Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 2465/12.GI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Forderungspfändung durch den Beklagten als Vollstreckungsbehörde.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C. in der Stadt A-Stadt. Die Grundstücke D. und E. sowie F., alle ebenfalls in der Stadt A-Stadt gelegen, stehen im Eigentum seiner Familie, letzteres im Eigentum von Frau Stefanie G., die zwei übrigen Grundstücke im Eigentum seines Vaters, Herrn Gerhard H.. Für sämtliche Grundstücke erhebt der Beigeladene Abfallgebühren. Zunächst trat Herr Gerhard H. dem Beigeladenen gegenüber als Verwalter sämtlicher Grundstücke auf. In den Jahre 2010 und 2011 belief sich der Forderungsbetrag hinsichtlich aller Grundstücke auf insgesamt 2.212,60 EUR.

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Der Vater des Klägers zahlte am 09.09.2011 616,56 EUR an den Beigeladenen unter der Angabe „D.“, am 09.01.2012 324.- EUR und am 11.01.2012 1.135,07 EUR. Die beiden letzten Zahlungen erfolgten ohne Angabe eines Verwendungszwecks. Auch erklärte der Vater des Klägers mit Schreiben vom 11.01.2012, beim Beigeladenen eingegangen am 12.01.2012, er sehe sich nicht mehr für die Liegenschaften F. und C. verantwortlich. Weiterhin erklärte er in dem Schreiben, er werde ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen die Komplettzahlungen für die Jahre 2010, 2011 und teilweise 2012 überweisen.

4

Mit Schreiben vom 16.01.2012 teilte der Beigeladene mit, er werde den bereits für 2012 gezahlten Betrag auf die Grundstücke D. und E. hälftig aufteilen. Mit Schreiben vom 17.01.2012 wandte sich der Vater des Klägers gegen diese „Buchungsumlage“. Für das Grundstück des Klägers bestanden zu diesem Zeitpunkt noch diverse Rückstände. Wegen der Höhe der einzelnen Forderungen wird auf Blatt 16 der Pfändungsakte Bezug genommen.

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Der Beklagte erließ mangels Zahlung durch den Kläger unter dem 05.09.2012 einen mit „Forderungspfändung, Zahlungsverbot, Überweisungs- und Einziehungsverfügung“ betitelten Bescheid, der den Arbeitgeber des Klägers als Drittschuldner ausweist.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.09.2012, bei dem Beklagten eingegangen am 10.09.2012, Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nicht für die betreffende Liegenschaft verantwortlich. Sein Vater habe bereits vor Monaten mit einer Zahlung den Zahlungsausgleich „final geregelt“.

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Mit Bescheid vom 18.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beklagte begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung lägen vor.

8

Mit Schreiben vom 09.10.2012, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, durch die Bescheide des Beigeladenen würden Zahlungen fehlerhaft nicht berücksichtigt. Der Kläger trägt vor - was in der mündlichen Verhandlung für wahr unterstellt worden ist -, dass es am 05.10.2011 ein Gespräch zwischen seinem Vater und dem Beigeladenen gegeben habe, in dem sein Vater deutlich gemacht habe, als Verwalter aller vier Objekte aufzutreten. Auch habe sein Vater zu verstehen gegeben, dass Zahlungen immer gleichmäßig auf alle vier Objekte verteilt und bevor für ein Grundstück Guthaben entstünden, Rückstände anderer Objekte ausgeglichen werden sollten. Der Kläger ist daher der Auffassung, der sich nach Zahlung seines Vaters am 11.01.2012 für alle Objekte auf insgesamt 136,97 EUR belaufende Rückstand hätte auf alle vier Grundstücke gleichmäßig verteilt werden müssen, so dass für die Liegenschaft C. nur noch ein Rückstand von 34,24 EUR hätte festgesetzt werden dürfen. Das von dem Beigeladenen gewählte Vorgehen sei rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2012 zum Aktenzeichen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 zum selben Aktenzeichen aufzuheben, soweit er ein die Höhe von 34,24 € übersteigenden Betrag betrifft,
hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2012 zum Aktenzeichen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 zum selben Aktenzeichen rechtswidrig erging und den Kläger in seinen Rechten verletzte.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, seine Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger übersehe bei seiner Berechnung des Rückstandes die für 2010 und 2011 aufgelaufenen Gebühren für einen Widerspruchsbescheid, Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.

14

Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung liegen vor.

15

Gemäß § 2 HVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt hier, da es um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten geht (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

16

Die Gebührenforderungen des Beigeladenen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckungsrechtlichen Bescheide seitens des Beklagten auch noch nicht durch Leistung an den Beigeladenen, insbesondere durch den Vater des Klägers, Herrn Gerhard H., untergegangen. Bei den beiden Zahlungen am 09.01.2012 und am 11.01.2012 war nämlich von dem Vater des Klägers kein Verwendungszweck angegeben worden, sodass der Beigeladene diese Zahlungen auf die Forderungen für die Liegenschaften D. und E. verbuchen durfte.

17

Die von dem Beigeladenen vorgenommene Reihenfolge der Tilgungsleistung war im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 225 Abs. 2 AO, der über § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entsprechend anzuwenden ist, werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Gebührenabzugsbeträge, die übrigen Gebühren, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt, wenn der Gebührenpflichtige - wie im vorliegenden Fall - keine Bestimmung trifft. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Behörde die Reihenfolge der Tilgung (vgl. § 225 Abs. 2 Satz 2 AO).

18

Verstöße gegen diese Tilgungsvorschriften sind nicht erkennbar und wurden von der Klägerseite insoweit auch nicht vorgetragen. Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, die von seinem Vater erbrachten Zahlungen hätten gleichmäßig auf alle vier Grundstücke verteilt werden müssen, sodass sich für sein Grundstück nur noch ein Rückstand von 34,24 EUR ergebe.

19

Der Vater des Klägers konnte nämlich vorliegend den Kläger nicht mehr rechtswirksam vertreten. Zwar hat er in dem Gespräch mit dem Beigeladenen am 05.10.2011 deutlich gemacht, als Verwalter aller vier Objekte aufzutreten. Auch gab er dort zu verstehen, dass die Zahlungen immer gleichmäßig auf alle vier Objekte verteilt werden sollten und bevor für ein Objekt Guthaben entstünden, die Rückstände hinsichtlich anderer Objekte ausgeglichen werden sollten. Der Vater des Klägers erklärte jedoch mit Schreiben vom 11.01.2012, er sehe sich nicht mehr für die Liegenschaften F. und C. verantwortlich. Schon deshalb war er bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt, den Kläger wirksam zu vertreten. Daher war der Beigeladene auch berechtigt, die am 09.01.2012 und am 11.01.2012 ohne Angabe eines Verwendungszwecks erfolgten Zahlungen so anzurechnen, wie er, der Beigeladene, dies getan hat.

20

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Vaters des Klägers vom 17.01.2012, in dem er sich gegen diese „Buchungsumlage“ wandte. Dieses Schreiben vom 17.01.2012 erfolgte nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem er das Vertretungsverhältnis gegenüber dem Kläger beendet und dies auch bereits dem Beigeladenen entsprechend angezeigt hatte, wie es sich wiederum aus dem Schreiben vom 11.01.2012 ergibt.

21

Der Hilfsantrag ist demgegenüber unzulässig.

22

In dem Antrag des Klägers ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erkennen. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.

23

Dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch nicht statthaft, da sich der angegriffene Verwaltungsakt, d. h. Bescheid vom 05.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012, nicht erledigt hat. Er bildet noch immer die Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung.

24

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

25

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat einen Antrag nämlich nicht gestellt und sich daher einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Beschluss

28

Der Streitwert wird auf 609,66 EUR festgesetzt.

29

Dieser Wert entspricht dem rechtlichen Interesse des Klägers im vorliegenden Fall (vgl. § 52 GKG). Von der Forderung in Höhe von 643,90 EUR wurde ein Betrag von 34,24 EUR abgezogen, den der Kläger als rechtmäßig anerkennt. Somit errechnet sich ein Streitwert von 609,66 EUR.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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