Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 128/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss.

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstück 201. Das Grundstück ist an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage und an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen, die dieser jeweils als öffentliche Einrichtung betreibt. Im März 2012 führte der Beklagte die technische Erneuerung der Grundstücksanschlüsse durch. Dabei ersetzte er den Revisionsschacht für Niederschlagswasser und stellte erstmals seinen Revisionsschacht für Schmutzwasser her. Beide Schächte befinden sich auf dem Grundstück der Kläger.

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Für die Herstellung des Grundstücksanschlusses für Schmutzwasser erhob der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2013 (Nummer ...489) einen Kostenerstattungsbeitrag in Höhe von 4.804,48 Euro. Auf den Widerspruch der Kläger setzte der Beklagte den Beitrag mit Änderungsbescheid vom 8. November 2013 (Nummer ...489) auf 3.359,37 Euro herab. Den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, zurück.

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Für die Herstellung des Grundstücksanschlusses für Niederschlagswasser erhob der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2013 (Nummer ...507) einen Kostenerstattungsbeitrag in Höhe von 2.838,01 Euro. Auf den Widerspruch der Kläger setzte der Beklagte den Beitrag mit Änderungsbescheid vom 8. November 2013 (Nummer ...507) auf 2.688,87 Euro herab. Den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, zurück.

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Am 17. Februar 2014 (Montag) haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenerstattung. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Beklagten über den Kreis der Erstattungspflichtigen stünden zueinander im Widerspruch und seien unwirksam. Die Entstehungsregelung sei unwirksam, weil es für den Kostenerstattungsanspruch an einer § 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbaren Regelung fehle.

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Im Bereich der Wohnsiedlung der Kläger bestehe seit den 1970-er Jahren eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Diese sei vom Beklagten übernommen und zum Bestandteil seiner Einrichtung gemacht worden. Der Beklagte habe sich für einen Ersatzneubau entschieden. Dieser stelle eine Erneuerung der Anlage dar, nicht deren Herstellung. Der Begriff der „betriebsfertigen Herstellung“ des Grundstücksanschlusses sei in den Abgabensatzungen des Beklagten genauso wie in seiner Abwassersatzung auszulegen. Bei den durchgeführten Arbeiten handele es sich deshalb nicht um die Herstellung der Grundstückanschlüsse.

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Zudem setze der Beklagte Kostenerstattung auch für Arbeiten fest, die das Bauunternehmen tatsächlich nur einmal durchgeführt, aber doppelt abgerechnet habe. Das betreffe insbesondere die Herstellung der Gräben, das Queren von Leitungen und Pflasterarbeiten. Überdies könnten Arbeiten auf dem Grundstück der Kläger ohnehin nicht abgerechnet werden, weil die Grundstücksanschlüsse nach dem Satzungsrecht des Beklagten an der Grundstücksgrenze endeten.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2013 (Nummern ...489 und ...507) in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. November 2013 (Nummern ...489 und ...507) und der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Grundstücksanschlüsse seien nicht Teil der öffentlichen Einrichtung und könnten daher gemäß § 10 Abs. 2 KAG M-V abgerechnet werden. Solange sich die öffentliche Einrichtung noch in der Herstellungsphase befinde, sei auch der technische Austausch der Grundstücksanschlüsse rechtlich als Herstellung zu behandeln. Die Lage der Revisionsschächte sei regelmäßig mit den Grundstückseigentümern abgestimmt worden. Das Bauunternehmen habe entsprechend der Leistungsverzeichnisse abgerechnet, die Bestandteil der Ausschreibung gewesen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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a) Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es den streitgegenständlichen Abgabenbescheiden nicht an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz sind §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. März 2011 (nachfolgend: Schmutzwasserbeitragssatzung 2011) und §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 16. März 2011 (nachfolgend: Niederschlagswasserbeitragssatzung 2011). Danach ist dem Zweckverband der Aufwand für die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung oder Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung bzw. zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung oder Anschaffung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung, bei Erneuerung mit Beendigung der Erneuerungsmaßnahme, in allen Fällen frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Kostenschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, bei einem erbbaubelasteten Grundstück an dessen Stelle der Erbbauberechtigte, bei einem mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB belasteten Grundstück der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers oder Erbbauberechtigten. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Kostenerstattungsansprüche werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Diese Satzungsvorschriften umfassen den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V und sind nach jetziger Erkenntnis wirksam.

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Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt dabei nur in Betracht, wenn der Grundstücksanschluss nicht Teil der öffentlichen Einrichtung ist (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 35; VG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 15). So ist der Satzungsgeber vorliegend verfahren. Die Grundstücksanschlüsse gehören nach § 1 Abs. 5 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 (nachfolgend: Abwassersatzung) nicht zur öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasseranlage bzw. Niederschlagswasseranlage.

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Die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Kostenerstattungspflichtigen sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der Regelung in § 7 Abs. 2 KAG M-V, der gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V entsprechende Anwendung findet. Ob im Zeitraum vor Inkrafttreten der Änderungssatzungen vom 16. März 2011 wegen einer abweichenden Bestimmung der Erstattungspflichtigen in der Abwassersatzung etwas anderes galt und die Rückwirkungsanordnungen in den genannten Änderungssatzungen deswegen teilnichtig sind, kann für diese Entscheidung dahinstehen. Bei Entstehung der persönlichen Erstattungspflicht bestand jedenfalls wirksames Satzungsrecht des Beklagten.

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Auch die Regelungen im Satzungsrecht des Beklagten über die Entstehung der sachlichen Erstattungspflicht stehen mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung. Neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, findet auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, juris Rn. 19; VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15).

19

b) Gegen die Rechtsanwendung des Beklagten ist gleichfalls nichts zu erinnern. Soweit die Kläger der Auffassung sind, der abgerechnete Aufwand betreffe nicht die Herstellung der Grundstücksanschlüsse, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Der vom Beklagten geltend gemachte Aufwand stellt sich als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dar, da bei seiner Entstehung die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten noch nicht abgeschlossen waren. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor den hier abgerechneten Maßnahmen über Grundstücksanschlüsse zu den beiden Anlagen verfügte. Das Merkmal „Herstellung“ ist genauso wie in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten Beitrag (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) zu erheben oder – wie hier – einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 KAG M-V geltend zu machen. Dieser erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden könnte. Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand dieses Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen deshalb auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff. und Urt. v. 19.03.2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 19 ff., so auch VG B-Stadt, Urt. v. 07.01.2016 – 4 A 2054/13 –, juris Rn. 46). Wenn die Kläger darauf hinweisen, dass der Beklagte in § 3 Abwassersatzung das Benutzungsrecht für die öffentliche Einrichtung mit der „betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses“ entstehen lässt und dabei denselben Wortlaut wie in der § 9 Abs. 3 der jeweiligen Beitragssatzung verwendet, trifft das zwar zu. Der Herstellungsbegriff wird allerdings in der Abwassersatzung, anders als in § 9 Abs. 1 der jeweiligen Beitragssatzung, nicht in einem rechtlichen, sondern in einem tatsächlichen Sinn verwendet.

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Schließlich ist auch die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Die ausgeführten Arbeiten sind mit Mengenbezeichnung in den Änderungsbescheiden vom 8. November 2013 dargestellt worden (Blatt 12, 24 der Gerichtsakte). Sie entsprechen den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen korrigierten Aufmaßblättern. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung vortragen, das bauausführende Unternehmen habe Leistungen doppelt abgerechnet, verkennen sie, dass die Abrechnung nach Mengen erfolgte. Diese sind für jeden Grundstücksanschluss gesondert und in unterschiedlicher Höhe aufgeführt worden. Das erscheint schlüssig, weil auch die Rohrleitungen verschieden lang sind. Soweit sie in einem Zug nebeneinander bzw. untereinander verlegt worden sind, ändert das nichts daran, dass der Beklagte dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn nach den erbrachten Mengen schuldete.

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Der abgerechnete Aufwand betrifft auch in räumlicher Hinsicht ausschließlich die hergestellten Grundstücksanschlüsse. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Revisionsschächte auf dem Grundstück der Kläger befinden. Grundstücksanschluss ist nach § 2 Abs. 6 Abwassersatzung der Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze, einschließlich des Revisionsschachtes und des Anschlussstutzens in der Hauptleitung. Der Zweckverband bestimmt die Art, Nennweite und Führung des Grundstücksanschlusses sowie die Lage des Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze. Begründete Wünsche der Anschlussberechtigten werden, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abwassersatzung). Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass der Revisionsschacht immer Teil des Grundstücksanschlusses ist und auch dann die Grenze zum Hausanschluss bildet, wenn er nicht im Straßenraum, sondern auf dem angeschlossenen Grundstück in der Nähe der Grundstücksgrenze liegt. Die Abgrenzung zwischen Grundstücksanschluss und Hausanschluss ist mithin nicht anhand der Grundstücksgrenze, sondern funktional vorzunehmen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.01.2012 – 1 Bf 86/11 –, juris Rn. 24). Da dem Zweckverband das Recht zukommt, die Lage der Kontrollschächte zu bestimmen, muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob deren Lage auf eine Anregung der Kläger zurückgeht. Diese waren am 30. März 2011 auch zu dieser Frage angeschrieben worden und hatten in ihrer Antwort angegeben, dass die Ableitungen am alten Ort verbleiben sollten.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht. Das Urteil weicht insbesondere nicht vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dieser Nichtzulassungsbeschluss stellt für den Fall der Herstellung eines Grundstücksanschlusses keinen Rechtssatz auf, sondern betrifft den Fall des Umbaus eines Grundstücksanschlusses wegen der Verlegung der Hauptversorgungsleitung. Auf diese entscheidungstragende Annahme des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils war das Zulassungsbegehren beschränkt. Nur zu dieser Frage verhält sich auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 11, 15). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern der Wegfall der noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 enthaltenen Merkmale „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ in § 9 Abs. 1 KAG M-V für die Auslegung des Merkmals „Herstellung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 KAG M-V nichts hergibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; VG Greifswald, Urt. v. 19.03.2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 22).

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