Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (6. Kammer) - 6 K 338/17.GI.A

Tenor

Die Entscheidungen bezüglich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung und die „Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots“ in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2017 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben am X.X.1972 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich als Asylbewerber.

Am 27.4.2016 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen förmlich seine Asylanerkennung. In dem dort an diesem Tag durchgeführten Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger unter anderem an, sein Heimatland am 7.7.2009 verlassen und sich zwischenzeitlich unter anderem 2 Jahre in Italien aufgehalten zu haben.

Ein von dem Bundesamt gemäß Art. 18 Abs. 1b der Verordnung 604/2013/EU (Dublin III-VO) gestelltes Wiederaufnahmegesuch lehnte Italien mit Schreiben seines Ministeriums des Innern vom 21.6.2016 ab, da dem Kläger dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

In dem beim Bundesamt in Gießen durchgeführten Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 28.6.2016 und der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 2 AsylG i.V.m. 25 AsylG am 7.12.2016 gab der Kläger unter anderem an, er habe in Italien eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre bekommen. Sie hätten dort aber auf der Straße gelebt. Es habe keine Unterkunft, nichts zu essen und keine Arbeit gegeben. Ihm sei 2 Jahre lang nicht gelungen, eine Arbeit zu bekommen, obwohl er an mehreren Stellen in Italien bei einer Art Arbeitsagentur gewesen sei.

Mit am 6.1.2017 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 5.1.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG, drohte dem Kläger unter Fristsetzung von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Italien an, gab an, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig und Abschiebungsverbote lägen bezüglich Italien nicht vor.

Am 13.1.2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des vorgenannten Bescheides in vollem Umfang begehrt hat. Ferner hat er an diesem Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az. 6 L 336/17.GI.A), den der erkennende Einzelrichter mit Beschluss vom 20.3.2017 als unbegründet abgelehnt hat. Das Bundesamt habe zu Recht den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezüglich Italien verneint.

Am 30.8.2017 erteilte die Landrätin des Landkreises Gießen dem Kläger eine bis zum 31.8.2020 befristete Duldung, die unter anderem den Eintrag enthält: „Die Berufsausbildung zum Gärtner bei der Firma M, N-Straße in N-Stadt ist bis zum 31.08.2020 gestattet. Erlischt mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung.“ Vorausgegangen war eine Petition an den Hessischen Landtag (Nr. ), die dieser ausweislich des Schreibens dessen Präsidenten vom 7.9.2017 mit Beschluss vom 30.8.2017 für erledigt erklärt hatte, da das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 2.8.2017 mitgeteilt habe, dass dem Kläger eine Ausbildungsduldung erteilt werde.

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger im Wesentlichen darauf, dass er in Italien weder eine Lebensgrundlage noch Sozialleistungen zu erwarten habe. Ferner macht er geltend, dass aufgrund der ihm erteilten Ausbildungsduldung gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.11.1980 die Verantwortung für ihn auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2017, mit Ausnahme der Angabe, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Italien festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Auf ein Info-Request nach Art. 34 Dublin III-VO hat das italienische Ministerium des Inneren dem Bundesamt mit Schreiben vom 7.8.2019 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien am 25.11.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, und dass die Gültigkeit der ihm insoweit erteilten Aufenthaltserlaubnis am 29.1.2020 ablaufe.

Mit Beschluss vom 10.9.2019 hat die Kammer der Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in elektronischer Form Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie mit Schreiben vom 30.10.2019 hingewiesen hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Zeitpunkt bezüglich des bereits aus der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2017 erkennbaren Begehren auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.2017, NVwZ-RR 2017, 887) als Verpflichtungsklage und im Übrigen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn dem Kläger ist ausweislich des Schreibens des italienischen Ministeriums des Innern vom 7.8.2019 an das Bundesamt dort am 25.11.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Ein Anspruch auf eine neuerliche Flüchtlingsanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland besteht in diesem Fall nicht (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014, NVwZ 2014, 66).

Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Unzulässigkeitsentscheidung kann hier offen bleiben, ob dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschlüssen vom 2.8.2017 (Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17, juris) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Auch hat es nach dem auf die Vorlagebeschlüsse ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2019 (Az. C-297/17 u.a., Ibrahim, juris) an dieser Vorlagefrage mit Beschlüssen vom 24.4.2019 (Az. 1 C 37.16 und1 C 2.17, juris) festgehalten. Vorliegend ist aber die Zuständigkeit für den Kläger als Flüchtling gemäß dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (Gesetz vom 30.9.1994, BGBl II 1994, S. 2645, - FlüVÜbk -) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Damit scheidet, solange die Rechtstellung als Flüchtling nicht nach § 73a Abs. 1 AsylG erloschen ist oder das Bundesamt nicht nach § 73a Abs. 2 AsylG die Rechtstellung entzogen hat, eine Abschiebung des Klägers nach Italien aus, und sind die dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht (mehr) entscheidungserheblich.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk gilt die Verantwortung für einen Flüchtling nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

Vorliegend ist zwar kein Zuständigkeitsübergang nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 Var. 1 FlüVÜbk - durch einen 2-jährigen Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden - eingetreten, auch wenn der Kläger sich seit Oktober 2015 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung genügt insoweit nicht (s. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, NVwZ-RR 2019, 387; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 7 B11097/18, juris). Ferner wird nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens bei der Berechnung der Zweijahresfrist unter anderem ein ausschließlich zum Zweck der Ausbildung genehmigter Aufenthalt nicht berücksichtigt, mithin auch nicht der Zeitraum der Geltungsdauer der dem Kläger gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilten Ausbildungsduldung. Hier ist aber ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 Var. 3 des Abkommens eingetreten. Denn dem Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift gestattet worden, sich länger als für die Gültigkeitsdauer seiner in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Ausweislich der Mitteilung des italienischen Ministeriums des Innern vom 7.8.2019 an das Bundesamt ist endet die Gültigkeit der dort erteilten Aufenthaltserlaubnis am 29.01.2020. Demgegenüber ist die dem Kläger erteilte Ausbildungsduldung bis zum 31.8.2020 befristet.

Die dem - nach der Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20.3.2017 (Az. 6 L 336/17.GI.A) vollziehbar ausreisepflichtigen - Kläger gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilte Ausbildungsduldung stellt eine Gestattung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 1 Var. 3 FlüVÜbk dar. Zwar handelt es sich bei einer Duldung lediglich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht erforderlich. Denn nach dem dem Entwurf des Ratifikationsgesetzes vom 17.2.1994 beigefügten Erläuternden Bericht zum Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BT-Drucksache 12/6852, S. 19) muss eine Zustimmung zu dem Aufenthalt nicht unbedingt durch einen formalen Akt angezeigt sein, vielmehr muss sich aus ihr die Bereitschaft des zweiten Staates ergeben, dem Flüchtling die Niederlassung in seinem Gebiet zu erlauben (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a. a. O.). Eine solche Aufenthaltsverfestigung ist aufgrund der dem Kläger gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilten Ausbildungsduldung zu bejahen. Zwar enthält sie den ausdrücklichen Vorbehalt, erlischt mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung. Damit ist für eine etwaige Beendigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland aber allein sein zukünftiges Verhalten bzw. das seines Arbeitgebers und nicht eine Entscheidung der Behörde maßgeblich. Darüber hinaus wird nach § 60a Abs. 2 S. 10 und 11 AufenthG bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle und nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einer entsprechenden Beschäftigung erteilt bzw. verlängert. Schließlich eröffnet § 18a AufenthG dem betreffenden Ausländer den Weg zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufgrund des vorgenannten Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie ist insgesamt aufzuheben.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nicht vor. Zwar droht nach § 35 AsylG das Bundesamt unter anderem in dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt aber nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Vorliegend ist der Kläger aufgrund des oben dargestellten Zuständigkeitsübergangs so zu behandeln, als ob ihm diese von dem Bundesamt zuerkannt worden wäre.

Zwar folgt aus einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Flüchtlingszuerkennung kein unmittelbares Aufenthaltsrecht in Deutschland. § 60 Abs. 1 AufenthG bestimmt dazu lediglich, dass der Betreffende nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf (S. 2) und, dass das Bundesamt insoweit keine Feststellung zu treffen hat (S. 3). Ferner setzt nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt voraus. Mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Flüchtling aber den im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen. Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: Z., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018,. a. a. O.). Es wäre inkonsistent einerseits in § 73a AsylG die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Übergang der Verantwortung dem dann zuständigen Staat zu übertragen, andererseits die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte jedoch dem anerkennenden Staat zu belassen (s. Müller in: Z., a. a. O., § 73a AsylG Rn. 1).

Rechtswidrig und aufzuheben ist ebenfalls die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Für diese nach § 11 Abs. 1 a.F. AufenthG getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die unter Geltung des am 21.8.2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl I, S. 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – BVerwG, Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 1 VR 3/17, NVwZ 2017, 1531), fehlt es mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Klägers an einer Rechtsgrundlage.

Ist nach alledem die der Kläger so zu behandeln, als ob ihm von dem Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre, ist über seinen Antrag zur Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden. Gleichwohl ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2017 auch – deklaratorisch – aufzuheben, soweit darin unter der Nr. 2 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG abgelehnt worden ist, da dieser Ausspruch mit der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gegenstandslos wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, NVwZ 2003, 356; s. auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen