Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 1016/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1016/20 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 27. Januar 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am 1980 in (Türkei) geborene Klägerin ist türkische Staatsangehö- rige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15. September 2018 auf dem Luftweg aus Izmir kommend mit einem französischen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. April 2019 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Das Schengen Visum war vom 16. Mai 2018 bis zum 11. November 2018 gültig. Ein EURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf die Klägerin keine Treffer. Am 06. Mai 2019 fand die persönliche Anhörung der Klägerin statt. Dabei führte die Kläge- rin aus, sie habe 2013 an den Protesten im Gezi-Park in Istanbul teilgenommen. Dort sei sie von der Polizei gefoltert worden. Sie habe die Gründung der HDP unterstützt und sei nach deren Gründung in der Frauenabteilung aktiv gewesen. Ein offizielles Mitglied der HDP sei sie nicht gewesen. Sie habe während des Wahlkampes in Izmir Stimmen für die Partei gesammelt und hierzu mit Menschen gesprochen. Sie habe auch Abgeordnete der Partei zu Zwecken ihres Wahlkampfs vor Ort in die vorwiegend von Kurden bewohnten Gebiete gebracht. Ab 2016 habe es Probleme mit ihrem Ehemann gegeben, um die sie sich dann zunächst gekümmert habe. Bis 2018 sei sie deshalb nicht mehr so aktiv in der HDP gewesen und habe keine Leitungsposition innegehabt. Im Januar 2018 habe sie sich mit einer Freundin, , getroffen, die HDP-Mitglied und auch in der Frauenabteilung aktiv gewesen sei. Die Freundin habe sie überredet, wieder bei der HDP aktiv zu werden. Sie habe die Freundin dann unterstützt. Sie hätten sich monatlich getroffen. Insgesamt habe es drei Treffen gegeben. Sie hätten auch zusammen mit anderen Frauen die Neu- jahrsfeier (Newroz) am 21. März 2018 organisiert. Die Klägerin habe zudem ab 2018 eh- renamtlich ein Büro der HDP in Izmir im Stadtteil Narlidere geleitet. Es habe sich um eine Anlaufstelle für Probleme und Beschwerden der Bürger gehandelt. Am 07. April 2018 habe in Izmir in einem Haus ein Paket abgegeben. Die Klägerin habe draußen gewartet. Am 13. April 2018 sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen. Ihr Haus sei durchsucht und sie in Handschellen zur Polizeistation gebracht worden. Sie sei zunächst in einen Kel- lerraum und später mit verbundenen Augen in einen anderen Raum gebracht worden. Es sei um das Paket gegangen. Man habe sie nach ihren Verbindungen zur PKK gefragt. Sie sei geschlagen und auch sexuell belästigt worden. Als ein Polizist gedroht habe, sie zu vergewaltigen, sei sie ihn Ohnmacht gefallen. Sie sei später mit dem Auto weggebracht worden. Nach dem Aussteigen habe man sie erneut zu dem Paket befragt und ihr mit Ver- gewaltigung gedroht. Ihr sei auch eine Waffe an die Stirn gehalten worden und man habe ihr gedroht, sie umzubringen. Nach diesem Ereignis habe sie in ständiger Angst gelebt.

3 Sie habe Depressionen bekommen, den Kontakt zur HPD abgebrochen und sei nach Ku- sadasi zu ihrer Familie gezogen. Auch ihre Ehe habe sich verschlechtert. Sie sei Mitte Mai 2018 u.a. mit ihrem Ex-Ehemann mit einem französischen Schengen-Visum zunächst für ca. zwei Monate durch Deutschland, Frankreich und Griechenland gereist. Sodann habe sie sich wieder bis zur Ausreise im September 2018 bei ihrer Mutter in Kusadasi aufgehal- ten. Von der Polizei sei sie in dieser Zeit nicht aufgesucht worden. Nach der Scheidung ihrer Ehe im September 2018 habe ihr in Deutschland lebender Vater gewollt, dass sie nach Deutschland komme. Deshalb sei sie mit dem Schengen-Visum nach Deutschland gekommen. Als sie erfahren habe, dass ihre Freundin in der Türkei festgenommen und die Polizei nochmal bei ihr zuhause nach ihr gefragt habe, habe sie Asyl beantragt. Ihr Vater sei schwer krank und drohe zu verwahrlosen. Er sei dringend auf sie angewiesen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylver- fahrens zu verlassen. Widrigenfalls würde die Klägerin in die Türkei abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Be- scheides wird Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Klägerin hat am 02. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im We- sentlichen ihren Vortrag aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend trägt sie vor, sie habe im Jahre 2015 eine Art Tür-zu-Tür Wahlkampf für die HDP betrieben. Ihre dama- lige Tätigkeit könne als Basisarbeit bezeichnet werden. So ein lokales Büro der HDP wie das, welches sie in Izmir betrieben habe, habe es in jedem Stadtteil gegeben. In der Hoch- zeit des Wahlkampfes seien es circa 10 Büros in jedem Wahlbezirk gewesen. Die Größe habe jeweils in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Stadtteils variiert. Ihr Stadtteil sei eher klein, deshalb sei auch das Büro eher klein gewesen. Sie habe zu dieser Zeit sowohl mit höherrangigen Parteimitgliedern und Abgeordneten als auch mit potentiellen Wählerinnen und Wählern Kontakt gehabt. Im März 2018 habe sie an der Organisation des Neujahrsfestes (Nevroz) in Izmir mitgewirkt. Sie sei bei der Kundgebung selbst als eine von circa 50-60 Personen dafür zuständig gewesen, bei den Eingangskontrollen dafür Sorge zu tragen, dass zum Beispiel im Falle von Festnahmen sofort Anwältinnen und An- wälte mit kontaktiert würden. Die Klägerin beantragt,

4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf- enthG in Bezug auf die Klägerin hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbe- züglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe A. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage hat keinen Erfolg.

5 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (I.) noch des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (II.); es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.) vor. Der streitgegenständliche Asylbescheid vom 27. Mai 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung und das angeord- nete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (IV.) I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Furcht der Klägerin vor Verfolgung ist nicht begründet. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Aus- länder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus be- gründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer- wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlings- rechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 11). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der

6 Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von sei- nem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Ver- folgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlun- gen – oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen – eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den sub- jektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 –, juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsicht- lich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 –, juris Rn. 17). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüp- fung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 13). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunfts- land gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfol- gung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage ei- ner „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den An- gaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr

7 „beachtlich“ ist (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vor- gaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Be- weiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 S. 9) privilegiert. Die Vorschrift vermittelt eine Beweiserleichterung, indem sie den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft in Gestalt einer widerleglichen Ver- mutung für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst, sofern die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. – juris Rn. 94). Diese tatsächliche Vermutung einer begründeten Furcht vor Verfolgung kann widerlegt werden. Hierfür ist er- forderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass dem Vorverfolgten erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 17 m.w.N). Es ist zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfol- gung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurück- zukehren. In Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist den glaubhaften Erklärungen des Schutzsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie sowie BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293/96 –, juris Rn. 2). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asyl- bewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentli- chen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 B 6/14 –, juris Rn. 5).

8 Hiervon ausgehend ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Furcht der Klägerin vor Verfolgung ist nicht begründet. Die Klägerin ist zwar vorverfolgt ausgereist, es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass ihr erneut eine derar- tige Verfolgung droht (1.). Die Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden (2.). 1. Die Klägerin ist zwar zur Überzeugung des Einzelrichters vorverfolgt ausgereist. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie kommt ihr gleichwohl nicht zugute, weil stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihr erneut eine derartige Verfol- gung droht. a) Zur Überzeugung des Einzelrichters steht zwar fest, dass die Klägerin in der Türkei frü- here Verfolgungshandlungen erlitten hat. Die Klägerin hat in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und sodann in der mündlichen Verhandlung schlüssig, substantiiert und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geschildert, dass sie am 13. April 2018 bei ihr Zuhause von fünf Polizisten von der Abteilung für Politische Ereignisse aufgesucht worden sei. Ihr Haus sei durchsucht und sie in Handschellen zur Polizeistation gebracht worden. Die Klägerin schilderte anschaulich, wie sie zunächst in einen Kellerraum und spä- ter mit verbundenen Augen in einen anderen Raum gebracht worden sei. Es sei um das Paket gegangen, das eine Woche zuvor ihre Freundin ausgeliefert habe. Man habe die Klägerin nach ihrer Rolle dabei und nach ihren Verbindungen zur PKK gefragt. Sie sei geschlagen und auch sexuell belästigt worden. Als ein Polizist gedroht habe, sie zu verge- waltigen, sei sie ihn Ohnmacht gefallen. Sie sei später mit dem Auto weggebracht worden. Nach dem Aussteigen habe man sie erneut zu dem Paket befragt und ihr mit Vergewalti- gung gedroht. Ihr sei auch eine Waffe an die Stirn gehalten worden und man habe ihr gedroht, sie umzubringen. Der Einzelrichter hat in Bezug auf die geschilderte Foltererfah- rung von einer weiteren Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgese- hen. Die emotionale Anspannung und Unruhe war der Klägerin deutlich anzumerken, als im Raum stand, erneut über die Foltererfahrung berichten zu müssen. Nach dem unmittel- baren Eindruck von der Klägerin, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewin- nen konnte, ist der Einzelrichter auch ohne weitere – stets das Risiko einer Retraumatisie- rung bergende – Befragung davon überzeugt, dass die Klägerin die geschilderten Vor- kommnisse selbst erlebt hat. Auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagte zog diesen Vortrag nicht in Zweifel. b) Es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Klägerin erneut eine derar- tige Verfolgung droht. Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründet das Erleiden oder Drohen einer Vorverfolgung oder eines sonstigen ernsthaften Schadens nur dann eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohun-

9 gen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die antragstellende Person erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 B 43/19 –, juris Rn. 11). Die widerlegliche Vermutung entlastet die vorverfolgte Person von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungs- begründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Ge- richts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 15). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist hier widerlegt. Die Klägerin hat die Türkei am 16. Mai 2018, d.h. nur einen Monat nach der erlebten Verfolgungshandlung, für eine zweimonatige Urlaubsreise durch Deutschland, Frankreich und Griechenland ver- lassen. Sie ist mit einem gültigen türkischen Reisepass und einem gültigen französischen Schengen-Visum legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist und zwei Monate später wieder eingereist. Sodann ist sie mit selbigem Schengen-Visum am 15. September 2018 mit dem Flugzeug von Izmir nach Bremen geflogen. Die Klägerin konnte die Türkei somit binnen weniger Monate nach der erlebten Verfolgungshandlung auf legalem Wege und unbehelligt von den türkischen Grenzkontrollbehörden gleich zwei Mal verlassen. Sie wurde zudem bei ihrer Wiedereinreise nach ihrem zweimonatigen Urlaub auch beanstan- dungslos und ohne Komplikationen wieder in das Land gelassen. Diese Umstände spre- chen vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage eindeutig gegen eine Wiederho- lung der erlebten Verfolgung. Nach dem Putschversuch 2016 hat die türkische Regierung sog. „Säuberungsmaßnah- men“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurech- net oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgewor- fen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Jus- tizministeriums und des Innenministeriums gegen ca. 600.000 Personen Ermittlungsver- fahren eingeleitet. Bereits vor dem Putschversuch wurde innenpolitisch ein zunehmend autoritärer Weg eingeschlagen, der die Türkei sukzessive von europäischen Rechtsstan- dards und Werten entfernt hatte. Zu beobachten sind bis heute eine weiter zunehmende Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, Missbrauch der Justiz für persönliche Machtinteressen, eine kaum kaschierte politische Einflussnahme auf Wissenschaft und Universitäten und eine deutliche Eskalation im Kurdenkonflikt nach dem Scheitern der Ge- spräche der Regierung mit der PKK im Jahre 2015 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juli 2022, S. 4 ff.; Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 47 Türkei, Die Entwicklung des Kurden-

10 konflikts, der PKK und der HDP, Stand 12/2021, S. 23 ff.; VG Bremen, Urteil vom 11. März 2022 – 2 K 1737/19 –, juris Rn. 47 m.w.N.) Der nun gewaltsam ausgetragene Kurdenkonflikt ließ auch die politische Vertretung der kurdischen Minderheit zum Ziel staatlicher Repressalien werden. Die meisten politisch Op- positionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Im Zuge der Notstandsdekrete waren von Juli 2016 bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewe- gung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den letzten Kommunalwahlen am 31. März 2019 wurden einige abgesetzte Bürgermeister wiederge- wählt. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandi- daten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt, zahlreiche von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genom- men. Die abgesetzten Bürgermeister werden vom Innenministerium in der Regel durch Gouverneure jeweiliger Provinzen bzw. Bezirke als Treuhänder ersetzt. Die Venedig-Kom- mission des Europarats kritisiert das Vorgehen der Regierung in einem Rechtsgutachten vom Juni 2020. Die Regierung wirft der Führung der linkskurdischen HDP vor, enge Ver- bindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kür- distan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitglieds- chaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Nach den Eigen- angaben der HDP befinden sich über 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder gegenwärtig in Haft. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 (Ain al-Arab / Kobane) kommt es immer noch zu zahlreichen Verhaftungen (im April 2022: 91 Haftbefehle) und Anklagen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen und Äußerungen gegen diesen Ein- satz. Dabei wird häufig der Vorwurf der Terrorpropaganda erhoben. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartnerin bei den – 2015 abgebrochenen – Friedensverhandlungen mit der PKK. Eine eindeutige und konsequente Distanzierung von der PKK ist eine Forde- rung in Gesprächen von Vertretern der Bundesregierung mit der HDP. Am 21. Juni 2021 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag vom 17. März 2021 aus formellen Grün- den zurückgewiesen worden war. Der Antrag fordert zudem eine politische Betätigungs- sperre für 451 führende Parteifunktionäre. Diese würde fünf Jahre betragen und im Falle eines erfolgreichen HDP-Verbots automatisch in Kraft treten (vgl. zum Ganzen Auswärti- ges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,

11 Stand Juli 2022, S. 7, 8; VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris Rn. 30 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, juris Rn. 51 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht indes eine Verfolgungs- gefahr bei niedrigschwelligen Aktivitäten für die HDP ohne Hinzutreten besonderer Um- stände regelmäßig nicht. Insofern vermögen beispielsweise die Teilnahme an Demonstra- tionen für kurdische Angelegenheiten als einfaches Parteimitglied der HDP oder sogar ver- einzelte Festnahmen respektive Befragungen oder ein verstärktes Betroffensein von Poli- zeikontrollen grundsätzlich ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte keine Verfol- gungsgefahr zu begründen. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen die- jenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der DBP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als eines von vielen an Kundgebungen und Demonstra- tionen teilgenommen hat, droht – vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall – keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein (vgl. zum Gan- zen VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, juris Rn. 53 m.w.N.). Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kommt dementsprechend nur bei Perso- nen in Betracht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsre- gister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. VG Bre- men, Urteil vom 11. März 2022 – 2 K 1737/19 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Die türkischen Be- hörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi – UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenz- kontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die einreisende Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsver- fahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen und der Staatsan- waltschaft vorgeführt. Das gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren anhängig ist (Bun-

12 desamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 172). Hiervon ausgehend sprechen im Falle der Klägerin – ihre Parteizugehörigkeit zur HDP und die behaupteten Parteiaktivitäten als wahr unterstellt – stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der erlebten Verfolgung. Die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qua- lifikationsrichtlinie ist zur Überzeugung des Einzelrichters widerlegt. Die parteipolitischen Aktivitäten der Klägerin für die HDP bewegen sich auf einem niedrigschwelligen Niveau. Die Klägerin selbst hat es als zutreffend bezeichnet, ihre Aktivitäten als Basisparteiarbeit einzustufen. Ihre unbehelligten Ausreisen aus und die einmalige Wiedereinreise in die Tür- kei auf dem Luftweg im Jahre 2018 mit einem gültigen türkischen Reisepass und einem französischen Schengen-Visum sprechen eindeutig gegen die Wiederholung der zuvor er- lebten Verfolgung. Die Klägerin konnte die türkischen Grenzkontrollen mit ihrem türkischen Reisepass problemlos passieren. Es ist nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszu- gehen, dass sie bei der Grenzkontrolle in Gewahrsam genommen worden wäre, wenn sie im Fahndungsregister eingetragen oder gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig ge- wesen wäre. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin ist in dieser Zeit auch nicht erneut von der Polizei aufgesucht worden. Es ist auch sonst nicht feststellbar, dass sich die Klägerin derart exponiert hätte, dass der türkische Staat an ihrer Verfolgung ein Interesse haben könnte. 2. Die Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypotheti- schen Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden, § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 3a, 3b AsylG. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergibt sich nicht aus den von der Kläge- rin angeführten individuellen Umständen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aufgrund der niedrigschwelligen Ak- tivitäten der Klägerin für die HDP sowie der unbehelligten legalen Ausreisen und der Wie- dereinreise auf dem Luftweg ist eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung nicht be- achtlich wahrscheinlich. Die Klägerin hat auch keine Gruppenverfolgung allein wegen ihrer kurdischen Volkszuge- hörigkeit zu befürchten. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppen- verfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2015 – 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnah- men ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichte- ten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wer- den, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wieder-

13 holungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter er- forderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Darüber hinaus gilt auch für die Grup- penverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtal- ternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben findet eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei nicht statt. Das entspricht der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Recht- sprechung (vgl. jeweils m.w.N. VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris Rn. 7), der sich der Einzelrichter anschließt. Zwar unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. So ist in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen, dass Kurden in der Türkei unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Zudem steht Kurden mit der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG offen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 63 ff.). Sie können ihren Wohnort innerhalb der Türkei wechseln und dort ihr Auskommen finden. In den letz- ten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West- Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. In städtischen Zentren wächst eine kurdi- sche Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 33).

14 II. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist nichts ersichtlich, was über den Gegenstand ihres vorrangi- gen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hin- ausgeht. Nach dem bereits Ausgeführten lässt sich nicht erkennen, dass ihr bei einer Rück- kehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden droht. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der zutreffenden Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Asylbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsver- bote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Aus- länder nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und huma- nitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeen- digung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beein- trächtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß ge- gen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 25). An- deres gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend ge- gen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Le- bensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung spre- chen mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend

15 Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.Juli 2019 – 1 C 45/1 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) auf- weisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Bel- gien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Si- tuation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Be- dürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unver- einbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 89 ff und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Die Schwelle der Erheblichkeit wird vorliegend nicht erreicht. Der Einzelrichter folgt dies- bezüglich der zutreffenden Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Asyl- bescheid und beschränkt die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe auf die nach- folgenden Ausführungen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ausgehend von den Feststellungen im Asyl- bescheid zur allgemeinen Rückkehrsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Klägerin in der Türkei nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Ent- scheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. Die Klägerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Eine Erkrankung wurde nicht sub- stantiiert dargelegt, es mangelt insoweit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2-4 AufenthG an einem aktuellen fachärztlichen Attest (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29). Auch sonst sind keine individuellen Umstände er- kennbar, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin schließen lassen würden. 2. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen spricht hierfür ebenfalls nichts.

16 IV. Schließlich begegnen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Asylbescheids) sowie das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 15 Monate ab dem Tag der Ab- schiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 6 des Asylbescheids) keinen rechtlichen Bedenken und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. C. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Pawlik

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