Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1634/16 As HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylfolgeanträge.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (in Folgenden: Bundesamt) vom 14. Juli 1998 wurden die Asylerstanträge der Kläger unanfechtbar abgelehnt. In diesem Bescheid wurde den Klägern die Abschiebung nach Armenien angedroht. Nach Rückkehr nach Armenien reisten die Kläger ihren Angaben zufolge am
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Ihren Angaben zufolge lebten die Kläger von 2000 bis 2015 in Armenien und reisten am 5. März 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. März 2015 beantragten sie beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte.
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Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2015 gaben die Kläger im Wesentlichen an, aufgrund der Teilnahme an einer Protestaktion erpresst und bedroht zu werden. Der Kläger zu 1. habe am 31. Januar 2015 bei einer Aufklärungsaktion der Protestbewegung „Himnadir Chorhrdaran“ unter dem Motto „Der 100. Jahrestag ohne Regime“ teilgenommen. Er sei in einer Autokolonne mit etwa 40 weiteren Autos auf dem Weg nach Stepanakert, im Gebiet Berg Karabach, unterwegs gewesen. Die Autokolonne sei an der Grenze zu Latschin von Polizisten und Sondertruppen angehalten worden. Die Polizisten hätten die Teilnehmer der Kolonne geschlagen und die Autos demoliert.
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Als der Kläger zu 1. am nächsten Tag ein Geschäft verlassen habe, habe er mehrere Leute an seinem Auto stehen sehen. Diese hätten sodann begonnen ihn zu beschimpfen und zu schlagen; anschließend hätten sie ihn mitgenommen. Die Klägerin zu 2. habe das Geschehen beobachtet und sei in Ohnmacht gefallen. Der Kläger zu 1. sei einen Tag in einem Keller festgehalten worden. Die Leute hätten ihn geschlagen und ausgefragt, was er in Berg Karabach zu suchen habe und was er beruflich mache. Er solle zukünftig 50 % seiner Einkünfte an sie abgeben. Der Kläger zu 1. vermute hinter den Leuten Gefolgsleute des Generals Manvel Grigoryan und des Generals Seyran Saroyan. Diese würden den Präsidenten unterstützen.
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Die Leute, die den Kläger zu 1. festgehalten hätten, seien einige Tage später in dessen Geschäft gekommen und hätten 15.000 Dollar von ihm gefordert. Als der Kläger zu 1. dies verweigerte, hätten sie ihn geschlagen, Waren mitgenommen und das Geschäft demoliert. Zudem hätten sie gedroht, seine Frau und seine Söhne zu verletzen, wenn er sich irgendwo beschwere.
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Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört.
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Mit Bescheid vom 31. August 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Be-scheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).
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Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 90 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 2. September 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 7. September 2016 erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2016 – – zu den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger im Bezug auf Armenien Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz).
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Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerg, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A).
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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89).
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Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen der Kläger weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus Armenien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sind, noch, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Zwar schildern die Kläger glaubhaft, von Personen, die jedoch nicht der Polizei oder sonstigen staatlichen Organisationen angehören, bedroht und verletzt worden zu sein, jedoch kommt diesen Geschehnissen ein rein krimineller Charakter zu, der sich nicht als politische Verfolgung einstufen lässt, selbst wenn dieser vom Staat toleriert würde (vgl. VG Trier, Urt. v. 17. Februar 2014 – 6 K 1527/13.TR). Sofern der Kläger zu 1. ausführt, am Tag nach der Teilnahme an einer Demonstration bedroht worden zu sein, sieht das erkennende Gericht keine Verknüpfung zwischen der Teilnahme an der Demonstration und der beschriebenen Bedrohung. Während auf dem Video über die Demonstration, welches der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung über YouTube gezeigt hat, allein Polizeibeamte sowie weitere uniformierte Kräfte zu sehen sind, geben die Kläger hinsichtlich der Bedrohung an, gerade nicht von Polizeibeamten bedroht und verletzt worden zu sein, sondern allgemein von „Personen“. An die Polizei hätten sie sich gar nicht gewandt. Nach den obigen Ausführungen kann bei verständiger Würdigung des Vortrages gerade nicht unterstellt werden, dass der Kläger als Teilnehmer einer Demonstration, bei der es etwa 260 Kilometer von Jerewan entfernt zu einem möglichen Konflikt mit Polizeibeamten kam, nach seiner Rückkehr nach Jerewan, einer Stadt mit über 1 Mio. Einwohnern, als Folge der Teilnahme an der Demonstration durch dritte Personen aufgesucht wurde.
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Weder aufgrund des klägerischen Vortrages noch nach objektiven Erkenntnissen drohen den Klägern bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungen. Weshalb die Kläger oder ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Armenien gesucht werden sollten, haben sie nicht erläutert.
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Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihnen derartige Gefahren in ihrem Heimatland drohen, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal begrenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2016). Dass die Kläger nicht in der Lage wären, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig - so auch hier - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
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Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid werden von den Klägern mit der Behauptung, nach der Rückkehr keine Lebensgrundlage zu haben, nicht infrage gestellt.
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Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.
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Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Reduzierung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben. Im Übrigen haben die Kläger es in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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