Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 129/18 HGW
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2017 - …- in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 83.622,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutzwasser).
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Die Klägerin ist Eigentümerin von mit vier- bzw. fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern (sog. komplexer Wohnungsbau aus DDR-Zeiten) bebauten Grundstücken. Abgesehen von zwei Ausnahmen überdecken die Baukörper der Mehrfamilienhäuser die gesamte Grundstücksfläche, auf der sie stehen („sog. Kerngrundstücke“). Diese Grundstücke sind wiederum jeweils vollständig von einem anderen rechtlich selbstständigen Grundstück umschlossen („Umfassungsgrundstücke“). Die die Gebäude umschließenden Grundstücke werden als Zuwegungen sowie als Grün- und Freiflächen genutzt.
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Die allesamt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) der Stadt A-Stadt gelegenen Grundstücke sind an die vom Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung A-Stadt betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
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Mit Bescheiden vom 22. Mai 2017 zog der Beklagte die Klägerin zu Anschlussbeiträgen i.H.v. 43.879,55 EUR, 56.333,75 EUR, 33.061,60 EUR, 45.272,70 EUR, 43.159,60 EUR, 34.234,20 EUR, 84.196,75 EUR, 45.244,65 EUR, 43.767,35 EUR, 36.105,30 EUR, 27.535,20 EUR, 24.763,20 EUR, 44.829,40 EUR, 49.572,60 EUR, 56.702,80 EUR, 16.963,10 EUR, 48.517,15 EUR, 35.412,30 EUR, 41.826,40 EUR sowie 104.439,50 EUR heran. In den Bescheiden, die mehrere Grundstücke betreffen, sind die mit den Baukörpern der Mehrfamilienhäuser bebauten Grundstücke und die diese umschließenden Grundstücke jeweils zusammengefasst. Allerdings sind neben den dargestellten Gesamtbeträgen auch die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Einzelbeträge in den Bescheiden ausgewiesen.
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Im Einzelnen werden folgende Flächen zusammengefasst:
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- Flurstücke …..
Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Dezember 2017 bzw. 28. Dezember 2017 – letztere zugestellt am 4. Januar 2018 –
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zurück bzw. setzte die beiden zuletzt genannten Beitragsforderungen von 41.826,40 EUR auf 32.863,05 EUR (Flurstücke …) bzw. von 104.439,50 EUR auf 76.798,70 EUR (Flurstücke …) herab.
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Am 19. Januar 2018 (Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2017) bzw. am 29. Januar 2018 (Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2017) hat die Klägerin zu den Aktenzeichen 3 A 129/18 HGW bis 3 A 136/18 HGW und 3 A 187/18 HGW bis 3 A 198/18 HGW Anfechtungsklagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 2. Februar 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden hat.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage in Bezug auf die die Grundstücke Flurstücke … betreffenden Beitragsbescheide zurückgenommen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die vom Beklagten herangezogene Schmutzwasserbeitragssatzung sei rechtswidrig. Die Bestimmung über die Entstehung der Beitragspflicht bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken sei fehlerhaft, weil sie einerseits das gesetzlich geforderte Vorliegen einer wirksamen Satzung nicht nenne, andererseits aber ein nicht näher definiertes Genehmigungserfordernis statuiere, was dazu führe, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist entgegen den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes von der Verwaltung beeinflusst werden könne. Ebenfalls fehlerhaft sei die Regelung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei Verbindung eines beitragspflichtigen und eines bisher nicht beitragspflichtigen Grundstücks oder einer Teilfläche davon. Die Satzung gebe nicht an, wann die Beitragspflicht für die neu hinzu getretene Grundstücksfläche entstehe.
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Auch die Maßstabsregelung begegne Bedenken. Die Verwendung unterschiedlicher Divisoren für Grundstücke in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten einerseits und sonstigen Baugebieten andererseits führe im Ergebnis zu einem vorteilswidrigen Artzuschlag. Die Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse in § 5 Abs. 3 Buchst. b) und Abs. i) SBS führten bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die die Höhe der baulichen Anlagen festsetzten, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die erstgenannte Vorschrift stelle auf den maßgeblichen Divisor ab, die andere auf die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse bzw. Verhältnisse der näheren Umgebung. Da dieser Widerspruch nicht auflösbar sei, sei die Maßstabsregel unwirksam.
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Ungeachtet dessen sei die Rechtsanwendung bei den Bescheiden, die nur der Höhe nach angegriffen worden seien, rechtswidrig. Die Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Buchgrundstücke in einem Beitragsbescheid sei mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff unzulässig. Insbesondere könnten die die Baukörper umschließenden Grundstücke bereits wegen ihrer Größe nicht als sog. Handtuchgrundstücke angesehen werden. Bei der sonach erforderlichen getrennten Veranlagung sei zu berücksichtigen, dass die die Baukörper umgebenden Grundstücke nicht mit selbstständigen Baukörpern mit vier bzw. fünf Vollgeschossen bebaubar seien (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.12.2016 – 1 K 8/13 –). Selbst wenn man von der Zulässigkeit von Anbauten an die vorhandenen Baukörper mit der entsprechenden Vollgeschosszahl ausgehe, ändere sich an diesem Ergebnis nichts. Denn es sei vorteilswidrig, jedenfalls aber unbillig, wegen der Möglichkeit der Errichtung von Anbauten mit einer vergleichbar geringfügigen Grundfläche die Gesamtfläche der „Umfassungsgrundstücke“ mit dem für die Anzahl der Vollgeschosse maßgeblichen Faktor zu multiplizieren.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 22. Mai 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017 bzw. vom 28. Dezember 2017 vollständig und die Bescheide gleichen Datums –in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2017 insoweit aufzuheben, als die Festsetzungen die Beträge von 7.919,45 EUR, 6.321,70 EUR, 3.149,30 EUR, 3.149,30 EUR, 6.891,50 EUR, 6.883,80 EUR, 8.446,90 EUR, 3.164,70 EUR bzw. 7.480,00 EUR übersteigen.
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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen ist die zulässige Klage zum weit überwiegenden Teil unbegründet. Lediglich der Beitragsbescheid Nr. …ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist dieser Bescheid ebenso wenig zu beanstanden, wie die weiteren im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheide.
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1. Alle Bescheide finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung A-Stadt (Schmutzwasserbeitragssatzung 2017 – SBS 2017) vom 8. März 2017. Diese Satzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Die in der Schmutzwasserbeitragssatzung 2018 (SBS 2018) vom 27. Juni 2018 enthaltenen Änderungen haben nur einen klarstellenden Charakter bzw. modifizieren nicht zu beanstandende Regelungen der Schmutzwasserbeitragssatzung 2017 und sind damit für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
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a) Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2017 enthält eine hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Anschlussbeiträge erhoben werden (VG Greifswald, Urt. v. 16.06.2017 – 3 A 992/13 –, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks, n.v.).
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b) Die Regelungen über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in § 4 SBS 2017 begegnen keinen Bedenken. Zu der wortgleichen Regelung über die Entstehung der Beitragspflicht in § 4 Abs. 1 SBS 12/2012, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung hat das OVG Greifswald in dem Urteil vom 5. Dezember 2016 (– 1 K 8/13 –, S. 12 ff. des Entscheidungsumdrucks) ausgeführt:
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Die Regelung in § 4 Abs. 1 Beitragssatzung, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, ist wirksam. Sie regelt, wie von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gefordert, den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. (…)
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Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen.
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Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin unterliegt die Satzungsvorschrift auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer zeitlich unbegrenzten Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris = BVerfGE 133, 143) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dieser Entscheidung ist es Aufgabe des Landesgesetzgebers, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlange Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten.
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Der Landesgesetzgeber hat durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (GVOBl. M-V 2016, S. 584, Heft Nr. 15 vom 29. Juli) eine Regelung geschaffen, nach der eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen nicht mehr möglich ist. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 regelt, dass § 169 der Abgabenordnung mit der Maßgabe gilt, dass über § 169 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinaus die Festsetzung eines Beitrags unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2000 beginnt. Nach Ansicht des Senats entspricht diese gesetzliche Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.04.2015 – 9 C 15.14 –, juris) gemachten Vorgaben (vgl. grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68ff.).
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Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch § 4 Abs. 2 SBS 2017 nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragspflicht im Fall des § 3 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Sie bezieht sich, wie der Hinweis auf § 3 Abs. 2 SBS 2017 zeigt, auf bebaute Außenbereichsgrundstücke i.S.d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Diese unterliegen der Beitragspflicht nur, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind. Anders als bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 35 BauGB) ist die bloße Schaffung einer Anschlussmöglichkeit nicht vorteilsbegründend, weil bei Flächen, die kein Bauland i.S.d. §§ 30 bzw. 34 Abs. 1 BauGB sind, das Risiko besteht, dass Baulichkeiten nicht errichtet bzw. vorhandene Baulichkeiten vernichtet und nicht wieder errichtet werden dürfen. Deshalb wird das Entstehen der Beitragspflicht in § 4 Abs. 2 SBS 2017 in unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstandender Weise an ein im Verhältnis zu § 4 Abs. 1 SBS 2017 zusätzliches Erfordernis, nämlich den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks geknüpft. Dies zeigt aber, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 SBS 2017 an die des § 4 Abs. 1 SBS 2017 anknüpft und darauf aufbaut. Damit gilt das von der Klägerin vermisste Kriterium des Inkrafttretens der ersten wirksamen Satzung auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 SBS 2017.
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Soweit sie sich gegen das in § 4 Abs. 2 SBS 2017 statuierte Genehmigungserfordernis wendet, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Bei dem beitragsrelevanten Vorteil handelt es sich um einen Dauervorteil. Vorteilsbegründend ist die Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung als Voraussetzung für eine zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks. Daraus folgt, dass nur ein legaler, d.h. nach den einschlägigen Vorschriften genehmigter Grundstücksanschluss vorteilsbegründend wirkt. Bei einem ohne Genehmigung angelegten Grundstücksanschluss besteht das Risiko, dass er beseitigt werden muss. Dass hat die bereits benannte Folge, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Daraus folgt, dass dem Genehmigungserfordernis dann keine Bedeutung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei einem Außenbereichsgrundstück zukommt, wenn die Genehmigung – was als Regelfall angenommen werden kann – erteilt wird, bevor der Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt wird. Anders ist es aber im umgekehrten Fall. Wird der Grundstücksanschluss ohne Genehmigung hergestellt, besteht das dargestellte Beseitigungsrisiko. Dieses Risiko erlischt erst mit der Genehmigung des Grundstücksanschlusses, so dass in diesem Fall erst die Genehmigung vorteilsauslösend ist. Dieser Zusammenhang wird in der von der Klägerin beanstandeten Vorschrift mit der Wendung „frühestens“ hinreichend deutlich dargestellt.
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Die Regelung des § 4 Abs. 4 SBS 2017, wonach wenn ein Grundstück mit einem angrenzenden Grundstück (oder der Teilfläche eines Grundstücks), für das ein Anschlussbeitrag nicht erhoben worden ist, zu einem einheitlichen Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts verbunden wird, der Anschlussbeitrag für das hinzugekommene Grundstück oder die hinzugekommene Teilfläche neu zu berechnen und nachzuzahlen ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Vorschrift bezieht sich auf Hinterliegergrundstücke oder Teilflächen von Hinterliegergrundstücken, denen zwar eine Baulandqualität zukommt, deren Einbeziehung in den Vorteilsausgleich zunächst aber daran scheitert, dass die Nutzung der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung nicht durch ein Leitungsrecht über das (bevorteilte) Anliegergrundstück dauerhaft gesichert ist. Erwirbt der Eigentümer des Anliegergrundstücks das Hinterliegergrundstück oder eine Teilfläche davon und vereinigt er es mit dem Anliegergrundstück zu einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, soll die Beitragspflicht auch für die hinzugekommene Fläche entstehen. Dies ist mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff nicht zu beanstanden. Mit der Verschmelzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück ist die beitragsrelevante Nutzbarkeit des Gesamtgrundstücks dauerhaft gewährleistet.
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Unscharf ist zwar die Formulierung „für das ein Anschlussbeitrag nicht erhoben ist“. Denn aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass von der Vorschrift des § 4 Abs. 4 SBS 2017 nur Flächen erfasst werden, für die ein Anschlussbeitrag nicht erhoben ist, weil sie bisher nicht bevorteilt waren. Bevorteilte Flächen, für die ein Anschlussbeitrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht festgesetzt worden ist, werden von der Bestimmung nicht erfasst, weil in diesem Fall die Verschmelzung – wie die Klägerin zu Recht befürchtet – zu einem unzulässigen erneuten Anlauf der Festsetzungsfrist (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 170 Abs. 1 Abgabenordnung – AO) führen würde. Diese Unschärfe kann aber ohne Weiteres durch eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung in dem Sinne, dass nur Grundstücke bzw. Flächen erfasst werden, die vor der Verschmelzung nicht bevorteilt waren, beseitigt werden. Es kann dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Regelung des § 4 Abs. 4 ASB 2017 eine unzulässige Ausdehnung von Festsetzungsfristen bezweckt.
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Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, wann nämlich die sachliche Beitragspflicht für die mit dem Anliegergrundstück verschmolzene frühere Hinterliegerfläche entsteht, lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorschrift dahin beantworten, dass dieser Zeitpunkt der des grundbuchrechtlichen Abschlusses der Verschmelzung ist.
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c) Die Maßstabsregelungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.12.2016 – 1 K 8/13 –, S. 14 ff. des Entscheidungsumdrucks und VG Greifswald, Urt. v. 15.06.2017 – 3 A 244/13 –).
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Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände verfangen ebenfalls nicht. So ist gegen § 5 Abs. 3 Buchst b) SBS 2017 nichts zu erinnern. Die Verwendung unterschiedlicher Divisoren für Grundstücke in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Divisor 3,5) und anderen Baugebieten (Divisor 2,5) erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die lichte Höhe von Geschossen in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten regelmäßig höher ist als in Wohngebieten. Die Baunutzungsverordnung in der bis zum 27. Januar 1990 geltenden Fassung (BauNVO 1977) ging ebenfalls von einer Geschosshöhe von 3,5 m aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1982 – 8 C 27.81 –, juris Rn. 20). Daher wäre es unzulässig, für alle Baugebiete einheitlich auf die in Industriegebieten typische Geschosshöhe von 3,5 m abzustellen (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 18 Rn. 40 m.w.N.). Umgekehrt ist das einheitliche Abstellen auf den Divisor 3,5 in § 5 Abs. 3 Buchst. c) SBS 2017 zulässig und geboten, weil die Festsetzung von Baumassezahlen nach § 17 Abs. 1 rechte Sp. BauNVO 2017 nur in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin existiert auch kein Widerspruch bei den Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse in § 5 Abs. 3 Buchst. b) einerseits und Buchst. i) SBS 2017 andererseits. Denn ersichtlich handelt es sich bei der erstgenannten Vorschrift um die Spezialregelung, die im Falle ihrer Anwendbarkeit die nur nachrangig Geltung beanspruchende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Buchst. i) SBS 2017 verdrängt. Setzt ein Bebauungsplan die zulässige Gebäudehöhe fest, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse ausschließlich nach § 5 Abs. 3 Buchst. b SBS 2017; § 5 Abs. 3 Buchst. i) SBS 2017 findet dann – wie nunmehr auch in § 5 Abs. 3 Buchst. i) SBS 2018 klargestellt – keine Anwendung.
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2. Abgesehen von dem das Grundstück Flurstück … betreffenden Bescheid weist die Rechtsanwendung durch den Beklagten keinen zur Aufhebung führenden Fehler auf.
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a) Zwar sind die Bescheide formell fehlerhaft, in denen eine Zusammenfassung der „Kern-“ und „Umfassungsgrundstücke“ erfolgt ist. Denn bei den „Kern-“ und „Umfassungsgrundstücke“ handelt es sich um jeweils selbstständige Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da die betreffenden Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter unterschiedlichen laufenden Nummern verzeichnet sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53). Die Zusammenfassung selbstständiger Buchgrundstücke ist unzulässig, denn wegen des im Bereich des Beitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück grundsätzlich ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 –, juris Rn. 14 ff.
). Allerdings begründet dieser Fehler keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V auch auf Anschlussbeiträge Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift schließt damit bei – wie hier – gebundenen Entscheidungen eine Aufhebung wegen bloß formeller Fehler aus, die nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führen. Die Aufhebung kann daher nur beim Vorliegen und im Umfang eines materiellen Fehlers erfolgen, was vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – lediglich in Bezug auf die Beitragserhebung für das Grundstück Flurstück der Fall ist. Insbesondere können keine Zweifel über den Umfang der nach § 7 Abs. 6 KAG M-V auf den jeweiligen Einzelgrundstücken ruhenden öffentlichen Last (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Greifswald a.a.O., Rn. 18) entstehen, weil die auf die jeweiligen Einzelgrundstücke entfallenden Beiträge in den Bescheiden centgenau angegeben sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.04.2010 – 3 A 3035/05 – juris Rn. 15).
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b) Abgesehen von dem das Grundstück Flurstück … betreffenden Bescheid sind die Bescheide in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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aa) So ist die Klägerin persönlich beitragspflichtig i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 7 Abs. 1 SBS 2017 bzw. § 7 Abs. 1 NBS 2017. Die persönliche Beitragspflicht ist mit der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Beitragsbescheide entstanden. Dies erfordert nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V neben dem bestehenden Anschluss bzw. einer Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasser die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung. Dies ist – wie dargelegt – die Schmutzwasserbeitragssatzung 2017.
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bb) Weiter ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern – wie dargelegt – gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2017 und der Niederschlagswasserbeitragssatzung entstanden. Zu einem früheren Zeitpunkt konnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht ablaufen, denn die davor Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen sind unwirksam.
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Die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 12. Dezember 2012 weist eine fehlerhafte Anlagendefinition auf (OVG Greifswald, Urt. v. 05.12.2016 a. a. O.). Die davor Geltung beanspruchenden Schmutzwasserbeitragssatzungen vom 6. Juni 2012 bzw. 21. Februar 2003 weisen ebenso wie alle Vorgängersatzungen kombinierte Grundflächen- und Geschossflächenmaßstäbe auf, die zur Nichtigkeit der Maßstabsregel und damit zur Nichtigkeit der Satzungen insgesamt führen. Noch nach § 6 der Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung A-Stadt vom 6. Juni 2012 (SBS 06/2012) ergab sich der Beitrag aus der Addition eines Beitragsanteils von 1,80 EUR/m² je Quadratmeter zu veranlagender Grundstücksfläche (§ 5 Abs. 2 SBS 06/2012) und eines Beitragsanteils von 3,00 Euro je Quadratmeter zulässiger Geschossfläche (§ 5 Abs. 3 bis 6 SBS 06/2012). Hierbei handelt es sich um einen kombinierten Grundflächen- und Geschossflächenmaßstab. In dem Verfahren 3 A 434/09 wurde gerichtsbekannt, dass nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Kalkulation für den Beitragsanteil für die Grundstücksfläche der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Ortsentwässerung und für den Beitragsanteil für die Geschossfläche der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Kläranlage berücksichtigt wurde. Im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung ist ein reiner Flächenmaßstab im Regelfall unzulässig, da in einem Entsorgungsgebiet mit nach Art und Maß unterschiedlicher baulicher Nutzung ein solcher Maßstab ungeeignet ist, den unterschiedlichen Nutzungsvorteilen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des beitragsfähigen Aufwandes nach dem reinen Flächenmaßstab verteilt wird.
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cc) Die Beitragserhebungsmöglichkeit hat zudem sich weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –).
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dd) Abgesehen von dem das Grundstück … betreffenden Bescheid begegnet die Anwendung der Maßstabsregeln ebenfalls keinen Bedenken. Die Einstufung der „Kerngrundstücke“ wird von der Klägerin nicht angegriffen. Entgegen ihrer Auffassung auch das der Beitragserhebung für die „Umfassungsgrundstücke“ zugrunde gelegte Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, vgl. § 5 Abs. 3 Buchst. i) aa) SBS 2017) zutreffend ermittelt worden. Auf den Grundstücken Flurstück …und Flurstück …sind Anbauten der auf den jeweiligen „Kerngrundstücken“ befindlichen Gebäude errichtet worden, die dieselbe Anzahl von Vollgeschosse wie die Gebäude auf den „Kerngrundstücken“ aufweisen. Diese Anbauten befinden sich bereits jenseits der Grundstücksgrenzen der „Kerngrundstücke“ und damit auf der Fläche der „Umfassungsgrundstücke“. Dass diese Anbauten nur einen kleinen Teil der Grundstücksfläche der „Umfassungsgrundstücke“ ausmachen, ist vor dem Hintergrund des im Anschlussbeitragsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs ohne Belang.
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Zudem sind diese Grundstücke, ebenso wie die weiteren vorliegend in Rede stehenden „Umfassungsgrundstücke“ mit grenzüberschreitenden Anbauten an die auf den jeweiligen „Kerngrundstücken“ befindlichen Gebäuden, zumindest aber Balkonkonstruktionen, Treppenhäusern, Fahrstuhlschächten usw. bebaubar. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht fügen sich solche Anbauten ohne weiteres im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil die Umgebungsbebauung dieselbe Anzahl von Vollgeschossen aufweist. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zeichnungen halten solche Anbauten auch die erforderlichen Abstandsflächen ein. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald (Urt. v. 05.12.2016 – 1 K 8/13 –, juris Rn. 60). Zwar hat es in der Entscheidung bezweifelt, ob in einem Bereich, dessen Bebauung eine typische DDR-Siedlungsstruktur mit Wohnbebauung und – ehemals – zentralen eingeschossigen Versorgungsbereichen aufweist, eine Aufstockung vorhandener (eingeschossiger) Gebäude um drei Vollgeschosse zulässig ist. Um eine solche Fallkonstellation geht es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht, so dass diese Erwägungen auf sich beruhen können.
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Soweit die Klägerin meint, es sei vorteilswidrig bzw. unbillig, dass bereits die vier- bzw. fünfgeschossige Bebaubarkeit einer kleinen Teilfläche der „Umfassungsgrundstücke“ dazu führe, dass die gesamte Grundstücksfläche mit dem dafür geltenden Faktor zu multiplizieren sei, trifft dies nicht zu. Denn außerhalb von Kerngebieten i.S.d. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) lässt das Baurecht nie die volle Überbauung eines Grundstücks zu (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO). Stattdessen setzt die Zulässigkeit einer Bebauung im Regelfall die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus. Folglich muss für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Damit sind selbst die nicht bebaubaren Flächen bebauungsrechtlich Grundlage des Maßes der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstückes (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 29.02.2012 – 3 A 1100/19 –, juris Rn. 22), ohne dass es auf das Verhältnis von bebaubarer und nicht bebaubarer Fläche ankommt. Richtig ist zwar, dass es in atypischen Ausnahmefällen vorteilswidrig sein kann, auf die bauliche Ausnutzbarkeit der Teilfläche eines Grundstücks abzustellen (OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris „Volkswerft“). Eine dem „Volkswerft-Urteil“ auch nur annähernd vergleichbare Fallkonstellation ist vorliegend aber bereits deshalb nicht gegeben, weil die Flächen der „Umfassungsgrundstücke“ für die bauliche Nutzung der „Kerngrundstücke“ unabdingbar notwendig sind. Nur so können die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse erfüllt werden.
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Nach alledem ist lediglich das vom Beklagten angenommene Maß der zulässigen baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks Flurstück … fehlerhaft. Denn bei diesem Grundstück handelt es sich nicht um ein „Umfassungsgrundstück“ im dargestellten Sinne. Anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ist von einer lediglich eingeschossigen Bebaubarkeit auszugehen, so dass sich ein Beitrag von 574,75 EUR (209 m² x 25 v.H. x 11,00 EUR/m²) ergibt. Der für das Grundstück festgesetzte Betrag reduziert sich um 1.379,40 EUR. Damit ist auch die in dem Bescheid Nr. …enthaltene Gesamtfestsetzung auf 82.817,35 EUR zu reduzieren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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