Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 2 B 656/12

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller / Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller haben die am 20.03.2013 per Telefax beim erkennenden Gericht unbegrenzt eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 05.03.2013 (den Antragstellern am 09.03.2013 zugestellt), mit dem die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das e.g. Verfahren abgelehnt sowie den Streitwert für das e.g. Verfahren auf 7.500,00 € festgesetzt hat, unmittelbar nach antragsgemäßer Gewährung von Akteneinsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 05.04.2013 gegenüber der erkennenden Kammer zurückgenommen, ohne die fristgerecht eingelegte Beschwerde vor Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen oder hinsichtlich ihres Gegenstandes zu begrenzen / zu konkretisieren.

2

Das Beschwerdeverfahren war zum Zeitpunkt der Rechtsmittelrücknahme bei der erkennenden Kammer anhängig. Soweit die Prozesskostenhilfe- und Streitwertfestsetzung angefochten war, stand die Abhilfeentscheidung der Kammer gem. § 148 Abs. 1

3

Halbsatz 1 VwGO noch aus. Soweit die Beschwerde der Antragsteller die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Gegenstand hatte, stand nach Eingang der Akten die Vorlage derselben zum Zwecke der Durchführung des Beschwerdeverfahrens zum Nds. OVG unmittelbar bevor, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO. Das Beschwerdeverfahren war auch insoweit noch nicht beim Nds. OVG als zuständigem Beschwerdegericht anhängig (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl., § 148 Rn. 5).

4

Das Verfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der analog § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO festzustellenden Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch die erkennende Kammer - den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 VwGO - einzustellen, denn Gericht i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 ist das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Rücknahmeerklärung anhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.1990 - 4 NB 17/90 -, NVwZ 1991, S. 60, zit. nach juris Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - NVwZ-RR 2006, S. 735, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, a.a.O., § 92 Rn. 27). Für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO kann daher nichts anderes gelten, zumal das Nds. OVG mit der Beschwerde der Antragsteller bis zu deren Rücknahmeerklärung noch nicht befasst und ein Aktenzeichen hierfür noch nicht vergeben hat, zu dem die Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgen könnte.

5

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14).

 


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