Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1188/17 As HGW
Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylanträge.
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Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 22. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. Juni 2014 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
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Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Dezember 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, wegen ihres erkrankten Sohnes, der an einem Gehirntumor leiden würde, in die Bundesrepublik Deutschland gereist zu sein. Der Kläger zu 1. gab zudem an, an verschiedenen gesundheitlichen Problemen zu leiden. So habe er schlechte Augen, die in A-Stadt operiert worden seien. Noch in Armenien sei er am Magen operiert worden und die Gallenblase sei entfernt worden. Er habe einen Leistenbruch gehabt. Zudem bestehe die Gefahr einer Leberzirrhose.
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Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört.
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Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 8 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).
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Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde der Bescheid an die Klägerin zugestellt. Am 31. Mai 2017 erhob diese durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung bezog sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung.
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Laut Aktenvermerk der Beklagten wurde der Bescheid am 29. Mai 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.
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Am 1. Juni 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten – zunächst umfassend – Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Klage nunmehr auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränken.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2017 – Az. – aufzuheben, soweit er diesem Antrag entgegensteht, sowie Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. Juni 2017 (Az.: 6 B 1189/17 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 22. August 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. September 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Im aufrecht erhaltenen Umfang ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2017 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger zu 1. hat im Hinblick auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten, denn die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Für die Klägerin zu 2. ist diesbezüglich schon kein Vortrag erfolgt.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, das die Abschiebung unzulässig ist. Ernsthaft in Betracht kommt insoweit nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Der sachliche Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzanspruches nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG und geht über diesen nicht hinaus (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12). Eine derartige Furcht vor Folter oder unmenschlicher Behandlung haben die Kläger jedoch ausdrücklich verneint.
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Auch sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hier nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, ist der durch die Rechtsprechung ausgeprägte Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat infolge der Abschiebung verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch eine bereits vorhandene Krankheit bedingt ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist daher dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Unerreichbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712/713).
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Nach diesem Maßstab liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1. aufgrund der übermittelten ärztlichen Stellungnahme und der objektiven Bedingungen, welche die Gesundheitsversorgung in Armenien kennzeichnen, in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr in diesen Heimatstaat geriete. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den ausführlichen Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 24. Mai 2017 – wie bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (6 B 1189/17 As HGW) – an und nimmt auf deren Ausführungen Bezug. An dieser Einschätzung ändert auch die im Nachgang dazu übersandte hausärztliche Stellungnahme des Dr. med. Ralf Büttner, A-Stadt, vom 30. Juni 2017 nichts. Zum einen ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung des Klägers zu 1. mit Schreiben vom 17. März 2017, welches dem Gerichts als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (6 B 1189/17 As HGW) bekannt war, keine neuen medizinischen Aspekte hinsichtlich des Klägers zu 1. festzustellen sind. Zum anderen lässt sich auch dieser aktuellen ärztlichen Stellungnahme nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. im Falle der Rückkehr nach Armenien wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Zudem ist die Reisefähigkeit des Klägers zu 1. ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. Ralf Büttner vom 30. Juni 2017 ohne Einschränkungen gegeben.
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Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden.
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Ebenso ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG rechtmäßig. Die Beklagte hat das ihr in § 11 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen erkannt; die angestellten Ermessenserwägungen erweisen sich als sachgerecht und bleiben gerichtlich unbeanstandet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 60 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
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