Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 A 289/23
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Wohnungswegweisung der Beklagten vom 02.10.2023.
Er ist inzwischen von seiner beigeladenen Ehefrau geschieden und war seit dem 21.07.2023 getrennt. An diesem Tag verließ der Kläger das zuvor gemeinsam bewohnte Haus und kam zunächst bei Freunden und auch in einer für mehrere Wochen über Airbnb angemieteten Wohnung unter. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die noch minderjährig sind. Über den Umgang bestand eine gemeinsam getroffene Vereinbarung, die zunächst ein Besuchsmodell und ab dem Zeitpunkt des Bezugs einer eigenen Wohnung die Geltung des Wechselmodells vorsah. Der Kläger war weiterhin im Besitz eines Haustürschlüssels, betrat das Haus aber grundsätzlich nur noch in Absprache mit der Beigeladenen.
Nachdem der Kläger zum 01.10.2023 eine neue Wohnung angemietet hatte, wollte er die Kinder im Rahmen seiner Umgangszeit am 02.10.2023 gegen Mittag bei der Beigeladenen abholen, was diese jedoch aufgrund einer aus ihrer Sicht noch nicht ausreichenden Ausstattung der Wohnung ablehnte. Der Kläger erklärte sodann, in diesem Fall für drei Tage bei den Kindern im Haus verbleiben zu wollen, um seinen Umgang dennoch ausüben zu können. Dem widersprach die Beigeladene nicht. Nachdem der Kläger den Tag mit den Kindern verbracht, Abendessen gemacht und diese ins Bett gebracht hatte, legte er sich selbst zum Schlafen in das im Schlafzimmer befindliche Ehebett, was zum Streit führte.
Gegen 21.35 Uhr verständigte der Kläger telefonisch die Polizei. Laut Polizeibericht vom 13.10.2023 erklärte die Beigeladene den eingesetzten Beamten vor Ort, dass der Kläger ihre Aufforderung, in seine eigene Wohnung zu fahren, ignoriert habe. Sie habe daraufhin das Handy aus seiner Hand gerissen, damit er ihr zuhöre. Der Kläger habe ihren linken Arm gegriffen und sie weggestoßen bzw. zur Seite geschoben (insoweit finden sich unterschiedliche Angaben im Bericht und im handschriftlich ausgefüllten Verfügungsvordruck, der im Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist). Blessuren oder Rötungen am linken Arm konnten von den Polizeibeamten nicht festgestellt werden, allerdings habe die Beigeladene einen verängstigten Eindruck gemacht und erklärt, dass der Kläger aufgrund der Streitigkeiten über das Umgangsrecht zunehmend aggressiver geworden sei. Der Kläger habe die Angaben der Beigeladenen bei seiner Befragung bestritten und erklärt, dass er die Beigeladene nicht gestoßen, sondern lediglich sein Handy zurückgeholt habe, um die Polizei verständigen zu können (vgl. insoweit auch das Anhörungsfeld auf dem Verfügungsvordruck).
Die Erforderlichkeit der im Anschluss gegen den Kläger erlassenen Wohnungswegweisung für 10 Tage wurde mit der Möglichkeit zur Einholung von Hilfe bei der Regelung des Umgangsrechts begründet. Gesonderte Ausführungen zur Auswahl des Störers sind in dem handschriftlich ausgefüllten Verfügungsvordruck nicht enthalten.
Der Kläger hat am 10.10.2023 zunächst Anfechtungsklage erhoben und erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (vgl. den Beschluss der Kammer vom 11.10.2023 - 1 B 290/23 -). Er macht geltend, keine häusliche Gewalt angewendet zu haben. Vielmehr sei diese von der Beigeladenen ausgegangen, die ihn im Schlafzimmer gewaltsam geweckt, mit der Faust auf den Rücken geschlagen und geschubst habe. Er selbst habe ihren Oberarm zwar festgehalten, allerdings nur, um sein Handy zurückzuerlangen und die Polizei verständigen zu können. Allerdings habe er sich am Telefon kaum äußern können, weil die Beigeladene permanent geschrien und damit auch den älteren Sohn geweckt habe. Die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten hätten ihm auch nicht erklärt, was häusliche Gewalt bedeute, da er andernfalls gleich ausgesagt hätte, dass seine Frau ihn geschlagen und vor der Polizei ein Schauspiel veranstaltet habe. Hierzu habe vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit bestanden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Wohnungswegweisungsverfügung der Beklagten vom 02.10.2023 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Wohnungswegweisung sei notwendig gewesen, um eine drohende Eskalation zu verhindern. Der Kläger habe das Haus auch weiterhin bewohnt, da die Kinder dort betreut worden seien. Dagegen sei die eigene Wohnung noch nicht vollständig eingerichtet gewesen. Auch habe der Kläger sich selbst wie ein Bewohner verhalten, indem er sich ins Bett gelegt und wiederholt von seinem "zu Hause" gesprochen habe. Jedenfalls habe eine konkludente Ergänzung der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen Absprachen dahingehend vorgelegen, dass der Kläger für drei Tage im Haus bei den Kindern verbleiben werde. Dass die Nutzung des Bettes ggf. außerhalb der erweiterten Absprache gestanden habe, ändere nichts am zulässigen Verbleib des Klägers im Haus, der dort auch weiterhin seinen gemeldeten Wohnsitz gehabt habe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, sie habe nicht widersprochen, als der Kläger erklärt habe, für drei Tage im Haus verbleiben zu wollen. Sie habe ihn jedoch zur Rede gestellt und das Licht angemacht, als er sich in das frühere Ehebett gelegt habe. Der Kläger habe mehrfach erklärt, dass es auch noch immer sein Bett und sein Haus sei. Sie habe deshalb sein Handy an sich genommen, um ihn zum Verlassen des Bettes zu bringen. Dieser sei dann - wie von ihr geplant - aus dem Bett aufgesprungen und ihr hinterhergerannt. Er habe ihren Arm schmerzhaft ergriffen, das Handy entrissen und sogleich die Polizei verständigt. Von ihrer Seite habe es keinerlei Übergriff gegen den Kläger gegeben. Sie habe aber Angst, weil der Kläger bis heute behaupte, dass das Haus ihm auch weiterhin zur Hälfte gehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet, weil die Verfügung der Beklagten vom 02.10.2023 rechtswidrig war.
Rechtsgrundlage für die Wohnungswegweisung und das angeordnete Betretens- und Aufenthaltsverbot ist § 17a Abs. 1 Satz 1 NPOG. Danach kann die Polizei eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen aus der von ihr bewohnten Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung wohnenden Person abzuwehren.
Vorliegend spricht viel dafür, dass es sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Wohnungswegweisung bereits nicht um die eigene Wohnung handelte, was objektiv und - anders als die Gefahr - nicht aus der ex-ante-Sicht zu bestimmen ist (vgl. den im Eilverfahren ergangenen Beschluss der Kammer vom 11.10.2023 - 1 B 290/23 -). Da § 17a Abs. 1 Satz 1 NPOG die Rechtsgüter von Bewohnern derselben Wohnung schützt, ist entscheidend, dass beide Personen - zumindest zeitweise - in derselben Wohnung leben (vgl. zur Vorgängerregelung schon das Urteil der Kammer vom 24.02.2012 - 1 A 69/10 - juris Rn. 17), und zwar in häuslicher Gemeinschaft (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15.12.2014 - 20 K 3164/13 -, juris Rn. 30). Der Kläger war jedoch nach seinen eigenen und den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen bereits am 21.07.2023 ausgezogen und kam zunächst bei Freunden unter, bis er sich für mehrere Wochen eine Airbnb-Wohnung und schließlich zum 01.10.2023 eine eigene Wohnung zum dauerhaften Verbleib anmietete. Eine häusliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm, der Beigeladenen und den Kindern bestand nicht mehr. Das Haus wurde trotz des beim Kläger verbliebenen Schlüssels nur noch nach Absprache mit der Beigeladenen betreten, um Besuchskontakte mit den Kindern wahrzunehmen. Dass der Kläger weiterhin im vormals gemeinsam bewohnten Haus gemeldet war und dort auch noch Gegenstände von ihm lagerten, ändert nichts daran, dass er dort nicht mehr lebte. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Ummeldung des Wohnsitzes realistischerweise erst nach dem Bezug der zum dauerhaften Verbleib angemieteten Wohnung in Betracht kam. Soweit die Beigeladene angab, der Kläger habe das Haus zumindest am streitgegenständlichen Tag ohne Absprache betreten, macht ihn dies nicht wieder zum Bewohner, zumal die Beigeladene ebenfalls erklärte, dem Vorgehen des Klägers nicht widersprochen und ihm den Besuchsaufenthalt damit faktisch gestattet zu haben. Auch ein von der Beigeladenen für mehrere Tage erlaubter Besuchsaufenthalt führt indes nicht dazu, dass der Besucher zum Bewohner wird.
Selbst wenn man aber mit der Beklagten annehmen wollte, dass der Kläger tatsächlich noch Bewohner des Hauses gewesen ist, wäre die Wegweisungsverfügung dennoch rechtswidrig. Denn in diesem Fall wäre die von den Polizeibeamten angestellte Gefahrenprognose nicht tragfähig. Diese beruhte maßgeblich auf der Feststellung, dass der Kläger die Beigeladene schmerzhaft am Arm ergriffen hatte, als diese versuchte, ihm das Handy wegzunehmen. Das Gericht hält es insoweit für grundsätzlich bedenklich, eine eindeutig nach § 859 Abs. 1 u. 2 BGB gerechtfertigte Selbsthilfe heranzuziehen, um eine von dem sich der verbotenen Eigenmacht erwehrenden Besitzer ausgehende Gefahr zu begründen. Im Falle einer gerechtfertigten Handlung kann nicht angenommen werden, dass die Begehung einer Straftat gedroht hätte, wie es vom Wohnungswegweisungstatbestand vorausgesetzt wird (vgl. BeckOK PolR Nds/Waechter, 34. Ed. 1.10.2025, NPOG § 17a Rn. 8). Im Übrigen hatte die Kammer bereits im Eilverfahren festgestellt, dass zureichende Anhaltspunkte für (weitere) körperliche Übergriffe des Klägers, der die Polizei selbst verständigt hatte, nicht vorhanden waren. Dass er die Beigeladene seinerseits provoziert haben mag, indem er sich ins vormals gemeinsame Schlafzimmer gelegt hatte, ändert daran nichts. Der Annahme der Beklagten folgend hätte es dem Kläger als Bewohner grundsätzlich freigestanden, die Räumlichkeiten des Hauses zu nutzen, ohne dass dies einseitig bestimmbar gewesen wäre. Auch hätte die Beigeladene sich schlicht in ein anderes der zahlreich vorhandenen (insgesamt sieben) Zimmer auf zwei Stockwerken begeben und den Kläger ignorieren können. Indes war es ihr erklärtes Ziel, den Kläger durch den Zugriff auf das Handy zum Aufspringen zu bewegen. Insoweit ist zu beachten, dass eine Wohnungswegweisung unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Grundrechtsrelevanz ausschließlich den Zweck hat, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Der Eintritt einer nicht nur leichten Körperverletzung (vgl. § 2 Nr. 5 NPOG) muss unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehen (vgl. § 2 Nr. 2 NPOG). Die von der Beigeladenen (erst im Gerichtsverfahren und damit für die ex-ante Betrachtung unbeachtlich) angeführten Drohungen mit dem Entzug des Sorgerechts genügen für die Annahme einer solchen Gefahr ebenso wenig wie etwaige Aussagen des Klägers, wonach das Haus zur Hälfte ihm gehören würde (was ggf. den eigentumsrechtlichen Tatsachen entspricht). Es ist nicht Sache der Polizei, bei trennungsbedingten Auseinandersetzungen zugunsten einer der beteiligten Seiten einzugreifen, um es dieser ohne konkrete Gefahrenlage lediglich zu erleichtern, sich Hilfe bei der Regelung des Umgangsrechts zu holen (so aber die Begründung zur Erforderlichkeit der Maßnahme im handschriftlich ausgefüllten Verfügungsvordruck). Da eine weitere Wohnung zur Verfügung stand, hätte im Übrigen zunächst auch versucht werden können, eine freiwillige Trennung der ansonsten kooperativen Eheleute vorzunehmen.
Nicht durchzudringen vermag der Kläger allerdings mit seinem Vortrag, die Beigeladene habe ihn noch vor dem Zugriff auf das Handy körperlich attackiert und ihm u.a. auf den Rücken geschlagen. Denn die Polizeibeamten können im Rahmen der Bewertung des Sachverhalts vor Ort nur das berücksichtigen, was ihnen auch tatsächlich mitgeteilt worden ist. Dass für den Kläger keine Gelegenheit zu einer entsprechenden Mitteilung bestanden hätte, ist für das Gericht nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- § 17a Abs. 1 Satz 1 NPOG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 5 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 2 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 1 B 290/23 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 69/10 1x (nicht zugeordnet)
- Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 3164/13 1x