Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 346/16 As HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger am 27.02.1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Logar. Er reiste am 28.02.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 04.03.2013 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, folgende Entscheidung:

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1. „Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Islamische Republik Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“
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Der Kläger hat am 19.03.2014 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt der Kläger vor, er leide am Hepatitis B-Virus.

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In der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Er gab an, in seinem Dorf der Polizei per Handzeichen die eingeschlagene Richtung zweier von ihr verfolgter Personen auf Motorrädern gezeigt zu haben. Ob die Polizei diese Personen festnehmen konnte, habe er nicht mitbekommen. Es seien viele Leute vor Ort gewesen. Die verfolgten Personen hätten große Schals getragen und man habe die von ihnen getragenen Kalaschnikows sehen können. Eine Woche später seien Personen zu ihm nach Hause gekommen. Er selbst sei nicht anwesend gewesen. Die Personen hätten zunächst nach ihm gefragt und sodann die Wohnung durchsucht. Da die Uniform seines Bruders auf dem Trockner gehangen habe, hätten die Personen gesehen, dass dieser bei der Regierung arbeite. Sie hätten sodann die Suche intensiviert und gemerkt, dass die Familie mit der Polizei zu tun habe. Sie hätten seine Mutter geschubst. Sein Bruder habe versucht, sie zu befreien, woraufhin die Personen den Bruder geschlagen und dessen Dienstausweis gefunden hätten. Sein Bruder sei von den Personen daraufhin getötet worden. Aufgrund der Geschehnisse nach dem Vorfall mit der Hilfestellung gegenüber der Polizei stünde fest, dass es sich sowohl bei den Personen auf den Motorrädern als auch bei den Tätern in seinem Haus um Taliban gehandelt haben müsse. Er habe vorher keine Feinde gehabt und die Taliban hätten seiner Mutter gesagt, dass er sie an die Polizei verraten habe. Auf der Straße hätten viele Leute gestanden, die gesehen hätten, dass er der Polizei geholfen habe; es seien dabei sicher auch Taliban dabei gewesen.

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Zu seinem Gesundheitszustand trägt der Kläger vor, dass er keine schweren Arbeiten verrichten und nicht viel laufen könne sowie Magen- und Bauchschmerzen sowie Haarausfall habe. Er müsse viel frisches Obst und Gemüse essen und schwer Verdauliches meiden. Auch wenn er zurzeit wegen seiner Hepatitis-Erkrankung nicht behandelt werde, würde er jedoch behandlungsbedürftig werden.

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Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung einen Zettel der Universitätsmedizin Greifwald vor, wonach er einen Termin in der gastroenterologischen Ambulanz habe. Ferner legte der Kläger eine deutsche Übersetzung eines Schriftstücks vor, das die Geschehnisse in Afghanistan belegen soll.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter jeweils entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2014 – – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan vorliegt.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.05.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Das Gericht hat ein amtsärztliches Gutachten zur Erkrankung des Klägers eingeholt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

II.

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Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG).

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Der Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

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Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG).

31

Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

32

Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

33

Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris).

34

Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

35

Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.

36

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend.

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Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.).

38

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Vortrag zu dem Geschehen in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht, dass er das Land in asylrechtlich relevanter Weise vorverfolgt verlassen hat oder ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend erhebliche Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter droht. Der Vortrag knüpft jedenfalls nicht an ein verfolgungsrelevantes Merkmal an. Mag eine Bedrohung mit einem kriminellen Hintergrund oder ein nötigendes Verhalten noch eine Verfolgungshandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur nach § 3a AsylG darstellen, fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an der notwendigen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund nach §§ 3, 3b AsylG. Erforderlich ist, dass die Verfolgung gerade wegen bestimmter Verfolgungsgründe drohen muss. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Es genügt, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3a AsylG, Rn. 7).

39

Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Nach seinem Vortrag sind Personen in sein Haus gekommen, weil er sie durch das Aufzeigen des Weges gegenüber der Polizei an diese verraten habe. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen seiner Unterstützung der Polizei und dem Besuch der Unbekannten in seinem Haus bestehen sollte, liegt zum einen keine Bedrohung des Klägers selbst vor – er war nicht anwesend - und zum anderen ist kein gesetzlich genannter Verfolgungsgrund erkennbar. Der Kläger ist selbst nicht bedroht worden. Die Gewalt gegenüber der Mutter und dem Bruder des Klägers erfolgte nicht im direkten Zusammenhang mit seiner Hilfe gegenüber der Polizei, sondern entstand in einer konkreten Situation in dem Haus des Klägers. Ausschlaggebend war nach dem Vortrag des Klägers insbesondere die Uniform und der Dienstausweis des Bruders des Klägers, die ihn als Mitarbeiter der Polizei identifizierten und so die Situation nach seinem Vortrag eskalieren ließ. Der Kläger deutete das Entdecken der Dienstuniform des Bruders auch selbst als Grund für die Intensivierung der Durchsuchung durch die Unbekannten.

40

Hinreichende Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe für eine konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf Racheaktionen der Taliban bestehen nicht. Es steht nicht fest, dass der Kläger überhaupt in das Visier der Taliban geraten ist. Der Kläger vermutet mittels einer ex-post-Betrachtung aufgrund der Historie der Geschehnisse lediglich, dass es sich zum einen bei den Personen auf den Motorrädern und zum anderen bei den Personen in seinem Haus um Taliban gehandelt habe. Selbst wenn es sich bei den Tätern um Taliban gehandelt hatte, würde eine eventuelle Racheaktion aufgrund des Verrats bei der Polizei jedoch ebenfalls an kein asylrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen. Bei einer derartigen Sachlage ist der Kläger darauf zu verweisen, Schutz vor Bedrohungen von dritter Seite durch Inanspruchnahme der afghanischen Polizei zu suchen (vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2016 – Au 5 K 16.31757 – juris Rn. 33).

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2.Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris).

43

a) Dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte, hat er weder vorgetragen noch ist dies aus den Akten ersichtlich.

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b) Ein ernsthafter Schaden nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Stichhaltige Gründe für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sind nicht gegeben.

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c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Schutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

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Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 24.06 2008 - 10 C 43.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Klägers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Zunächst ist jedoch das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07 - juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst, e der Richtlinie). Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urt. v. 17.02.2009, Az: C-465/07 - juris). Eine solche Bedrohung kann vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dabei hebt der Europäische Gerichtshof hervor, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer ist, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dieser Prämisse, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehörten in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu könnten aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Kläger als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt sei, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht komme. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände müsse aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden (Bergmann/Dienelt (Bergmann), Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 4 AsylG, Rn. 16) . Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Klägers reichten hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 – sowie Beschl. v. 07.08.2008 - 10 B 39.08 - juris). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – BVerwG 10 C 13.10 – Juris Rn. 20, 23).

47

Es ist davon auszugehen, dass in Logar, der Herkunftsregion des Klägers, die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ernsthaft und individuell bedroht ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 – 3 A 109/16 – juris Rn. 32; OVG NW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A – juris; OVG NW, Urt. v. 10.09.2014 – 13 A 1271/13.A – juris).

48

Dieser Rechtsprechung hat sich das Gericht angeschlossen (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 26.01.2017 – 3 A 1631/16 As):

49

Die in der Provinz Logar stattfindenden sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das erforderliche Maß willkürlicher Gewalt.

50

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zur Feststellung einer solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Erwägungsgrund 35 ff.). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23).

51

Eine derart hohe Gefahrendichte liegt bezogen auf die Provinz Logar, in der etwa 392.000Menschen leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, Stand 01/2016, S. 57), nicht vor. Die in der Zentralregion Afghanistans gelegene Provinz zählt zwar zu den unsicheren Provinzen dieser Region. Allerdings liegen provinzgenaue Auswertungen sicherheitsrelevanten Vorfälle und die daraus resultierenden Opferzahlen nicht vor. EASO (a.a.O.) berichtet für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 von insgesamt 243 sicherheitsrelevanten Vorkommnissen. Aus dem Bericht von UNAMA (vgl. Afghanistan - Annual Report 2015, Stand 02/2016) ergeben sich Opferzahlen nicht (mehr) provinzgenau, sondern nur für einzelne Regionen. Für den Berichtszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wird für den gesamten Staat Afghanistan von 3.545 getöteten und 7.457 verletzten Personen berichten (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 1). Insgesamt gab es mithin 11.002 Opfer. Davon entfielen auf die Zentralregion, zu der auch Logar zählt, insgesamt 1.735 Opfer (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 8). Gezählt wurden im gesamten Staat 4.137 getötete und verletzte Personen auf Grund sogenannter Ground Engagements (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 25). Auf die Zentralregion entfielen davon 351 Opfer (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 28). Gesondert weist UNAMA zudem Opfer von Angriffen sogenannter Anti-Government Elements aus. Bezogen auf den gesamten Staat Afghanistan waren dies 6.859 Personen (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 34). Auf die Zentralregion entfielen dabei 213 Personen (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 36). Selbst wenn man davon ausgeht, dass alle der Zentralregion zugeschriebenen Opfer aus der Provinz Logar stammen, was wenig wahrscheinlich ist, ergibt sich eine Schadenswahrscheinlichkeit von 0,44 Prozent. Das ist weit von dem entfernt, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts erforderlich ist. Dass die Kläger besondere gefahrerhöhende Merkmale aufweisen, ist nicht ersichtlich.

52

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hat der Kläger in gleicher Weise auch nicht in der Hauptstadt Kabul zu befürchten. Dass in Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und der Kläger dort deshalb einer ernsthaften und individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vermag das Gericht nach den obigen dargestellten Maßstäben nicht festzustellen. Zwar geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor angespannt und unbeständig ist. Allerdings ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln, dass trotz der schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage jedenfalls drei Provinzen, nämlich Kabul, Bamiyan und Panjshir, als sicher gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015, S. 19). Hinweise darauf, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Kabul allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein liegen nicht vor (vgl. m.w.N. BayVGH, Beschl. v. 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062 -, juris Rn. 7, sowie VG Würzburg, Urt. v. 05.02.2016 - W 1 K 15.30021 -, juris Rn. 32).

53

d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 3 AufenthG. Danach finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung, wenn ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht.

54

Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich.

55

3. Kann der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangen, sind weiter hilfsweise die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360).

56

a) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris Rn. 36; s.a. VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2016 – Au 5 K 16.31757 – juris Rn. 44)).

57

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.

58

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

59

aa) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Der Kläger ist weder lebensbedrohlich noch schwerwiegend erkrankt.

60

Aus dem amtsärztlichen Attest vom 26.09.2016 ergibt sich, dass der Kläger eine chronische Hepatitis –B-Erkrankung in einer leichten Verlaufsform hat. Der Kläger zeigt keine Symptome; die Diagnose wurde als Zufallsbefund gestellt. Ein bei dieser Krankheit möglicher schwerer Verlauf mit erheblichen Folgeschäden ist bei dem Kläger nicht zu erkennen. Die übrigen Untersuchungsbefunde zeigen ebenfalls keine krankhaften Veränderungen. Eine Behandlung wird nicht erwogen; der Kläger benötigt danach keine Medikamente.

61

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beschwerden lassen keine andere Bewertung zu. Aus dem vorgelegten Terminszettel ergibt sich lediglich der Umstand einer bestehenden Terminsvereinbarung mit einem Arzt, dagegen keine Diagnose. Die vom Kläger vorgetragenen Symptome fehlender Appetit, Schlaflosigkeit, Haarausfall, Mundtrockenheit, Schwitzen sowie Magen- und Bauchschmerzen mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten lassen nicht den Schluss auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung zu; eine solche ist aus den vorgelegten Unterlagen und insbesondere auch nicht aus der amtsärztlichen Begutachtung erkennbar.

62

bb) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung von 2008, vgl. Urt. v. 29.06.2010 – BVerwG 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226, Juris Rn. 14 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A – Juris Rn. 42; VG Augsburg – Urt. v. 05.12. 2016 – Au 5 K 16.31757 – juris Rn. 47).

63

Nach den oben erfolgten Ausführungen zur Herkunftsregion des Klägers, Logar, beziehungsweise Kabul als Fluchtalternative ist eine derartige extreme Gefahrenlage zu verneinen. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der allgemeinen Versorgungslage. Die Versorgungslage ist zwar kritisch und die Versorgung der Bevölkerung stellt eine tägliche Herausforderung dar (Auswärtiges Amt, Bericht vom 06. November 2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 24 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13. September 2015, S. 20 ff.). Daraus folgt indessen nicht, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden würde (OVG Münster, Beschl. v. 20. 07.2015 - 13 A 1531/15.A -, juris Rn. 8 ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.04.2015 - B 3 K 14.30510 - juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.08.2015 - 5a K 2487/14.A - juris Rn. 67). Die von dem Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden und körperlichen Einschränkungen lassen den Eintritt der oben genannten erforderlichen schweren Folgen nicht erwarten.

64

4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 34 AsylG.

III.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylG.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

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