Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 282/09

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.

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Die Gemeinde Groß Ernsthof war Mitglied des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Festland Wolgast. Im Jahre 2005 wurde die Gemeinde Groß Ernsthof in die Klägerin eingemeindet. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. Juni 2007 den Austritt aus dem Zweckverband.

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Mit Bescheid vom 7. November 2007 setzte der Beklagte gegen „die Gemeinde Groß Ernsthof“ einen Anschlussbeitrag in Höhe von 68.635,38 Euro fest. Davon entfielen 9.339,38 Euro auf das Grundstück G1, 221,98 Euro auf das Grundstück G2, 1.999,73 Euro auf das Grundstück G3, 2.834,78 Euro auf das Grundstück G4, 2.786,43 Euro auf das Grundstück G5, 7.638,51 Euro auf das Grundstück G6, 41.430,20 Euro auf das Grundstück G 7, 841,67 Euro auf das Grundstück G 8, 868,04 Euro auf das Grundstück G 9 und 674,66 Euro auf das Grundstück Gemarkung G 10. Der Bescheid war an das Amt Lubmin adressiert, dem die Klägerin angehört. Mit Schriftsatz vom 19. November 2007 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 Widerspruch ein.

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Am 26. Januar 2009 schlossen die Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung (zukünftig: Vereinbarung). Darin übertrug der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast der Klägerin das betriebsnotwendige Anlagevermögen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet gegen eine Zahlung gemäß einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Offene Forderungen des Zweckverbands unter anderem im Bereich der Anschlussbeiträge, die durch Bescheid bis zum 30. November 2008 festgesetzt worden waren, sollten bis zum 31. Dezember 2008 an den Beklagten ausgeglichen werden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt, dass diese Forderungen bis zum 31. Dezember 2008 ausgeglichen waren. Die Vereinbarung sollte nach Genehmigung der Kommunalaufsicht und öffentlicher Bekanntmachung in Kraft treten.

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Die Vertragsparteien vereinbarten zudem in Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung die folgende Klausel:

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„Rechtsstreitigkeiten sollen vorrangig einvernehmlich und im Zweifel abschließend über eine Schiedsstelle geregelt werden. Als Schiedsstelle fungiert die zuständige Kommunalaufsicht. Bei Streitigkeiten ist der Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Parteien über die Kommunalaufsicht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt haben.“

7

Die Klägerin zahlte noch im Dezember 2008 die offenen Beitragsforderungen betreffend Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet an den Beklagten. Das Aufkommen an Schmutzwasserbeiträgen aus dem vorherigen Gebiet der Gemeinde Groß Ernsthof war in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und damit in die Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden Betrages eingeflossen. Die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern genehmigte den Vertrag am 30. Januar 2009, eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte jedoch nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 zurück. Am 18. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Am 6. April 2009 wurde die geänderte Verbandssatzung des Beklagten veröffentlicht, in der die Klägerin nicht mehr als Verbandsmitglied aufgeführt ist.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte nach Erlass des Widerspruchsbescheides noch auf die Schiedsstellenvereinbarung berufe. Zudem betreffe die Klausel nur die durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung begründeten Ansprüche, zu denen die Beitragsforderung nicht gehöre. Insoweit sei im Vertrag lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen, nicht aber über das Behaltendürfen des Betrages entschieden worden. Die Beitragssatzung des Beklagten sei wegen einer fehlerhaften Kalkulation des Beitragssatzes unwirksam gewesen, was zur Aufhebung der Beitragsbescheide führen müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2007 (Nummer 272286) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe es versäumt, wie vereinbart vor Klageerhebung die Schiedsstelle anzurufen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurückzunehmen. In der Zahlungsvereinbarung liege ein konkludenter Verzicht auf Rechtsbehelfe. Das ausstehende Beitragsaufkommen sei in die Bemessung des Auseinandersetzungsbetrages eingeflossen. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie trotz dieser Vereinbarung die Rückzahlung des gezahlten Schmutzwasserbeitrages verfolge. Nach dem Willen der Vertragsparteien habe mit der getroffenen Vereinbarung eine endgültige Regelung der offenen Verbindlichkeiten erreicht werden sollen.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. November 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist insgesamt zulässig.

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a) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin wäre vor Erhebung der Klage verpflichtet gewesen, nach Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung die Kommunalaufsicht anzurufen, greift dieser Einwand nicht durch.

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aa) Der Beklagte ist mit seinem Einwand allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vereinbarung insgesamt noch nicht in Kraft getreten wäre. Zwar sieht Art. 6 Satz 2 der Vereinbarung vor, dass diese erst nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt und ist eine Bekanntmachung – offenkundig wegen eines Hinweises der Kommunalaufsichtsbehörde in der Genehmigung vom 30. Januar 2009 - nicht erfolgt. Die Beteiligten haben allerdings das (gesetzlich nicht gebotene) Veröffentlichungserfordernis stillschweigend dadurch abbedungen, dass sie die Vereinbarung trotz fehlender Veröffentlichung vollzogen und sich zu keinem Zeitpunkt auf deren fehlendes Inkrafttreten berufen haben. Zwar unterliegen auch Änderungen an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Schriftformgebot aus § 57 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) und ist ein Vertrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, grundsätzlich nichtig. Der Formmangel ist aber unbeachtlich und die Vertragsparteien sind so zu behandeln, als wäre der Vertrag formwirksam, wenn die Berufung auf die Ungültigkeit der Abrede einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten würde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 57, Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 57, Rn. 27). So liegt es hier. Eine fehlende Wirksamkeit der Vereinbarung würde für beide Seiten wegen des zwischenzeitlichen Vollzugs zu schlechthin untragbaren Verhältnissen führen. Wegen des Wegfalls des Kausalgeschäfts wäre die Übertragung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens rückabzuwickeln. Dies wäre dadurch weiter erschwert, dass die Klägerin dieses Vermögen inzwischen in den Zweckverband eingebracht hat, dessen Mitglied sie ist.

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bb) Die genannte Klausel in Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung stellt sich nicht als Schiedsvereinbarung im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Es fehlt an der Unterwerfung der Beteiligten unter die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Aus Satz 2 der Klausel ergibt sich, dass die Vertragsparteien keine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kommunalaufsicht, sondern die Vorschaltung eines Güteversuches vor der Einschaltung staatlicher Gerichtsbarkeit wollten. Art. 2 Nr. 5 stellt sich deshalb als Schlichtungsvereinbarung dar, die den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen sollte (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40, Rn. 720; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, vor § 1025, Rn. 9 ff.).

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Gleichwohl ist das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass sie ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle Klage erhoben hat. Die Schlichtungsvereinbarung betrifft nicht sämtliche denkbaren Ansprüche der Beteiligten untereinander, sondern nur solche Ansprüche, die durch die Vereinbarung selbst begründet wurden. „Rechtsstreitigkeiten“ im Sinne von Art. 5 der Vereinbarung sind „Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag“. Für ein weitergehendes Verständnis der Klausel bestand weder ein Anlass, noch bietet die Vereinbarung dafür einen Anhaltspunkt.

23

Die hier durch die streitgegenständlichen Bescheide festgesetzte Beitragsforderung ist indes kein Anspruch, der durch die Vereinbarung begründet worden ist. Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung begründet keinen Beitragsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Diese Klausel regelt schon nach ihrem Wortlaut nicht das Entstehen eines Beitragsanspruches zwischen den Beteiligten, sondern nur die Frage der Zahlung auf einen schon bestehenden Beitragsbescheid vor dessen Bestandskraft. Die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 07.11.2007 war zwischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt auch streitig, so dass Anlass zu dieser Regelung bestand. Für dieses Verständnis der Klausel spricht schließlich auch, dass eine vertragliche Begründung von Beitragsforderungen rechtlich ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre (Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, Stand Juni 2010, § 7, Anm. 2.5.8; Klein/Rätke, AO, 11. Auflage, § 78, Rn. 4). Letztlich deutet auch das nachvertragliche Verhalten des Beklagten darauf hin, dass er selbst nicht davon ausging, durch Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung einen Beitragsanspruch begründet zu haben. Anderenfalls hätte er den anhängigen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 nicht in der Sache beschieden, sondern das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung eingestellt.

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Die Schlichtungsklausel ist nach alledem nicht einschlägig und berührt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht. Dies würde erst recht dann gelten, wenn man die Vereinbarung insgesamt für noch nicht in Kraft getreten hielte.

25

b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie eine Leistung fordert, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 242, Rn. 52). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Vertragsparteien bei der Bemessung des Ablösebetrages in Art. 1 Nr. 2 der Vereinbarung gemeinsam davon ausgegangen sind, dass der Beklagte das gesamte festgesetzte Beitragsaufkommen für die vormalige Gemeinde Groß Ernsthof in Höhe von 337.808,82 Euro erhalten und endgültig behalten dürfen wird. Insoweit kann auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9. August 2013 und die Anlage 2 zur Vereinbarung Bezug genommen werden. Diese Annahme war Geschäftsgrundlage für den Vertragsinhalt. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Aufhebung des Beitragsbescheides und den Rückzahlungsanspruch der Klägerin erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Es erscheint der Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte daraus gegen die Klägerin einen Anspruch auf Heraufsetzung des Ablösebetrages gelten machen könnte.

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Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Der Anspruch auf Vertragsanpassung unterfällt der Schlichtungsvereinbarung in Art. 5 der Vereinbarung. Den Einwand des Beklagten mit der Folge zuzulassen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen und der Beitragsbescheid bestandskräftig wird, würde die Schlichtungsklausel leerlaufen lassen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass über eine Vertragsanpassung wegen einer geänderten Geschäftsgrundlage nicht ohne Schlichtungsverfahren entschieden wird. Dieser Anspruch ist in der Weise zu verwirklichen, dass dem Beklagten die Berufung auf Treu und Glauben abgeschnitten wird, weil eine Klage aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ihrerseits als zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt als unzulässig abzuweisen wäre.

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Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man die Vereinbarung als noch nicht wirksam ansehen wollte. Der Anspruch des Beklagten würde dann nicht auf Zahlung eines Ausgleichbetrages, sondern auf Rückgewähr des mangels wirksamen Kausalgeschäftes rechtsgrundlos übertragenen Anlagevermögens gehen.

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2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

29

Bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem beklagten Zweckverband am 6. April 2009 war die sachliche Beitragspflicht in Ansehung des streitigen Schmutzwasserbeitrags noch nicht entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Falle von Anschlussbeiträgen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Die erste wirksame Satzung ist gemäß Art. 2 der 3. Änderungssatzung vom 9. August 2011 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 (Schmutzwasserbeitragssatzung) rückwirkend zum 6. Juli 2010 in Kraft getreten. Bis dahin war die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. Juni 2006 in Ansehung der Schmutzwasserbeiträge insgesamt nichtig, weil die Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht auf einer sachgerechten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruhte (VG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 3 A 223/10, zit. n. juris).

30

Der Ausspruch der Vollzugsfolgenbeseitigung rechtfertigt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der Aufhebung des Beitragsbescheides ist für den Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des auf diesen Bescheid gezahlten Betrages entfallen. Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung gibt dem Beklagten, wie oben dargestellt, keinen weiteren Behaltensgrund.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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