Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 411/12.GI

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 1.011,56 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der am 13.03.2012 bei Gericht eingegangene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Pfändungsbescheid des Antragsgegners vom 14.11.2011 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen,

ist dahingehend zu verstehen (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 K 412/12.GI) und nicht des Widerspruchs begehrt.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil in der Hauptsache ein Verwaltungsakt, nämlich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bedurfte es im Hinblick auf die eingeleitete Vollstreckung nicht.

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Der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist aber unbegründet.

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In Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - diese liegen im vorliegenden Fall der Forderungspfändung zugrunde - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dieser Maßstab gilt auch, wenn sich ein Antragsteller gegen eine Pfändung wendet, mit der rückständige Abgaben vollstreckt werden sollen (vgl. VG Dessau, B. v. 28.06.2005 - 1 B 173/05 -, juris, Rdnr. 19).

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Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 2 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Bei Beachtung dieser Vorgaben ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtlage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen nämlich nur vor, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

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Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.

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Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Vollstreckung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung anzunehmen. Es spricht zunächst nichts dafür, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solcher rechtswidrig ist (§§ 45, 50 HessVwVG). Als Grundverwaltungsakte liegen der Pfändung zahlreiche Gebührenbescheide der Beigeladenen, einschließlich entsprechender Säumniszuschläge und Mahnkosten, zugrunde. Dass die Bescheide infolge fehlender Bekanntgabe unwirksam sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ob sie rechtmäßig erlassen wurden, ist im vorliegenden Verfahren, in dem um Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nachgesucht wird, nicht zu prüfen (BVerwGE 122, 293, 296 f.; BVerfG, NVwZ 1999, 290, 292).

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Ferner ist davon auszugehen, dass die Geldleistungen fällig und entsprechende Mahnungen ergangen sind. Die Beigeladene hat die Fälligkeiten und die Androhungen der Vollstreckung durch Mahnungen gegenüber dem Antragsgegner als Vollstreckungsstelle bestätigt. Zugleich hat die Beigeladene bescheinigt, dass sämtliche eingehende Zahlungen der Antragstellerin ordnungsgemäß verbucht und die Forderungen rechtzeitig geltend gemacht worden sind, um die nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 228 AO betragende Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 231 Abs. 3 AO erneut in Gang zu setzen. Dies erachtet die Kammer im Streitfall unter Berücksichtigung des Charakters des Eilverfahrens für die Annahme als ausreichend, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Verjährung eingetreten ist. Aus der Behördenakte der Beigeladenen ist zu ersehen, dass Mahnungen ergangen sind und Zahlungen berücksichtigt wurden.

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Soweit die Antragstellerin demgegenüber lediglich anführt, es sei Verjährung eingetreten und im Übrigen habe sie Zahlungen geleistet, kann sie damit mangels näherer Substantiierung, welche Abgaben verjährt und wie hoch die Zahlungen auf welche Bescheide erbracht sein sollen, nicht gehört werden. Auch das bloße Bestreiten der Forderungen wie in den Schriftsätzen der Antragstellerin, zuletzt im Schriftsatz vom 26.04.2012, reicht nicht aus. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines zügig zu entscheidenden Eilverfahrens, in dem es um die Vollstreckung einer Vielzahl von Abgabenbescheiden geht, hinsichtlich jedes Bescheides die Vollstreckungsvoraussetzungen im Einzelnen zu prüfen, wenn die Antragstellerin ihrerseits keine konkreten Bescheide, die verjährt sein könnten, nennt, und keine konkreten Zahlungen ihrerseits anführt. Dies gilt um so mehr als die Antragstellerin bereits im Vorfeld des vorliegenden Eilverfahrens umfangreiche Gespräche über ihre angeblichen Zahlungen mit der Beigeladenen geführt hat und ihr deswegen der Standpunkt der Beigeladenen schon längere Zeit bekannt ist, Zahlungen seien ordnungsgemäß verbucht und Mahnungen rechtzeitig und verjährungsunterbrechend erfolgt.

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Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2012 darauf verweist, sie habe im Jahre 2003 einen Betrag von 767,20 EUR an die Beigeladene für Abgaben überwiesen, weshalb aus dem Jahre 2003 kein Betrag der Antragsgegnerin in Höhe von 776,13 EUR offen sein könne, ist festzustellen, dass die Antragstellerin tatsächlich am 29.08.2003 einen Betrag von 767,20 EUR für Wasser, Müll und Grundsteuer zur Anweisung gebracht hat. Der entsprechende Beleg ist auch in der Behördenakte der Beigeladenen enthalten (Bl. 83). Die Beigeladene hat aber zugleich in ihrer Behördenakte dokumentiert, dass sie die Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 776,20 EUR zusammen mit einem Guthaben der Antragstellerin aus dem Jahre 2002 von 688,20 EUR berücksichtigt hat (Bl. 84). Hieraus folgt indes noch nicht, dass die einzelnen Forderungen der Beigeladenen für das Jahr 2003, nämlich Wassergebühren, Grundsteuer B, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren, die nach der Forderungsaufstellung der Beigeladenen vom 14.11.2011 einen Betrag von 776,13 EUR ausmachen, dadurch ausgeglichen sind. Gegebenenfalls ist diesen Fragen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen.

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Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese einen Antrag nicht gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG.


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