Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 2431/17 HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Mitglied und Funktionär der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Er gehört seit März 2008 dem Landesvorstand der NPD Mecklenburg-Vorpommern an und wurde im Januar 2015 und Februar 2017 jeweils zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt. Der Antragsteller ließ sich im Mai 2014 für die Wahl der Gemeindevertretung aufstellen und stand auf der Landesliste der NPD zur Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern.
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Mit Nr. 1 des Bescheides vom 04.09.2017 nahm die Antragsgegnerin den am 14.11.2008 auf den Kläger ausgestellten sog. kleinen Waffenschein Nr. 00104/2008 zurück.
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Den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Entscheidung wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2017 zurück und untersagte dem Antragsteller in Nr. 2 des Widerspruchsbescheides jegliche Art von Waffen und Munition, auch erlaubnisfreie Waffen und Munitionsarten, wie zum Beispiel Messer, Schreckschusswaffen, Druckluftwaffen, Vorderladerwaffen und alle anderen Gegenstände, die Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes sind, zu erwerben und zu besitzen.
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Mit Nr. 3 des Widerspruchsbescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung zu Nr. 2 des Widerspruchsbescheides an.
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Zur Begründung ihrer Entscheidungen verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Funktionen des Antragstellers in der NPD, die nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 zum Verbotsantrag gegen die NPD (Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 -) verfassungsfeindliche Ziele verfolge.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20.11.2017 Klage gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin erhoben (Az.: 6 A 2422/17 HGW) und mit demselben Schriftsatz beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, soweit es die in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides angeordnete sofortige Vollziehung betrifft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Az.: 6 B 2431/17 HGW und 6 A 2422/17 HGW sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragsgegners, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt.
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Maßstab der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Ergibt die Prüfung hingegen eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung, so überwiegt in der Regel das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Güterabwägung, die danach zu treffen ist, welche möglichen Folgen der gerichtlichen Entscheidung schwerer wiegen: Diejenigen, die den Antragsteller im Falle einer Ablehnung seines Eilantrages bei einem Obsiegen in der Hauptsache treffen, oder diejenigen, die bei einer Stattgabe des Eilantrags die Öffentlichkeit für den Fall eines späteren Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache treffen.
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Dies vorausgesetzt hat der Antrag keinen Erfolg.
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Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des Antrages des anwaltlich vertretenen Antragstellers ausschließlich die in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung des mit Nr. 2 des Widerspruchsbescheides ausgesprochenen Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist. Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung über die Rücknahme des kleinen Waffenscheins in Nr. 1 des Bescheides vom 04.09.2017 gemäß § 45 Abs. 5 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist dagegen mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angegriffen. Aus den nachstehend dargestellten Gründen hätte ein solcher Antrag allerdings ebenfalls keinen Erfolg.
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Das angefochtene Waffenbesitzverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
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Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
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a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
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Zur Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Mitgliedes der NPD, welches für die Partei kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrnimmt, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.10.2017 – 4 A 626/17 -, juris Rdn. 36 ff. u. a. folgendes ausgeführt:
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„Dieser Versagungsgrund ist für den Fall, dass es sich bei der Vereinigung, der die Person angehört, um eine dem Schutzbereich des Art. 21 GG unterfallende Partei handelt, auch nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt. Weder nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck ergibt sich ein Anwendungsvorrang der Unzuverlässigkeitsgründe in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. gegenüber denjenigen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris; vgl. auch Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 144; a. A. ausdrücklich entgegen Bundesverwaltungsgericht: VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris). Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift hinter die des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. zurückzutreten hätte, denn sie weicht grundlegend von dieser ab. Die Gesetzessystematik spricht deutlich für ein Nebeneinander der beiden Vorschriften. Alle fünf Fallgruppen des § 5 Abs. 2 WaffG a.F. sind generell nicht auf einen Ausschließlichkeitsverhältnis der einen zur anderen Gruppe angelegt. Die Fallgruppen in Nr. 2 und Nr. 3 unterscheiden sich insbesondere darin, dass das rein organisationsbezogene Merkmal der "Mitgliedschaft" in Nr. 2 sich grundlegend von den tätigkeitsbezogenen Merkmalen "Bestrebungen verfolgen" und "unterstützen" in Nr. 3 abhebt. Ferner beträgt die "Wohlverhaltensfrist" bei Nr. 2 zehn Jahre, bei Nr. 3 fünf Jahre. Auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. spricht für eine Selbstständigkeit dieses Tatbestands neben dem des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. Nach der amtlichen Begründung soll jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei im Unterschied zur Nr. 2 der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch in der kollektiven Fallvariante "als Mitglied" immer an eine aktive individuelle Betätigung anknüpfen soll (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55). Die Vorstellung, dass dieser Ausschlusstatbestand generell nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffenden Bestrebungen von dem Mitglied einer nicht verbotenen Partei im Rahmen seiner parteioffiziellen oder Partei verbundenen Tätigkeit verfolgt werden, verträgt sich ersichtlich nicht mit den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris).
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Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere zum Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Denn die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes oder Anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Zwar gilt der Grundsatz, dass das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassung wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden darf. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Diese berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. stellt sich damit als eine Vorschrift dar, die - vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen - dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher - wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen - für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris).
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Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Hierbei kann zum Begriff des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf die wesensverwandte Begriffsbestimmung in § 4 BVerfSchG zurückgegriffen werden (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage, § 5 Rdnr. 21). Verfassungsfeindlich sind Bestrebungen dann, wenn sie darauf gerichtet sind, Verfassungsgrundsätze im Sinne des Abs. 2 des § 4 BVerfSchG zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BVerfSchG). ...
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Darüber hinaus findet diese Einschätzung - auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - ihre Bestätigung in der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach strebt die Partei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Leitsatz 9 a). Dies tritt insbesondere darin zu Tage, dass bereits nach dem Parteiprogramm der NPD vom Juli 2010 deren Ziele gegen die Menschenwürde verstoßen und den Gleichheitsanspruch aller verletzen, indem dort der Vorrang der "Volksgemeinschaft" einhergehend mit einer Exklusion und Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gefordert wird (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, ausführlich dargelegt in Rdnrn. 643 - 647). ...
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Ob bereits die schlichte Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Vereinigung als Unterstützungshandlung anzusehen ist (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 - 1194/12 We -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - B 1 S 12.648 -, juris) kann dahinstehen. Denn der Kläger hat durch eine darüber hinausgehende aktive individuelle Betätigung als Mitglied der Vereinigung deren Bestrebungen durch Wahrnehmung verschiedener Aufgaben für die NPD unterstützt (vgl. dazu Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl. § 5 Rdnr. 21; Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 151; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rdnr. 16, 22).
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Als Unterstützungshandlungen für eine Vereinigung, die eine solche aktive individuelle Betätigung darstellen, genügt neben der Teilnahme an Parteiveranstaltungen auch die Ausübung von Funktionärsämtern (vgl. VG Bremen, Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 -, juris, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 LA 267/14 -, juris; offen gelassen in VG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987 -, juris Rdnr. 33). Durch solch aktives, über eine bloße Parteimitgliedschaft hinausgehendes Engagement, wird eine Vereinigung in ihrer Existenz gesichert. Damit wird deren Bestand möglich, was es wiederum der Vereinigung erst ermöglicht, ihre Bestrebungen weiter fortzuführen (vgl. Runkel in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Mai 2017, § 5 Rdnr. 57). ...
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Ob darüber hinaus auch ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genanntes Schutzgut erforderlich ist, wofür eine rechtsextremistische Gesinnung allein und auch die Ausübung eines Funktionärsamtes nicht ausreiche (VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 3 L 183/15 -, juris Rdnr. 21; VG Dresden, Beschluss vom 31. August 2015 - 4 L 304/15 -, juris Rdnr. 16; ), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat ein über eine Mitgliedschaft und die Wahrnehmung von Funktionsämtern hinausgehendes aktives nach außen gerichtetes Verhalten gezeigt, das geeignet ist, die Ziele der Vereinigung in die Öffentlichkeit zu tragen und durchzusetzen. Er hat sich im Rahmen seiner Kandidatur für die NPD auf Landtagsebene im Jahr 2013 öffentlich im Internet geäußert (hr-online-Fragebogen). Seine öffentliche Äußerung spiegelt das Programm und die Zielsetzung der NPD wieder. ...
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Es ist auch nicht erforderlich, dass durch die aktive individuelle Betätigung die freiheitlich demokratische Grundordnung auf eine Weise infrage gestellt werden muss, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaube, dass der Betroffene eine Waffe zukünftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde (so aber Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 5 Rdnr. 29). Dem ist nicht zu folgen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987 -, juris Rdnr. 31). Denn auch die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. setzen gerade keinen waffenrechtlichen Bezug der in Abs. 2 Nr. 1 des § 5 WaffG a.F. aufgeführten Straftaten voraus.
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Die damit tatbestandlich zu Lasten des Klägers erfüllte Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ist auch nicht durch atypische Umstände widerlegt.
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Ein langjähriger, beanstandungsfreier Waffenbesitz in der Vergangenheit - wie im Falle des Klägers - ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Denn ein waffenrechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit muss ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 32; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris).
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Nach Auffassung des Gerichts müssen atypische Umstände, die den Regelfall widerlegen sollen, immer auch - zusätzlich zum waffenrechtskonformen Verhalten - in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ließe man allein bisheriges waffenrechtlich regelkonformes Verhalten ausreichen, die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu widerlegen, würde die Bedeutung der in § 5 Abs. 2 WaffG a.F. normierten Tatbestände leerlaufen. Denn im Falle waffenrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens in der Vergangenheit vermag dies regelmäßig bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. zu begründen. Dabei hat sich der Gesetzgeber mit der Normierung der Fallgruppen in § 5 Abs. 2 WaffG a.F., die die Regelvermutung aufgrund waffenrechtlich unabhängiger Umstände auslösen, gerade dafür ausgesprochen, in diesen Fällen - unabhängig vom waffenrechtlichen Verhalten einer Person - kraft Gesetzes regelmäßig von der für den Entzug bzw. die Versagung der Erlaubnis erforderlichen negativen Prognose auszugehen. Diese gesetzlich determinierte negative Prognose, die durch waffenrechtlich unabhängiges Verhalten ausgelöst wird, allein durch waffenrechtliches Wohlverhalten zu entkräften, würde den Willen des Gesetzgebers missachten.
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Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rdnr. 22; dem folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 21 AS 11.3004 -, juris Rdnr. 21) nicht entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Zurückverweisung des Verfahrens an die Berufungsinstanz für klärungsbedürftig gehalten, ob der "langjähriger Waffenbesitz des Klägers, falls sich Beanstandungen bislang nicht ergeben haben, die etwaige Vermutung der Unzuverlässigkeit" widerlege. Hierzu seien weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich. Dies weist indes lediglich daraufhin, dass im Rahmen der Widerlegung der Regelvermutung in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf gegeben ist. Welcher Art und Qualität die Beanstandungen sein müssen, die nicht vorliegen dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht damit nicht entschieden. Es hat anlässlich dieser Entscheidung auch nicht ausdrücklich sein bisheriges Festhalten an den von ihm zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. entwickelten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt werden könne (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris), infrage gestellt oder gar aufgegeben.
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Das Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG a.F. für erlaubnisfreie Waffen und Munition (Nr. 7 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig.
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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG a.F. kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition u.a. untersagt werden, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. kann auf die Regelung des § 5 WaffG a.F. zurückgegriffen werden (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. August 2015 - 21 BV 14.2170 -, juris, und Beschluss vom 22. Januar 2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, juris). Aufgrund der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist deshalb der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG a.F. erfüllt.“
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Der dargestellten Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bei Mitgliedern der NPD, die für diese Partei kandidieren und Funktionärsaufgaben wahrnehmen, schließt sich die Kammer an.
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Dies vorausgesetzt ist bei dem Antragsteller nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auszugehen. Der Antragsteller bekleidet mit dem stellvertretenden Landesvorsitz der NPD in Mecklenburg-Vorpommern ein herausgehobenes Parteiamt und hat in der jüngeren Vergangenheit durch seine Kandidatur zu einem Kommunalparlament sowie zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei auch an herausgehobener Stelle mitverfolgt. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, vermag an der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nichts zu ändern.
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Die Antragsgegnerin hat das ihr – im Gegensatz zu der gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des Waffenscheins nach § 45 Abs. 1 WaffG - nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zustehende Ermessen bei der Entscheidung über das Waffenbesitzverbot erkannt und es im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtsfehlerfrei ausgeübt.
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Einer nochmaligen Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V vor der Entscheidung über das Waffenbesitzverbot im Widerspruchsverfahren bedurfte es vorliegend gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V nicht, da der Antragsteller selbst in seiner Widerspruchsbegründung auf erlaubnisfreie Waffen und Munition in seinem Besitz hingewiesen hatte und wegen der Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Ausgangsbescheid nach Lage der Dinge davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin eine Entscheidung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG treffen werde. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler einer notwendigen, aber unterbliebenen nochmaligen Anhörung auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG M-V mit der Klageerhebung geheilt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
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- VwGO § 80 3x
- § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 5x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 11x (nicht zugeordnet)
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