Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 1607/10 Ge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Einräumung eines unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauchsrechts zugunsten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Beigeladene zu 2.).

2

Die Klägerin ist eine evangelisch-lutherische Kirchgemeinde. In der G...-Kirche in S... befindet sich ein spätgotischer Flügelaltar, den ... T..., Abt des Benediktiner Klosters, etwa im Jahr 1510 dort hatte aufbauen lassen (der so genannte T...-Altar). 1858 schenkte die evangelische Kirchgemeinde G... die beiden Reliefflügel dem Erbprinzen G... S... für dessen Sammlung. 1928 überließ Prinz E... S..., der Rechtsnachfolger des Erbprinzen G... S..., dem Heimatmuseum der Stadt S... die beiden Reliefflügel leihweise. In dem dazu geschlossenen Vertrag räumte er der Stadt ein Vorkaufsrecht ein. 1940 wurde der zwischenzeitlich restaurierte T...-Altar mit den beiden Flügeln wieder im Chor der G...-Kirche aufgebaut und befindet sich seitdem ununterbrochen in dieser Kirche. Der Aufstellung liegt ein Vertrag zwischen der evangelischen Kirche und dem Prinzen G... von Sachsen-Meiningen vom 26./27. April 1939 zugrunde, in dem geregelt wurde, dass die Altarflügel aus dem Stadtmuseum von S... herausgenommen und mit dem Altar in der Kirche von G... verbunden werden sollen. Die evangelische Kirche erhalte die Altarflügel zur Leihe.

3

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Vermögen des Herzoghauses Sachsen-Meiningen auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet.

4

1990 beantragte der Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Prinzen, der Prinz F... von Sachsen-Meiningen, die Rückgabe der beiden Reliefflügel. 1999 wurden die vermögensrechtlichen Ansprüche an den Beigeladenen zu 1. abgetreten.

5

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2000 die Berechtigung des Beigeladenen zu 1. nach § 1 Abs. 1, 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLG) hinsichtlich des beweglichen, nicht einheitswertgebundenen Vermögens fest.

6

Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 lehnte das Landesamt den Rückübertragungsantrag des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der beiden Altarflügel ab. Die vom Beigeladenen zu 1. dagegen erhobene Klage (5 K 739/06 Ge) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2008 entschieden. Das Verwaltungsgericht Gera hob den Bescheid vom 17. Juli 2006 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Beigeladenen zu 1. das Eigentum an den beiden in der St. G...-Kirche in S... befindlichen Altar-Reliefflügel zurück zu übertragen. Zur Begründung bezog sich das Verwaltungsgericht darauf, dass das Eigentum an den Altarflügeln im Jahr 1940 nicht dadurch verloren gegangen sei, dass diese mit dem Mittelteil des T...-Altars verbunden worden seien. Sie seien weder wesentliche Bestandteile des T...-Altars geworden, sondern würden lediglich sonderrechtsfähige Scheinbestandteile des Altars darstellen. In dem Urteil wurde darauf hingewiesen, dass der Rückgabe sowohl der Leihvertrag aus dem Jahr 1939 als auch § 5 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz entgegen stünden. Die Altarflügel würden zweifellos zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut darstellen.

7

Die daraufhin durch die Beigeladene zu 3., die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (BVerwG 5 B 6.09) zurück.

8

Das Landesamt übertrug mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 2009 die zwei Altar-Reliefflügel an den Beigeladenen zu 1. und räumte der Klägerin ein bis zum 30. November 2014 befristetes unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein (Ziffer 2 des Bescheides).

9

Mit Schreiben vom 20. November 2009 informierte das Landeskirchenamt Eisenach den Beklagten, es sei unklar, wer als Rechtsnachfolger des Volkseigentums Verfügungsberechtigter sei. Da die Kirchgemeinde vor diesem Hintergrund die Altarflügel nicht herausgeben und auch keine Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1. schließen könne, gehe die Regelung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2009 ins Leere. Ausweislich eines Schreibens des Rates des Kreises M... an den Rat der Stadt M... vom 2. November 1955 sei der Rat der Stadt M... Rechtsträger der in Volkseigentum überführten Altarflügel gewesen.

10

Die Stadt M... teilte auf Nachfrage mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 mit, dass eine Übertragung der Altarflügel an sie gemäß § 1 Treuhandgesetz nicht feststellbar sei.

11

Die Beteiligten wurden durch den Beklagten zu der beabsichtigten Rücknahme der Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2009 angehört.

12

Die Klägerin nahm wie folgt Stellung: Eine Aussage über das Eigentum sei erst möglich, wenn eine bestandskräftige Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) vorgenommen worden sei. Das Nießbrauchsrecht nach § 5 Abs. 2 AusglLG sei unmittelbar ihr und nicht der verfügungsberechtigten Beigeladenen zu 2. einzuräumen. Träger des Nießbrauchsrechts sei immer diejenige öffentliche Einrichtung, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stelle. Die Beigeladene zu 2. habe keinerlei rechtliche Beziehungen zu den Gegenständen, die über eine schlichte treuhänderische Inhaberschaft hinausgingen. Die Beschränkung des Nießbrauchs bis zum 30. November 2014 sei rechtswidrig. Der Nießbrauch bestehe für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung, was sich aus der Systematik des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ausgleichsleistungsgesetz ergebe.

13

Die Beigeladene zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom März und Juli 2010 dahingehend, dass sie Verfügungs- und Nießbrauchsberechtigte der Altarflügel sei. Diese würden keiner spezifischen Verwaltungsaufgabe dienen, daher handele es sich um Finanzvermögen nach Art. 22 des Einigungsvertrages (EV). Die Altarflügel seien auch nicht der Treuhandanstalt oder durch Gesetz der Stadt M... oder dem Landkreis übertragen worden. Damit stünden sie aufgrund des gesetzlichen Eigentumsüberganges seit dem 3. Oktober 1990 in der Treuhandverwaltung des Bundes. Durch Erlass eines Vermögenszuordnungsbescheides würde die Rechtstellung des Bundes lediglich deklaratorisch festgestellt. Werde dem Restitutionsanspruch eines Alteigentümers bestandskräftig stattgegeben, verliere die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft das Eigentum an dem ihr gemäß Art. 21 und 22 EV übertragenen Vermögensgegenstand. Da die Altarflügel bereits zurück übertragen worden seien und der Bund damit seine treuhänderische Eigentümerstellung wieder verloren habe, bestehe kein Grund, einen Vermögenszuordnungsbescheid zu erlassen.

14

Das Landesamt nahm mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 die Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2009 zurück (Ziffer 1) und räumte unter Ziffer 2 des Bescheides der Beigeladenen zu 2. für die zwei Altar-Reliefflügel in der St. G...-Kirche in S... ein bis zum 30. November 2014 befristetes unentgeltliches öffentliches Nießbrauchsrecht ein. Die Ausübung des Nießbrauchsrechts habe die Beigeladene zu 2. der Klägerin zu überlassen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 ThürVwVfG für eine Rücknahme vorlägen. Der Bescheid vom 22. Juli 2009 sei rechtswidrig, soweit die Klägerin als Nießbraucher der Altar-Reliefflügel festgestellt und ihr ein befristetes öffentliches Nießbrauchsrecht eingeräumt worden sei. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigte der Altarflügel. Nach Art. 22 Abs. 1 EV unterliege öffentliches Vermögen von Rechtsträgern, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 des Treuhandgesetzes (TreuhG) Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen werde, der Treuhandverwaltung des Bundes. Eine Übertragung der verfahrensgegenständlichen Altarflügel an die Stadt M... sei nicht feststellbar, ebenso wenig eine Übertragung an die Treuhandanstalt bekannt. Somit hätten sich die Altar-Reliefflügel in der Treuhandverwaltung des Bundes befunden. Die Klägerin sei als nicht Verfügungsberechtigte nicht zur Herausgabe der Altarflügel an den restitutionsberechtigten Beigeladenen zu 1. in der Lage. Einschränkungen der Rücknahme seien nicht ersichtlich, da weder für den Beigeladenen zu 1. noch für die Klägerin ein rechtlicher erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt worden sei. Im Rahmen der Abwägung seien die Gesichtspunkte, die für eine Aufrechterhaltung der Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2009 sprächen, gegen das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen. Vorliegend bestehe ein öffentliches Interesse an der Rücknahme. Die Jahresfrist sei eingehalten worden. Auch die Befristung des Nießbrauchsrechtes sei rechtmäßig. Als gesetzlich begründetes Rechtsverhältnis sei der öffentliche Nießbrauch mit dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 entstanden. Von diesem Zeitpunkt an laufe daher die 20-jährige Frist. Es handele sich um einen Nießbrauch, der kraft Gesetzes entstanden sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Sonderregelung für Kulturgüter mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Ob und zu welchen Bedingungen der Nießbraucher nach Ablauf dieser Frist eine Fortführung des Nießbrauches geltend machen könne, regele sich nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLG.

15

Die Klägerin hat am 11. November 2010 Klage erhoben, mit der sie ihre Einwendungen weiter verfolgt. Sie führt begründend aus, die Klage sei zulässig. Eine Verletzung eines eigenen subjektiv öffentlichen Rechtes erscheine zumindest möglich. Dies folge aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLG, der dem Nießbrauchsberechtigten ein subjektiv öffentliches Recht einräume. Aus der Systematik und Sinn und Zweck des Ausgleichsleistungsgesetzes ergebe sich, dass sie Nießbrauchsberechtigte sei. § 5 Abs. 2 AusglLG regele nicht ausdrücklich, wer Träger des kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauchsrechtes sei. Diese Vorschrift regele "nur die objektbezogene Seite des Nießbrauchsrechtes". Nach einhelliger Auffassung im Schrifttum sei nießbrauchsberechtigt diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Verfügungsgewalt die Sache zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung stehe und welche sie der Öffentlichkeit oder zur Forschung zur Verfügung stelle. Die Frage, wer Verfügungsgewalt über die Sache habe, bestimme sich nicht danach, welche natürliche oder juristische Person vormalige Verfügungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG gewesen sei. Abzustellen sei vielmehr darauf, welche natürliche oder juristische Person bis zur Rückübereignung den Besitz über eine Sache zum Zwecke der Ausstellung oder Forschung ausgeübt habe. Dies sei seit mehr als 70 Jahren unstreitig sie. Die Regelungssystematik des Ausgleichsleistungsgesetzes spreche dafür, nicht auf das Vermögensgesetz zurückzugreifen. Hätte der Gesetzgeber zur Bestimmung des Nießbrauchsberechtigten einen Rückgriff auf die Regelung des Vermögensgesetzes gewollt, so hätte er einen solchen ausdrücklich angeordnet. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche dafür, dass auf den Besitzer des Kulturguts abzustellen sei. Die gesetzliche Nießbrauchsanordnung habe den Zweck, eine Übergangszeit zu schaffen, innerhalb derer die betroffenen Kulturgüter weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich blieben, obwohl das Eigentum hieran zurück übertragen worden sei. Nach der Ansicht des Beklagten würde dieser Zweck nicht durch die Vorschrift selbst, sondern erst infolge weiterer vorzunehmender privatrechtlicher Zwischenschritte erreicht werden. Denn in Fällen wie dem vorliegenden fielen unmittelbarer Besitz (Klägerin) und Nießbrauchsrecht (Beigeladene zu 2.) auseinander. Danach bedürfte es zwischen dem Besitzer und dem Nießbrauchsberechtigten stets einer privatrechtlichen Überlassungsabrede. Das bedeute auch, dass vom Zeitpunkt der Rückübertragung des Eigentums bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Überlassungsabrede der unmittelbare Besitzer des Kulturguts zunächst kein Recht zum Besitz gegenüber dem neuen Eigentümer habe. Einfacher sei es, wenn ohne weitere Zwischenschritte, die auch Folgeprobleme verursachen könnten, der Nießbrauch von Anfang an bei derjenigen natürlichen oder juristischen Person entstehe, welche auch den Besitz inne habe. Auch mit Blick auf § 1032 BGB sei zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das Auseinanderfallen von Nießbrauchberechtigtem und unmittelbarem Besitzer gewollt habe. Denn auch § 1032 BGB fordere für die Bestellung des Nießbrauches konstitutiv, dass der Erwerber die Sache übergeben bekomme oder ersatzweise diese zumindest bereits im Besitz habe. Der Klägerin müsse bis zum 19. Juli 2030 ein unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch eingeräumt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der 20-jährigen Frist sei der Zeitpunkt der Rückübertragung des Eigentums. Dies folge aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLG. Dies werde systematisch auch durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 AusglLG bestätigt. Danach ende auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, wenn das Kulturgut für mehr als 2 Jahre nicht mehr der Öffentlichkeit zugängig gemacht werde, es sei denn, die oberste Landesbehörde entscheide aus triftigen Gründen anders. Diese Regelung könne notwendigerweise erst ab der Rückübertragung zum Tragen kommen. Vor der Rückübertragung sei der Restitutionsantragsteller nicht der Berechtigte.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 6. Oktober 2010 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass zugunsten der Klägerin an den in ihrem Besitz befindlichen und im Eigentum des Beigeladenen zu 1. stehenden Altar-Reliefflügeln ein unentgeltlicher Nießbrauch bis zum 19. Juli 2030 besteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, die Feststellung der Nießbrauchberechtigung im Ausgleichsleistungsgesetz sei unter Rückgriff auf das Vermögensgesetz zu klären. Danach sei Nießbrauchberechtigter der Verfügungsberechtigte, in dessen Eigentum die Sache bis zur Rückübertragung gestanden habe.

21

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht richtig, dass die Klägerin behaupte, sie sei seit mehr als 70 Jahren unstreitig und ununterbrochen unmittelbare Besitzerin der Altar-Flügel. Aus dem Leihvertrag könne unschwer entnommen werden, dass die Klägerin ihren Besitz lediglich ableiten könne. Unzutreffend sei auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Altarflügel wesentlicher Bestandteil des Altares sei. Das Verwaltungsgericht Gera habe im Urteil vom 30. Oktober 2008 ausdrücklich klargestellt, dass es sich keineswegs um wesentliche Bestandteile des Altares, sondern um sonderrechtsfähige Scheinbestandteile handele. Die Klägerin sei nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Ausübung des Rechts gegenüber der formellen Übertragung ein rechtliches Minus darstelle. Die Klägerin führe ihr behauptetes wirtschaftliches und rechtliches Interesse nicht weiter aus. Es entspreche keineswegs einhelliger Auffassung im Schrifttum, wonach der Nießbrauchberechtigte diejenige natürliche oder juristische Person sei, in deren Verfügungsgewalt die Sache zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung stehe. Die überwiegende Meinung in der Literatur vertrete die Auffassung, dass die Nießbrauchberechtigung aus der Verfügungsberechtigung zum Zeitpunkt der Restitution entstehe, mithin dem früheren Eigentümer zustehe. Die von der Klägerin entworfene Auslegung nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift überzeuge nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Nießbrauchsrecht an den Altarflügeln nicht zum Zeitpunkt der Rückübertragung am 19. Juli 2010 entstanden, sondern mit dem Tag des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes. Die Klägerin setze sich in Widerspruch zur ganz herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur. Wenn die 20-jährige Frist erst mit der Rückübertragung beginne, müssten demzufolge auch erst zu diesem Zeitpunkt die Kultureigenschaft der Sache sowie deren Bestimmung zur Ausstellung in der Öffentlichkeit feststehen. Der Berechtigte hätte es selbst in der Hand, während der Dauer des Restitutionsverfahrens die erstmalige Nutzung der Sache seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung herzustellen und sich auf diese Weise durch die Hintertür ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht zu sichern. Auch der Wortlaut der Vorschrift spreche nicht für die klägerische Auffassung. Mit "Widmung" sei der Tatbestand des Nutzens seitens der Öffentlichkeit oder Forschung gemeint, der schon vor dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bestanden haben müsse. Die öffentliche Nutzung von Kulturgütern vor dem 1. Dezember 1994 sei für den Gesetzgeber der entscheidende Gesichtspunkt für die Schaffung einer Sonderregelung gewesen. Hierbei sei auch zu beachten, dass das Ausgleichsleistungsgesetz entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zum Gegenstand habe. Es gehe also um bewegliche Sachen, die den Alteigentümern schon ca. 50 Jahre zuvor zwangsweise vorenthalten worden seien. Es sei daher nicht sachgerecht, die sich daran anschließende Frist von 20 Jahren noch um einen weiteren erheblichen Zeitraum zu verlängern. Auch das Bundesverfassungsgericht habe diese Frage nicht im Sinne der Klägerin entschieden, sondern treffe an der von der Klägerin zitierten Stelle keine eigene Feststellung oder Entscheidung über die Frage, zu welchem Zeitpunkt das 20-jährige Nießbrauchsrecht beginne.

24

Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben weder zur Sache vorgetragen noch einen Antrag gestellt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge des Beklagten (2 Hefter) sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

Der Bescheid des Landesamtes vom 6. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, festzustellen, dass ihr ein unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch bis zum 19. Juli 2030 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLG einzuräumen ist. Die Rücknahme der Ziffer 2 des Bescheides des Landesamtes vom 22. Juli 2009 ist rechtmäßig.

28

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

29

Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines bestandskräftigen und rechtswidrigen Verwaltungsaktes liegen vor. Der Bescheid vom 22. Juli 2009 ist in Ziffer 2 rechtswidrig, soweit die Klägerin darin als Nießbrauchsberechtigte der herauszugebenden zwei Altar-Reliefflügel in der St. G...-Kirche in S... festgestellt wurde und ihr ein bis zum 30. November 2014 befristetes unentgeltliches öffentliches Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde.

30

Die Klägerin ist nicht Nießbrauchsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 2 AusglLG, der folgendermaßen lautet:

31

"Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen."

32

Diese gesetzliche Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit feststeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2000 - 1 BvR 1120/95 - BVerfGE 102, 254 ff. - zitiert nach Juris, Rn. 323 ff.) trifft eine Sonderregelung für die Rückgabe von Kulturgütern. Diese werden zwar restituiert, aber mit einem zwanzigjährigen öffentlichen Nießbrauch belastet. Die Rückgabe des Eigentums beweglicher Gegenstände, die öffentliches Kulturgut darstellen, erfolgt nicht sofort, sondern unterliegt der Einschränkung des unentgeltlichen, kraft Gesetzes entstehenden öffentlichen Nießbrauchs.

33

Der unentgeltliche öffentliche Nießbrauch entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es für seine Begründung einer konstitutiven Behördenentscheidung bedarf (vgl. Fieberg/Reichenbach/Nesserschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Mai 2010, Band 2, § 5 AusglLG, Rdnr. 104 bis 110). Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLG, wo es heißt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmte Kulturgut "bleibt gewidmet". Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die genannte Bestimmung zielt auf einen Ausgleich zwischen der Rückgabe der Sache und der Ausstellung als öffentliches Kulturgut. Bewegliche Sachen sollten grundsätzlich zurückgegeben werden; ausgenommen waren Kulturgüter, die zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Insoweit setzt sich das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse an der Rückgabe durch. Den Ausgleich haben nur diejenigen durchzuführen, die an den Sachen Eigentum erlangt haben bzw. bislang Verfügungsberechtigte der Sache waren, weil sie die stärkste Rechtsposition innehaben, nicht dagegen, wer nur eine abgeleitete Rechtsposition hat. Kulturgüter, die schon bisher der Öffentlichkeit zugänglich waren, sollen auch weiterhin zugänglich sein. Nicht erfasst sollten dagegen diejenigen Kulturgüter sein, die zwar unter Umständen in einem Museum im Magazin lagerten, aber nicht ausgestellt waren. Der bisherige Zustand sollte - im öffentlichen Interesse - für die Dauer von zwanzig Jahren aufrechterhalten bleiben (vgl. BR-Drs. 836/94, Plenarprotokoll 674 v. 13. September 1994, S. 532).

34

Der öffentliche (gesetzliche) unentgeltliche Nießbrauch entsteht beim Nießbrauchsberechtigten, der mit dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG identisch ist. Nach der Bestimmung ist bei der Rückübertragung von Grundstücken und beweglichen Sachen derjenige Verfügungsberechtigter, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Es ist nicht erforderlich, dass der Nießbrauchsberechtigte mit derjenigen Person oder Stelle identisch ist, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich macht. Im vorliegenden Fall - wie in vielen anderen denkbaren Fällen auch - fallen Nießbrauchsberechtigung und tatsächlicher Besitz auseinander. Dass die Klägerin lediglich den tatsächlichen Besitz über den T...-Altar ausübt, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, sondern ausschließlich die Frage, welche Rechtsfolgen sich an diese Tatsache knüpfen. Fallen jedoch Nießbrauchsberechtigung und tatsächlicher Besitz auseinander, ist der Besitzer nicht rechtlos. In diesem Fall ist die Ausübung des Nießbrauchs demjenigen zu überlassen, der die Sache ausstellt (vgl. § 1059 BGB). Diese Regelungen, die zwischen dem Nießbrauchberechtigten und dem tatsächlichen Besitzer getroffen werden müssen, sind ausschließlich schuldrechtlicher Natur und berühren den Eigentümer bzw. den Ausgleichsberechtigten nicht.

35

Der vorstehenden Auffassung des Gerichts liegen folgende Erwägungen zugrunde:

36

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 AusglLG geht nicht hervor, wer als Nießbrauchberechtigter in Betracht kommt bzw. in wessen Person der gesetzliche unentgeltliche Nießbrauch entsteht. Der Gesetzgeber hat keine Definition dieses Begriffs vorgegeben. Denkbar ist daher, dass der öffentliche Nießbrauch in der Person des bisherigen Verfügungsberechtigten entsteht oder in der Person desjenigen, der den tatsächlichen Besitz innehat, also beim schuldrechtlich Berechtigten.

37

Die Entstehungsgeschichte des zum 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (vgl. Art. 13 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage vom 27. September 1994, BGBl I, S. 2642 - EALG) gibt keine ausdrücklichen Hinweis darauf, wer als Nießbrauchsberechtigter anzusehen ist. Aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Entstehung des öffentlichen Nießbrauchs nicht an die Ausübung des tatsächlichen Besitzes anzuknüpfen wollte, sondern an die "Verfügungsberechtigung" im Sinne des Vermögensgesetzes.

38

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über das EALG (vgl. BR-Drs. 244/93 vom 16. April 1993, S. 40 oben) geht aus der Begründung zu der ursprünglich als § 3 AusglLG geplanten Regelung der "Rückgabe beweglicher Sachen" hervor, dass der Gesetzgeber als Abgrenzungskriterium nur zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten unterschieden hat. In dem Dokument heißt es:

39

"Einigen sich Ausgleichsberechtigter und Verfügungsberechtigter, dass mit der Rückübertragung des Eigentums an den Ausgleichsberechtigten zugleich anstelle einer sofortigen Rückgabe eine mindestens 20jährige Leihe an den Verfügungsberechtigten wirksam wird und ist dies auch nach Auffassung der zuständigen obersten Landesbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses ausreichend, kann der Ausgleichsberechtigte von der Vermögensabgabe befreit werden."

40

Dies zeigt, dass der tatsächliche Besitz kein Kriterium darstellt, an welches Rechtsfolgen im Sinne der genannten Vorschrift geknüpft werden. Vielmehr sollte ein Rechtsverhältnis von Gesetzes wegen nur zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten begründet werden.

41

Weitere direkte Hinweise zur Person des Nießbrauchsberechtigten sind den Protokollen oder Beschlussempfehlungen, die die Entstehungs- oder Änderungsgeschichte des EALG dokumentieren, nicht zu entnehmen (vgl. hierzu: BR-Drs. 836/94; BT-Drs. 12/8413 vom 2. September 1994 - Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes; BT-Drucks 12/7832 vom 29. Juni 1994 - Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art. 77 GG).

42

Der oben genannte Hinweis aus der Entstehungsgeschichte lässt sich auch mit systematischen Erwägungen stützen. § 6 Abs. 2 AusglLG verweist für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 des AusglLG auf die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes (EntschG). Damit nimmt das Ausgleichsleistungsgesetz auf die Bestimmungen des Vermögensgesetzes auch hinsichtlich der Regelung der Verfügungsberechtigung in den §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 4 VermG Bezug.

43

Zu Recht hat daher der Beklagte darauf abgestellt, dass die Klägerin als Besitzerin nicht Rechtsnachfolgerin des "Volkseigentums" ist und vor diesem Hintergrund die Altarflügel nicht herausgeben und auch keine Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1. schließen kann.

44

Ist die Klägerin aber nicht Nießbrauchsberechtigte, ist die Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2009 rechtswidrig. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der öffentliche unentgeltliche Nießbrauch entsteht, kommt es entscheidungserheblich daher nicht mehr an. Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht geltend machen kann, dass das unentgeltliche öffentliche Nießbrauchsrecht bis zum 19. Juli 2030 fortbesteht. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ausgleichsleistungsgesetz, wonach der Nießbrauch auf 20 Jahre beschränkt ist.

45

Der Beginn der 20-jährigen Frist ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In § 5 Abs. 2 Satz 1 heißt es, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmte Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit gewidmet. Dieser Wortlaut "bleibt gewidmet" spricht dafür, dass der Beginn der 20-jährigen Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes zusammen fällt.

46

Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des EALG. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. April 1993 (BR-Drs. 244/93) zu § 6 Abs. 5 VermAbgG-E heißt es:

47

"Die Vermögensabgabe wird nicht erhoben, wenn mit Zustimmung der obersten Landesbehörde vereinbart wird, dass eine bewegliche Sache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes dem am 3. Oktober 1990 Verfügungsberechtigten leihweise auf mindestens 20 Jahre überlassen bleibt."

48

Damit sah der ursprüngliche Gesetzentwurf bei der Rückgabe beweglicher Sachen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes die Leistung einer Vermögensabgabe durch den Berechtigten vor. Diese konnte durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses von mindestens 20 Jahren Dauer abgewendet werden. Das Leihverhältnis hätte dann mit dem Abschluss des Vertrages, oder mit der Rückgabe der Sache begonnen.

49

So liegt es bei § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLG aber gerade nicht. Hierdurch wurde ein gesetzlicher öffentlicher unentgeltlicher Nießbrauch an dem fraglichen Kulturgut begründet. Dieser entsteht, wenn die maßgebliche Rechtsnorm erfüllt ist und setzt keine weiteren Hoheitsakte (z.B. eine Rückgabe der Sache) voraus. Mit der Begründung des öffentlichen Nießbrauchs begann die 20jährige Frist einheitlich zu laufen.

50

In der BR-Drs. 836/94, S. 532, die die Debatte und Abstimmung des Bundesrats über den vom Vermittlungsausschuss erarbeiteten Gesetzestext wiedergibt, heißt es entsprechend:

51

"Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass ein weiteres wichtiges Ziel erreicht werden konnte, nämlich dass das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmte Kulturgut für 20 Jahre weiterhin unentgeltlich diesem öffentlichen Zweck gewidmet bleibt."

52

Dies spricht dafür, dass man - beginnend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes - dem öffentlichen Interesse an der Nutzung durch die Öffentlichkeit Rechnung tragen wollte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass auf ein nicht planbares Ereignis wie beispielsweise den Zeitpunkt der Rückübertragung abgestellt werden sollte (vgl. dazu auch VG Gera, Urteil vom 18. September 2002 - 2 K 721/99 Ge - zitiert nach Juris). Der Beigeladene zu 1. weist zu Recht darauf hin, dass es nicht sachgerecht sei, die Frist um weitere Jahre zu verlängern, nachdem dem Berechtigten das Eigentum schon ca. fünfzig Jahre vorenthalten worden war.

53

Der Rücknahme der Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juli 2009 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 48 Abs. 2, 3 ThürVwVfG entgegen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, weil nur er einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Die Revision war gemäß der § 132 Abs. 2 VwGO, § 6 Abs. 2 AusglLG, § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG zuzulassen, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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