Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 999/16 HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren zur Einstellung in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Landespolizei des Landes Mecklenburg- Vorpommern.
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Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 24.01.2016 um die Einstellung in die Landespolizei. Zuvor hatte er eine Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt von August 2013 bis August 2015 erfolglos durchlaufen. Die Ausbildung hatte er nach dem dritten Fehlversuch im 5000 m-Lauf endgültig nicht bestanden.
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Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung mit Schreiben vom 15.03.2016 ab. Dies begründete sie damit, dass es ständige Verwaltungspraxis sei, Bewerber nach einer nicht bestandenen Laufbahnausbildung nicht zum Bachelorstudium, also dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, zuzulassen.
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Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass er die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in den Polizeidienst sowie die speziellen Voraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt habe. Er sei allein an der benannten Sportprüfung gescheitert. Dies sei durch eine Verletzung bedingt gewesen. Er behauptete, ihm sei bei seiner Entlassung von seinem Ausbilder versichert worden, dass er sich jederzeit wieder bewerben könne. Darüber hinaus entbehre eine Ablehnung aufgrund einer gängigen Verwaltungspraxis einer tragfähigen Grundlage.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PolLaufbVO M-V) nicht. Er sei gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 Landeshochschulgesetz M-V (LHG M- V) nicht bewerbungsfähig, da er bereits einen gleichen oder verwandten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden habe. Zwar sei der Antragsteller bei einer Ausbildung und nicht einem Studium gescheitert. Die Norm sei aber dennoch anwendbar. Dem Antragsgegner sei eine negative Prognose für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt auszustellen. Die Antragsgegnerin meint, dass eine Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Teilen der Ausbildung nicht möglich sei und daher auch unerheblich sei, aus welchem Grund die Ausbildung letztendlich gescheitert sei.
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Hiergegen hat der Antragsteller am 17.05.2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
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Er vertieft seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Weiter ist er der Ansicht, dass § 17 Abs. 5 Nr. 2 LHG M- V nicht anwendbar sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller sofort zum Eignungsauswahlverfahren zur Einstellung in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vorläufig zuzulassen.
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Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und trägt zur Sache nicht vor.
II.
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO liegen nicht vor.
- 13
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch - Anordnungsanspruch - und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist - Anordnungsgrund - glaubhaft zu machen.
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Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Dies vorausgesetzt führt im vorliegenden Verfahren nach summarischer Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zu einer Ablehnung des Antrages des Antragstellers.
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren zur Einstellung in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt.
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Ein derartiger Anspruch kann sich nur aus dem Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 PolLaufbVO M-V ergeben. Der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, der durch § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) konkretisiert wird, verleiht Bewerbern um öffentliche Ämter ein grundrechtsgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sowie auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Kriterien (BVerfG, B.v. 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris; BVerwG, B.v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – juris; BayVGH, B.v. 14.08.2015 – 3 CE 15.993 – juris; jeweils m.w.N.). Dieser für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis geltende Grundsatz ist gleichermaßen auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anzuwenden, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 PolLaufbVO M-V – neben den allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen nach § 7 BeamtStG sowie den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen – eine Zugangsvoraussetzung für die Einstellung in das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe und Einstellungsamt darstellt.
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Bei der leistungsbezogenen Auswahl ist zunächst zu prüfen, ob ein Bewerber überhaupt die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht abzulehnen, weil er nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 LHG M- V bewerbungsunfähig ist. Die Norm ist vorliegend bereits nicht anwendbar. Geregelt ist allein der Ausschluss aufgrund eines vorher nicht bestandenen artverwandten Studiums. Die analoge Anwendung der Norm auf den Fall einer artverwandten Ausbildung ist wegen des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG und des damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehaltes nicht möglich.
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Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ist aber weiter auch zu überprüfen, ob der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der zu besetzenden Stelle genügt. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen des Art. 33 Abs 2 GG und § 3 PolLaufbVO M-V handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis ist. Der Entscheidung, ob jemand überhaupt geeignet und befähigt ist und wer von mehreren grundsätzlich geeigneten befähigten Bewerbern der bessere ist, liegt regelmäßig eine Prognose zu Grunde, in der aus einem abgeschlossenen Tatbestand und dem gegenwärtigen Eindruck, den die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen abgeben, auf die Gewähr für die Erfüllung künftiger Amtspflichten geschlossen wird. Der zuständigen Behörde steht deshalb für die wertende Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, wobei die Gerichte nur nachprüfen können, ob die zuständige Behörde einen anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Der dem Dienstherrn zustehende und gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum wird durch ein Auswahlermessen ergänzt und teilweise überlagert.
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Vorliegend wurde die Bewerbung des Klägers in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, da er im August 2015 den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt endgültig nicht bestanden hatte. Hierbei stellte der Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich auf eine damit verbundene negative Prognose für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ab.
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Dies ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes bei der leistungsbezogenen Auswahl auch das Scheitern einer vorherigen Laufbahnausbildung berücksichtigen. Der Kläger hat hier seine Ungeeignetheit bereits gezeigt.
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Die Heranziehung der erfolglosen Ausbildung bei der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt stellt auch keine sachfremde Erwägung dar. Die Anforderungen an einen Bewerber sind in großen Teilen im Rahmen der Ausbildung nach § 10 PolLaufbVO M-V und des Studiums nach § 12 PolLaufbVO M-V deckungsgleich. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugdienstes des Landes Mecklenburg- Vorpommern, dem Ausbildungsplan nach § 10 PolLaufbVO M-V und dem Modulhandbuch nach § 14 PolLaufbVO M-V. Insbesondere sind die Anforderungen an die sportliche Leistungsfähigkeit identisch.
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Aus einem endgültigen Scheitern eines Vorbereitungsdienstes nach § 10 PolLaufbVO M-V kann daher auch auf eine Ungeeignetheit für den teils deckungsgleichen, aber umfassenderen Vorbereitungsdienst nach § 12 PolLaufbVO M-V geschlossen werden.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit den Folgen einer Sprunggelenksverletzung und unter ungünstigeren Bedingungen als seine Kollegen die Sportprüfung absolvieren musste. Der dahingehende Vortrag des Antragstellers wäre in einem Verfahren gegen die Entlassungsverfügung zu berücksichtigen gewesen. Er kann jedoch nicht die Prognose der Antragsgegnerin bezüglich der Ungeeignetheit des Antragsstellers erschüttern. Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände sind nicht derart ungewöhnlich, dass sie sich nicht wiederholen könnten. Die Prognose könnte daher nur mit einem Vorbringen erschüttert werden, das darauf schließen lässt, dass der Antragsteller in einem weiteren Versuch auch bei nicht idealen Bedingungen, z.B. während eines Wechselschichtdienstes, den sportlichen Teil des Vorbereitungsdienstes bestünde. Diesbezüglich sieht das Gericht keine Anhaltspunkte.
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Einen Anspruch auf Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren kann der Antragsteller auch nicht aus der Aussage seines Ausbilders herleiten. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine die Antragsgegnerin bindende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG M- V.
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Angesichts des fehlenden Anordnungsanspruchs brauchte die Kammer nicht darüber entscheiden, ob auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei hat die Kammer wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert der Hauptsache angenommen.
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Referenzen
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 PolLaufbVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 PolLaufbVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 5 Nr. 2 LHG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1120/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 PolLaufbVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 4x
- § 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 PolLaufbVO 3x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 2 VR 1/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 PolLaufbVO 2x (nicht zugeordnet)