Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (5. Kammer) - 5 A 1262/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet seinerseits zuvor Sicherheit in derselben Höhe.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Versiegelungsanordnung.

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Der Kläger ist Pächter des westlichen Teils eines Bootshauses in A-Stadt. Dieses stellte sich ursprünglich so dar, dass es zwei Bootsliegeplätze und ein Dachgeschoss beherbergte. Der westliche Teil stand zur Verfügung der Familie W.. Für das Bootshaus beantragte der Kläger mit Antrag vom 28.11.2013 eine Baugenehmigung zur Erneuerung und Erweiterung.

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Am 14.03.2014 wurde dem Kläger gegenüber mündlich eine Baueinstellungsverfügung erlassen, die mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 18.03.2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und einer Zwangsgeldandrohung i.H.v. 3.000,- € bestätigt wurde. Der dagegen gerichtet Widerspruch vom 04.04.2014 entfaltete auch wegen der Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht Greifswald am 07.05.2014 (Az. 5 B 282/14) keine aufschiebende Wirkung.

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Am 18.03.2014 erfolgte eine Ortsbegehung, bei der festgestellt und fotografisch dokumentiert wurde, dass der Kläger am gegenständlichen Bootsschuppen bauliche Arbeiten verrichtet hat. Zusehen war, dass die westliche Hälfte des Daches des ursprünglichen Bootshauses abgetragen sowie neu errichtet und die noch bestehende östliche Hälfte durch neue Dachbalken verlängert wurde. Zudem wurde der bis dato westlich des Bootshauses angrenzende unüberdachte Bootsliegeplatz überbaut, sodass der Bootsschuppen von zwei auf drei Bootsliegeplätze erweitert wurde. Lediglich die Außenwände fehlten noch, wodurch ein freier Blick auf den Rohbau erfolgen konnte. Daraus ergab sich, dass nahezu alle Stützpfeiler und die Querbalken ausgetauscht wurden. Die Grundfläche wurde um ca. 1/3 erweitert und das Dach um ca. zwei Meter erhöht.

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Bei einer weiteren Ortsbesichtigung, die am 25.04.2014 stattfand, wurde festgestellt und fotografisch dokumentiert, dass die Bauarbeiten fortschreiten. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass die zuvor freiliegenden Dachbalken mit einer schwarzen Plane abgedeckt und darauf Dachlatten montiert wurden. Auf der östlichen Dachfläche wurde zudem mit der Montage von Wellblechplatten begonnen. Zudem wurden die östlichen Seitenwände fachgerecht mit Holzbalken verkleidet. Die westliche Wand wurde von innen bereits fertiggestellt und mit Fenstern versehen. Nach Außen wurde diese Wand lediglich mit einer schwarzen Folie verkleidet. Außerdem wurde eine Tür an dem hinzugewonnen, westlichen Bootsliegeplatz nach Süden angebaut.

6

Am 05.05.2014 erfolgte eine weitere Ortsbesichtigung. Auf den dort angefertigten Fotos ist zu erkennen, dass die östliche, neu errichtete Dachfläche nunmehr vollständig mit Wellblechplatten verkleidet und am Giebel des Dachgeschosses eine Holzrahmenkonstruktion, an die die Außenwände montiert werden sollten, errichtet wurde.

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In der Folge setzte der Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2014 wegen der Missachtung der Baueinstellungsverfügung ein Zwangsgeld i.H.d. Androhung gegen den Kläger fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung der Baueinstellungsverfügung an.

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Bei der Ortsbesichtigung vom 15.05.2014 wurde festgestellt und dokumentiert, dass der Giebel nunmehr mit Holz verkleidet und mit einem Fenster versehen wurde. Ebenfalls wurde die westliche Außenwand und teilweise der Giebel rot angestrichen. Gleichfalls ist zu erkennen, dass auch die westliche Dachfläche vollständig mit Wellblechplatten verkleidet worden ist.

9

Mit Bescheid vom 21.05.2014 wurde sodann das Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € wegen der erneuten Missachtung der Verfügung vom 14.03./18.03.2014 festgesetzt und gleichzeitig die Versiegelung der Baustelle im Falle des abermaligen Verstoßes gegen die Verfügung angedroht.

10

Am 22.05.2014 musste bei einer weiteren Ortsbesichtigung abermals eine Bautätigkeit festgestellt werden. Auf den dort angefertigten Fotos ist zu erkennen, dass im Gegensatz zu dem vorhergehenden Zustand die im ersten Obergeschoss errichtete Loggia/Terrasse (bis auf die westlichen Dachbalken und die Decke) vollständig mit rot angestrichenen Holzbalken verkleidet wurde.

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Mit Bescheid vom 02.06.2014, der dem Kläger am 04.06.2014 zuging, wurde sodann die Erteilung der beantragten Baugenehmigung versagt.

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Auf einem am 15.06.2014 angefertigten Foto ist zu erkennen, dass an der Loggia/Terrasse ein Brett zu Errichtung eines Geländers angebrachte und am Dachgeschoss eine Parabolantenne montiert wurde. Gleichfalls wurde die mittlere, wasserseitige Doppeltür zum Bootsliegeplatz ausgetauscht.

13

Am 22.07.2014 wurde festgestellt, dass an der Loggia/Terrasse ein zweites Holzbrett zur Errichtung eines Geländers befestigt wurde. Zudem wurde begonnen die Decke und die westliche Seitenwand der Loggia mit weißen Paneelbrettern zu verkleiden.

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Mit Bescheid vom 31.07.2014 ordnete der Beklagte die amtliche Versiegelung der Baustelle an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger wiederholt gegen die verfügte Baueinstellung vom 14.03./18.03.2014 verstoßen habe. So sei durch Außendienstmitarbeiter am 25.04., 05.05., 15.05., 15.06. und 22.07.2014 fotografisch dokumentiert worden, dass der Kläger sein Bauvorhaben rechtswidrig fortgesetzt habe. Beispielsweise sei im zuletzt genannten Zeitraum festgestellt worden, dass das Dachgeschoss im nicht ausbaufähigen Spitzboden mit weißen Holzbrettern verkleidet worden sei und viel dafür gesprochen habe, dass der Kläger das Bootshaus bereits nutzen würde. Die angeordnete Versiegelung sei vor dem Hintergrund der zweifachen vorsätzlichen Missachtung der Baueinstellungsverfügung und daher sachgerecht gewesen, da sich selbst die mehrmalige Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern als ungeeignet herausgestellt habe, den Kläger zur Befolgung des Gebots zu bewegen.

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Der dagegen gerichtete und nicht näher begründete Widerspruch vom 01.09.2014 wurde mittels Widerspruchsbescheids vom 28.10.2014, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 03.11.2014 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Argumente des Ausgangsbescheides wiederholt.

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Der Kläger hat am 03.12.2014 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, dass die ausgeführten Arbeiten, die zur gegenständlichen Anordnung führten, lediglich der Sicherung der Baustelle und der Verhinderung von Schäden gedient haben. Zudem seien durch die Versiegelung, die auch den östlichen Bootsschuppen erfasst habe, die unbeteiligten Mitnutzer des Bootshauses (Familie W.) beeinträchtigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Verfügung des Beklagten zur Versiegelung der Baustelle im Bescheid vom 31.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2014 aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung erfolgte eine Bezugnahme auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

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Am 26.07.2016 wurde die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch den Berichterstatter im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Des Weiteren erfolgte eine Auswertung von Satelliten- und Überflugbildern der relevanten Grundstücke über das Geoportal GAIA-MV und Google Maps. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verwaltungsakt ist immer dann rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit gegeben ist.

27

Der Verwaltungsakt fußt auf § 79 Abs. 2 Var. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), der die taugliche Ermächtigungsgrundlage darstellt.

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Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit sind gegeben. Insbesondere die allgemeinen Rechtmäßigkeits- sowie die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor und die richtige Rechtsfolge wurde gewählt.

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Nach der Ermächtigungsgrundlage kann die Baustelle versiegelt werden, wenn unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt werden. Dabei sind unzulässige Arbeiten solche, die zu einer Verfestigung des (formell) unrechtmäßigen Zustandes führen und/oder vollendete Tatsachen schaffen. Zulässig sind demnach nur solche Maßnahmen, die die vorhandenen Baumassen sichern und erhalten, also schlicht unerlässliche Baustellensicherungsmaßnahmen darstellen. Darunter fallen nur solche Arbeiten, die zur Erhaltung der bereits geschaffenen Substanz erforderlich sind. Zulässig sind darüber hinaus nur unbedingt notwendige sonstige Sicherungsmaßnahmen; z.B. zum Schutz von Baugruben oder Nachbargrundstücken (vgl. zur BayBauO: VG Augsburg, Urteil vom 07. Juli 2008 – Au 5 K 07.483 –, Rn. 66, juris; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juni 2008 – W 5 K 07.1526 –, Rn. 38, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 22. März 2006 – W 5 E 06.214 –, Rn. 24, juris; Hillesheim/Linow/Nemetz/Renner/Viehaus, Bayrische Bauordnung, 2009, Art. 75 Rn. 17).

30

Der Beklagte sprach am 14.03.2014 mündlich eine Baueinstellungsverfügung aus, die er mit Bescheid vom 18.03.2014 bestätigte. Dieser gingen bauliche Maßnahmen voraus, die ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt wurden. Bei den Ortsbesichtigungen am 25.04., 05.05., 15.05., 15.06., und 22.07.2014 wurden jeweils Baufortschritte festgestellt und dokumentiert. Entgegen des klägerischen Vortrages handelte es sich dabei nicht ausschließlich um zulässige Sicherungsmaßnahmen. Die dokumentierten Baumaßnahmen lassen einen provisorischen und allein der Substanzsicherung dienenden Charakter nicht erkennen. Sie wurden vielmehr optisch fachgerecht ausgeführt. Dies gilt z.B. für die Verkleidung der Außenwände mit Holzbrettern, die zudem farbig gestrichen wurden, und die fachgerecht erscheinende Dacheindeckung. Jedenfalls nach der Festsetzung des letzten Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,- € verfestigte der Kläger den baurechtswidrigen Zustand seines Bootsschuppens unzulässig, indem er ein zusätzliches Geländer für die Loggia und eine Parabolantenne anbrachte, die mittlere wasserseitige Tür zum Bootsliegeplatz vollständig austauschte sowie ästhetisch wirkende weiße Paneelbretter bei der Loggia/Terrasse anbrachte. Die Montage des zweiten Holzbrettes am Geländer der Loggia war zur Unfallverhütung nicht erforderlich. Das eine Brett, das am 15.06.2014 dokumentiert wurde, hätte hierfür ausgereicht. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass der Austausch der wasserseitigen Tür zum mittleren Bootsliegeplatz zur Baumassensicherung unerlässlich war. Ein dieser Annahme entgegenstehender konkreter Vortrag seitens des Klägers erfolgte ebenfalls nicht und ist auch den angefertigten Fotos nicht zu entnehmen.

31

Darüber hinaus erfolgte die getroffene Ermessensentscheidung rechtmäßig. Die Verfügung verfolgte das Ziel die fortwährenden baurechtswidrigen Baumaßnahmen an dem Bootshaus zu beenden und damit einen legitimen Zweck. Sie war auch geeignet das Ziel zu erreichen, da der Zugang unter Androhung einer Sanktion untersagt wurde. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel das Ziel zu erreichen ist nicht ersichtlich, sodass auch die Erforderlichkeit der Maßnahme gegeben ist. Insbesondere die Festsetzung von zwei Zwangsgeldern i.H.v. insgesamt 8.000,- € und die Androhung eine Versiegelungsanordnung zu erlassen, mithin weniger einschneidende Maßnahmen blieben zuvor erfolglos. Der Beklagte war also nicht mehr gehalten solche Maßnahmen zu ergreifen. Schließlich sind die angegriffenen Bescheide auch angemessen. Denn zunächst wurden zwei Zwangsgelder festgesetzt und bei der letzten Festsetzung die Versiegelung der Baustelle angedroht, ohne dass nach der Ermächtigungsgrundlage eine dahingehende Pflicht normiert ist. Spätestens letzteres hätte dem Kläger eine Warnung sein müssen, die er nicht beachtete. Zudem zeigte er dadurch eine beharrliche Missachtung der Baueinstellungsverfügung. Darüber hinaus ist die Schutzbedürftigkeit des Klägers deswegen vermindert, da er spätestens bei den Baumaßnahmen, die ab dem 04.06.2016 durchgeführt wurden (Fertigstellung des Geländers, schmuckvolle Decken- und teilweise Seitenverkleidung der Loggia mit weißen Wandpaneelen), von der materiellen Baurechtswidrigkeit wusste. An diesem Tag ging ihm der Ablehnungsbescheid zu seinem Bauantrag zu. Ebenfalls war die Einbeziehung des gesamten Teils des Bootshauses, der dem Kläger zur Verfügung stand, angezeigt. Denn die Baurechtswidrigkeit umfasste das gesamte Bootshaus. Dieses hat nämlich aufgrund der umfassenden baulichen Veränderungen einen etwaigen Bestandsschutz eingebüßt.

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Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Versiegelungsanordnung deswegen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei, da auch der Teil des Bootshauses der Familie W. von ihr erfasst wurde, ist dies ungeeignet seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn dies zuträfe, ginge damit keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, sondern höchstens der Familie W. einher. Eine auf der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes basierende subjektive Rechtsverletzung ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingend erforderlich (vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 35).

33

Schließlich begegnet auch die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken. Zum einen ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich und zum anderen ist ein dezidierter dahingehender Vortrag seitens des Klägers unterblieben.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann dieser Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein keinen Erfolg haben.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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