Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1539/10

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.

2

Der Kläger ist Grundstückseigentümer der jeweils rechtlich selbständigen Grundstücke Flurstücke G1 und G2. Das Flurstück G2 liegt mit einer Frontlänge von 1,90 m und das Flurstück G1 mit einer Frontlänge von 23,60 m unmittelbar an der C.-Straße an, wobei sich das Flurstück G1 im hinteren Bereich um weitere 22,70 m verbreitert und die hintere Grundstücksgrenze damit eine Breite von ca. 47 m aufweist.

3

Mit Änderungsbescheid vom 15.11.2010 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2010 und Folgejahre zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 69,56 Euro, statt bisher 38,48 Euro heran. Der Berechnung liegen nunmehr 47 Frontmeter statt der bisher veranlagten 26 Frontmeter zu Grunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 zurück.

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Der Kläger hat am 28.12.2010 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Frontlänge unrichtig sei. Der sich vom Flurstück 66/1 seitlich dem Hausgrundstück erstreckende Teil sei nicht direkt an der Straße anliegend, stelle kein eigenes Grundstück dar und unterfalle auf Grund seiner Besonderheiten weder der Regelung des § 7 Abs. 3 noch § 14 der Satzung. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, warum die im hinteren Bereich nicht anliegende Grundstücksseite nach tatsächlichen Metern bei der Berechnung berücksichtigt werde, wobei bei Hinterliegergrundstücken nur eine Projektion erfolge, d.h. die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite gelte. Werde die hintere Grundstücksseite auch projiziert, ergebe sich nicht eine Länge von 20,2 Metern sondern von 19,90 Metern.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, dass Rechtsgrundlage der Heranziehung die sog. „ erweiterte Hinterliegerregelung“ des § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Satzung sei. Bei Beachtung der Rundungsregel ergebe sich eine zu veranlagende Frontlänge von 47 m. Die Anwendung der sog. „erweiterten Hinterliegerregelung“ sei nicht nur gerechtfertigt, sondern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch geboten. Die Satzung sehe auch die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken vor. Diese würden z.B. im Vergleich zu sog. Pfeifenstielgrundstücken schlechter gestellt, wenn keine solche Regelung bestehen würde.

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Die Ausführungen des Klägers zu § 7 Abs. 3 der Satzung seien für die Berechnung der Gebührenhöhe nicht einschlägig, da diese nur Ausführungen dazu enthalte, wann es sich um ein anliegendes Grundstück handele. Dies sei zwischen den Parteien jedoch unstreitig.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.04.2012 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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1. Der Gebührenerhebung fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt A-Stadt vom 06.11.1997 in der geänderten Fassung vom 10.12.2009 (Straßenreinigungssatzung – StrRS) ist teilweise nichtig. Sie enthält in § 14 StrRS eine unwirksame Maßstabsregel, so dass die Satzung hinsichtlich der Gebührenerhebung nicht mehr den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V geforderten Mindestinhalt aufweist.

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Die Nichtigkeit der Straßenreinigungssatzung beschränkt sich vorliegend auf den die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr betreffenden Teil (vgl. §§ 8 bis 15 StrRS), da der zur Nichtigkeit führende Fehler nicht den die Straßenreinigung betreffenden Teil berührt. Beide Teile sind (objektiv) voneinander trennbar. Beide Bereiche hätten auch jeweils in selbständigen Satzungen geregelt werden können. Zwar erlaubt die objektive Teilbarkeit allein noch nicht die Annahme einer Teilnichtigkeit. Hinzu kommen muss nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB, dass der Ortsgesetzgeber in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des die Gebührenerhebung betreffenden Teils der Satzung an dem die Straßenreinigung betreffenden Teil festgehalten hätte. Doch auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da mit Blick auf die objektive Trennbarkeit beider Regelungsbereiche keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmungen über die Straßenreinigung nicht wie erfolgt beschlossen worden wären.

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Keine Bedenken bestehen zunächst hinsichtlich der in der Satzung geregelten Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren (vgl. § 14 Abs. 1 StrGS). Denn nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) sind die Gemeinden berechtigt, die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Straßenreinigungskosten heranzuziehen. Mit der Wendung „erschlossene Grundstücke“ sind Hinterliegergrundstücke ausdrücklich genannt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98, NordÖR 1999, 474).

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Auch gegen den zur Ermittlung der Gebühr in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StrRS gewählten Frontmetermaßstab gibt es nichts zu erinnern. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht. Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren hat sich insbesondere der auch vom Beklagten gewählte sog. Frontmetermaßstab als taugliches Bemessungskriterium bewährt. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke ist kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2002 – 9 B 16/02, NVwZ-RR 2002, 599). Dieser besondere Vorteil kommt nicht nur dem Eigentümer des an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücks zu, sondern auch den Eigentümern der sog. Hinterliegergrundstücke. Anliegende und erschlossene Grundstücke werden also insoweit gleich behandelt (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 – 8 NB 5.93, zit. nach juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, Kommentar, § 6 Rn. 762 a; VG Greifswald, Urt. v. 26.02.2009 – 3 A 764/06, n.v.).

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Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt aber an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber – wie vorliegend der Fall - um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger, hierzu gehören insbesondere die sog. „Pfeifenstielgrundstücke“ oder „Hammergrundstücke“). In diesen Fällen kann der Frontmetermaßstab nicht direkt übernommen werden, da diese Grundstücke der Natur der Sache nach keine oder nur eine teilweise Grundstücksseite entlang der Straße besitzen. In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2002, a.a.O.). Bei der Auswahl fiktiver Frontmetermaßstäbe ist der Satzungsgeber dabei nicht an ein bestimmtes Modell gebunden.

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Vorliegend ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 StrRS die Straßenfrontlänge für Hinterliegergrundstücke die Länge der durch Projektion des Hinterliegergrundstückes zum Straßengrundstück entstehenden gemeinsamen Grenze. Wie diese Projektion zu erfolgen hat, führt § 14 Abs. 4 Satz 2 StrRS näher aus. Danach gilt, wenn das Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine anliegende Grundstücksseite hat, die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite. Gegen diese Regelung gibt es nichts zu erinnern.

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Allerdings gilt der in §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 4 Satz 2 StrRS enthaltene fiktive Frontmetermaßstab nach dem Wortlaut der Normen nur für sog. Vollhinterlieger, d.h. für Grundstücke die keine an die Straße anliegende Grundstücksseite haben. Für sog. Teilhinterlieger wird dagegen die gebührenpflichtige Frontlänge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 StrRS ermittelt. Nach dieser Norm wird, wenn ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an dieser Straße anliegt, zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. Damit wird bei den sog. Teilhinterliegern zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des Grundstücks auch die tatsächliche Länge der zur erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite berücksichtigt. Der Frontmetermaßstab wird damit auch für die nicht an der Straße anliegende, ihr aber im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 StrRS zugewandten Grundstücksseite angewandt, wohingegen bei Vollhinterliegern ein fiktiver Frontmetermaßstab Anwendung findet. Dies ist nicht mehr vorteilsgerecht und auch gleichheitswidrig. Wie oben bereits angesprochen, kann der Frontmetermaßstab bei Teilhinterliegern für die Straßengrundstücksseite des nicht anliegenden (hinterliegenden) Grundstücksteils schon der Natur der Sache nach kein Bemessungskriterium sein, da dieser Teil eben nicht an der Straße angrenzt. Es bedarf eines anderen – fiktiven – Maßstabes. Dieser muss sich unter Gleichheitsgesichtspunkten nach Auffassung des Gerichtes an den für die (Voll-)Hinterlieger gewählten fiktiven Maßstabes orientieren (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Juni 2011, § 6 Anm. 10.8.3; Lichtenfeld in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 763 a; Hessischer VGH, Urt. v. 03.12.1986 – 5 UE 712/85). Denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Teilhinterlieger hinsichtlich der Ermittlung der Frontmeter der nicht an der Straße unmittelbar anliegenden, aber zugewandten Grundstücksseite anders behandelt werden als sog. Vollhinterlieger.

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Eine solche Ungleichbehandlung wirkt sich – wie der vorliegende Fall zeigt – auch aus: In Fällen in denen keine parallel der Straße zugewandten Grundstücksseite vorliegt, weil diese in einem Winkel zu Straße verläuft, werden regelmäßig bei einer Projektion, wie für die Vollhinterlieger vorgesehen, weniger Frontmeter zu berücksichtigen seien, als bei dem Abstellen auf die tatsächlichen Frontmeter der nicht angrenzenden Grundstücksseite. So beträgt vorliegend beispielsweise die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 StrRS ermittelte – tatsächliche - Frontmeterlänge 20,20 m, wohingegen bei der Anwendung des Projektionsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 StrRS die fiktive Frontmeterlänge lediglich 19,90 m betragen würde.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

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