Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 A 207/16 As HGW

Tenor

1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

3. Der Kläger trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.

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Er ist 1972 geboren und mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Peul, islamischer Religionszugehörigkeit). Er ist verheiratet und hat ein Kind (1998 geboren). Er gibt an, sein Herkunftsland bereits im Jahr 2000 verlassen und bis Anfang 2014 in Frankreich gelebt zu haben. Sein in Frankreich gestellter Asylantrag soll bereits am 02.02.2001 abgelehnt worden sein; seither lebte der Kläger in Frankreich illegal auf der Straße. Anfang Januar 2014 reiste der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.01.2014 stellte er bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 09.01.2014 und 26.03.2014 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (Bl. 20 ff. und 40 ff. der Behördenakte, „BA“) verwiesen.

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Mit Bescheid vom 15.04.2014, zugestellt am 16.04.2014 (Bl. 79 BA), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mauretanien an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 6 ff GA).

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Mit Schriftsatz vom 22.04.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Schwerin am selben Tag, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er trägt vor, in seinem Heimatland politisch verfolgt zu sein. Er habe sich für die Gleichberechtigung von Personen mit schwarzer Hautfarbe eingesetzt. Dies habe er bereits 1993 in seiner Heimatregion begonnen und später in Nouakchott (der Hauptstadt) fortgesetzt. Er habe Flyer verteilt und auch an Veranstaltungen als Redner teilgenommen, die der Politiker Mbareck Ould Bah für die damals bekannte Organisation EL HOR organisiert hatte. Hierbei sei er zweimal inhaftiert gewesen – erstmalig im Jahr 1993 in seiner Heimatstadt Kaedi, ein weiteres Mal im Jahr 2000 nach einer Kundgebung in Nouakchott. Bei beiden Gefängnisaufenthalten sei er erheblich misshandelt worden. Auch in Deutschland habe er an Demonstrationen vor der Botschaft in Berlin teilgenommen. Darin ging es auch um Rassismus und Unterdrückung sowie um die Freilassung des IRA-Politikers Biram. Mit Herrn Biram habe er sich erst vor kurzem in Rostock getroffen, was eine Fotografie bezeugen könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2014 Az. zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

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Soweit in der Klageschrift zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt wurde, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt schriftsätzlich (Bl. 17 d. GA),

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die Klage abzuweisen.

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Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des AsylG ist das Klageverfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen.

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Das Gericht hat eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes (Bl. 52 d. GA) zu bestimmten Punkten des klägerischen Vortrages eingeholt.

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Mit Beschluss vom 06.03.2017 (Bl. 54 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2017 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 19. Mai 2017 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde.

II.

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Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wurde das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

III.

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Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes. Ihm droht im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG durch den Staat. Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung.

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Zur Überzeugung des Gerichts schilderte der Kläger einen Sachverhalt, wonach er wegen seiner politischen Überzeugung in Mauretanien verfolgt wurde. Der Kläger sei bereits seit dem Jahr 1993 im Mauretanien politisch aktiv gewesen. Anfangs habe er in seiner Heimatstadt Kaedi zu den Feierlichkeiten des 28.11. und 12.12. Flugblätter verteilt, die immer politischen Inhalt hatten. Die Flugblätter hätten sich gegen Rassismus und Ungerechtigkeit gewandt. Später habe er in der Hauptstadt Nouakchott an Kundgebungen mitgewirkt, die sich ebenfalls gegen Rassismus und Ungerechtigkeit wandten. Er habe hierbei – zusammen mit Herrn Mbareck Ould Bah – auch politische Reden gehalten. Später im Ausland habe er weiterhin Kontakt zu politischen Kräften seines Landes, insbesondere zu Herrn Djiby Sow (KAWTAL) und Herrn Biram Dah Abeid (IRA), aufrechterhalten. Auch habe er sich in Berlin vor der mauretanischen Botschaft an Kundgebungen beteiligt, bei denen es um die Freilassung der Herren Sow und Abeid aus der mauretanischen Gefangenschaft ging. Ferner konnte der Kläger zutreffend die politische Parteienlandschaft seines Landes beschreiben, was sich insbesondere deckte mit den Informationen, welche dem Gericht hierzu vorlagen. Zudem hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 13.12.2016 bestätigt, dass ein Student mit dem Namen des Klägers dem Auswärtigen Amt bekannt sei, der sich für die Partei PLEJ politisch gegen Rassismus engagiert habe und auch mehrfach von der Polizei verhaftet worden sei. Der Kläger kannte diese Partei, auch wenn er zugleich einräumte, nicht Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. In jedem Fall verfolgte der Kläger gleiche politische Ziele wie die Partei PLEJ. Dies deckte sich auch mit einer schriftlichen Bestätigung des Herrn Djiby Sow (KAWTAL) vom 07.09.2015, womit bestätigt wurde, dass der Kläger als Menschenrechtsaktivist gegen Rassismus, Sklaverei und Beschneidung gekämpft habe.

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Widerspruchsfrei und detailreich konnte der Kläger schließlich über zwei Gefängnisaufenthalte im Jahr 1993 und 2000 berichten, in denen er erhebliche physische Gewalt erlitten hat. Aus der Art seiner Schilderung hatte das Gericht die Überzeugung, dass der Kläger über tatsächlich Erlebtes berichtete. Dies stimmte auch überein mit den Erkenntnissen der dem Gericht vorliegenden Quellen. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich ableiten, dass zwar die mauretanische Verfassung und das Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten (Länderinformationsblatt Mauretanien des BFA Österreich, 29.4.2015, S. 8). Jedoch seien Gefangene in der Praxis oft dem Risiko der Folter und Misshandlung ausgesetzt (Länderinformationsblatt aaO). Vor allem gewaltlose politische Gefangene berichteten Amnesty International, dass sie von Sicherheitskräften gefoltert und auf andere Weise misshandelt worden seien; dies diene vor allem dazu, „Geständnisse“ von Inhaftierten zu erpressen (Amnesty International, Report 2015 Mauretanien). Das Gericht schenkt dem Vortrag des Klägers insoweit Glauben.

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Über die nur hilfsweise formulierten Klageanträge zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG musste nicht mehr entschieden werden.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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