Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 1592/12.GI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheides.
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Zu Beginn des Jahres 2011 besaß die Klägerin drei Hunde. Mit Hundesteuerjahresbescheid vom 11.01.2011 setzte die Beklagte die von der Klägerin für das Jahr 2011 zu zahlende Hundesteuer auf insgesamt 1.980,00 € fest. Der Bescheid unterschied zwischen einem „Ersthund“, E. genannt, für den eine Jahressteuer in Höhe von 60,00 € festgesetzt wurde und zwei gefährlichen Hunden, F. genannt, für die ein Steuerbetrag von je 960,00 € und damit für beide Hunde zusammen 1.920,00 € festgesetzt wurde. Daraus errechnete sich die Gesamtsumme für alle drei Hunde von 1.980,00 €. Dieser Gesamtbetrag war zum 01.07.2011 fällig. Auf diesem Hundesteuerjahresbescheid findet sich zudem folgender handschriftlicher Vermerk: „aktueller Rückstand 775,50 €, bitte sofort begleichen“.
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Unter dem 17.01.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie begleiche die Steuer für die gefährlichen Hunde in Raten.
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Durch Schreiben vom 27.06.2011 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren „Ersthund“ ab.
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Mit Urteil vom 06.07.2011 – 8 K 717/10.GI– führte das erkennende Gericht aus, der von der Beklagten gegenüber der Klägerin erlassene Hundesteuerbescheid vom 23.09.2009, der die Steuerfestsetzung für einen gefährlichen Hund vorsehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
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Durch Bescheid vom 11.07.2011 wurde die Steuer für den „Ersthund“ lediglich für ein halbes Jahr und daher auf einen Betrag von 30,00 € festgesetzt. Es erfolgte dort ferner eine Verrechnung der noch offenen Forderungen von 1.895,50 € mit den nicht anzusetzenden 30,00 € für das zweite Halbjahr 2011 betreffend den „Ersthund“. Schließlich wurde für die Folgejahre ein Betrag von jährlich 1.920,00 € festgesetzt.
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Hiergegen erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigten am 25.07.2011 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie darauf, die Beklagte möge klarstellen, dass die Hundesteuer nur für einen sogenannten gefährlichen Hund geltend gemacht werde, aber nicht für zwei.
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Mit Beschluss vom 21.03.2012 – 5 A 1694/11.Z – lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.07.2011 – 8 K 717/10.GI– ab. In den Gründen führte jenes Gericht aus, der Hundesteuerbescheid vom 23.09.2009 setze nicht nur für einen, sondern für zwei Hunde eine Hundesteuer für gefährliche Hunde fest. Der Bescheid vom 23.09.2009 verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
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Durch Bescheid vom 18.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11.07.2011 zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, der Bescheid vom 11.07.2011 beziehe sich auf den Hund, der von der Klägerin abgegeben worden sei. Die Fälligkeiten bezögen sich auf die weiteren Hunde.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.07.2012 zugestellt.
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Am 16.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 11.07.2012 sei aus sich heraus nicht nachvollziehbar.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. In Anbetracht des Hundesteuerjahresbescheids vom 11.01.2011 sowie der von den Beteiligten geführten Korrespondenz seien die angefochtenen Bescheide sehr wohl nachvollziehbar.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht liegt ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage vor. Insbesondere ist eine Regelung gegeben. Durch den angegriffenen Ausgangsbescheid vom 11.07.2011 werden nämlich Hundesteuerbeträge abweichend von dem Hundesteuerjahresbescheid vom 11.01.2011 festgesetzt. Namentlich gilt dies für die Festsetzung einer Hundesteuerforderung in Höhe von 1.920,00 € für die Folgejahre.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der angefochtene Hundesteuerbescheid vom 11.07.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die angefochtenen Bescheide (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Überdies ist Folgendes auszuführen:
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Soweit die Klägerin vorträgt, der Bescheid vom 11.07.2011 sei aus sich heraus nicht nachvollziehbar, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere sind die angefochtenen Bescheide inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 119 AO. Nach § 119 Abs. 1 AO, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG auch auf kommunale Abgaben Anwendung findet, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu reicht es aus, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Empfänger bekannten näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 5 A 1694/11.Z –, S. 3 BA).
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Dies ist vorliegend der Fall. So wird bereits im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, der Bescheid vom 11.07.2011 beziehe sich auf den Hund, der von der Klägerin abgegeben worden sei. Insoweit musste auch für die Klägerin erkennbar sein, dass für diesen sogenannten „Ersthund“ lediglich ein Betrag für ein halbes Jahr von 30,00 € festgesetzt wurde. Ferner verweist der Widerspruchsbescheid darauf, die angegebenen Fälligkeiten bezögen sich auf die weiteren Hunde der Klägerin. In einer Gesamtschau mit dem Hundesteuerjahresbescheid vom 11.01.2011 wird zudem auch für die Klägerin hinreichend deutlich, dass für ihre beiden gefährlichen Hunde ein Steuerbetrag von jeweils 960,00 € und damit insgesamt für die beiden Hunde von zusammen 1.920,00 € festgesetzt wird.
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Auch durch die vorhergehenden Gerichtsverfahren (VG Gießen, Urteil v. 06.07.2011 – 8 K 717/10.GI– und Hess. VGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 5 A 1694/11.Z –) musste der Klägerin hinreichend bewusst geworden sein, dass die Beklagte die Hundesteuer für zwei gefährliche Hunde festsetzte. So führt der Hess. VGH in der angegebenen Entscheidung aus, bereits der Hundesteuerbescheid vom 23.09.2009 habe eine Steuerfestsetzung für zwei gefährliche Hunde enthalten (vgl. Hess. VGH, a. a. O., S. 3 BA).
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Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 1.920,00 € festgesetzt.
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Gründe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 K 717/10 3x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1694/11 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 117 1x
- AO 1977 § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x