Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 2198/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Abwasserabgaben.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in D.. Das Grundstück entwässert über eine Kleinkläranlage. Mit Bescheiden vom 19.12.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Abwasserabgaben für die Jahre 2002 bis 2005 i.H.v. jeweils ε 71,60 heran. Bemessungsgrundlage waren vier Personen. Unter dem 29.12.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide ein und führte zur Begründung aus, dass nur er das Grundstück dauerhaft bewohne. Mit Bescheiden vom 16.05.2006 reduzierte die Beklagte die Festsetzungen für die Jahre 2004 und 2005 auf jeweils ε 53,70. Bemessungsgrundlage waren nunmehr drei Personen. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.

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Am 28.12.2007 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Satzung der Gemeinde D. über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter sei nichtig. Sie erkläre nicht, wer "laut Satzung gemeldete Personen" seien. Eine Meldepflicht werde in der Satzung nicht begründet. Soweit die Satzung auf die beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Personen Bezug nehme, verstoße sie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Kleinkläranlagen befänden. In der Umgebung des Klägers gebe es mehrere Ferienhäuser, die ebenfalls an Kleinkläranlagen angeschlossen seien. Diese Anlagen befänden sich jedoch nicht auf den Grundstücken und es seien dort keine Einwohner gemeldet. Abwasser falle trotzdem an. Darüber hinaus gebe es (dauergenutzte) Wohnhäuser, die an Kleinkläranlagen angeschlossen seien, die sich nicht auf dem Grundstück befänden. So seien Nachbarn des Klägers bisher nicht zur Abwasserabgabe herangezogen worden, obwohl ihr Grundstück an die Kleinkläranlage angeschlossen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 19.12.2005 und die Änderungsbescheide vom 16.05.2006 aufzuheben.

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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 09.11.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 21.01.2008 bzw. 31.01.2008 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sie haben dieses Einverständnis auch nach der mit Schreiben vom 17.12.2009 erfolgten Ankündigung des Gerichts, den f2;r den 13.01.2010 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, nicht widerrufen.

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Die als so genannte Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde D. über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Abwälzungssatzung - AbwS) vom 01.09.1997.

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1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Sie beruht auf § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 (AbwAG M-V a.F.). Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.04.1991 die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2005 (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) stellt keine strengeren Anforderungen an die Abwälzung der Abwasserabgabe und kann damit auch nicht zur Unwirksamkeit der Abwälzungssatzung führen.

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Die Abwälzungssatzung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen die Eigentümer von Grundstücken, die an "fremde", d.h. solche Kleinkläranlagen angeschlossen sind, die sich nicht auf dem Grundstück befinden, auf dem das Abwasser anfällt, ebenfalls der Abwasserabgabe nach § 1 Abs. 1 AbwS. Damit scheidet die Annahme einer nicht gerechtfertigten Privilegierung dieser Personengruppe von vornherein aus. Nach § 1 Abs. 1 AbwS erhebt die Gemeinde D. eine Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 cbm/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen u.ä. Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten. Diese Bestimmung knüpft nicht an den Standort der Kleinkläranlage, sondern an das Merkmal des Einleitens an. Einleiten ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt gemäß § 2 Abs. 2 zweite Var. des (Bundes-)Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) als Einleiten in ein Gewässer, ohne dass es insoweit auf das Merkmal der Unmittelbarkeit ankommt. Für das Vorliegen des Merkmals Einleiten ist es irrelevant, ob das Abwasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, oder einem anderen Grundstück in den Untergrund eingeleitet wird. Weil es nämlich bei dem Verbringen des Abwassers in den Untergrund nach § 2 Abs. 2 zweite Var. AbwAG im Unterschied zu § 2 Abs. 2 erste Var. AbwAG an einem Unmittelbarkeitserfordernis fehlt, liegt ein Einleiten i.S.d. § 1 Abs. 1 AbwS auch dann vor, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke von einer gemeinsamen Kleinkläranlage gereinigt und danach in den Untergrund eingeleitet wird. Nur diese Auslegung entspricht auch den Maßgaben des § 6 Abs. 4 AbwAG M-V a.F. bzw. § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwAG M-V, wonach die Umlage auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke erfolgt, auf denen das Abwasser anfällt. Auf den Standort der Kleinkläranlage oder den Ort des Einleitens kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung nicht an.

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Die Maßstabsregelung begegnet keinen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist die Abwasserabgabe nach Schadeinheiten zu erheben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet (Satz 2 l.cit.). Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AbwS der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabepflichtigen Grundstück vom 31.03. eines jeden Jahres. Der darin geregelte Einwohnermaßstab ist ebenso zulässig, wie die Stichtagsregelung (vgl. VGH München, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747, NVwZ-RR 1994, 353). Der Einwand des Klägers, die Maßstabsregelung verstoße gegen Art. 3 GG, weil sie an den melderechtlichen Einwohnerbegriff anknüpfe, beruht bereits auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt. Denn der Begriff des Einwohners i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 AbwS ist nicht melderechtlich zu verstehen. Die Bestimmung spricht vom "jeweiligen Einwohnerstand", nicht von "gemeldeten Einwohnern" und lässt auch nicht in sonstiger Weise erkennen, dass es allein auf die melderechtlichen Verhältnisse ankommen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 AbwS auf den kommunalverfassungsrechtlichen Einwohnerbegriff des § 13 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) abstellt. Danach ist Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt. Hier wird nicht auf melderechtliche Verhältnisse abgestellt, sondern darauf, wer tatsächlich in der Gemeinde eine Wohnung inne hat. Die melderechtliche Lage bietet allenfalls ein gewichtiges Indiz. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob diese Wohnung melderechtlich eine Haupt- oder Nebenwohnung darstellt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.04.2003 - 1 O 6/03, juris). Damit unterliegen auch die Eigentümer von selbstgenutzten Ferienhausgrundstücken unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AbwS der Abwasserabgabe, denn sie sind Einwohner im Sinne der Abwälzungssatzung.

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Anders ist es zwar bei (ortsfremden) Eigentümern ausschließlich fremdgenutzter Ferienhausgrundstücke. Hier scheidet die Annahme der Einwohnereigenschaft i.S.d. § 13 Abs. 1 KV M-V ebenso aus, wie bei den Mietern dieser Ferienhäuser. Beide Personengruppen begründen keine Wohnung; die Mieter von Ferienhäusern halten sich nur vorübergehend in der Gemeinde auf. Für solche Ferienhausgrundstücke kann daher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AbwS keine Abwasserabgabe erhoben werden. Dennoch verstößt die Maßstabsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AbwS nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, denn die Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines ausschließlich fremdgenutzten Ferienhausgrundstücks - ebenso wie der Feriengast - Einwohner in einer anderen Gemeinde ist und dort - sei es über den Anschluss des Grundstücks an eine zentrale Entwässerungseinrichtung, sei es durch Ableistung seiner Verpflichtung als Kleineinleiter - seinen abwasserabgabenrechtlichen Verpflichtungen genügt (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 07/09, § 6 Anm. 11.5.2, S. 352a). Diese Erwägung "trägt" die Ungleichbehandlung, denn es darf nicht verkannt werden, dass die Gemeinde ein weites Ermessen hat und daher nicht verpflichtet ist, den vernünftigsten oder gar "gerechtesten" Maßstab zu wählen. Ob die Unterscheidung auch aus Praktikabilitätserwägungen zulässig ist, bedarf daher keiner Erörterung.

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2. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken. Die Abgabepflicht folgt aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 AbwS. Danach erhebt die Gemeinde die Abgabe gegenüber den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser unmittelbar in eine Gewässer oder in den Untergrund einleiten. Die Voraussetzungen der grundsätzlich abgabepflichtigen Einleitung wird durch den Betrieb einer Kleinkläranlage erfüllt, denn Kleinkläranlagen sind ihrer Konstruktionsart nach darauf angelegt, mittels Überlauf Abwasser in den Untergrund einzuleiten. Der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 3 AbwS, wonach die Einleitung aus einer Kleinkläranlage abgabefrei ist, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist, liegt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten gewässeraufsichtlichen Stellungnahme vom 31.03.2006 nicht vor. Dem ist der Kläger, der für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.), nicht entgegen getreten.

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Ob die Beklagte bei der Abgabenerhebung tatsächlich alle Abgabenpflichtigen herangezogen oder die Eigentümer von selbstgenutzten Ferienhausgrundstücken bzw. die Eigentümer von Wohngrundstücken, die an gemeinsame Kleinkläranlagen angeschlossen sind, (irrtümlich) ausgeklammert hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich daraus nach dem Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht" kein Einwand des Klägers herleitet.

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Da die festgesetzten Abgaben schließlich auch nicht wegen Festsetzungsverjährung (teilweise) erloschen sind (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 AbwAG M-V) und die Abgabenhöhe vom Kläger weder angegriffen wird, noch insoweit Fehler ersichtlich sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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