Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1117/17 As HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, begehrt die Anerkennung als Flüchtling.
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Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. April 2015 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
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Den Termin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Juli 2016 nahm die Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht wahr.
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Schriftlich ließ die Klägerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte im Wesentlichen mitteilen, dass sie von A., dem Bruder des amtierenden Staatspräsidenten genötigt worden sei, eines ihrer Geschäfte zu einem sehr günstigen Preis zu verkaufen. Dabei sei sie unter Druck gesetzt und bedroht worden. Ihr Geschäft sei von den Leuten des A. ausgeraubt worden. Die Polizei habe diesbezüglich nicht oder nur sehr verzögert reagiert und nicht richtig ermittelt. Die Klägerin habe deshalb Überwachungskameras installiert. Es sei dann zu einem Zwischenfall mit angeblichen Polizisten gekommen, die die Herausgabe der aufgenommenen Videobänder gefordert hätten. Mit Hilfe von Nachbarn habe die Klägerin jedoch fliehen können und sei nach Deutschland gereist. Ihr am 27. März 2015 angetrauter Ehemann befände sich hier und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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Die Klägerin ließ zudem über ihre Verfahrensbevollmächtigte mitteilen, dass bei ihr ein Lungentumor festgestellt worden sei.
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Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden.
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Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 112 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 8. Mai 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.
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Am 24. Mai 2017 hat die Klägerin durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihren schriftlichen Vortrag im Rahmen der Vorprüfung.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017 mit dem Aktenzeichen verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden werden, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz).
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Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A).
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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89).
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Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen der Klägerin weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus Armenien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG knüpft die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Die Klägerin hat jedoch keine Furcht vor Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe geltend gemacht. Der von der Klägerin geschilderten Bedrohung und Nötigung kommt – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – keine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal zu, sondern vielmehr ein rein krimineller Charakter, der sich nicht als politische Verfolgung einstufen lässt, selbst wenn dies vom Staat toleriert würde (vgl. Trier, Urt. v. 17. Februar 2014 – 6 K 1527/13.TR).
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Weder aufgrund des klägerischen Vortrages noch nach objektiven Erkenntnissen droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
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Darüber hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu.
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Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 – 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) –, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
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Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 – Elgafaji, C-465/07, juris-Rn. 28; ebenso BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, juris-Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urt. v. 11. Juli 2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25).
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Aufgrund des von der Klägerin glaubhaft vorgetragenen Geschehens ist das Gericht der Überzeugung, dass ihr eine solche Behandlung aufgrund der Bedrohung durch die unbekannten Männer in ihrer Wohnung infolge des auf Video aufgenommenen Überfalls auf ihr Geschäft konkret drohte. Die Klägerin hat sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, wie sich der Vorfall ereignete und welche Ereignisse dem vorausgingen. Dabei konnte sie auch Detailwissen in variierender Reihenfolge der Erzählung – zunächst chronologisch, sodann auch zwischen verschiedenen Zeitabschnitten wechselnd – übereinstimmend wiedergeben.
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Jedoch ist ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da sie vorliegend auf internen Schutz in anderen Teilen ihres Herkunftslandes verwiesen werden kann.
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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor solcher Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Beim internen Schutz sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12, juris-Rn. 20) und erfordert eine Einzelfallprüfung (ständige Rechtsprechung, z. B. BayVGH, Beschl. v. 23. September 2013 – 13a ZB 13.30252, juris-Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 11. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30185, juris-Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3e Rn. 24 ff., insbesondere 31, 32). Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG für den subsidiären Schutz entsprechend.
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Vorliegend steht der Klägerin die Inanspruchnahme internen Schutzes offen. Bei einer Zahl von 3 Mio. Einwohnern in Armenien, einem Land das in Fläche und Einwohnerzahl mit dem Bundesland Brandenburg vergleichbar ist, droht der Klägerin bei einem Umzug in eine andere Stadt oder andere Provinz zur Überzeugung des Gerichtes kein ernsthafter Schaden. Es kann auch von der Klägerin vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer anderen Stadt oder einer anderen Provinz Armeniens niederzulassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch den – wenn auch geschildert erzwungenen – Verkauf ihres Geschäftes 199.000,00 US-Dollar erhalten hat. Zudem ist sie nach wie vor Eigentümerin eines zweiten Geschäftes in Armenien, durch dessen Betrieb sich entweder Einnahmen oder durch dessen Verkauf sich weiteres Vermögen erwirtschaften lassen bzw. lässt. An der Sicherung der Lebensgrundlage der Klägerin in Armenien hat das Gericht keine Zweifel.
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Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal begrenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2017). Dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich.
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Zudem hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, das die Abschiebung unzulässig ist. Ernsthaft in Betracht kommt insoweit nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Der sachliche Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzanspruches nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG und geht über diesen nicht hinaus (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12). Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG steht der Klägerin wie bereits ausgeführt jedoch nicht zu.
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Auch sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hier nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, ist der durch die Rechtsprechung ausgeprägte Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat infolge der Abschiebung verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch eine bereits vorhandene Krankheit bedingt ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist daher dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Unerreichbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712/713).
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Nach diesem Maßstab liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aufgrund der objektiven Bedingungen, welche die Gesundheitsversorgung in Armenien kennzeichnen, in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr in diesen Heimatstaat geriete. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 8. Mai 2017 an und nimmt auf deren Aus-führungen Bezug.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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