Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (4. Kammer) - 4 K 1366/12.GI

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihres Bürgermeisters als allgemeiner Ordnungsbehörde vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Wetteraukreises vom 10. Juli 2012 verurteilt, der Klägerin die Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes „C.“ zu erteilen, sobald die Klägerin den Nachweis geführt hat, dass dieser Hund durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet wurde.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes.

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Die Klägerin ist Halterin des Deutsch-Langhaar-Rüden „C.“, bei dem es sich um einen "gefährlichen Hund" im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden handelt und der gegenwärtig im Tierheim Wetterau verwahrt wird. Wegen der Sicherstellung dieses Hundes hat zwischen den Beteiligten bereits das Verwaltungsstreitverfahren zur Geschäftsnummer 4 K 2371/11.GI stattgefunden, in dem durch Urteil vom 18. Februar 2012 die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung als unbegründet abgewiesen worden ist. Mit Antrag vom 13. Februar 2012 begehrte die Klägerin die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. Der Bürgermeister der Gemeinde Limeshain als örtliche Ordnungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 18. April 2012 (Blatt 23 bis Blatt 25 d.A.) die Erteilung der Erlaubnis ab; bekanntgegeben wurde diese Verfügung der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 23. April 2012. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9. Mai 2012 (Blatt 26 f. d.A.) ließ die Klägerin Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung sie sich auf ein obiter dictum im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Februar 2012 – 4 K 2371/11.GI – stützte. Der Landrat des Wetteraukreises wies durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 (Blatt 37 bis Blatt 39 d.A.), der der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 12. Juli 2012 bekanntgegeben wurde, den Widerspruch zurück.

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Am 12. Juli 2012 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit der sie die Erteilung zum Erlaubnis des Haltens eines "gefährlichen Hundes" begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, unter Beachtung dessen, was das Verwaltungsgericht Gießen in einem obiter dictum seines Urteils vom 16. Februar 2012 ausgeführt habe, hätte ihr die begehrte Erlaubnis erteilt werden müssen.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihres Bürgermeisters als örtliche Ordnungsbehörde vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Wetteraukreises vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes „C.“ zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 15. August 2012 (Blatt 48 bis Blatt 52 d.A.) aus, dass der Klägerin auch unter Berücksichtigung des obiter dictums im Urteil vom 16. Februar 2012 die erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. September 2012 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Gerichtsakten des erledigten Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 2371/11.GI sowie der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist begründet, wobei das Gericht der Klarstellung halber ausspricht, dass der Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes „C.“ erst dann zu erteilen ist, wenn dieser nach § 12 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) - FFN 310-94 - gekennzeichnet wurde, denn der Klägerin kann die Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 HundeVO nicht abgesprochen werden. Die nähere Ausgestaltung des Zuverlässigkeitserfordernisses in § 5 HundeVO führt Tatsachen an, bei deren Vorliegen „in der Regel“ das vorausgesetzte Erfordernis nicht bestehe. In seinem Urteil vom 16. Februar 2012 - 4 K 2371/11.GI - hat das Gericht zur Frage der Zuverlässigkeit Folgendes angeführt:

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„Dabei wird der Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Büdingen vom 9. Dezember 2003 - orientiert an der (hier nicht einschlägigen) Negativabgrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. HundeVO mit einer Fünfjahresfrist - keine besondere Bedeutung mehr zukommen können. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zuverlässigkeit der Klägerin nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO entfalle, da von ihr ‚wiederholt oder gröblich … gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen‘ worden sei, wird die Wertigkeit dieser Verstöße im Hinblick auf die im Regelungszusammenhang angeführten Normen des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes zu sehen sowie wohl auch die Beurteilung der jagdlichen und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin zu berücksichtigen sein.“

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Entgegen der Ansicht der Beklagten, der durchaus zuzugestehen ist, dass es sich im Fall der Klägerin um einen Grenzfall handelt, kann der Klägerin danach die erforderliche Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden. Denn bei der Auslegung der Wertung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gröblich“ kann nicht jeder Verstoß gegen jede der Verhaltenspflichten nach dieser Verordnung genügen, die sämtlich bußgeldbewehrt sind, sondern muss - wegen der Anknüpfung an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes sowie des Betäubungsmittelgesetzes, die allesamt für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die durch sie bestimmten Verhaltenspflichten über Bußgeldandrohungen hinaus auch Nebenstrafrecht mit empfindlichen Sanktionsmöglichkeiten enthalten - dem Verstoß eine Qualität zukommen, die bei einer wertungsmäßigen Betrachtung auch eine Sanktion durch strafrechtliche Folgen unter Beachtung der Begrenzung des Art. 3 EGStGB rechtfertigen würde (was freilich in einer Gefahrenabwehrverordnung nicht möglich ist). Der vorliegend der Klägerin zu machende Vorwurf liegt in der Überlassung des Hundes an ihren Neffen, der zu dessen Führen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht befugt war, mit dem Hinweis, der Hund sei an der Leine zu führen ohne Hinweis darauf, dass er auch einen Maulkorb zu tragen habe. Nur dann, wenn hierin bereits objektiv und subjektiv die Schädigung einer anderen Person - wie sie nachfolgend eintrat - für die Klägerin vorhersehbar gewesen und ihr damit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung zu machen gewesen wäre, wäre dieser Verstoß als „gröblich“ zu bewerten. Das vorgelegte Führungszeugnis vom 21. Februar 2012 enthält „keine Eintragung“. Ob gleichwohl eine fahrlässige Körperverletzung anzunehmen sei, erscheint zweifelhaft, kann indes vorliegend dahinstehen, denn im Hinblick darauf, dass es sich bei den Voraussetzungen des § 5 HundeVO um Regelfälle handelt, muss darüber hinaus eine Gesamtschau angestellt werden. Bei dieser Gesamtschau kommt im Falle der Klägerin besondere Bedeutung zu, dass dem hier gegenständlichen Verhalten im Hinblick auf ihre jagdrechtliche und waffenrechtliche Zuverlässigkeit offenbar keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden zu sein scheint. Im Rahmen der gegenseitigen Informationspflichten der Gefahrenabwehrbehörden nach § 1 Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 HSOG wäre eine Befassung des Kreisausschusses sowie Landrates des Wetteraukreises zur Prüfung dieser Zuverlässigkeit möglich gewesen. Unterbleibt diese oder wird von ihr abgesehen, weil nicht erwartet wird, dass die jagd- sowie waffenrechtliche Zuverlässigkeit verneint würde, muss dem im Falle eines Hundes, der - auch - Jagdhund ist, und in dieser Eigenschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HundeVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist, Bedeutung beigemessen werden. Hierdurch werden Personen, die die Jagd ausüben, nicht gegenüber anderen Hundebesitzern einseitig privilegiert, sondern der unbestimmte Rechtsbegriff der Gröblichkeit unter Anknüpfung an andere Zuverlässigkeitserfordernisse ausgefüllt. Bei der unter Einbeziehung dieser Umstände angestellten Gesamtbetrachtung kann der Klägerin die Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden, da ihr zwar ein Verstoß mit - auch haftungsrechtlichen - Folgen anzulasten ist, dieser aber nicht als im Sinne der Verordnung „gröblich“ gewertet werden darf.

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Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Unabhängig der grundsätzlichen Erwägungen des Gerichts zur Frage der Gröblichkeit eines Verstoßes gegen die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden sind vorliegend die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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