Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 920/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.042,37 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Antrag des Antragstellers,
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die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2013 (Geschäftszeichen …) einstweilen bis zum Erlass über die Vollstreckungsabwehrklage (Aktenzeichen 3 A 919/13) einzustellen,
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bleibt ohne Erfolg.
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a) Der Antrag ist statthaft.
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Zwar richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung vorliegend nicht nach § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet. Demgegenüber scheidet vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung des Antragsgegners zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nicht vom Antragsgegner, sondern von der hier nicht am Verfahren beteiligten Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpom-mern erlassen worden. Der oben wörtlich wiedergegebene Antrag des Antragstellers war deshalb gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass dieser im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, seine Vollstreckungsanordnung gegenüber der Landeszentralkasse vorläufig zurückzunehmen.
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Da sich der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Allgemeinen und nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet, ist der Antragsgegner auch passivlegitimiert. Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 111 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) gegeben sind. Anordnungsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 4 VwVG der Antragsgegner. Materiell-rechtliche Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder aber gegen deren Vollstreckbarkeit richten, sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG und § 256 Abgabenordnung (AO) bei der Anordnungsbehörde durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen, der im Falle seiner Ablehnung durch die Anordnungsbehörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden kann (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, m.w.N.).
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b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig (Regelungsanordnung), wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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aa) Der Antragsteller konnte zum großen Teil bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Nach dem Akteninhalt spricht Überwiegendes dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich des größten Teils der Vollstreckungsforderung vorliegen. Die Hauptforderung in Höhe von 3.416,49 Euro wurde vom Antragsgegner mit Leistungsbescheid vom 24. Juni 2011 gegen den Antragsteller festgesetzt (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Der Bescheid ist unabhängig von einem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vollziehbar. Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren den Zugang und damit die Wirksamkeit des Bescheides bestreitet, genügt das der Kammer zur Glaubhaftmachung nicht. Gegen diese Darstellung sprechen mehrere Umstände. Nach dem Vortrag des Antragsgegners ist der Bescheid vom 24. Juni 2011 zusammen mit einer Rechnung über 416,50 Euro in einem Umschlag an den Antragsteller verschickt worden. Diese Rechnung ist vom Antragsteller selbst bezahlt worden, was voraussetzt, dass er sie (und damit auch den Bescheid) erhalten hat. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragstellers vom 24. August 2012 an den Antragsgegner, in dem davon die Rede ist, dass der Antragsteller wegen einer (weiteren) „Rechnung“ Herrn R. angesprochen habe, der sich darum habe kümmern wollen. Dass der Antragsteller mit der (weiteren) „Rechnung“ den Leistungsbescheid und nicht die Rechnung über 416,50 Euro meinte, ergibt sich daraus, dass die (zweite) Rechnung vom Antragsteller persönlich bezahlt worden ist. Zudem ist der durch Bescheid festgesetzte Betrag in den Mahnschreiben des Antragsgegners auch der Höhe nach bezeichnet worden.
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Die Säumniszuschläge durfte der Antragsgegner gemäß § 18 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) erheben. Allerdings waren zum Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrags am 7. Mai 2013 Säumniszuschläge erst in Höhe von 700 Euro entstanden (Fälligkeit am 24. Juli 2011, September 2011 bis Mai 2013 = 21 Monate, 3.416,49 Euro x 0,21 = 717,46 Euro = abgerundet 700 Euro). Für die Vollstreckung weiterer entstandener Säumniszuschläge bedürfte es eines weiteren Vollstreckungsauftrags.
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Die erhobene Mahngebühr in Höhe von fünf Euro schließlich bleibt hinter der gesetzlichen Höhe von 17,40 Euro nach § 111 Abs. 3 VwVfG M-V zurück (0,50 Euro + 16,83 Euro (3.416,49 Euro – 50 Euro = 3.366,49 Euro x 0,005) = 17,33 Euro = aufgerundet 17,40 Euro).
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bb) Jedenfalls fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund, so dass der Antrag in vollem Umfang abzulehnen war. Der Antragsteller muss insoweit glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann der Anordnungsgrund etwa zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen. Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris). Solche Interessen hat der Antragsteller nicht dargetan. Soweit sich im Hauptsacheverfahren eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckung herausstellen wird, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zur Rückgewähr in der Lage sein wird. Wenn sich der Antragsteller darauf beruft, dass auf dem gepfändeten Konto seine Rente eingehe, die er zum Leben benötige, ist damit noch nicht glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller mittellos wäre und über kein sonstiges Einkommen oder zumutbar verwertbares Vermögen verfügt. Zudem ist er darauf zu verweisen, durch Vereinbarung mit seinem Kreditinstitut sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO umwandeln und den gesetzlich eingeräumten Pfändungsschutz selbst herbeiführen. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weiterer Schritte, insbesondere der Inanspruchnahme von Gerichten, zur Berücksichtigung des Pfändungsschutzes bedarf es dann nicht mehr. Der Antragsteller hätte auch noch nach Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Pfändungsschutz für das Guthaben auf seinem Girokonto erreichen können, wenn er vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt hätte, § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 1 B 240/12 –, juris).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer mit einem Viertel des Hauptsachewertes angenommen.
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Referenzen
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- VwGO § 88 1x
- ZPO § 850k Pfändungsschutzkonto 2x
- VwGO § 80 2x
- § 111 Abs. 1 VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 111 Abs. 3 VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 1x
- VwGO § 154 1x
- 3 A 919/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 49/09 2x
- 1 B 240/12 1x (nicht zugeordnet)