Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1228/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Verbandsbeitrags.
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Der Kläger ist als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke der Rügenschen Kleinbahn "dingliches" Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen". Mit Bescheid vom 25.01.2007 zog der Beklagte den Kläger zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 i.H.v. EUR 1.239,46 heran. Darin enthalten sind allgemeine Gewässerunterhaltungskosten i.H.v. EUR 1.234,66 sowie Kosten für das Schöpfwerk Neuensien i.H.v. EUR 4,80. Unter dem 21.02.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er damit begründete, dass die Berechnung der Zu- und Abschläge nicht auf Grundlage der Nutzungsartangaben des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) erfolgen dürfe, weil diese zu ungenau seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück.
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Am 20.08.2007 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Regelung über das Beitragsverhältnis in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" einschließlich der Veranlagungsregel gemäß Anlage 1 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Vorteilsprinzip. Die Veranlagungsregel stütze sich auf die Angaben der Nutzungsarten des ALB. Diese Angaben seien jedoch oftmals unzutreffend. Die derzeit im Kataster ausgewiesenen Nutzungsarten seien vielfach noch von den zu DDR-Zeiten ermittelten Nutzungsarten abgeleitet und daher überholt. Zwar könnten die Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes Veränderungen jährlich bis zum 30. September dem Beklagten mitteilen. Diese Mitteilung führe jedoch nicht zu einer Änderung des ALB. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Veranlagungsregelung u.a. nach der Fähigkeit einzelner Flächen und ihrer Vegetation, Niederschlagsmengen aufzunehmen, unterscheide. Der Angabe der Nutzungsart "Gebäude- und Freifläche" lasse sich jedoch weder das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche entnehmen, noch gebe sie Aufschluss über den Versiegelungsgrad eines Flurstücks und damit über seine Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen. Eine in einem anderen Zusammenhang durchgeführte Untersuchung des Klägers habe ergeben, dass bei verschiedenen Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 284.705 m² im ALB 152.985 m² als Gebäude- und Freifläche ausgewiesen seien. Tatsächlich befestigt und damit versiegelt seien jedoch nur 60.486 m², also 40 v.H. der Gebäude- und Freifläche. Weiter berücksichtige das ALB nicht, dass auf den Flurstücken des Klägers nur ein schmaler Streifen für die Gleise der Rügenschen Kleinbahn genutzt werde und dass selbst die Gleise mit ihrem Unterbau aus Schotter den Boden nicht versiegeln würden. Es sei möglich und sachgerecht, dass der Beklagte die versiegelten Flurstücksflächen im Wege der Selbstauskunft seiner Mitglieder ermittele, wie dies z.B. von der Stadt Münster i.W. durchgeführt werde. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichsetzung liege auch darin, dass in der Veranlagungsregel Betriebs- und Verkehrsflächen den Gebäude- und Freiflächen gleichgesetzt würden. Auch der ausnahmslos normierte Faktor 4 für die Zuschläge sei willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht z.B. der Faktor 3 oder 5 gewählt worden sei.
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Weiter sei zu bemängeln, dass die Veranlagungsregel, obwohl sie die tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht berücksichtige, davon ausgehe, dass bestimmte Grundstücke intensivere Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erforderten. Diese Feststellung des Mehraufwandes erfordere eine Feststellung des durchschnittlichen Aufwandes im Gewässereinzugsgebiet und die Feststellung, welche zusätzlichen Aufwendungen wegen eines bestimmten Grundstücks erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, wie der Gewässerdichtefaktor gebildet werde.
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Zudem verstießen die Regelungen über das Beitragsverhältnis gegen das Äquivalenzprinzip. Die Satzung enthalte keine Aussagen zu den Vorteilen der Eigentümer einzelner Grundstücke. Es könne daher nicht ermittelt werden, ob der Wert der Leistung der Höhe des Beitrags entspricht. Ein Missverhältnis sei jedenfalls in Ansehung solcher Grundstücke gegeben, die nicht über niederschlagsableitende Abflussanlagen verfügten, der Niederschlag also auf dem Grundstück versickere.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Heranziehung sei rechtmäßig. Die Veranlagungsregel sei nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf die Daten des ALB sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die gebühren- und beitragsrechtlichen Kriterien des Kommunalabgabengesetzes seien auf die Verbandsumlage nicht übertragbar. Die Umlage von Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder habe keinen Entgeltcharakter, so dass es keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedürfe. Die Umlage sei erst dann unzulässig, wenn sie sachunangemessen sei und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führe. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung könne sogar auf den Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden. Die Faktoren für die Zu- und Abschläge seien im Interesse einer größeren Beitragsgerechtigkeit im Verhältnis zu einem reinen Flächenmaßstab normiert worden. Die Festlegungen seien auf der Verbandsversammlung ausführlich diskutiert und beschlossen worden. Die Bildung des Gewässerdichtefaktors gehe aus der Veranlagungsregel ebenfalls deutlich hervor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 5 und 20 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" (Verbandssatzung - WBVS) vom 06.12.2006 nebst dazugehöriger Veranlagungsregel. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung bestehen nicht.
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Die Kammer lässt offen, ob der Satzungsbeschluss formell fehlerhaft war, weil nicht sämtliche "dinglichen" Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband Müritz). Denn eine solcher Fehler - sollte er denn aufgetreten sein - ist zwischenzeitlich geheilt worden. Nach § 3a GUVG i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 (GVOBl. M-V S. 499) sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Damit ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung, insbesondere die Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).
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Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit ergibt sich der erforderliche Mindestinhalt der Satzung aus § 6 Abs. 2 WVG. Die strengeren Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) gelten dagegen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 31.05.2000 - 3 A 1181/98, S. 13 des Entscheidungsumdrucks). Daher ist unschädlich, dass der Hebesatz (Abgabensatz) weder in § 19 Abs. 1 WBVS noch in der Veranlagungsregel erwähnt wird und damit nicht Satzungsbestandteil ist, denn der Hebesatz gehört nicht zum erforderlichen Mindestinhalt nach § 6 Abs. 2 WVG. Die Vorschrift schreibt in Nr. 6 für die Beitragsbemessung lediglich die Festlegung von Grundsätzen vor. Einwände gegen die Kalkulation des Hebesatzes hat der Kläger nicht geltend gemacht.
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Die Satzung enthält einen hinreichend bestimmten Beitragsmaßstab. Nach § 19 Abs. 1 WBVS bemisst sich der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und Anlagen nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel, die Bestandteil der Satzung ist (Sätze 2 und 3 l.cit.). Gemäß § 20 Abs. 1 WBVS ist auf Grundlage der Veranlagungsregel ein Beitragsbuch zu erstellen. Dieses enthält die Berechnung der Beitragseinheiten für jedes Mitglied. Nach der Veranlagungsregel wird die auf Grundlage des ALB mit dem Stand 31.08. des Vorjahres ermittelte Gesamtfläche jeder Gemeinde, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet, die sich aus der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung in Meter pro Hektar (m/ha) dieser Fläche ergibt. Nach Multiplikation der Flächen mit dem jeweiligen Faktor (1,0 bis 1,5) ergeben sich die Grundbeitragseinheiten. Zu bzw. von den Grundbeitragseinheiten werden Zuschläge oder Abschläge für bestimmte Nutzungsarten addiert bzw. subtrahiert, die im Einzelnen in der Veranlagungsregel niedergelegt sind. Die so errechneten Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem allgemeinen Hebesatz für Gewässerunterhaltung und Verwaltung multipliziert und ergeben auf diese Weise den Beitrag für die allgemeine Gewässerunterhaltung. Für die Unterhaltung von Schöpfwerken und Deichen, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteile gewähren, ist das Beitragsverhältnis gemäß § 19 Abs. 4 WBVS aus den tatsächlich entstehenden Kosten nach der bevorteilten Fläche je Deich (Poldergebiet) und je Schöpfwerk (Vorteilsfläche) hektargleich zu ermitteln.
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Diese Regelungen begegnen auch inhaltlich keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Veranlagungsregel nicht gegen das in § 28 Abs. 4 WVG i.V.m. § 3 Satz 1 GUVG normierte Vorteilsprinzip. Nach der zuerst genannten Bestimmung besteht eine Beitragspflicht der Verbandsmitglieder nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. § 3 Satz 1 GUVG bestimmt, dass für Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der danach vorausgesetzte Vorteil liegt bereits in der Übertragung der Gewässerunterhaltungslast gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswassergesetz - LWaG) auf den Wasser- und Bodenverband. Denn andernfalls würde die Gewässerunterhaltung nach der Grundregel des § 29 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen. Die Gemeinden werden durch die Übertragung auch insoweit bevorteilt, als sie nicht Eigentümerinnen der im Wassereinzugsbereich gelegenen Grundstücke sind, denn es darf nicht verkannt werden, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Übertragung der Unterhaltungslast auf die Gemeinden möglich ist, die Gemeinden also bis zum Inkrafttreten des § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG potenzielle Trägerinnen der Unterhaltungslast waren. Der Vorteilsbegriff nach § 3 Satz 1 GUVG i.V.m. § 28 Abs. 4 WVG ist somit in einem weiteren Sinne zu verstehen, der sowohl die Befreiung von der bestehenden als auch einer potenziellen Unterhaltungslast umfasst (VG Greifswald, Urt. v. 02.01.2007 - 3 A 1679/07, S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 27.01.1994 - 3 A 371/93, ZfW 1995, 124, 126).
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Ob sich eine bestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahme im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhaft oder umgekehrt nachteilig auf die Grundstücke auswirkt, ist für die Annahme einer Vorteilslage unbeachtlich. Anknüpfungsmerkmal für die Verbandszugehörigkeit ist nach § 1 GUVG die bloße Belegenheit eines Grundstücks in einem der in der Anlage zu § 1 GUVG genannten Gewässereinzugsgebiete. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG zu Grunde liegenden Gedanken, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Gewässereinzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist. Die unterschiedlich ausgeprägte "Nützlichkeit" der Grundstücke für den Wasserhaushalt darf dabei außer Betracht bleiben. Insofern handelt es sich hier um einen abstrakten Vorteil. Der Einwand des Klägers, der Beitrag dürfe für solche Grundstücke nicht erhoben werden, bei denen der Niederschlag vollständig auf dem Grundstück versickere, trifft damit ersichtlich nicht zu. Aus diesem Grunde unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Gleisflächen der Rügenschen Kleinbahn in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, obwohl davon auszugehen ist, dass der Niederschlag im Schotterbett der Gleise versickert.
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Auch die in der Veranlagungsregel enthaltenen Differenzierungen nach Gewässerdichte, Flächengröße und Nutzungsarten sind nicht zu beanstanden. Hier steht den Wasser- und Bodenverbänden ein Spielraum zu. Dies zeigt nicht nur § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, wonach "für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht", sondern auch § 30 Abs. 2 WVG, wonach die Satzung "für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen kann" (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, juris Rn. 33). Daher ist nach der Rechtsprechung der Kammer ein reiner Flächenmaßstab jedenfalls für die allgemeine Gewässerunterhaltung ebenso zulässig wie ein modifizierter Flächenmaßstab, der für bestimmte Nutzungsarten Zuschläge bzw. Abschläge vorsieht. Der dem Wasser- und Bodenverband zustehende Spielraum ist erst verletzt, wenn wenn sich die Differenzierungen als willkürlich erweisen, weil sie unter keinen sachlichen Grund als gerechtfertigt erscheinen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2003 - 3 B 866/01, S. 8 des Entscheidungsumdrucks). Dies trifft jedoch auf keines der genannten Kriterien zu.
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Die Ermittlung der Gewässerdichte (ausgedrückt in m pro ha) und des hierfür maßgebenden Faktors in Anlage 1 Nr. 2 beruhen auf der einleuchtenden Erwägung, dass Gebiete mit einer hohen Gewässerdichte umfangreichere Unterhaltungsmaßnahmen erfordern, als Gebiete mit einer niedrigeren Gewässerdichte. Dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterteilung in vier Beitragsklassen mit unterschiedlichen Faktoren willkürlich ist, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar. Die Stufeneinteilung sieht, ausgehend von dem Faktor 1 für die Beitragsklasse 1, lineare Erhöhungen des Faktors um jeweils 0,15 (für die Beitragsklassen 2 und 3) sowie eine weitere Erhöhung um 0,2 für die Beitragsklasse 4 vor. Die Degression der übrigen Stufen im Verhältnis zur Stufe 1 ist dadurch gerechtfertigt, dass es unabhängig von der Gewässerdichte eine "Grundunterhaltungslast" gibt, die eine stärkere Beteiligung von Flächen mit einer niedrigen Gewässerdichte rechtfertigt. Die leichte Progression in der Beitragsklasse 4 im Verhältnis zu den Beitragsklassen 2 und 3 erklärt sich dadurch, dass die Beitragsklasse 4 "nach oben offen" ist und daher auch Gebiete mit einer außerordentlich hohen Gewässerdichte erfasst.
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Die Grundbeitragseinheiten (Anlage 1 Nr. 3) ergeben sich durch Multiplikation der Beitragsfläche (Grundstücksfläche) mit dem einschlägigen Faktor für die Gewässerdichte. Hiergegen hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Dass die Größe der bevorteilten Grundstücksfläche ein maßgebendes Kriterium für die Beitragsbemessung ist, liegt auf der Hand und bedarf daher auch keiner vertiefenden Darlegung.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Regelung über Zu- und Abschläge (Anlage 1 Nr. 4) nicht zu beanstanden. Insbesondere darf sie unter Rückgriff auf die Angaben der Nutzungsart im ALB erfolgen, da der Liegenschaftsnachweis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) u.a. die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften umfasst. Dass die Angabe der tatsächlichen Nutzung nicht vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst wird, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang unbeachtlich. Soweit der Kläger ohne nähere Begründung weiter einwendet, die Angabe der tatsächlichen Nutzung im ALB sei häufig falsch bzw. überholt, ist dieser Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen. Zwar trifft es zu, dass sich die Art und die Fläche der tatsächlichen Nutzung einer Liegenschaft ändern kann. Diesem Umstand trägt aber § 13 Abs. 1 VermKatG Rechnung; die Vorschrift bestimmt, dass das Liegenschaftskataster fortzuführen ist, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen. Sie ist Ausdruck des katasterrechtlichen Aktualitätsgebotes (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 12 Anm. 4.1.5). Die hierzu erforderlichen Auskunftspflichten der Betroffenen sowie Befugnisse der Katasterbehörde sind in § 14 VermKatG normiert. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, die Angabe der Art der tatsächlichen Nutzung im ALB treffe in erheblichem Maße nicht (mehr) zu. Der Einwand des Klägers, die Meldung einer Veränderung an den Beklagten führe nicht zu einer Fortführung des ALB, dürfte zwar zutreffen, ist aber unerheblich, da der Beklagte nicht Katasterbehörde ist.
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Dem weiteren Einwand, der Rückgriff auf die Angaben der tatsächlichen Nutzung im ALB verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich der Nutzungsangabe "Gebäude- und Freifläche" weder das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche entnehmen lässt, noch dass sie geeignet ist, Aufschluss zu geben über den Versiegelungsgrad eines Flurstücks und damit über seine Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter, weil diese Unterscheidung für die Beitragsbemessung nicht erforderlich ist. Richtig ist allerdings, dass die Zu- bzw. Abschlagsregelung nach der Fähigkeit von Grundstücksflächen unterscheidet, Niederschlagsmengen aufzunehmen. Richtig ist auch, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Flächen der Nutzungsart "Gebäude- und Freiflächen" einen Versiegelungsgrad von annähernd 100 v.H. aufweisen, sondern dass - wie der Kläger darlegt - erhebliche Teile der Flächen mit dieser Nutzungsartangabe nicht versiegelt sind und damit mehr an Niederschlagswasser aufnehmen können als versiegelte Flächen. Dennoch ist die Gleichbehandlung der versiegelten und der nicht versiegelten Flächen gerechtfertigt, so dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ausscheidet. Wie bereits erwähnt, steht dem Wasser- und Bodenverband bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge ein Spielraum zu, da nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs bestimmt, ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zulässt oder gar erfordert. Dabei können der Gesetzgeber und - hier - der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen. Ihr Spielraum endet erst dort, wo die gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte wegen deren Unterschiede nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die rechtssatzmäßige Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - IV C 21.70, juris Rn. 18).
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Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die fehlende Differenzierung innerhalb derselben Nutzungsart ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Maßgebend ist, dass die Veranlagungsregelung für die Beitragsermittlung an die im Automatisierten Liegenschaftsbuch ausgewiesenen Nutzungsarten anknüpft, was eine Flächenermittlung einschließlich der Zu- und Abschläge ohne zeit- und kostenaufwändige "Vorortermittlungen" erlaubt. Dies wäre bei der vom Kläger geforderten exakten Unterscheidung nach versiegelten und nicht versiegelten Flächen nicht mehr möglich. Das Flächenverhältnis müsste bei allen betroffenen Grundstücken im Verbandsgebiet in jedem Einzelfall geprüft werden; zudem wäre es erforderlich, die Prüfungen regelmäßig zu wiederholen, da der tatsächliche Zustand der Liegenschaften dem Wandel unterliegt. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass Streitigkeiten über die Wasseraufnahmefähigkeit bestimmter Flächen auftreten, die die Beitragserhebung erschweren. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand würde zu höheren Kosten führen, die wiederum die Beitragspflichtigen zu tragen hätten. Der Einwand des Klägers, andere Aufgabenträger würden die von ihm geforderte Unterscheidung durchführen, verkennt, dass Prüfungsmaßstab vorliegend nicht die angemessenste oder gar "gerechteste" Lösung ist. Maßgebend ist allein, dass für die vom Wasser- und Bodenverband "Rügen" gewählte Regelung ein sachlicher Grund besteht und daher die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz ausscheidet.
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Anhaltspunkte dafür, dass der einheitliche Faktor 4 für die Zuschläge für befestigte Flächen sachwidrig ist, werden vom Kläger nicht dargelegt. Sie drängen sich auch nicht auf.
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Gleiches gilt für den Umstand, dass in der Veranlagungsregel Betriebs- und Verkehrsflächen den Gebäude- und Freiflächen gleichgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der höhere Versiegelungsgrad von Verkehrsflächen ebenso wie der von Gebäude- und Freiflächen intensivere Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erforderlich macht.
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Der weitere Einwand, der Veranlagungsregel sei nicht zu entnehmen, dass die Normierung der Faktoren für die Zu- und Abschläge auf Grundlage eines zuvor ermittelten Durchschnittswertes erfolgt sei, ist unerheblich, da die Veranlagungsregel eine solche Angabe nicht enthalten muss.
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Soweit der Kläger schließlich meint, die Veranlagungsregel verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02, juris).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der Veranlagungsregel durch den Beklagten fehlerhaft ist, werden vom Kläger weder vorgetragen, noch drängen sie sich auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
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