehalten worden sei, hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet, sein Vater habe dieses Schriftstück nach seiner - des Klägers - Ausreise bei der HDP auf Bitte um eine Mitgliedsbescheinigung für den Kläger erhalten und an ihn weitergeleitet. Unauflöslich widersprüchlich sind schließlich die Angaben, die der Kläger auf Nachfragen und Vorhalte während seiner Anhörung durch das Bundesamt zu der Übereinstimmung des Fotos auf dem angeblichen Mitgliedsantrag von 2017 mit dem aus dem Visumsantrag vom 9. September 2019 ersichtlichen Passfoto gemacht hat. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
72Bei dieser Sachlage kann auch bei Wahrunterstellung der Behauptung des Klägers, der Zeuge A. habe bei einem Besuch in der Türkei im Jahr 2025 erlebt, dass Soldaten bei einer Razzia im Elternhaus des Klägers nach diesem gefragt hätten, nicht angenommen werden, dass der Kläger die Türkei unter dem Druck von Verfolgung in Anknüpfung an die behauptete politische Betätigung vor seiner Ausreise verlassen hat. Es ist möglich, dass diese Fahndungsmaßnahme einen anderen - vom Kläger nicht offengelegten - Hintergrund hatte, der keinen Bezug zu einem asylrelevanten Persönlichkeitsmerkmale aufweist.
73Die vom Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der Anlage zum Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2021 vorgelegten übrigen Unterlagen vermögen sein Vorbringen zu angeblich erlittener bzw. drohender Verfolgung vor der Ausreise ebenfalls nicht zu stützen, weil sie keinen hinreichenden Bezug zu diesem Vorbringen aufweisen oder inhaltlich dafür nicht ergiebig sind. Auch die mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Januar 2026 vorgelegten weiteren Schriftstücke, für die in diesem Zusammenhang und für die Entscheidung im Ganzen unterstellt werden kann, dass ihnen tatsächlich in den behördlichen türkischen Informationssystemen e-Devlet/UYAP vorhandene Dokumente zugrunde liegen, belegen das behauptete Vorverfolgungsschicksal nicht. Den beiden daraus ersichtlichen Strafverfahren gegen den Kläger, mit denen der vorgelegte Festnahmebefehl in Zusammenhang steht, liegt der Verdacht auf Taten zugrunde, die der Kläger durch Veröffentlichungen in sozialen Medien nach seiner Ausreise aus der Türkei begangen haben soll. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, diese Strafverfahren seien aufgrund von Handlungen, die er noch vor seiner Ausreise aus der Türkei in P. vorgenommen habe, eingeleitet worden, entbehrt daher einer hinreichend nachvollziehbaren Grundlage.
74Für den mithin als unverfolgt ausgereist anzusehenden Kläger bestehen keine individuellen Gründe, die nach den oben dargelegten Kriterien sein Risiko, im Fall einer Rückkehr in die Türkei in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten, gegenüber sonstigen kurdischen Volkszugehörigen maßgeblich erhöhen würden. Seine Tätigkeiten für die HDP haben sich nach seinem eigenen Vortrag auf untergeordnete organisatorische Handlungen beschränkt. Hieraus und aus der bloßen Teilnahme an Kundgebungen und anderen Veranstaltungen der HDP würde sich in Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe schon bei Wahrunterstellung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine relevante Gefährdung ergeben. Unabhängig davon erweist sich das dahingehende Vorbringen aus den oben bereits dargelegten Gründen als unglaubhaft.
75Eine Verfolgung im Sinne der Tatbestände des § 3 Abs. 1 AsylG und Art. 16 a Abs. 1 GG ist auch nicht auf Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Aktivitäten in sozialen Medien, insbesondere seinen im Internet veröffentlichten regierungskritischen Meinungsäußerungen, zu bejahen. Zwar kann gemäß § 28 Abs. 1 und 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, unter den engeren Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 1 AsylG auch die Asylanerkennung, auf Umständen beruhen, die der Asylsuchende nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss selbst geschaffen hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). In solchen Fällen ist aber nach den oben dargelegten und allgemein für die Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr bei zu verneinender Vorverfolgung geltenden Maßstäben unter Berücksichtigung der in den Tatbeständen des § 28 Abs. 1 und 1a AsylG selbst angelegten Wertungen zu beurteilen, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls eine im Sinne der bezeichneten Tatbestände relevante Gefährdung mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
76Der Einzelrichter unterstellt - wie oben bereits gesagt -, dass den vom Kläger in der Anlage zu dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2026 vorgelegten Übersetzungen aus der türkischen Sprache in den Informationssystemen e-Devlet bzw. UYAP tatsächlich vorhandene elektronische Dokumente zugrunde liegen, deren Echtheit als ausländische (elektronische) öffentliche Urkunden gemäß § 438 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung unterliegt und im Streitfall ebenfalls unterstellt werden kann. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose hat somit davon auszugehen, dass gegen den Kläger in der Türkei Anklagen zum einen wegen des Vorwurfs der „Beleidigung des Präsidenten“ und zum anderen wegen des Vorwurfs der „Propaganda für eine terroristische Organisation unter Verwendung von Presse- und Publikationsorganen“ erhoben worden sind und entsprechende Verfahren beim Strafgericht erster Instanz in P. bzw. beim Schwurgericht P. geführt werden. Diese Maßnahmen lassen weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den weiteren für die Beurteilung einer Gefährdung des Klägers zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls auf eine hinreichende Verfolgungsgefahr schließen.
77Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
78vgl. Beschlüsse vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, juris, Rn. 16, und vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris, Rn. 24,
79ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen, oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sogenannter „Politmalus“). Ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung scheidet daher aus.
80Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2025 - 3 L 84/25 -, juris, Rn. 8.
81Dies gilt auch für Akte der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Terrorpropaganda den Vorwurf einer politisch motivierten Straftat in sich trägt. Der Schutz des Staates vor Terrorismus und die Unterbindung der Verherrlichung terroristischer Ziele sind aber per se noch von dem legitimen Ziel der Verteidigung der staatlichen Ordnung umfasst. Entsprechende Straftatbestände dienen - zumindest abstrakt betrachtet - der Verfolgung kriminellen Unrechts. Aus dem von Art. 7 Abs. 2 des Terrorbekämpfungsgesetzes gesetzten Strafrahmen von einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt sich nichts anderes.
82Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2025 - 3 L 84/25 -, juris, Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2023 - Au 6 K 21.31131 - juris, Rn. 44 ff.
83Die Strafverfolgungspraxis des türkischen Staates hinsichtlich des Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) stellt sich nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar: Gemäß Art. 299 TCK kann eine Präsidentenbeleidigung mit bis zu vier Jahren Gefängnis bestraft werden; bei Begehung in der Öffentlichkeit wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht. Personen, die der Präsidentenbeleidigung für schuldig befunden werden, erhalten häufig Gefängnisstrafen, bedingte Strafen oder Geldbußen. Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Art. 299 TCK erstellt und weist mitunter Schuldsprüche wegen Mängeln an untere Gerichtsinstanzen zurück. Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet, die in 9.773 Fällen zu strafrechtlicher Verfolgung geführt haben. Seit der Amtsübernahme Erdogans im Jahr 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, die in 39.000 Fällen zur Durchführung gerichtlicher Verfahren geführt haben. Davon kann es in 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, wobei in 3.600 Fällen eine Haftstrafe verhängt wurde.
84Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation vom 18. Oktober 2024, S. 68 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2025 - W 7 K 24.31937 -, juris, Rn. 38; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 28 l 1670/24.A -, juris, Rn. 44 ff. und Taylan, Gutachten vom 30. August 2025 für das VG Düsseldorf im Verfahren 26 K 10453/24.A -, der von einer Verurteilungsquote von unter 10% in Verfahren wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken im Jahr 2021 ausgeht (S. 16).
85Der auf Art. 7 Abs. 2 des Terrorbekämpfungsgesetzes gestützte Tatvorwurf stellt ebenfalls einen häufigen Fall der Strafverfolgung in der Türkei dar. Es ist bekannt, dass kurzfristige Festnahmen von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt werden.
86Vgl. Vgl. Lagebericht AA vom 3. Juni 2021 (Stand: April 2021), S. 18; VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2022 - Au 6 K 21.31131 - juris, Rn. 49.
87Aus dem in das Verfahren eingeführten Sachverständigengutachten des Z. vom 30. August 2025 für das VG Düsseldorf (Az.: 26 K 10453/24.A) ergibt sich darüber hinaus, dass in sozialen Netzwerken vielfältige Dienstleistungen angeboten werden, mit deren Hilfe Asylsuchende aus der Türkei Anklageschriften zum Nachweis einer angeblichen Verfolgung gegenüber Behörden und Gerichten in Deutschland erlangen können. Die entsprechenden Dokumente sind in vielen Fällen in der Justizdatenbank UYAP vorhanden und mit einem entsprechenden Zugang einsehbar. Da nur legitimierte Amtsträger - in Fällen der Anklageerhebung ausschließlich Staatsanwälte - in der Türkei in der Lage sind, Dokumente in diese Justizdatenbank einzustellen, arbeiten die erwähnten Anbieter mit korrupten Staatsanwälten in der Türkei zusammen. Die auf diese Weise in die Wege geleiteten Anklagen sind zwar im juristischen Sinne echt, ihnen liegt aber naturgemäß kein reales Strafverfolgungsinteresse türkischer Justizbehörden zugrunde. Solchen - in einer Vielzahl dokumentierter Fälle erhobenen - Scheinanklagen werden häufig angebliche Handlungen zugrunde gelegt, die auf die Erfüllung der Straftatbestände des Art. 299 TCK und/oder des Art. 7 Abs. 2 des Terrorbekämpfungsgesetzes zugeschnitten sind, weil sich die entsprechenden Vorwürfe leicht konstruieren lassen. Die so eingeleiteten Anklagen werden, teils aus rechtlichen Gründen und teils aufgrund einer entsprechenden Verfahrenspraxis, von den adressierten Gerichten zwar nicht zurückgewiesen, in einem späteren Verfahrensstadium jedoch meist ohne Folgen für den Angeschuldigten eingestellt. Besonders häufig führt ein konstruierter Vorwurf im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Posts oder anderen Inhalten in sozialen Medien zur Einleitung von Strafverfahren auf dem oben beschriebenen Weg. In derartigen Fällen kommt es oft schon deswegen zur Einstellung von Gerichtsverfahren, weil die von der türkischen Rechtsprechung entwickelten strafprozessualen Anforderungen an die Feststellung der Täterschaft des Betroffenen, die eine Vorlage technischer Beweismittel auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses erforderlich machen, nicht eingehalten werden. Solche Verfahrensmängel, die eine Einstellung nach sich ziehen, sind nicht nur bei solchen Anklagen zu beobachten, die auf Korruption zurückzuführen sind, sondern allgemein der Überforderung der türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Verfolgung von Straftaten in sozialen Netzwerken geschuldet. Das Missverhältnis zwischen der hohen Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren und der geringen Zahl tatsächlicher Verurteilungen erklärt sich durch das von Präsident Erdogan unter Mitwirkung des türkischen Justizsystems verfolgte Modell einer „weichen Repression“, das in den angesprochenen Deliktsgruppen mehr auf die einschüchternde Wirkung der in die Wege geleiteten Strafverfahren selbst als auf verhängte Strafen baut.
88Die vom Kläger gegen das Sachverständigengutachten des Z. erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Sachverständige legt darin seine Erkenntnisquellen mit der von der Sache her möglichen Konkretheit offen und begründet seine Schlussfolgerungen umfassend und nachvollziehbar. Diese decken sich zudem im Kern mit der übrigen Auskunftslage, wonach der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art aus der Türkei grundsätzlich möglich ist und in Gruppen verschiedener sozialer Medien ein breites Portfolio an Fälschungen, etwa auch von Haftbefehlen, Anklageschriften oder Urteilen zum Erwerb bereitgestellt wird.
89Vgl. Lagebericht AA vom 20. Mai 2024, S. 22; VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 52; siehe auch https://www.tagesanzeiger.ch/flucht-in-die-schweiz-tuerken-sollen-mit-falschen-haftbefehlen-asyl-bekommen-haben-sem-widerspricht-496531975036; https://www.nau.ch/news/schweiz/fluchtling-packt-aus-turkei-migranten-betrugen-mit-fake-haftbefehl-66668162; https://stockholmcf.org/turkish-prosecutors.issue-fake-arrest-warrants-for-fraudulent-asylum-applications-swiss-media/;
90Dies zugrunde gelegt, lässt sich von den in der Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Januar 2026 vorgelegten Schriftstücken nicht darauf schließen, dass dem Kläger infolge der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren Verurteilungen und die Verhängung von Strafen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen. Der Ausgang der - noch in einem frühen Verfahrensstadium befindlichen - Strafsachen ist vielmehr völlig ungewiss, zumal keine Hinweise darauf vorliegen, dass die nach dem oben Gesagten zu einer Verurteilung des Klägers erforderlichen Beweisanordnungen,
91vgl. dazu im Einzelnen Taylan, Gutachten vom 30. August 2025 für das VG Düsseldorf im Verfahren 26 K 10453/24.A -, S. 13 ff.,
92erlassen worden sind.
93Besondere Umstände, die Anlass zu der Annahme geben könnten, dass der türkische Staat ein über die routinemäßige Verfolgung von Delikten in sozialen Medien in der oben beschriebenen Weise hinausgehendes Interesse an einer Strafverfolgung des Klägers hat, liegen nicht vor. Aus den oben dargelegten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die in den Anklagen erhobenen Vorwürfe von türkischen Behörden als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung des Klägers angesehen werden. Die vagen Bekundungen, mit denen dieser in der mündlichen Verhandlung auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten nach den Gründen für seine politischen Posts auf Facebook geantwortet hat, bestärken die Annahme eines fehlenden Fortsetzungszusammenhangs. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben unter Verwendung eines seine Personalien enthaltenden Reisepasses über einen Flughafen unbehelligt aus der Türkei ausreisen konnte. Den im Verfahren vorgelegten Fotos ist insoweit keine hinreichende Aussagekraft beizumessen. Der Behauptung des Klägers, der Zeuge A. habe bei einem Besuch in der Türkei im Jahr 2025 erlebt, dass Soldaten bei einer Razzia im Elternhaus des Klägers nach diesem gefragt hätten, kommt bei dieser Sachlage aus den oben bereits dargelegten Gründen auch bei Wahrunterstellung kein ausschlaggebendes Gewicht in Bezug auf die Frage zu, ob den in Rede stehenden Strafverfolgungsmaßnahmen ein Politmalus anhaftet.
94Die vorliegenden Umstände rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass in den beiden Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ein eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmal des Klägers gegen grundlegende prozessuale Rechte und das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen werden wird. Zwar ist die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz nicht durchgehend gewährleistet. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.
95Vgl. Lagebericht AA vom 20. Mai 2024, S. 11.
96Zudem ist - auch in Fällen von Scheinanklagen der oben bezeichneten Art - nicht auszuschließen, dass der Angeschuldigte nach einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen, von der Staatsanwaltschaft vernommen und über den Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt wird. Er ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben, kann jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß den geltenden strafprozessualen Vorschriften Gebrauch machen. Mit Untersuchungshaft ist nicht zu rechnen.
97Vgl. Taylan, Gutachten vom 30. August 2025 für das VG Düsseldorf im Verfahren 26 K 10453/24.A -, S. 33.
98Für die Möglichkeit einer vorübergehenden Festnahme spricht vorliegend der vom Kläger in Übersetzung vorgelegte gerichtliche Vorführbefehl vom 16. November 2021. Dass der Kläger dabei Maßnahmen im Sinne eines Politmalus im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe ausgesetzt sein wird, ist indessen nicht beachtlich wahrscheinlich.
99Eine relevante Verfolgungsgefahr folgt für den Kläger auch nicht aus dem von ihm gegenüber dem Bundesamt erwähnten Umstand, dass er, was als richtig unterstellt werden kann, bislang seinen Militärdienst nicht abgeleistet hat. Der Wehrpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Das neue Wehrpflichtgesetz vom 25. Juni 2019 (Nr. 7179) hat den Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt sowie eine (auf 145.000 Personen pro Jahr kontingentierte) Freikaufoption eingeführt. Die Befreiung erfolgt für Inlandstürken durch Bezahlung eines Pauschalbetrags und Ableistung eines Grundwehrdienstes von 31 Tagen in Form einer Fernausbildung. Auch Auslandstürken können sich vom Wehrdienst freikaufen, für derzeit rund 4.400 EUR. Gemäß dem Übergangsartikel 1 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes konnten sich Musterungsflüchtige und einbestellte Flüchtige bis zum 1. November 2019 durch Zahlung des Betrages für Freikauf gem. Art. 9 Wehrpflichtgesetzes freikaufen. Im Ausland geleisteter Wehrdienst wird nicht angerechnet. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem Innenministerium, welche Personen sich dem Wehrdienst entzogen haben, damit diese festgenommen werden können. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe zu verhängen. Anwendung findet hierbei Art 17 Abs. 7 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Nr. 5326. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich.
100Vgl. Lagebericht AA vom 20. Mai 2024, S. 13.
101Der nach seinem Alter grundsätzlich der Wehrpflicht unterliegende Kläger muss demnach im Falle der Rückkehr in die Türkei damit rechnen, dass er entsprechend der Rechtslage tatsächlich zum Militärdienst, jedenfalls zunächst zur Musterung herangezogen würde. Darin, aber auch in einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung liegt nicht schon für sich genommen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, BVerwGE 164, 317-363.
103Dies ist in der Türkei nicht der Fall. Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse dazu, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen bzw. persönlichen Merkmalen i.S.v. § 3b AsylG oder an der Volkszugehörigkeit orientiert ist.
104Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 6 K 17.35166 -.
105Es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass bestimmte Volksgruppen bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung aufgrund ihrer Ethnie in asylerheblicher Weise benachteiligt werden. Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in einer ggf. vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben.
106Vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. März 2018 - 6 K 3554/17.A -, juris.
107Die türkischen Streitkräfte setzen Wehrpflichtige gezielt in anderen Landesteilen als ihrer Herkunftsregion ein.
108Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18. Oktober 2018; Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Military Service, September 2018; so auch VG Augsburg Urteil vom 17. Dezember 2019 - 6 K 17.35166 m. w. N.
1092.
110Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
111Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Schutzziele der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG entsprechen denen des § 4 Abs. 1 AsylG. Bei der Prüfung, ob dem aus den oben dargelegten Gründen zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Die den Anspruch auf subsidiären Schutz begründenden Gefahren drohen in der Türkei nach den gewonnenen Erkenntnissen Kurden auch nicht allein aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit.
112Auch der weitere Hilfsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
113Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie beim Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -.
115Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der „Folter“ und der „unmenschlichen Behandlung“ ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative „erniedrigende Behandlung“. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein „gewisses Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Der Betroffene muss sich in einer „besonders gravierenden Lage“ befinden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, insbesondere wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein „gewisses Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 8 ff.
117Der Prognosemaßstab bei Anwendung von Art. 3 EMRK ist der der tatsächlichen Gefahr, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen; dies entspricht der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beachtenden Anforderung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.
118Nach den dargelegten, weitgehend deckungsgleichen Maßstäben des Art. 3 EMRK und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine relevante Gefährdung des Klägers im Fall einer Rückkehr in die Türkei. Aus den zuvor genannten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Türkei in die Gefahr geraten wird, von staatlichen türkischen Stellen gefoltert zu werden.
119Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aufgrund einer Erkrankung eine Gefahr, vor denen die Tatbestände des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG Schutz zu bieten bestimmt sind. Das vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie J. vom 1. September 2025 genügt offenkundig schon inhaltlich nicht den Mindestanforderungen, an ein Attest, das eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung zum Gegenstand hat.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris.
121Unabhängig davon sind nach übereinstimmender Auskunftsklage und ständige Rechtsprechung alle psychischen Erkrankungen in der Türkei sowohl ambulant wie stationär adäquat behandelbar.
122Vgl. Lagebericht AA vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 21; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Februar 2028 - 2 B 21/18 -, juris; VG Augsburg, Urteile vom 12. Februar 2019 - Au 6 K 18.31913 -, und vom 28. Januar 2020 - Au 6 K 17.35104 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juli 2020 - 14a K 7613/16.A -, n. v.; VG Hannover, Urteil vom 10. Januar 2017 - 13 A 6523/16 -; VG Aachen , Beschluss vom 29. September 2017 - - 6 L 1274/17.A -, n. v.
123Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr droht, weil ihm jede wirtschaftliche Existenzgrundlage in der Türkei fehlen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung aller insoweit für die voraussichtliche Situation des Klägers maßgeblichen Umstände ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich sein wird, die existenziell notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen. Dafür spricht bereits, dass der Kläger, selbst wenn er erwerbsunfähig sein sollte, in der Türkei auf die Unterstützung seiner Ehefrau und seiner Eltern sowie erforderlichenfalls weiterer Verwandter zurückgreifen könnte.
1243.
125Die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides) sind erfüllt (§ 34 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG). Dem Kläger steht keine der in § 34 Abs. Nrn. 1 bis 3 und 5 AsylG bezeichneten Rechtspositionen zu. Für eine im Zusammenhang mit dem Vorgang der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Suizidgefahr ergeben sich, auch aus dem vorgelegten Attest des J., keine hinreichenden Anhaltspunkte Das Bundesamt hat mit der angefochtenen Rückkehrentscheidung den gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der Fassung vom 24. Februar 2024) und Art. 5 Halbsatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigen Belangen hinreichend Rechnung getragen.
126Die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
127Hinsichtlich des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen.
128Vgl. beispielsweise, mit umf. Nw., VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 - 4 K 2693/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3a K 2232/16.A -, n.v.
129Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, die Frist - der gerichtsbekannten Ermessenspraxis des Bundesamtes in Fällen der vorliegenden Art entsprechend - auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzusetzen. Diese Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das Bundesamt hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Fristrahmen zugrunde legt. Aus der Begründung ergibt sich ferner, dass das Bundesamt das (Nicht-) Vorliegen individueller schutzwürdiger Belange des Klägers, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat.
130Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
131Rechtsmittelbelehrung:
132Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
133Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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