Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (10. Kammer) - 10 L 7130/25.GI

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO untersagt, auf der Internetseite U. das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 13.10.2025 zu veröffentlichen, soweit der nunmehr geplante Text folgende Passage betrifft:

"In der Selbstbedienungstiefkühleinrichtung mit Tiefkühlpizzen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur einer Tiefkühlpizza nachweislich überschritten. […]

t>

"margin-left:54pt">Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB".

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼ zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Veröffentlichung von im Zusammenhang mit einer Kontrolle der Betriebsstätte der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen auf einer Informationsseite für Verbraucher.

Die Antragstellerin betreibt mehrere Supermärkte, u.a. das hier betroffene B. (im Folgenden: Betriebsstätte). Am 10.09.2025 fand eine Kontrolle in der Betriebsstätte statt. Dabei stellte das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz T. (nachfolgend: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz) diverse Verunreinigungen fest; für die Einzelheiten wird auf den Kontrollbericht vom 10.09.2025 (Bl. 74 ff. BA I) Bezug genommen. Am 11.09.2025 und am 12.09.2025 fanden daraufhin Nachkontrollen statt.

Am 13.10.2025 führte ein Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz erneut eine Nachkontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin durch (vgl. Kontrollbericht, Bl. 54 ff. BA I):

Dabei wurden in der Fleisch- und Wurstabteilung folgende Mängel festgestellt:

"Der Innenboden der Kühltheke war unter den Kühlschubladen war stark mit Fleischsaft und schimmelähnlichen Belägen verunreinigt. […] Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. […] Die Kühltheke war schimmelähnliche verunreinigt." Es wurden Lichtbilder angefertigt (vgl. Behördenvorgänge II). Als Maßnahmen wurden Fleisch- und Wurstwaren sichergestellt (vgl. Bl. 57 BA I) sowie Reinigung bzw. Desinfizierung unverzüglich angeordnet. Aufgrund der schwerwiegenden hygienischen Mängel wurde zudem das Behandeln, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Frischetheke bis auf Weiteres untersagt. Aufgrund der schwerwiegenden Altverschmutzungen und den schimmelähnlichen Belägen seien Lebensmittel, u.a. frisches und unverpacktes Fleisch, einer nicht unerheblich nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Die Frischetheke der Metzgerei und die Käsetheke seien insbesondere unter den Einlegeböden stark altverschmutzt und mit schimmelähnlichen Ablagerungen verunreinigt.

Am 14.10.2025 erfolgte eine Nachkontrolle (vgl. Bl. 52 BA I). Der Bereich der SB-Theke sei gereinigt worden und habe wieder befüllt werden können, unter regelmäßiger Temperaturkontrolle. Die Frischtheke befinde sich in der Reinigung. Bis zur Freigabe bleibe der Verkauf über die Frischetheke untersagt; eine mobile Theke dürfe verwendet werden. Zudem wurden Oberflächenbeprobungen mittels Tupfer im Verkaufsbereich des Fleisches beauftragt (vgl. Bl. 49 BA I), deren Ergebnis am 15.10.2025, sowie Oberflächenbeprobungen mittels Tupfer im Verkaufsbereich der Käsetheke (vgl. Bl. 44 BA I), deren Ergebnis am 15.10.2025 vorlagen und bei der erneuten Nachkontrolle am 17.10.2025 (vgl. Bl. 36 f. BA I) zur Validierung der Reinigung und Desinfektion der Frischfleischtheke vorgelegt und besprochen und die Teilbetriebsschließung aufgehoben wurde.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz holte einen Auszug der Betriebekartei ein, der Herrn D. als Geschäftsführer auswies.

Am 27.10.2025 wurde dieser im Ordnungswidrigkeitenverfahren angehört (vgl. Bl. 29 BA I), der unter dem 05.11.2025 angab, seit dem 01.01.2012 nicht mehr Geschäftsführer der Antragstellerin zu sein (vgl. Bl. 27 BA I). Am 21.11.2025 wurde der jetzige Geschäftsführer der Antragstellerin registriert und unter dem 25.11.2025 zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über die festgestellten Umstände auf der Seite U. angehört. In dem Anhörungsschreiben hieß es, dass gegen die Vorschriften des LFGB verstoßen worden sei und mit einem Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu rechnen sei. Der zur Veröffentlichung geplante Text sollte wie folgt lauten (vgl. Bl. 22 f. BA I):

- "Zuständigkeitsbereich: S.

- Betriebsname und -adresse: V.

- Datum der Verstoßfeststellung: 13.10.2025

- Art der Beanstandung/Produktname:

- Es wurden in der Frischfleisch- und Käsefrischtheke sowie in den Selbstbedienungskühleinrichtungen erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung darstellen. In der Frischfleischtheke waren insbesondere der Bodenbereich unterhalb der Platten, auf denen unverpackte, offene Fleisch- und Wurstwaren zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, sowie Bereiche rund um die Thekenlüfter altverschmutzt. Die Altverschmutzungen bestanden u. a. aus teilweise angetrocknetem Fleischsaft sowie einem schimmelähnlichen Biofilm. Die Innenflächen und Randbereiche der Käsefrischtheke, in der sich zum unmittelbaren Verkauf neben vorverpacktem Käse umhüllte, halbe Käseleibe befanden, waren altverschmutzt. In den Selbstbedienungskühleinrichtungen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die dort gelagerten Lebensmittel, wie z. B. Tiefkühlpizza, Fleisch und Wurstwaren sowie Frischfleisch und Hackfleisch verschiedener Tierarten, deutlich überschritten.

- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der Frischfleisch- und der Käsefrischtheke angeordnet und das Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und der Käsetheke untersagt. Es erfolgte eine Sicherstellung und unschädliche Beseitigung von unverpackten Fleisch- und Wurstwaren aus der Frischfleischtheke.

- Bemerkung: Am 17.10.2025 waren die Mängel behoben, so dass das Bearbeiten und Abgeben von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und Käsefrischtheke wieder aufgenommen werden konnte.

Rechtsgrundlagen: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 0 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,"

Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB."

Die Antragstellerin trug dazu vor, die nicht akzeptablen hygienischen Zustände im Innenbereich der Frischfleischtheke seien umgehend von ihr abgestellt sowie alle Mitarbeiter geschult worden. Weiter seien die technischen Anlagen umgehend von einer Fachfirma überprüft worden. Weiter seien die geforderten 60 Laborproben zu den Bedientheken genommen und in ein externes Labor gesendet worden. Es werde daher darum gebeten, von der Veröffentlichung abzusehen.

Unter dem 10.12.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Veröffentlichung der beabsichtigten Informationen ab dem 22.12.2025 erfolgen sollte (Bl. 16 BA I). In dem geplanten Veröffentlichungstext sei die Mängelbeseitigung durch die Antragstellerin aufgeführt.

ass="RspDL">

Am 19.12.2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht.

Zur Begründung führt sie an, sie habe einen Unterlassungsanspruch, denn die geplante Veröffentlichung sei rechtswidrig und greife in nicht zu rechtfertigender Weise in ihre Grundrechte, insbesondere in die Berufsfreiheit, ein. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB, auf den der Antragsgegner die geplante Veröffentlichung stütze, seien nicht erfüllt. Die Tatsachen, die im Veröffentlichungstext erwähnt seien, träfen nicht zu. Der Veröffentlichungstext sei zu umfangreich, indem er u.a. die Mängel in der Käsetheke erwähne, obwohl diese entweder umhüllt oder vorverpackt waren und somit vor nachteiliger Beeinflussung durch die Umhüllung bzw. Verpackung geschützt wären. Im Hinblick auf die Fleischtheke werde u.a. bezweifelt, ob es sich um einen "schimmelähnlichen Biofilm" gehandelt habe. Die Behörde mache weiter nicht klar, dass die angebotenen Lebensmittel sich in sauberen Behältern bzw. teilweise im Sterildarm befunden hätten. Die Messung der Temperatur in den Selbstbedienungstheken sei nicht korrekt erfolgt. Die Antragsgegnerin habe nicht für das thermische Gleichgewicht mit der Kühleinrichtung gesorgt, was indes nach § 2b TLMV i.V.m. Anhang II Nr. 6 RL 92/2/EWG vorgeschrieben sei. Durch die Anlieferung von Lebensmitteln könne es kurzzeitig zu einem Anstieg der Temperatur kommen. Die Temperatur-Aufzeichnungen der Antragstellerin stellten den Durchschnittswert pro Stunde dar und hätten keine deutlich überhöhte Temperatur aufgewiesen; eine Fehlfunktion des Servicetechnikers sei nach Überprüfung ausgeschlossen worden. Im Übrigen ergebe sich aus den Lichtbildern allenfalls, dass im Bereich der Pizzen die Temperatur nicht eingehalten sei, mit dem Zusatz "z.B." werde aber der Eindruck erweckt, dass auch weitere Lebensmittel betroffen gewesen sein könnten. Die Zustände seien zudem bereits am 14.10.2025 nach der Grundreinigung wieder hygienisch hergestellt gewesen; indem der Antragsgegner die Ergebnisse der Abklatsch- und Tupfproben habe abwarten wollen, erwecke die Angabe der Mängelbeseitigung mit dem Datum vom 17.10.2025 den Eindruck, dass die Antragstellerin solange mit der Herstellung der Zustände gebraucht habe. Zudem sei die Veröffentlichung nicht mehr unverzüglich im Sinne der genannten Vorschrift.

class="RspDL">

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, insbesondere auf der Internetseite U. das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 13.10.2025, mit dem nachstehenden Text,

- "Zuständigkeitsbereich: S.

- Betriebsname und -adresse: V.

- Datum der Verstoßfeststellung: 13.10.2025

- Art der Beanstandung/Produktname:

- Es wurden in der Frischfleisch- und Käsefrischtheke sowie in den Selbstbedienungskühleinrichtungen erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung darstellen. In der Frischfleischtheke waren insbesondere der Bodenbereich unterhalb der Platten, auf denen unverpackte, offene Fleisch- und Wurstwaren zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, sowie Bereiche rund um die Thekenlüfter altverschmutzt. Die Altverschmutzungen bestanden u. a. aus teilweise angetrocknetem Fleischsaft sowie einem schimmelähnlichen Biofilm. Die Innenflächen und Randbereiche der Käsefrischtheke, in der sich zum unmittelbaren Verkauf neben vorverpacktem Käse umhüllte, halbe Käseleibe befanden, waren altverschmutzt. In den Selbstbedienungskühleinrichtungen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die dort gelagerten Lebensmittel, wie z. B. Tiefkühlpizza, Fleisch und Wurstwaren sowie Frischfleisch und Hackfleisch verschiedener Tierarten, deutlich überschritten.

- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der Frischfleisch- und der Käsefrischtheke angeordnet und das Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und der Käsetheke untersagt. Es erfolgte eine Sicherstellung und unschädliche Beseitigung von unverpackten Fleisch- und Wurstwaren aus der Frischfleischtheke.

- Bemerkung: Am 17.10.2025 waren die Mängel behoben, so dass das Bearbeiten und Abgeben von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und Käsefrischtheke wie¬ der aufgenommen werden konnte.

Rechtsgrundlagen: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 0 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,"

Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB."

zu veröffentlichen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, die Voraussetzungen des § 40 LFGB lägen vor, sodass die Öffentlichkeit zu informieren sei. Im Hinblick auf die Präsentation der Waren auf Präsentierböden sei anzumerken, dass die Luft innerhalb der Frischetheke durch Ventilatoren zirkuliere. Diese Luft werde in der Regel durch den Bereich unterhalb der Abdeckplatten, auf denen die Lebensmittel angeboten würden, transportiert, und oberhalb der Lebensmittel in den Bereich der Lebensmittel als Kühlschleier abgegeben. Weiter hätten sich auch in Frischhaltefolie umhüllte Käse in der Theke befunden, die regelmäßig der Frischetheke entnommen würden, um für den Endverbraucher nach dessen Vorgabe entsprechende Stücke abzuschneiden und somit die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung entstehe. Die Veröffentlichung erscheine zudem unverzüglich, denn eine Verzögerung der Anhörung des Geschäftsführers sei dadurch zustande gekommen, dass die Betriebekartei den ehemaligen Geschäftsführer ausgewiesen habe, der erst unter dem 05.11.2025 seine nunmehrige Unzuständigkeit angezeigt habe.

Der Antragsgegner teilt zudem unter dem 07.01.2026 mit, den letzten Satz des 5. Spiegelstrichs des geplanten Veröffentlichungstextes wie folgt anzupassen:

"In der Selbstbedienungstiefkühleinrichtung mit Tiefkühlpizzen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur einer Tiefkühlpizza nachweislich überschritten".

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang (im Folgenden: Behördenvorgänge I und II) in diesem Verfahren Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Unterlassung der geplanten Veröffentlichung im Hinblick auf den 5. Spiegelstrich gerichtet ist und dieser neben "Tiefkühlpizza" ursprünglich auch "Fleisch und Wurstwaren sowie Frischfleisch und Hackfleisch verschiedener Tierarten" aufzählte. Denn der Antragsgegner hat unter dem 07.01.2026 mitgeteilt, den letzten Satz des 5. Spiegelstrichs des geplanten Veröffentlichungstextes wie folgt anzupassen:

"In der Selbstbedienungstiefkühleinrichtung mit Tiefkühlpizzen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur einer Tiefkühlpizza nachweislich überschritten".

Dem Antrag fehlt daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit es die Nennung von "Fleisch und Wurstwaren sowie Frischfleisch und Hackfleisch verschiedener Tierarten" im geplanten Veröffentlichungstextes betrifft, die der Antragsgegner nunmehr nicht mehr beabsichtigt.

Der im Übrigen statthafte und zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

<p>Soweit der geplante Veröffentlichungstext nunmehr - seit dem 07.01.2026 - vorsieht, in dem Bereich der Selbstbedienungskühleinrichtungen eine nachweisliche Überschreitung der maximal zulässigen Höchsttemperatur einer Tiefkühlpizza zu benennen, ist der Antrag wie aus dem Tenor ersichtlich begründet. Im Übrigen fehlt es hier an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin.

Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Er setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen voraus, dass ein solcher Eingriff bevorsteht oder die Gefahr der Wiederholung eines rechtswidrigen Eingriffs droht (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18pan> –, juris an>Rn. 19).

l class="RspDL">

Nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung verletzt diese die Antragstellerin nach dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Im Übrigen ist keine Verletzung glaubhaft gemacht, da sich die geplante Veröffentlichung voraussichtlich als rechtmäßig erweist und die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3, Abs. 3 S. 1 LFGB erfüllt sind.

Die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB geplante Veröffentlichung beeinträchtigt - auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt - die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Regelungen, die zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB. Denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern. Der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ist soweit gerechtfertigt, als die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde die Öffentlichkeit informieren muss, im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – title="">8 B 2575/18 –, juris Rn. 22 f.).

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der geplante Veröffentlichungstext zu weit sei, indem er im Bereich der Selbstbedienungskühleinrichtungen eine Überschreitung der maximal zulässigen Höchsttemperatur für dort gelagerte Lebensmittel benenne, ist der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antragsgegner stellt insoweit auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB ab.

Gemäß § 10 S. 1 LMHV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des LFGB, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort genannten Vorschriften verstößt.

Nach Anhang II Kapitel IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 dürfen Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.

Der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen die vorgenannten Vorgaben sowie gegen § 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV in nicht nur unerheblichem Ausmaß ist dem Überwachungsergebnis des Antragsgegners vom 13.10.2025 indes nicht zu entnehmen. Im Kontrollbericht vom 13.10.2025 ist eine solche Beanstandung am 13.10.2025 nicht vermerkt (vgl. Bl. 54 f. BA I). Zwar ist den Lichtbildern Bl. 23 f. BA II zu entnehmen, dass eine Messung einer Tiefkühlpizza die maximale Höchsttemperatur überschreitet, indem das Thermometer lediglich -13,7 Grad aufweist, weitere Erkenntnisse zum Zustandekommen dieses Ergebnisses (Messvorgang etc.) sind indes nicht dokumentiert und auch im Eilrechtschutzverfahren nicht vorgelegt, so dass sich die geplante Veröffentlichung insoweit (derzeit) als rechtswidrig erweist. Daran ändert auch die vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 07.01.2026 mitgeteilte Änderung des vorgesehenen Veröffentlichungstextes nichts. Soweit dieser jetzt lauten soll: "In der Selbstbedienungstiefkühleinrichtung mit Tiefkühlpizzen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur einer Tiefkühlpizza nachweislich überschritten" bleibt es dabei, dass die Kammer einen entsprechenden Rechtsverstoß am 13.10.2025 aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht erkennen kann.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB nach summarischer Prüfung vor.

Nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

§ 40 Abs. 1a S. 3 LFGB bestimmt, dass bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden kann.

dt>

Es besteht hier ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.

An die Tatsachengrundlage des Verdachts sind von Verfassungs wegen hohe Anforderungen zu stellen. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 44).

Die vom Antragsgegner festgestellten Tatsachen begründen den Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a iV.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB in nicht nur unerheblichem Ausmaß.

Gemäß § 10 S. 1 LMHVhandelt ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des LFGB, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort genannten Vorschriften verstößt.

Gemäß § 3 Satz 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV wird der Begriff der nachteiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie u.a. durch wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Temperaturen, tierische Schädlinge eine nachteilige Beeinflussung. Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine solche Lebensmittelunternehmerin, weil sie als Betreiberin eines Supermarktes Lebensmittel verarbeitet und vertreibt.

class="RspDL">

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der geplante Veröffentlichungstext im Hinblick auf die Nennung der Beanstandungen im Frischfleisch- und Käsefrischtheke zu weit bzw. unzutreffend sei, hat sie keinen Erfolg.

dd>

Nach Anhang II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht.

Der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen diese Vorgabe sowie gegen § 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV in nicht nur unerheblichem Ausmaß ist in den Überwachungsergebnissen des Antragsgegners ausreichend dokumentiert worden.

Bei der Kontrolle am 13.10.2025 stellte der Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (vgl. Kontrollbericht, Bl. 54 ff. BA I; Lichtbilder BA II) diverse Beanstandungen im Bereich der Fleisch- und Wurstabteilung fest:

"Der Innenboden der Kühltheke war unter den Kühlschubladen war stark mit Fleischsaft und schimmelähnlichen Belägen verunreinigt. […] Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. […] Die Kühltheke war schimmelähnliche verunreinigt."

Aufgrund der schwerwiegenden hygienischen Mängel wurde zudem das Behandeln, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Frischetheke bis auf Weiteres untersagt. Aufgrund der schwerwiegenden Altverschmutzungen und den schimmelähnlichen Belägen seien Lebensmittel, u.a. frisches und unverpacktes Fleisch, einer nicht unerheblich nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Die Frischetheke der Metzgerei und die Käsetheke (vgl. Lichtbilder Bl. 2-5 BA II) seien insbesondere unter den Einlegeböden stark altverschmutzt und mit schimmelähnlichen Ablagerungen verunreinigt.

Dies lässt sich auch auf den zu den Gerichtsakten übermittelten Lichtbildaufnahmen erkennen. Im Hinblick auf die Beanstandungen der Käsetheke wird auf die Lichtbilder Bl. 2-5 BA II und im Hinblick auf den Bereich der Fleisch- und Wurstabteilung auf die Lichtbilder Bl. 6-21 BA II verwiesen.

Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei u.a. bei der Nennung der Beanstandungen nicht berücksichtigt worden, dass der Käse entweder umhüllt oder vorverpackt angeboten worden sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen findet diese Tatsache im geplanten Veröffentlichungstext Erwähnung. Zum anderen schließt dies die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht aus. Der Antragsgegner führt zu Recht aus, dass eine Kontamination der Waren beim Herausnehmen und Hereinlegen zum Anschneiden der Laiber nach den Kundenwünschen gegeben war.

Soweit die Antragstellerin einwendet, im Hinblick auf die Fleischtheke werde u.a. bezweifelt, ob es sich um einen "schimmelähnlichen Biofilm" gehandelt habe; die Behörde mache weiter nicht klar, dass die angebotenen Lebensmittel sich in sauberen Behältern bzw. teilweise im Sterildarm befunden hätten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen ergibt sich für das Gericht offensichtlich u.a. auf den Lichtbildern Bl. 10, 13 BA II, dass es sich hier um eine Schimmelbildung handelt. Zum anderen schließt die Vorhaltung der offen angebotenen Fleisch- und Wurstwaren in sauberen Behältern bzw. im Sterildarm die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht aus. Der Antragsgegner hat zutreffend beschrieben, dass der Bodenbereich unterhalb der Platten diese Altverschmutzungen aufwies.

Dabei handelt es sich jeweils um Verstöße gegen die Instandhaltungs- und Sauberhaltungsverpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 in nicht nur unerheblichem Ausmaß, die auch in den Überwachungsergebnissen des Antragsgegners dokumentiert sind. Zugleich liegt darin eine nachteilige Beeinflussung i.S.v. § 3 S. 1 LMHV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV, denn die einwandfreie hygienische Beschaffenheit von Lebensmitteln wird dadurch beeinträchtigt, da diese auf hygienisch mangelhaften Gegenständen kontaminiert werden könnten. Die Altverschmutzung im Käsethekenbereich sowie im Frischfleischbereich ebenso wie der schimmelähnliche Biofilm befanden sich in unmittelbarer Nähe zu den Lebensmitteln, so dass die Gefahr für eine Kontamination von Lebensmitteln bestand.

Die Vorschriften verlangen jeweils keine tatsächliche Kontamination, denn sie wollen bereits eine abstrakte Gefährdung einer Kontamination unterbinden, daher ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschriften des umfassenden Verbraucherschutzes vor gesundheitlichen Schädigungen und Nachteilen ist eine strenge Einhaltung von Hygienevorschriften zu verlangen. Risiken im Vorfeld einer Gesundheitsschädigung sollen bereits ausgeschlossen werden. Es reicht mithin aus, wenn bei einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung für gewöhnlich, d.h. unabhängig vom konkreten Einzelfall, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel bzw. Kontamination zu rechnen ist (zu alledem VG Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 5 V 1213/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.).

Schließlich ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten.

Diesbezüglich muss die Behörde eine Prognose anstellen. Die Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes ist nachvollziehbar zu begründen. Das erfordert neben der Nennung der einschlägigen Bußgeldvorschrift regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vgl. § 10 OWiG). Denn die Verhängung eines Bußgeldes bzw. die Sanktionierung wegen einer Straftat setzt nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands voraus, sondern auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es demnach, von einer objektiven Pflichtverletzung – etwa der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen – ohne weiteres auf das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestandes zu schließen. Da (nur) eine Prognose zu treffen ist, ist jedoch der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht zwingend zu erbringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens. Soweit auf die Erwartung eines Bußgeldes abgestellt wird, hat sich die Prognose weiter auf die zu erwartende Bußgeldhöhe zu beziehen. Da ein Bußgeldkatalog für lebensmittelrechtliche Verstöße nicht existiert, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Dafür ist es regelmäßig nicht ausreichend, allein auf eine diesen Betrag (weit) übersteigende Obergrenze des Bußgeldrahmens (vgl. etwa § 60 Abs. 5 LFGB) zu verweisen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die in § 17 Abs. 3 OWiG genannten Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße (etwa Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft). Die Höhe der Geldbuße hängt danach sowohl von den festgestellten Mängeln ab, die den objektiven Tatbestand erfüllen, als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien. Jedenfalls aber bedarf die Annahme einer Bußgelderwartung von mindestens 350 Euro einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Die Behörde kann sich dabei etwa auch auf bereits erlassene Bußgeldbescheide oder eine entsprechende Verwaltungspraxis berufen.

Die Prognoseentscheidung der Behörde hinsichtlich der Erwartung einer Bußgeldverhängung von mindestens 350 Euro oder der Sanktionierung wegen einer Straftat ist gerichtlich voll überprüfbar. Wie ausgeführt, bedarf die Feststellung der Behörde, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist, einer ausreichenden Tatsachenbasis, aus der sich im konkreten Fall die entsprechende Erwartung ergeben kann. Ob die auf der Grundlage dieser Tatsachen getroffene Prognose gerechtfertigt ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle kommt der zuständigen Behörde nicht zu. Die Gerichte sind dabei weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden (OVG NRW, LMuR 2023, 270 Rn. 20 ff.).

Zwar sind die dahingehend getroffenen Ausführungen des Antragsgegners nach Maßgabe des Vorstehenden unzureichend, denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung. Er führte zunächst dazu bloß aus, dass mit einem entsprechend hohen Bußgeld zu rechnen sei und der Bußgeldtatbestand des § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB vorliege. Im Rahmen der Antragserwiderung ergänzte der Antragsgegner sein Vorbringen dahingehend, dass die Erwartung eines Bußgeldes in Höhe von 2.000 Euro nicht unwahrscheinlich sei. Ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren ist bereits eingeleitet, die Anhörung fand am 18.12.2025 statt.

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist der Kammer die Prognose möglich, dass ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Die Verstöße gegen § 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV stellen gem. §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a), 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 10 Nr. 1 LMHV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 S. 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

Wie zuvor dargelegt wurden Lebensmittel entgegen § 3 S. 1 LMHV behandelt.

Hier liegt auch ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin i.S.v. § 10 OWiG vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG kann in diesem Fall eine Geldbuße gegen die Antragstellerin festgesetzt werden. Dem Geschäftsführer ist jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, denn nach den Lichtbildern war es offensichtlich, dass Altverschmutzungen vorhanden waren, was bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte bemerkt und vermieden werden können. Der Geschäftsführer einer GmbH ist für die Einhaltung rechtmäßigen Verhaltens des Betriebes verantwortlich (MüKoGmbHG/Fleischer, 5. Aufl. 2026, § 43 Rn. 30).

Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. An diesem Rahmen gemessen unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass im Hinblick auf den Umfang der Verstöße (§ 17 Abs. 3 S. 1 OWiG) eine Bußgeldhöhe von über 350 Euro gerechtfertigt erscheint. Es handelt sich vorliegend um mehrere Verstöße gegen hygienerechtliche Vorgabenin nicht nur unerheblichem Ausmaß.

Nach § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB bleibt der Behörde im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen, wie hier, kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Veröffentlichung.

Die Art und Weise der Darstellungen im Veröffentlichungstext begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Teilbarkeit des geplanten Veröffentlichungstextes, soweit das Gericht für den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang dem Antrag stattgegeben hat. Denn bei den Beanstandungen unter dem 5. Spiegelstrich des geplanten Veröffentlichungstextes handelt es sich um verschiedene Verstöße, so dass die untersagte Veröffentlichung im Hinblick auf die Temperaturmessung nicht im unteilbaren Zusammenhang mit den weiter festgestellten hygienischen Mängeln steht.

§ 40 Abs. 1a S. 1 LFGB bestimmt weiter, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich informiert unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist.

Die Antragstellerin kann mit ihrem Vorbringen, der Antragsgegner verstoße deshalb gegen § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB, weil vorgefundene Hygienemangel zum einen bereits bis zum 14.10.2025 durch die Antragstellerin beseitigt wurden und zum anderen der geplante Veröffentlichungstext das Datum der Mängelbeseitigung am 17.10.2025 nenne, nicht durchdringen. Dass die vorgefundenen Hygienemangel bereits durch die Antragstellerin beseitigt wurde, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der geplanten Veröffentlichung. Erforderlich ist in einem solchen Fall gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 LFGB, dass in der Information der Öffentlichkeit auf die erfolgte Beseitigung des Mangels hingewiesen wird, damit nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Grund für die Beanstandungen bestünde fort. Aus der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung der Norm folgt, dass ebenso mitzuteilen ist, ob und wann der Mangel behoben wurde (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 39 ff.). § 40 Abs. 4 S. 2 LFGB ist auch auf Fälle, in denen die Beseitigung schon vor der Veröffentlichung stattgefunden hat, anzuwenden (vgl. auch BT-Drs. 19/8349, S. 20). Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen, und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentenentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (VG Regensburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – RN 5 E 24.2816 –, juris Rn. 40). Vorliegend kam der Antragsgegner dieser verfassungsrechtlichen Pflicht nach, denn in dem Veröffentlichungstext enthalten ist der Hinweis darauf, dass eine am 17.10.2025 durchgeführte Nachkontrolle ergeben hätte, dass die festgestellten Mängel behoben worden seien und das Bearbeiten und Abgeben von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und Käsefrischtheke wieder aufgenommen werden konnte. Es ist hier auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Datum des 17.10.2025 nennt. Zwar wurde bereits am 14.10.2025 eine erste Nachkontrolle durch den Antragsgegner durchgeführt (vgl. Bl. 52 BA I). Indes wurden durch die Antragstellerin erst bei der weiteren Nachkontrolle am 17.10.2025 die in Auftrag gegebenen Berichte der Abklatsch- und Tupfproben durch ein externes Labor vorgelegt und besprochen. Im Hinblick auf das sich aus den Protokollberichten vom 13.10.2025 und den Lichtbildern ergebende Ausmaß erscheint es hier auch nicht unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner das Ergebnis der Abklatsch- und Tupfproben zur Feststellung der Mängelbehebung abgewartet hat.

d>

Schließlich erfolgte die geplante Veröffentlichung auch unverzüglich i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB.

Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den unbestimmten Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit zu erkennen gegeben, dass er die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig machen will. Es entspricht nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Interessen der Öffentlichkeit auf Schutz und Information über lebensmittelrechtliche Missstände generell den Vorrang einzuräumen, ohne dass dabei der Zeitraum zwischen Feststellung des Rechtsverstoßes und der geplanten Veröffentlichung Berücksichtigung finden dürfte. Denn um eigenverantwortliche Konsumentscheidungen treffen zu können, benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher aktuelle Informationen; eine möglicherweise um Jahre verzögerte Mitteilung über Rechtsverstöße ist zur Verbraucherinformation kaum noch geeignet. Je weiter der festgestellte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Gebote zeitlich entfernt ist, desto geringer ist noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Gleichzeitig nimmt die Grundrechtsbelastung mit zunehmendem Abstand zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung zu. Zwar wird auch aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher die Bedeutung einer Information mit insbesondere zunehmendem Abstand von dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß regelmäßig sinken. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass entsprechend alte Einträge immer zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden. Vor allem aber änderte auch ein mit der Zeit sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten nichts daran, dass lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veröffentlichung noch unverzüglich iSd § 40 Abs. 1a 1 LFGB erfolgt, obliegt es daher den Behörden und Fachgerichten, den mit zunehmendem Zeitablauf geringeren objektiven Wert der Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher gegen die Interessen der betroffenen Unternehmen abzuwägen.

Einzustellen ist dabei eine den zuständigen Behörden nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist. Gerade auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des betroffenen Unternehmens muss die Behörde Gelegenheit erhalten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf die betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen, denn es wäre unbillig, wenn sich dies im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirkte. Betroffene können sich daher nicht auf in ihrer Sphäre liegende, verfahrensverzögernde Umstände berufen, wenn sie die fehlende Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung geltend machen wollen. Dies gilt grundsätzlich auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Denn andernfalls müssten Veröffentlichungen nach erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde. Dennoch gebietet aber nicht nur der Zweck des Unverzüglichkeitsgebots unter ergänzender Heranziehung der zeitlichen Befristung einer Veröffentlichung gem. § 40 Abs. 4a LFGB, sondern gerade die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens auch insoweit zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen (vgl. zu dem Ganzen BVerfG, Beschluss vom 28.7.2025 – 1 BvR 1949/24 m.w.N., NJW 2025, 3283 Rn. 27-29, beck-online).

Danach erweist sich die vorgesehene Veröffentlichung als unverzüglich. Der Verstoß wurde am 13.10.2025 festgestellt, die Anhörung erfolgte zwar erst unter dem 25.11.2025 und die Veröffentlichung war für den 22.12.2025 geplant. Der Antragsgegner führt hier zu Recht an, dass er jedenfalls die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits am 27.10.2025 angestoßen hatte, die indes nicht rechtmäßig zustande kam, weil die Betriebekartei der Antragstellerin nicht aktuell gewesen sei, sondern den ehemaligen Geschäftsführer ausgewiesen habe, der erst unter dem 05.11.2025 seine nunmehrige Unzuständigkeit angezeigt habe. Nach der Registrierung des neuen Geschäftsführers, die mit Schreiben vom 21.11.2025 gegenüber der Antragstellerin bestätigt wurde, erfolgte die hier maßgebende Anhörung unter dem 25.11.2025 unverzüglich. Auch die Dauer des Eilrechtschutzverfahrens von siebzehn Tagen führt unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin beantragten und ihr gewährten Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie insgesamt fünf gesetzlichen Feier- und Sonntagen zwischen Antragseingang und der Entscheidung der Kammer zu keiner unangemessen langen zeitlichen Verzögerung zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs.1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei hat das Gericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilrechtschutzverfahren abgesehen, weil durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen