Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 826/16 HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die Neuberechnung von Versorgungsbezügen infolge des Erreichens der Regelaltersgrenze.

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Mit Ablauf des Monats April 2010 trat der am 15. April 1950 geborene Kläger wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. In dem Formular zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gab der Kläger folgende Vordienstzeiten an:

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01/05/72 – 28/02/90 PKE
01/03/90 – 31/03/90 6. GBK (6. Grenzbrigade Küste)
01/04/90 – 03/10/90 Grenztruppen

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Die von ihm zu erhaltenden Versorgungsbezüge wurden mit Bescheid vom 12. April 2010 festgesetzt. Auf Antrag des Klägers wurde der erdiente Ruhegehaltssatz dabei gemäß § 14a BeamtVG von 36,71 v.H. auf 60,29 v.H. erhöht, sodass sich ein zahlbarer Versorgungsbezug in Höhe von 1.794,45 Euro ab dem 1. Mai 2010 ergab.

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Aus Anlass des Erreichens der Regelaltersgrenze (65 Jahre und 4 Monate) zum 1. September 2015 wurde der Kläger mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Juni 2015 über die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 796,99 Euro informiert, beginnend ab dem 1. September 2015. Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 setzte die Generalzolldirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf einen zahlbaren Betrag von 873,02 Euro ab dem 1. September 2015 neu fest. In dem Bescheid wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG entfalle. Zudem würde die dem Kläger zustehende Rente der Deutschen Rentenversicherung des Bundes auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

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Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2015 ein, den er nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der festgesetzten Versorgungsbezüge entspreche den geltenden Vorschriften, insbesondere würden gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt und die beigefügte Berechnung decke sich damit.

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Am 11. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, eine Kürzung des Ruhegehaltes unter das Niveau des erdienten Ruhegehaltes, wie sie aufgrund der Anrechnung der Rente gemäß § 55 BeamtVG erfolgt, verstoße wegen unzulässigen Eingriffs in den Besitzstand gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 aufzuheben und dem Kläger Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Rahmen des Vorverfahrens.

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Mit Beschluss vom 30. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. Januar 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO über-tragen hat.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 6. Juli 2015 auf einen zahlbaren Betrag von 873,02 Euro ab dem 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist auf der Grundlage der § 14 Abs. 1, 4, 5 BeamtVG und § 55 Abs. 1, 2 BeamtVG erfolgt. Diese Vorschriften sind auch mit dem Grundgesetz, insbesondere der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie der Regelung zum Berufsbeamtentum in Art. 33 Abs. 5 GG, vereinbar.

18

§ 55 BeamtVG bestimmt, ob und inwieweit eine Rentenleistung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Es handelt sich dabei um eine zentrale Vorschrift des Beamtenversorgungsrechts für die Rentenanrechnung. Durch sie soll für die Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sog. Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrags von der Beamtenversorgung geschaffen werden (VG München, Urt. v. 9. März 2004 – M 5 K 02.4866; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 1 Nr. 1 zu § 55).

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Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der in § 55 BeamtVG vorgesehenen Ruhensregelung hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82); dies zwar zu § 55 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570), die jedoch bis heute im Wesentlichen unverändert fortgilt. Die Minderung des Ruhegehaltes stellt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes keine unangemessene Benachteiligung gegenüber Beamten dar, die ihr gesamtes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht und daher nicht zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt eine Rente beziehen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Insbesondere führt die Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht zu einer willkürlichen Schlechterstellung der von § 55 BeamtVG Betroffenen gegenüber Nur-Beamten. Ihre Alterssicherung (= Rente + gekürzte Versorgung) fällt regelmäßig nicht geringer aus als die der Nur-Beamten. Das Bundesverfassungsgericht führte dazu in seinem Beschluss vom 30. September 1987 (a.a.O., Rn. 143) aus:

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Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG dient der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung. Die Zielsetzungen der Vorschrift lassen sich nur dann erreichen, wenn die Berechnungskriterien für die fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit einheitlich, also nicht individuell, festgelegt sind und die Versorgungsbezüge folglich nicht bei allen Betroffenen gleichmäßig, sondern unterschiedlich stark gekürzt werden, nämlich um so stärker, desto mehr die Gesamtversorgung überhöht ist und daher das Ruhegehalt des Nur-Beamten übersteigt. Wer schon allein aufgrund seiner langjährigen Beamtentätigkeit eine beamtenrechtliche Vollversorgung erhält, muss, damit seine Altersversorgung an diejenige eines Nur-Beamten angeglichen wird, hinnehmen, dass der Betrag, um den die Versorgungsbezüge gekürzt werden, einem relativ hohen Vom-Hundert-Satz der anrechenbaren Rente entspricht. Seine Vollversorgung aufgrund der beamtenrechtlichen Tätigkeit gleicht, jedenfalls in etwa, schon für sich allein genommen der Altersversorgung eines Nur-Beamten. Wer hingegen nur einen verhältnismäßig geringen Teil seines Arbeitslebens im Beamtenverhältnis (oder Soldatenverhältnis bei der früheren Wehrmacht) verbracht hat, bekommt von seinem Dienstherrn (eventuell bei weitem) keine Vollversorgung, so dass der Betrag, um den die Versorgungsbezüge gekürzt werden, bei ihm nach dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG einem vergleichsweise niedrigen Vom-Hundert-Satz der anrechenbaren Rente entsprechen muss.

21

Der angefochtene Bescheid und die zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 79 f.) ausgeführt hat, genießen zwar die Rentenansprüche des Klägers grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG, sie werden jedoch durch § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht berührt. Die durch § 55 Abs. 1 BeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG nicht, da Versorgungsbezüge lediglich von der Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 83). Die aus dieser Vorschrift folgende Pflicht der Beklagten zur amtsangemessenen Alimentation des Klägers wird, zumal bei dem hier in Rede stehenden Ruhensbetrag und dem danach verbleibenden Ruhegehalt, nach den vorherigen Ausführungen nicht verletzt.

22

Es ist damit sachgerecht und verstößt nicht gegen Grundrechte, wenn der Kläger neben seiner im Angestelltenverhältnis erworbenen Rente nicht das erdiente Ruhegehalt aus seinem Beamtenverhältnis erhält.

23

Die Beklagte hat § 55 BeamtVG in der ab dem 1. September 2009 und damit hier maßgeblichen Fassung vorliegend auch fehlerfrei angewandt. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten dabei gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Eine solche wird dem Kläger seit dem 1. September 2015 in Höhe von 796,99 Euro monatlich gezahlt.

24

Für Ruhestandsbeamte gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zum einen (lit. a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, sowie zum anderen (lit. b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, zugrunde gelegt werden.

25

Da sich das Ruhegehalt im Falle des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO berechnet, ist hiernach – wie auch in dem angefochtenen Bescheid erfolgt – bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zunächst von deren Endstufe in Höhe von 3.344,99 Euro auszugehen und das fiktive Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG in Höhe von 133,04 Euro zu berechnen.

26

Als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr – hier 4. April 1967 – bis zum Eintritt des Versorgungsfalles – hier 30. April 2010 – anzusetzen, mithin ein Zeitraum von 43 Jahren und 26 Tagen. Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, sowie bei der Rente berücksichtigte Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehen im gegebenen Fall nicht. Hingegen sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG Zeiten nach § 12a BeamtVG von der vorab ermittelten Zeit abzuziehen.

27

Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Zeiten, die nach § 30 BBesG in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden und hier maßgeblichen Fassung für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind u. a. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit, Abs. 1 Satz 1, sowie Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Abs. 3. Im gegebenen Fall war der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig, vom 1. Mai 1972 bis zum 28. Februar 1990 bei einer Passkontrolleinheit, vom 1. März 1990 bis zum 31. März 1990 bei der 6. Grenzbrigade Küste, vom 1. April 1990 bis zum 3. Oktober 1990 bei den Grenztruppen. Da gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, unberücksichtigt bleiben müssen, ist hier als fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit lediglich die Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum bis zum Eintritt des Versorgungsfalles – hier 30. April 2010 – zugrunde zu legen, mithin ein Zeitraum von 19 Jahren und 210 Tagen. Der demgemäß berechnete Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG beträgt damit 35,12 v.H. (19,58 Jahre x 1,79375 gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG).

28

Die Höchstgrenze, die sich ergäbe, wenn der Berechnung die fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe von 3.576,02 Euro (Grundgehalt + Familienzuschlag + Stellenzulage Polizei = 3.611,78 Euro x 0,9901 gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) sowie die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit mit einem daraus resultierenden Ruhegehaltssatz von 35,12 v. H. zugrunde gelegte werden, beliefe sich damit auf 1.255,90.

29

Da § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BeamtVG für die Berechnung der Höchstgrenze aber auf einen Betrag abstellt, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung die in lit. a) und b) bezeichneten Parameter zugrunde gelegt werden, bezieht sich die Vorschrift damit nicht nur auf die Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern fordert gegebenenfalls die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG, sofern die darin genannten Voraussetzungen infolge eines zu geringen fiktiven Ruhegehaltes vorliegen; d. h., bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung (Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 55 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 55 BeamtVG Rn. 28; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 4, § 55 Rn. 57; Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 55 Rn. 24). Dies hat auch seinen guten Sinn, denn auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerwG, Beschl. v. 14. Juli 2010 – 2 B 109/09; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. August 2009 – 1 L 40/09).

30

Dergestalt ist vorliegend auch die Beklagte verfahren. Da die Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zu einem Ruhegehaltsbetrag in Höhe von 1.255,90 Euro führt und damit jedenfalls das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG in Höhe von 1.670,01 (Endstufe A 4 zum maßgeblichen Zeitpunkt 2.420,56 Euro + Familienzuschlag 126,70 Euro = 2.547,26 Euro x 0,9901 gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BeamtVG = 2.522,04 Euro x 65 v. H. = 1.639,33 Euro + 30,68 Euro gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 BeamtVG) unterschreitet, beträgt die Höchstgrenze im gegebenen Fall 1.670,01 Euro.

31

Da gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden, ist der Zahlbetrag durch die Subtraktion der Rentenleistung – hier 796,99 Euro – von der Höchstgrenze – hier 1.670,01 Euro – zu ermitteln. Dieser beträgt im gegebenen Fall somit 873,02 Euro.

32

Eine Änderung dieses zahlbaren Betrages ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 5 S. 4 BeamtVG, da die Vorschrift auf den vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar ist. Soweit § 14 Abs. 5 S. 4 BeamtVG bestimmt, dass mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zahlbar bleibt, gilt dies nur dann, wenn beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdiente Ruhegehalt übersteigt (BVerwG, Beschl. v. 14. Juli 2010 – 2 B 109/09; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. August 2009 – 1 L 40/09). Denn nur für diesem Fall ordnet § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG an, dass die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht.

33

Die Gesamtregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG stellt eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG dar (vgl. insoweit übereinstimmend Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 Rn. 57, 58; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Band I, O § 14 Rn. 71, 72; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14 BeamtVG Rn. 47, 49a, 51; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe B, Band 3, § 14 BeamtVG Rn. 21). Sinn und Zweck der Regelungen bestehen nämlich darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre (vgl. Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 57; Fürst, a. a. O., Rn. 71; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., Rn. 47). Hieraus folgt zugleich, dass für eine weitere Reduzierung der Versorgungsbezüge dann kein Anlass besteht, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG – wie im gegebenen Fall – die Versorgung das erdiente Ruhegehalt gerade nicht übersteigt. Dementsprechend ist die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht anzuwenden, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die verbleibende Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurückbleibt (BVerwG, Beschl. v. 14. Juli 2010 – 2 B 109/09; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. August 2009 – 1 L 40/09; Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 59; Fürst, a. a. O., Rn. 72). Findet jedoch eine weitere Reduktion der Versorgungsbezüge gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG – wie im gegebenen Fall – nicht statt, besteht entgegen der Ansicht des Klägers kein Anspruch auf den Mindestzahlbetrag nach § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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