Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 A 1046/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt für ihren Sohn Florian die Erstattung der Schülerbeförderungskosten mit privatem PKW von A-Stadt bis zum Sportgymnasium in N. für das Schuljahr 2011/2012.
- 2
Der Sohn F. der Klägerin besuchte im Schuljahr 2011/2012 am Sportgymnasium N. die 11. Klasse. Mit Schreiben vom 11.07.2011, eingegangen am 12.07.2011, beantragte die Klägerin bei der L. des LK R. die Fahrtkostenerstattung mit dem privaten PKW für die Fahrstrecke A-Stadt – N.. Mit Bescheid vom 24.08.2011 wurde die Erstattung der Schülerbeförderungskosten für den Sohn F. mit privatem PKW abgelehnt. Bewilligt wurde die Erstattung der Schülerbeförderungskosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Schuljahr 2011/2012 beginnend mit dem 15. August 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit des Einsatzes eines privaten PKW sei nicht gegeben, da freitags und sonntags zur Ab- und Anreise öffentliche Verkehrsmittel auch zeitnah genutzt werden könnten. Gemäß § 4 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises bestimme der Träger der Schülerbeförderung das zu benutzende Beförderungsmittel. Die Beförderung sei im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des schienengebundenen Verkehrs durchzuführen.
- 3
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.09.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Sohn der Klägerin viel Gepäck mit sich trage, um den wöchentlichen Unterricht und das Fußballtraining bestreiten zu können.
- 4
Den Widerspruch der Klägerin lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seien nur die notwendigen Aufwendungen für die Schülerbeförderung zu erstatten. In diesem Zusammenhang sei das zweckmäßige Beförderungsmittel unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Schüler sowie den Interessen des Gesamtverkehrs und der Wirtschaftlichkeit festzulegen. Zwischen dem Wohnort des Schülers F.und dem Schulort N. verkehre in regelmäßigen Abständen der schienengebundene Personennahverkehr der Deutschen Bahn AG. Zudem könnten bestehende Buslinien in A-Stadt und N. genutzt werden. Die Nutzung von Bus und Bahn seien zudem nicht unzumutbar. Nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises R. sei ein vorgeschlagenes Beförderungsmittel immer dann unzumutbar und falle unter die Ausnahmeregelung, wenn dieses für den Schüler eine besondere Belastung darstelle und diesbezüglich der Schulweg besonders lang oder anstrengend sei, so dass der Schüler im besonderen Maße physisch belastet werde. Die wöchentlich zusätzlich benötigten Sachen (Bekleidung und Sportsachen) könnten jedoch durch einen Schüler der 11. Klasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden. Zusätzliche Belastungen, wie Essen, Trinken oder der Laptop seien lediglich freiwillige Mitnahmen. Die Ermittelung der notwendigen Aufwendungen betrage nach der günstigsten Fahrpreisalternative für die Benutzung der Deutschen Bahn 918,40 Euro und für die Nutzung der Busse 57,60 Euro.
- 5
Die Klägerin hat am 02.08.2012 Klage erhoben.
- 6
Zur Begründung wird vorgetragen, es sei dem Sohn der Klägerin nicht zumutbar bei der auswärtigen Unterbringung im Internat des Sportgymnasiums die für eine Woche benötigten Sachen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren. Die Essensversorgung im Internat decke allenfalls die Hauptmahlzeiten ab, nicht jedoch den bei sportlicher Betätigung erhöhten Flüssigkeitsbedarf. Die Mitnahme des Laptops des Sohnes der Klägerin sei jedenfalls erforderlich, da er diesen für die am Wochenende zu erledigenden Hausaufgaben benötige. Es sei dem Sohn der Klägerin auch nicht zumutbar, sich während der Woche in N. selbst um das Waschen der Schmutzwäsche zu kümmern. Für die 41 nachgewiesenen Heimfahrten ergebe sich ein Betrag in Höhe von 2.378,00 Euro. Nach Abzug der bereits gezahlten 909,45 Euro verbleibe noch ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.468,44 Euro.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2011 und des Widerspruchsbescheides von 29. Juni 2012 zu verpflichten, der Klägerin Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn F. vom Wohnort A-Stadt bis zur Schule in N. mit privatem PKW für 41 Fahrten im Schuljahr 2011/2012 abzüglich bereits gezahlter 909,45 Euro zu erstatten,
- 9
hilfsweise,
- 10
den Beklagten unter Aufhebung der im Hauptantrag bezeichneten Bescheide zu verpflichten, der Klägerin über die bereits gezahlten 909,45 Euro hinaus Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn F. vom Wohnort A-Stadt bis zur Schule N.für 41 Fahrten im Schuljahr 2011/2012 in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel ohne Berücksichtigung der „Bahncard 50 für Schüler“ zu erstatten.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Annahme, der Weg zu einer Internatschule könne nicht zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln organisiert werden, erscheine grundsätzlich lebensfremd. Nach der Darstellung des Internats halte dieses einerseits eine Vollverpflegung vor und biete andererseits auch eine „Waschküche mit Trocknern“ an. Ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten in dem Sinne, dass Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr auch dann zu erstatten seien, wenn diese wegen des Transports mit eigenem PKW gar nicht anfielen, komme bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien, und erst recht nach dem Wortlaut der Satzung, die in § 5 Abs. 1 an die Bestimmung der Verkehrsmittel anknüpfe, nicht in Betracht. Die erkennende Kammer habe bereits beschlossen, dass fiktive Kosten für den Weg zu einer tatsächlich nicht besuchten Schule nicht zu erstatten seien. Im vorliegenden Fall ist eine Kostenerstattung ohne Vorlage der Fahrkarten nur ausnahmsweise mit Blick auf den Verfahrensablauf erfolgt. In den Folgejahren habe es eine solche Erstattung nicht mehr gegeben.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
- 16
Der Beklagte ist für die Schülerbeförderung sachlich und örtlich zuständig. Nach § 10 Abs. 1 ist der Landkreis N. (neu), später umbenannt in Landkreis V.-R., nach Maßgabe des Abs. 2 Landkreisneuordnungsgesetz M-V – LNOG M-V – vom 12.07.2010 (GVOBl. S. 366) Rechtsnachfolger des Landkreises R.. Der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch folgt weder aus § 113 Abs. 2 SchulG M-V in der Fassung vom 16.02.2009, in Kraft getreten am 01.08.2010, noch aus der noch fortgeltenden Schülerbeförderungssatzung des Landkreises R. vom 02.06.2010. Nach § 21 Abs. 1 LNOG M-V gilt in den Landkreisen das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues ersetzt wurde oder aus anderen Gründen außer Kraft trat.
- 17
Bei dem vom Sohn der Klägerin besuchten Sportgymnasium N. handelt es sich um ein anerkanntes Sportgymnasium im Sinne des § 19 Abs. 2 SchulG M-V, so dass § 113 Abs. 4 i.V.m. den Abs. 1 und 2 SchulG M-V Anwendung findet. Danach werden die notwendigen Aufwendungen der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule vom Beklagten erstattet. Nach § 5 der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg des Landkreises R. - Schülerbeförderungssatzung -, die vorliegend für das Schuljahr 2011/2012 nach dem Kreisrecht fort gilt, sind die notwendigen Aufwendungen nur solche, die bei Benutzung des durch den Träger der Schülerbeförderung bestimmten Beförderungsmittel entstehen. Nach § 4 Abs. 1 legte der Landkreis das zweckmäßigste Beförderungsmittel unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler sowie den Interessen des Gesamtverkehrs und der Wirtschaftlichkeit fest. Danach sind soweit möglich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Linienverkehrs der Deutschen Bahn AG hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden festgelegt. Die Möglichkeit einer Beförderung war zuvor geprüft und bejaht worden. Sie wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 2 Schülerbeförderungssatzung sind nicht gegeben. Danach können die Kosten der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erstattet werden, wenn Beförderungsmittel gemäß Abs. 1 nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist dann zu verneinen, wenn der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine besondere Belastung darstellt, besonders lang oder anstrengend ist, so dass der Schüler in besonderem Maße physisch belastet würde. Es ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin während der Woche im Internat wohnt und daher Gepäck mit sich zu führen hat, wie Bekleidung, Sportsachen und seinen Laptop. Die Mitnahme von Gepäck in diesem Umfang kann jedoch nicht als besondere physische Belastung angesehen werden. Der Sohn der Klägerin kann für den Transport Koffer oder Reisetaschen mit Rollen verwenden, so dass die körperliche Belastung möglichst gering gehalten werden kann. Lebensmittel und Getränke können auch in N. erworben werden. Zudem bietet das Internat eine Vollverpflegung an. Im Internat wird auch eine Waschküche mit Waschmaschinen und Trockner vorgehalten, so dass der Sohn der Klägerin bei Bedarf auch dort Wäsche waschen könnte.
- 18
Der Hilfsantrag auf Erstattung fiktiver Kosten hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 5 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises R. sind notwendige Aufwendungen nur solche, die bei Benutzung des durch den Träger der Schülerbeförderung bestimmten Beförderungsmittels entstehen. Ein Anspruch auf die Erstattung sogenannter fiktiver Kosten, die bei der Benutzung des bestimmten Beförderungsmittels entstanden wären, könne schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erstattet werden, wenn stattdessen wie hier ein privater PKW benutzt worden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 31.07.2007, 7 C 07.1790).
- 19
Für die Annahme, dass bei der Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges zumindest die fiktiven Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet würden, kann sich die Klägerin nicht auf ein irgendwie geartetes schützenswertes Vertrauen berufen. Eine Erstattung erfolgte nur im Hinblick auf die Verfahrensdauer.
- 20
Aus der Ausnahmeregelung des § 8 der Schülerbeförderungssatzung erwächst kein Anspruch. Es liegt weder eine Gefährdung des Schüler aufgrund des Schulweges noch eine Unzumutbarkeit des Schulweges vor.
- 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 22
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- § 113 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 LNOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 113 Abs. 4 i.V.m. den Abs. 1 und 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124 1x