Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 502/14
Tatbestand
- 1
Die Klage wird abgewiesen.
- 2
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- 3
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 4
Die Beteiligten streiten um die Verbeamtung der Klägerin.
- 5
Die am 09.03.1973 geborene Klägerin ist als Lehrerin in R-Stadt tätig. Sie beantragte am 03.12.2013 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.02.2014 unter Hinweis auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommernvom 21.01.2014 – Bildungsdienstlaufbahnverordnung - (BildDLaufbVO M-V) ab. Den hiergegen unter dem 12.03.2014 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 zurück. Zur Begründung heißt es, die Klägerin erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Anforderungen des § 7 BildDLaufbVO M-V, da sie die dort festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten habe und sich nicht auf eine Ausnahme hiervon gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BildlaufbVO berufen könne. Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren stelle einen angemessenen Ausgleich zwischen der Zugangschance und dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstalter und Ruhestandszeit des Beamten dar. Die Altersgrenze gewähre zudem eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Die Festlegung der Altersgrenze beruhe auf objektiven fiskalischen Erwägungen und bezwecke keinerlei Diskriminierung von älteren Lehrkräften. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stelle ein gewichtiges Anliegen dar.
- 6
Soweit die Klägerin auf die gültige Höchstaltersgrenze von 45 Jahren verweise, liege ein Entwurf zur Absenkung der Altersgrenze in der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO M-V) auf ebenfalls 40 Jahre vor. Dass einige Referendare für die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes nach Überschreiten des 40. Lebensjahres eingestellt worden seien, sei irrelevant. Durch die Verbeamtung auf Widerruf werde einer Entscheidung über ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorgegriffen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ende kraft Gesetzes mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses erforderlich. Zudem sei zum Zeitpunkt der Ernennung der Beamten auf Widerruf die neue Fassung der Bildungsdienstlaufbahnverordnung noch nicht in Kraft getreten und sei für die Widerrufsverbeamtung eine Altersgrenze von 35 Jahren geplant.
- 7
Am 10.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die nach Stellung ihres Verbeamtungsantrags geänderte Bildungsdienstlaufbahnverordnung, da die Allgemeine Laufbahnverordnung die Verbeamtung auf Lebenszeit bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres ermögliche. Sie trägt vor, die Altersgrenze der Vollendung des 40. Lebensjahres gelte für die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für Referendare als Beamte auf Widerruf nicht. Sie nehme Bezug auf die einschlägige Norm des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes (AGG). Nicht nachvollziehbar sei im Hinblick auf das Argument des Beklagten zum Verhältnis zwischen Beschäftigungszeit, dass Referendare zum Schuljahr 2013/2014 auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres als Beamte auf Widerruf eingestellt worden seien. Vielmehr wäre es ausreichend, die Referendare wie bisher als Angestellte zu beschäftigen. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob Kinderbetreuungszeiten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 BildLaufbVO M-V bei der Klägerin, die ihr viertes Kind erwarte, zu berücksichtigen seien. Dass die Altersgrenze in der Allgemeinen Laufbahnverordnung abgesenkt werde solle, sei unerheblich, weil die Rechtsgrundlage der letzten Entscheidung im Vorverfahren, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ausschlaggebend sei.
- 8
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei eine pauschalisierte Altersgrenze ohne konkreten Bezug auf die gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Berufsgruppe nicht zulässig und sei vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass das beklagte Land vortragen müsse, dass eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach § 10 AGG und damit kein Verstoß gegen die einschlägige europarechtliche Richtlinie vorliege. Der EuGH lasse einen pauschalen Hinweis auf die Länge der Beschäftigungszeit nicht ausreichen. Zwar lasse der EuGH das Schaffen einer Altersstruktur als Rechtfertigungsgrund ausreichen, doch fehle hierzu jeglicher Vortrag der Beklagtenseite.
- 9
Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, dass das Gericht der Auffassung sei, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen bisher fehlender Prüfung der weiteren Voraussetzungen wie der gesundheitlichen Eignung nicht feststellbar sei.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
- 12
hilfsweise,
- 13
das Verfahren zur Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis fortzuführen.
- 14
Der Beklagte trägt zum Verfahren nicht vor.
- 15
Er beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen.
- 19
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BildLaufBVO M-V kann in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hat diese Altersgrenze am 09.03.2013 überschritten. Auch greifen die Ausnahmeregelungen des § 7 BildLaufBVO M-V nicht ein. In Betracht kommt allenfalls § 7 Abs. 2 Nr. 1 BildLaufbVO M-V, wonach dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen hat, sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 um die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeiten, insgesamt jedoch um höchstens sechs Jahre erhöht. Entscheidend für die Erhöhung der Altergrenze ist also, dass die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren dazu geführt hat, dass der Bewerber sich deswegen nicht um Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze beworben hat. Dass vorliegend eine derartige Kausalität gegeben ist, ist nicht ersichtlich. Bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin sind im Lande Mecklenburg-Vorpommern Lehrer nicht verbeamtet worden. Dass die Klägerin nach Bekanntwerden der Absicht, Lehrer zu verbeamten, das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte und sie in dieser Zeit durch die Pflege eines minderjährigen Kindes von einer Bewerbung vor ihrem 40. Geburtstag gehindert war, hat sie nicht dargetan. Von daher kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin wegen der Betreuung ihrer drei Kinder von einer Bewerbung um Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen hat.
- 20
§ 7 BildLaufbVO ist auch in der aktuell gültigen Fassung anzuwenden. Auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der letzten Behördenentscheidung kommt es nicht an. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris). Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Demzufolge sind Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Auch die Folgenbeseitigungslast stellt keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ernennung dar, den das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Klagebegehren, das darauf gerichtet ist, die Verwaltung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts oder einer sonstigen Amtshandlung zu verurteilen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Vornahme zu entscheiden, nur Erfolg, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Verurteilung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht. Durch dessen Auslegung ist zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen. Selbst Rechtsänderungen, die nach Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung während des Klageverfahrens in Kraft treten, sind vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, wenn sich das neue Recht Geltung für gerichtlich anhängige Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren beimisst, die die Verwaltung auf der Grundlage des damals geltenden alten Rechts abgelehnt hat (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG).
- 21
Die Maßgeblichkeit des neuen Rechts folgt aus der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bindung von Gerichten und Verwaltung an Gesetz und Recht. Die Gerichte dürfen die Verwaltung nur dann zur Vornahme eines Verwaltungsakts oder einer sonstigen Amtshandlung oder zur erneuten Entscheidung über die Vornahme verurteilen, wenn dies dem zur Zeit der Verurteilung geltenden Recht entspricht. Die Verurteilung zu einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Rechtswidrigkeit auf eine Rechtsänderung während des Klageverfahrens zurückzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris m. w.N.). Daher beurteilt sich der Erfolg eines Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehrens nur dann nach dem alten, während des Klageverfahrens außer Kraft getretenen Recht, wenn das neue Recht für bestimmte Fallkonstellationen die Anwendung der inhaltlich geänderten Vorgängerregelungen anordnet oder die Anwendung neuer Regelungen ausschließt. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten verfolgt wird, davon ab, ob die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht muss Änderungen der Gesetzeslage, die nach der ablehnenden Verwaltungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren in Kraft treten, auch dann berücksichtigen, wenn sie den zuvor bestehenden Anspruch ausschließen. Dies kann sich sowohl aus einer inhaltlichen Änderung einer Ernennungsvoraussetzung als auch aus der Einführung eines neuen Hinderungsgrundes für die Ernennung ergeben. Maßgeblich ist, dass die Ernennung aufgrund der Rechtsänderung dem nunmehr geltenden Recht widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris m.w.N.).
- 22
Deswegen kann die Klägerin einen Anspruch auch nicht daraus herleiten, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht unter die Höchstaltersgrenze der Verordnung vom 21.01.2014 gefallen ist und sie ggf. zu diesem Zeitpunkt einen Ernennungsanspruch hatte, der rechtswidrig nicht erfüllt worden ist. Die Gerichte können die Verwaltung nicht schon deshalb zur Vornahme einer nach geltendem Recht rechtswidrigen Amtshandlung verurteilen, weil die Verwaltung die Amtshandlung auf der Grundlage des alten Rechts rechtswidrig abgelehnt hat (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris m.w.N.). Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, der es ausschließt, dass sich Gerichte und Verwaltung zur Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns über gesetzliche Bindungen hinwegsetzen. Vielmehr kann die ursprünglich rechtswidrige Ablehnung der Amtshandlung nur dann durch deren Vornahme kompensiert werden, wenn das neue Recht für die Fälle der Folgenbeseitigungslast die Anwendung des alten Rechts ausdrücklich anordnet oder in diesem Sinne ausgelegt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris m.w.N.). Daher kommt eine Ernennung nur in Betracht, wenn sie die neuen gesetzlichen Regelungen über die Einstellungsaltersgrenze als Folgenbeseitigung der ursprünglich rechtswidrigen Ablehnung vorsehen. Daran aber fehlt es vorliegend.
- 23
Es ist nichts dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass das Fehlen einer gesetzlich angeordneten Folgenbeseitigung für rechtswidrig abgelehnte Verbeamtungen verfassungswidrig sein könnte. Hiergegen spricht, dass den abgelehnten Bewerbern, deren Klage wegen einer späteren Rechtsänderung der Erfolg versagt bleibt, Folgenbeseitigung durch einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf Schadensersatz gewährt werden kann. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, den abgelehnten Bewerber dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum Beamten ernannt worden. Er setzt neben der ursprünglich rechtswidrigen Ablehnung der Ernennung voraus, dass die Verwaltung hieran ein Verschulden trifft, der Bewerber bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln ernannt worden wäre und es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113/11 –, zit. n. juris m.w.N.).
- 24
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Bescheidung nach neuem Recht vorgenommen hat. Da die Klägerin erst am 03.12.2013 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt hat, musste eine Bescheidung des Antrags nicht vor Inkrafttreten der Höchstaltersgrenze nach § 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern am 21.01.2014 erfolgen. So sieht auch der Gesetzgeber in § 75 VwGO eine grundsätzliche Entscheidungsdauer von drei Monaten vor. Hinzukommt, dass der Beklagte eine Vielzahl von Verbeamtungsanträgen zu entscheiden und ggf. eine Auswahlentscheidung vorzunehmen hatte. Ab dem 21.01.2014 und somit auch zum maßgeblichen Entscheidungsdatum war der Antrag der Klägerin zwingend abzulehnen.
- 25
Die Höchstaltersgrenze des § 7 BildDLaufbVO M-V ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12.01.2010 - Rs. C-229/08 Wolf -, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143, 145).
- 26
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern - Landesbeamtengesetz (LBG M-V). Nach Abs. 1 Satz 1 werden die Landesregierung und obersten Landesbehörden ermächtigt, unter Berücksichtigung der §§ 12 bis 24 LBG M-V durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen (Laufbahnverordnungen) zu erlassen. Gemäß Abs. 1 Satz 3 werden die gegenüber der Allgemeinen Laufbahnverordnung übrigen Laufbahnverordnungen von den für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium erlassen. Laut Abs. 2 Nr. 2 und 3 sollen in den Laufbahnverordnungen insbesondere der Erwerb der Laufbahnbefähigung und die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber geregelt werden. Der mit dem Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Er war auch nicht daran gehindert, statt einer Staffelung von Altersgrenzen eine einfachere Regelung vorzunehmen. Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 7 Abs. 1 Satz BildLaufBVO M-V ist auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zur vergleichbaren nordrhein-westfälischen Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 48/11 –, zit. n. juris).
- 27
Die Regelungen in § 7 Abs. 2 und 3 BildLaufBVO M-V ermöglichen eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte. Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt. In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden. Zusätzlich können Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BildLaufbVO M-V). Diese Regelung wird auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht; sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 7 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 BildLaufbVO M-V näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. zur vergleichbaren nordrhein-westfälischen Regelung BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 48/11 –, zit. n. juris). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situationen kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 48/11 –, zit. n. juris). Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BildLaufbVO M-V in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 48/11 –, zit. n. juris).
- 28
Hieraus folgt zugleich, dass die an das Lebensalter anknüpfende Einstellungssperre mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar ist. § 10 AGG erlaubt grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. Nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Höchstaltersgrenze mit Art. 33 Abs. 2 GG der Fall. Gemäß § 10 Satz 3 AGG können derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder – wie vorliegend - auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH zur Einstellung von Polizei- oder Feuerwehrbeschäftigten im Hinblick auf deren vermutete gesundheitliche Nichteignung verhalten sich hierzu nicht.
- 29
Das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres ist auch nicht im Hinblick auf ein abweichendes Einstellungshöchstalter in der Allgemeinen Laufbahnverordnung und in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, dass dort keine abweichende Regelung getroffen ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern vom 16.06.25014 (Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO M-V) kann in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß Satz 2 können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 bestimmt, dass abweichend von Absatz 1 bis zum 31.10.2019 für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 01.11.2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 ALVO M-V in der am 16.10.2010 geltenden Fassung gilt. Von daher besteht eine gleichlautende Regelung, so dass schon aus diesem Grund keine Ungleichbehandlung gegeben ist. Dass diese Regelung erst nach Klageerhebung in Kraft getreten ist, ändert an dieser Betrachtung nichts. Wie dargelegt, ist allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagte zur Ernennung der Klägerin bzw. zur Neubescheidung ihres Antrags verpflichtet werden soll, maßgeblich.
- 30
Im übrigen hatte auch bis zum Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vorgelegen, so dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben war. Die Regelung in der Bildungslaufbahnverordnung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bildungsministeriums zu sehen, mit der vorher nicht vorgesehenen Verbeamtung von Lehrern die Einstellung junger Lehrer zu fördern und deren Abwanderung in andere Bundesländer zu verhindern. Dem hätte eine höhere Altersgrenze widersprochen, die auch in der Allgemeinen Laufbahnverordnung gerade nicht auf ein solches gesetzgeberisches Anliegen gerichtet ist. Hinzukommt, dass im Regelfall die Altersgrenze der Allgemeinen Laufbahnverordnung nur dazu dient, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verbeamtung vorgenommen werden kann. Hier aber war eine Vielzahl von gleichzeitig gestellten Verbeamtungsanträgen zu prüfen, da erstmals eine generelle Verbeamtung von Lehrern vorgenommen wurde. Dies ließ es sachgerecht erscheinen, eine andere Altersgrenze vorzusehen.
- 31
Auch die unterschiedliche Behandlung von Referendaren stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Es liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine Gleichbehandlung gebietet. Wie erwähnt, dient die Einführung einer Altersgrenze dazu, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen.
- 32
Anders als bei Beamten auf Probe, die bei erfolgreicher Absolvierung der Probezeit auf Lebenszeit zu verbeamten sind, stellt sich die Frage von Versorgungsansprüchen bei Beamten auf Widerruf, die nur während der Dauer ihrer Referendarausbildung vorübergehend bis zum Widerruf verbeamtet sind, nicht.
- 33
Unerheblich ist, ob die Gleichstellungsbeauftragte an der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beteiligt worden ist. Eine etwaige Nichtbeteiligung wäre jedenfalls unbeachtlich. Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte bei einer Ermessensentscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beteiligen und stellt die Unterlassung der Beteiligung einen Verfahrensfehler dar. Dieser ist jedoch nach § 46 VwVfG M-V unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall, wenn zwingende Einstellungsvoraussetzungen - hier das durch Rechtsnorm bestimmte Höchstalter des Einstellungsbewerbers - nicht gegeben sind und auch Anhaltspunkte für das Eingreifen von Ausnahmetatbeständen, die zu der Möglichkeit einer Einstellung im Einzelfall führen könnten, nicht vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 48/11 –, zit. n. juris).
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 36
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 12 bis 24 LBG M-V 13x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 2 1x
- § 7 BildDLaufbVO 2x (nicht zugeordnet)
- AGG § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters 3x
- § 7 BildLaufBVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 BildLaufbVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 75 1x
- § 26 ALVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwGO § 124 1x
- § 7 Abs. 2 und 3 BildlaufbVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 Nr. 1 BildLaufbVO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 BildLaufBVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz BildLaufBVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 und 3 BildLaufBVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 1 BildLaufbVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 BildLaufbVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 B 113/11 8x (nicht zugeordnet)
- 2 B 48/11 5x (nicht zugeordnet)