Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (5. Kammer) - 5 B 2532/17 As HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin.
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Sie sind iranische Staatsangehörige, reisten am 26.07.2017 in die Bunderepublik Deutschland ein und stellten am 11.08.2017 Asylanträge. Unter dem 12.08.2013 sind sie in Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden.
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Mit Bescheid vom 20.11.2017, der am 23.11.2017 dem Verfahrensvertreter der Antragsteller zugegangen ist, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Sie forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie diese Frist nicht einhalten, die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3 Abs. 1). Sie stellte zudem fest, dass eine Abschiebung in den Iran nicht erfolgen darf (Ziffer 3 Abs. 2). Schließlich befristete die Antragsgegnerin das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab den Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung trug sie vor, dass die Abschiebungsandrohung aus §§ 34, 35 Asylgesetz (AsylG) resultiere und die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage betrage.
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Die Antragsteller haben am 07.12.2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht.
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Zur Begründung tragen sie vor, dass ihnen in Griechenland „lediglich“ subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sie in Deutschland jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte begehren würden. Dies könne zum Ausschluss einer Unzulässigkeitsentscheidung führen, wenn im schutzgewährenden Mitgliedstaat systemische Mängel vorlägen oder die dortigen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte gegen ihre Rechte verstießen. Er - der Antragsteller - sei zudem möglicherweise in Griechenland unter falschem Namen anerkannt, sodass die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (gemeint ist wahrscheinlich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliege. Sie - die Antragstellerin - habe in Griechenland eine Beziehung zu einem Afghanen unterhalten, der den Antragsteller habe entführen wollen. Er habe beabsichtigt, den Antragsteller in den Iran zu ihrem Exmann - den Vater des Antragstellers - gegen Zahlung eines Betrages von 20.000,- € zurückzuschicken. Sie sei von ihm mit dem Tode bedroht worden und daher außerstande gewesen, sich an die griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Zudem sei ihr Expartner dort sehr gut vernetzt gewesen, sodass auch ein Ortswechsel keine Sicherheit gewährleistet hätte. Darüber hinaus sei der Antragsteller beinahe von einer Gruppe von Männern entführt worden, denen ihr Expartner Geld geschuldet habe. Sie hätten auf diesem Wege Druck auf ihn ausüben wollen. In Griechenland lägen zudem systemische Mängel vor. Schließlich stünde ihre - der Antragstellerin - gesundheitliche Situation einer Abschiebung entgegen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 20.11.2017 enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt sie vor, dass den Antragstellern bereits das Rechtsschutzinteresse fehle, da die Klage aufschiebende Wirkung entfalte.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht hat der Verwaltungsvorgang (Beiakte I) der Antragsgegnerin vorgelegen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.
II.
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Gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter.
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1. Der Antrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Antragsgegnerin von einer aufschiebenden Wirkung der Klage ausgeht und daher nicht mit einer Vollstreckung der Abschiebungsandrohung zu rechnen ist (vgl. auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 136). Es muss nach dem Empfängerhorizont, also aus Sicht der Antragsteller, unmissverständlich klar sein, dass eine Vollziehung des Verwaltungsaktes in vollem Umfang unterbleiben wird (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 950; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 498). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützt und dementsprechend auf 30 Tage festgesetzt. Somit hat aus ihrer Sicht die Klage gem. § 75 Abs. 1 Var. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Dies wird zudem daraus deutlich, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung und auch sonst kein Hinweis darauf erteilt worden ist, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn eine aufschiebende Wirkung der Klage entfällt, vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Schließlich trägt die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung explizit vor, dass die Klage aus ihrer Sicht aufschiebende Wirkung entfaltet.
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Sollte sich diese Sichtweise ändern, bleibt es den Antragstellern unbenommen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände zu stellen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die mit dem Sachantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet [vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)]. Darüber hinaus haben die Antragsteller trotz Ankündigung in der Antragsschrift und nachfolgender Anforderung durch das Gericht entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Var. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 117 Antrag 1x