Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 6997/25.GI
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der Durchführung eines angekündigten Bürgerbegehrens durch einstweilige Anordnung.
Sie ist Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!“. Dieses Bürgerbegehren folgt dem Bürgerbegehren „Erhaltet den G-Wald“.
Im Rahmen des gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über den Abschluss eines Nutzungsvertrags über Flächen für Windkraftvorhaben vom 30. Januar 2025 initiierten Bürgerbegehrens „Erhaltet den G-Wald“ wurden am 27. März 2025 2.203 Unterstützungsunterschriften übergeben.
Nach mehreren bei dem beschließenden Gericht eingereichten Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz durch Mitunterzeichnerinnen dieses Bürgerbegehrens, mit denen beantragt wurde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens “Erhaltet den G-Wald“ keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI, BeckRS 2025, 11029), vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI, BeckRS 2025, 28899) und vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhaltet den G-Wald“ keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen (Beschluss vom 16. April 2025 – 8 L 1632/25.GI –, BeckRS 2025, 11029) bzw. einen entsprechenden Vertrag nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält (Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI, BeckRS 2025, 28899) und vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI)).
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25, BeckRS 2025, 26805) und vom 25. November 2025 (Az. 8 B 2161/25) die Beschlüsse vom 16. April 2025 und vom 1. Oktober 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte die Anträge der dortigen Antragstellerin ab.
Die gegen den Beschluss des Gerichts vom 7. November 2025 durch die Antragsgegnerin eingereichte Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 2521/25 anhängig.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 qualifizierte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin das Bürgerbegehren „Erhaltet den G-Wald“ als unzulässig. Gegen diese Entscheidung wurde bei dem beschließenden Gericht Klage (Az.: 8 K 6492/25.GI) erhoben.
Am 8. Dezember 2025 zeigten die Vertrauensleute des nunmehr initiierten Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!“ gegenüber der Antragsgegnerin dessen Einleitung an und fügten ein durch die Antragstellerin unterzeichnetes, auf das Bürgerbegehren angepasstes Formblatt für die Abgabe von Unterstützungsunterschriften bei. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!“ lautet: „Sind Sie dafür, dass sich die Stadt G. im Zuge des Abschlusses des Nutzungsvertrags zum Zwecke der Errichtung bzw. den Betrieb von Windenergieanlagen auf eigenen Grundstücken im Vorranggebiet Nr. xyz (abc) mittels einer zeitgleich geschlossenen Zusatzvereinbarung ein Rücktrittsrecht dergestalt vorbehält, dass ein diesbezüglicher Bürgerentscheid bis zu neun Monaten nach der Vertragsunterzeichnung noch möglich ist?“.
Am 11. Dezember 2025 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie trägt vor, das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ strebe einen Bürgerentscheid an, mit dem die Antragsgegnerin dazu bewegt werden solle, sich in dem beabsichtigten Pacht- und/oder Nutzungsvertrag für Windkraftanlagen im G-Wald ein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens vorzubehalten und zu diesem Zweck den vorliegenden Vertragsentwurf, der eine entsprechende Klausel bisher nicht enthalte, um eine solche Regelung zu ergänzen, bevor ein Pacht- bzw. Nutzungsvertrag unterzeichnet werde. Das Bürgerbegehren verfolge mithin das Ziel, es zu ermöglichen, dass auch nach einer Unterzeichnung des unterschriftsreif vorliegenden Vertragsentwurfs ein diesbezüglicher Bürgerentscheid begrenzt auf neun Monate rechtlich noch möglich bzw. zulässig sei.
Die Aufnahme weiterer Vertragsbestimmungen in den Vertragsentwurf sei noch möglich und jedenfalls auch statthaft. Soweit ein Bürgerbegehren vor Unterzeichnung des entsprechenden Vertrags durchgeführt werde, verfolge es keinen gesetzeswidrigen Zweck. Die Antragsgegnerin könne zudem einen Nutzungsvertrag nötigenfalls mit einem anderen Partner schließen, wenn sich die aktuelle Verhandlungspartnerin weigere, eine entsprechende Rücktrittsklausel in den Vertragsentwurf aufzunehmen.
Dass eine solche Klausel wie die mit dem Bürgerbegehren geforderte weder unüblich noch unzumutbar sei, zeige die Tatsache, dass auch die Muster-Vertragsvorlage des Hessischen Städte- und Gemeindebunds ein solches Rücktrittsrecht empfehlend vorsehe.
Es drohe ein irreversibler Verlust ihres, der Antragstellerin, individuellen Rechts, einen Bürgerentscheid zu beantragen, zumal die Antragsgegnerin keinen Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass der Vertragsentwurf sofort unterschrieben werde, sobald dies rechtlich möglich sei. Das sei dann der Fall, wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem parallel von einer anderen Antragstellerin mit der Antragsgegnerin geführten Beschwerdeverfahren (Az. 8 B 2521/25) im Sinne der Antragsgegnerin entscheide, was zeitnah der Fall sein könne.
Nach Entstehen der Rechtskraft des Vertrags stehe es nicht mehr in der Macht der Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin und durch das Bürgerbegehren begehrte Klausel in den Vertrag einzufügen. Ein Bürgerbegehren könne aber nur solche Entscheidungen zum Gegenstand haben, die die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschließen dürfe und könne. Komme es zu einer Vertragsunterzeichnung, ohne dass dort ein Rücktrittsrechtrecht enthalten sei, werde das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ gegenstandslos, das Recht ein solches durchzuführen, würde endgültig vereitelt.
Diese Gefahr werde nur durch ein einseitiges Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin gebannt. Dies stelle auch das mildere Mittel gegenüber einer generellen vorläufigen Untersagung eines entsprechenden Vertragsabschlusses dar.
Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ sei nicht rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich aussichtslos. Ein im Gebiet der Antragsgegnerin im März 2025 initiiertes Bürgerbegehren („Erhaltet den G-Wald"), das sich in ähnlicher Weise mit dem Thema Windkraft im G-Wald befasse, habe innerhalb der Sammlungsfrist von acht Wochen 2.032 Unterschriften erhalten. Erforderlich seien lediglich 913 Unterschriften gewesen. Bei dem hier streitigen Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!" hätten schon am ersten Tag mehr als 50 Unterstützer das Bürgerbegehren gezeichnet. Die Initiatoren seien sicher, innerhalb von acht Wochen deutlich mehr als die 900 erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu akquirieren.
Da ein Bürgerentscheid nach dem Willen des Gesetzgebers einem Beschluss der Gemeindevertretung vorgehe und das Gesetz vorsehe, dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe eines Gemeindevertretungsbeschlusses eingereicht sein müsse, wolle das Gesetz ein Bürgerbegehren innerhalb dieser Frist ermöglichen. Dagegen würde verstoßen, wenn Gemeinden angekündigten Bürgerbegehren und möglicherweise erfolgreichen Bürgerentscheiden dadurch die Grundlage entzögen, dass sie die umstrittenen Gemeindevertretungsbeschlüsse vollzögen. Das gelte insbesondere dann, wenn dadurch irreversible Verhältnisse geschaffen würden, soweit der Vollzug vor Ablauf der Acht-Wochen-Frist nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder übergeordneter Belange Dritter notwendig sei, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Daher seien Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, auf den nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Antrag des Initiators eines Bürgerbegehrens bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist von dem Vollzug des Beschlusses abzusehen. Im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes würde das Initiativrecht, ein Bürgerbegehren einreichen zu können, vereitelt, da der Magistrat der Antragsgegnerin den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025 allein durch Abschluss des Vertrags mit der Vertragspartnerin vollziehen und auf diese Weise vollendete Tatsachen schaffen und das Bürgerbegehren verhindern könne. Dies müsse sowohl für kassatorische als auch für initiierende Bürgerbegehren gelten.
Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ habe zudem keine Angelegenheit zum Gegenstand, über die innerhalb der letzten drei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sei und sei auch nicht offensichtlich unzulässig. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die mit dem Begehren geforderte Aufnahme einer Rücktrittsklausel in den Nutzungsvertrag führe nicht ersichtlich zu nennenswerten oder überhaupt bezifferbaren Kosten. Eines Kostendeckungsvorschlages bedürfe es daher nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!" Pacht- und/oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da nicht bekannt sei, ob die Antragstellerin Vertrauensperson oder Mitzeichnerin des Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!“ sei.
Der Antrag sei zudem unbegründet, weil damit versucht werde, die Sicherung eines nicht bestehenden Rechts zu erreichen. Aufgrund der derzeitigen Beschlusslage des beschließenden Gerichts sei es ihr, der Antragsgegnerin, ohnehin verwehrt, Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen. Zudem werde mit dem vorliegenden Antrag ein unzulässiger Vorratsbeschluss begehrt. Weiter sei aufgrund der bisherigen Beschlusslage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht davon auszugehen, dass ein Recht der Antragstellerin dahingehend bestehe, die Unterzeichnung der Nutzungsverträge ohne Rücktrittsklausel verlangen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese hat der Beratung zugrunde gelegen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist statthaft.
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich nicht um einen auf ein Organstreitverfahren gerichteten Antrag (siehe noch VG Gießen, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 8 G 1852/97 –, HSGZ 1999, 21, 22; VG Darmstadt, Urteil vom 18. September 1997 – 3 E 1068/97 –, HSGZ 1997, 503 f. und Urteil vom 17. April 1997 – 3 E 1767/96 –, HSGZ 1998, 107 f.).
In der Hauptsache wäre eine vorbeugende Unterlassungsklage statthaft, in deren Fall sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO richtet (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Die Antragstellerin ist als Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 6 TG 2264/96 –, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 – 8 UE 3683/97 –, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 – 8 L 626/08 –, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 – 8 L 1632/25.GI –, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 48; Beschluss vom 7. November 2025 – 8 L 6219/25.GI –, n. v.; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 82. EL, Dez. 2025, § 8b HGO, Rdnr. 151).
Ansprüche von Unterzeichnern von Bürgerbegehren auf Sicherung der Durchführung derselben sind im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz zu sichern, da die – hier noch nicht erfolgte – Einreichung eines Bürgerbegehrens selbst keine aufschiebende Wirkung dergestalt erzeugt (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 6 TG 1554/95 –, NVwZ 1996, 721; Urteil vom 28. Oktober 1999 – 8 UE 3683/97 –, NVwZ-RR 2000, 451, 452; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 82. EL, Dez. 2025, § 8b HGO, Rdnr. 113 f.; vgl. auch Schmidt, HSGZ 2004, 136 ff., 138 f.). Aufschiebende Wirkung erzeugt nur ein diesbezüglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem etwaige Rechte an der Durchführung von Bürgerbegehren vorläufig gesichert werden.
Mit der Aufforderung zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung durch eine der Vertrauenspersonen vom 21. Oktober 2025 wurde zudem die Behörde vorher mit dem Anliegen befasst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123, Rdnr. 22); damit ist die Antragstellerin rechtsschutzbedürftig.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123, Rdnr. 77). Die Vorschrift des § 8b HGO begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung eines Bürgerbegehrens und Zulassung desselben zum Bürgerentscheid (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 6 TG 1554/95 –, NVwZ 1996, 721; VG Gießen, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 G 539/04 –, BeckRS 2004, 152127, Rdnr. 32).
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Rechts aus § 8b HGO ist auch schon vor der Einreichung eines Bürgerbegehrens möglich, jedenfalls wenn bereits konkrete Maßnahmen für die Einreichung des Bürgerbegehrens ergriffen wurden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 6 TG 2221/93 –, BeckRS 1993, 352, vgl. auch Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 82. EL, Dez. 2025, § 8b HGO, Rdnr. 115).
Dies ist hier zwar der Fall. Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ wurde von drei Vertrauensleuten mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 gegenüber dem Magistrat der Antragsgegnerin unter Beifügung des bereits von der Antragstellerin mit einer Unterstützungsunterschrift versehenen, auf das Bürgerbegehren angepassten Formblatts angezeigt (Bl. 18/19 der Gerichtsakte). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin wurden am ersten Tag bereits mehr als 50 Unterstützungsunterschriften gesammelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es den Initiatoren des Bürgerbegehrens gelingt, innerhalb der in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO festgelegten Acht-Wochen-Frist ein den Anforderungen dieser Rechtsnorm entsprechendes Bürgerbegehren einzureichen. Bei ernstlicher Aussicht darauf, dass ein zulässiges Bürgerbegehren herbeigeführt werden kann, ist es angebracht, dass eine einstweilige Anordnung schon vor der Einreichung eines Bürgerbegehrens ergehen kann (Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 82. EL, Dez. 2025, § 8b HGO, Rdnr. 120 mit Verweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 6 TG 1554/95 –, BeckRS 1995, 22130).
Das Bürgerbegehren darf aber zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts – um einen sicherungsfähigen Anspruch auf Durchführung desselben begründen zu können – nicht offensichtlich unzulässig sein (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2025 – 8 L 1632/25.GI –, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 53 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 8 L 4903/25.GI –, BeckRS 2025, 28899; Beschluss vom 7. November 2025 – 8 L 6219/25.GI –, n. v.; für eine zum Entscheidungszeitpunkt geforderte offensichtliche Zulässigkeit des (kassatorischen) Bürgerbegehrens: vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 8 B 2370/19 –, NVwZ-RR 2020, S. 805; Beschluss vom 25. Juni 2025 – 8 B 787/25 –, BeckRS 2025, 26805, Rdnr. 31).
Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ ist offensichtlich unzulässig.
Denn anders als die Antragstellerin meint, ist das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ ein kassatorisches Bürgerbegehren, für das die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO geltende Acht-Wochen-Frist zu beachten ist, die im vorliegenden Fall abgelaufen ist.
Die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet und damit kassatorisch ist und die Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO zu beachten ist, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (VG Gießen, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 G 539/04 –, BeckRS 2004, 15127, Rdnr. 41; Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 E 2131/07 –, BeckRS 2008, 38395; Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 K 58/13.GI –, BeckRS 2014, 52116).
Ein Bürgerbegehren ist nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich die Aufhebung eines bestimmten Beschlusses der Gemeindevertretung zum Ziel hat, sondern auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur – oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet – für die Zukunft anstrebt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 8 TG 1067/04 –, BeckRS 2004, 23801; VG Gießen, Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 E 2131/07 –, BeckRS 2008, 38395; Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 K 58/13 –, BeckRS 2014, 52116).
Dies ist vorliegend der Fall.
Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ richtet sich in materieller Hinsicht gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025, mit dem ein Vertragsentwurf für die Nutzung von gemeindlichen Flächen für Windkraft ohne Rücktrittsklausel zu Gunsten der Antragsgegnerin beschlossen und der Magistrat der Antragsgegnerin mit dem Abschluss dieses Vertrags beauftragt wurde. Obgleich sich das Bürgerbegehren nicht ausdrücklich gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 richtet und dessen Aufhebung zum Ziel hat, so wird dennoch der in dem Beschluss vom 30. Januar 2025 behandelte Vertragsentwurf zur Nutzung von Flächen für Windkraft im G-Wald in Bezug genommen und über den Vertragsentwurf – in dem eine Rücktrittsklausel ergänzt werden soll – ein inhaltlich geänderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bzw. eine andere Vertragsgestaltung als in dem Beschluss vom 30. Januar 2025 vorgezeichnet angestrebt. Die Antragstellerin nimmt zudem mehrfach Bezug auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 und trägt selbst vor, die Unterzeichnung des Vertrages, ohne dass diesem eine Rücktrittsklausel beigefügt werde, sei ein Vollzug des Beschlusses vom 30. Januar 2025. Sie trägt zudem vor, das Bürgerbegehren sei darauf gerichtet, eine Rücktrittsklausel in den avisierten Vertrag zu integrieren, dessen Entwurf ohne Rücktrittsklausel mit Beschluss vom 30. Januar 2025 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dem Magistrat so empfohlen worden sei. Es geht inhaltlich also um den Vollzug des Beschlusses vom 30. Januar 2025 und eine inhaltliche Änderung des in dem Beschluss festgehaltenen Vertragsentwurfs.
Ein kassatorisches Bürgerbegehren hat die Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO einzuhalten. Danach muss es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Gemeindevertretung schriftlich bei dem Gemeindevorstand eingereicht werden.
Sinn und Zweck der in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO geregelten Ausschlussfrist ist es, die Umsetzung von Entscheidungen der gemeindlichen Organe durch die Einleitung eines Bürgerbegehrens nicht über Gebühr zu verzögern oder diese Entscheidungen zu konterkarieren. Letztlich soll hierdurch ein für die Funktionsfähigkeit und Effektivität der gemeindlichen Verwaltung notwendiges Maß an Rechtssicherheit gewährleistet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 8 TG 1067/04 –, BeckRS 2004, 23801; VG Gießen, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 G 539/04 –, BeckRS 2004, 152127, Rdnr. 43; Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 E 2131/07 –, BeckRS 2008, 38395; Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 K 58/13.GI –, BeckRS 2014, 52116).
Die Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO wurde im vorliegenden Fall mit dem am 8. Dezember 2025 angezeigten Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ nicht eingehalten; der Beschluss vom 30. Januar 2025 wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am selben Tag gefasst und damit bekanntgemacht. Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ ist offensichtlich (weit) außerhalb der Acht-Wochen-Frist angezeigt worden.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der dort vorgeschlagene Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro für Streitigkeiten, die ein Bürgerbegehren betreffen, ist nach Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 L 1632/25 4x (nicht zugeordnet)
- 8 L 4903/25 3x (nicht zugeordnet)
- 8 L 6219/25 4x (nicht zugeordnet)
- 8 B 787/25 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 2161/25 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 2521/25 2x (nicht zugeordnet)
- 8 K 6492/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 7x
- 8 G 1852/97 1x (nicht zugeordnet)
- 3 E 1068/97 1x (nicht zugeordnet)
- 3 E 1767/96 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 61 1x
- VwGO § 42 1x
- 6 TG 2264/96 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1997, 310 1x (nicht zugeordnet)
- 8 UE 3683/97 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2000, 451, 452 2x (nicht zugeordnet)
- 8 L 626/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 8b HGO 6x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x