Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 1323/19 HGW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten es Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 10.905,84 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das Begehren des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch zu untersagen, die Stelle Fachbereichsleiter Zentrale Dienste und Finanzen endgültig mit einem anderen Bewerber zu besetzen,

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hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen.

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Dem Antragsteller steht wegen der beabsichtigten Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen kein Anordnungsanspruch zur Seite.

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Der Antragsteller erfüllt nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Beförderung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (vormals gehobener Dienst). Unabhängig von der (strittigen) Frage, ob der Antragsteller das in der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil – mindestens dreijährige Tätigkeiten, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, mindestens einjährige Erfahrung in der Leitung und Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – erfüllt oder nicht, kann eine Übertragung des ausgeschriebenen Dienstposten und eine Beförderung des Antragstellers nicht erfolgen.

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Der Antragsteller gehört als Beamter des Amtes West-Rügen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (vormals mittlerer Dienst) an. Er bekleidet das Endamt seiner Laufbahngruppe (A 9 mD BBesO). Die ausgeschriebene Stelle - Fachbereichsleiter Zentrale Dienste und Finanzen – ist ausweislich der Ausschreibung mit A 12 BBesO bewertet. Das dazugehörige Amt gehört mithin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (vormals gehobener Dienst) an. Der Antragsteller erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach § 14 Abs. 3 LBG M-V. Er hat weder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert noch verfügt er über einen Hochschulabschluss i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) oder c) LBG M-V. Eine Beförderung des Antragstellers in ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt wäre nur nach einem Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 (Laufbahnwechsel) im Wege des Aufstiegs gemäß § 24 Abs. 2 LBG M-V möglich. Die Voraussetzungen für einen Aufstieg sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 10 LBG M-V in der Allgemeinen Laufbahnverordnung – ALVO M-V geregelt. Gemäß § 38 Abs. 1 ALVO M-V können Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 im Wege des regulären Aufstiegs (§39), des erleichterten Aufstiegs (§ 40) oder des Praxisaufstiegs (§ 41) in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 aufsteigen. In den §§ 39, 40 und 41 ALVO M-V sind unterschiedliche Voraussetzungen festgelegt, die jeweils zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erfüllt sein müssen. Allen Vorschriften gemeinsam ist, dass die Laufbahnbefähigung erst durch das Bestehen der Aufstiegsprüfung (im Falle des regulären Aufstiegs, § 39 Abs. 5 ALVO M-V) oder durch die Feststellung der obersten Dienstbehörde über die erfolgreiche Einführung in die neue Laufbahn (im Falle des erleichterten Aufstiegs, § 40 Abs. 5 ALVO M-V, und des Praxisaufstiegs, § 41 Abs. 2 ALVO M-V) erworben wird.

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Eine so erworbene Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzt der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen ungeachtet seiner tatsächlichen Tätigkeiten in der Vergangenheit nicht. Er besitzt die für den erleichterten Aufstieg gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 ALVO M-V i.V.m. der Verwaltungsvorschrift vom 8. August 2013 (Amtsbl. M-V 2013, S. 607) geforderte Qualifizierungsfortbildung in der Form des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums als Verwaltungsbetriebswirt (VWA) an der VWA Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie M-V e.V. Ein förmliches Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg nach § 40 Abs. 1 ALVO M-V ist jedoch bislang – soweit erkennbar - mit dem Antragsteller weder durchgeführt, noch mit der notwendigen Feststellung der obersten Dienstbehörde über den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn beendet worden. Eine Beförderung des Antragstellers ist deshalb (derzeit) ausgeschlossen.

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Auch eine Übertragung des Dienstpostens auf den Antragsteller mit einer sich daran (während der Beförderungserprobung gemäß § 21 Abs. 1 LBG M-V, § 30 Abs. 1 ALVO M-V) anschließenden Erlangung der Laufbahnbefähigung nach §§ 38 Abs. 1, 40 ALVO M-V scheidet aus. Unabhängig davon, dass nicht feststeht, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für einen erleichterten Aufstieg nach § 40 Abs. 1 ALVO M-V erfüllt, weil eine aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit mindestens der zweithöchsten Note nicht vorliegt, liegt es auch im personalwirtschaftlichen Organisationsermessen des Dienstherrn, ob dieser mit seinen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegamt überhaupt ein Zulassungsverfahren nach §§ 38, 40 ALVO zum erleichterten Aufstieg durchführen will. Dabei wäre insbesondere auch zu beachten, dass der Zulassung zum Aufstieg gemäß § 38 Abs. 2 ALVO M-V ein Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ALVO M-V vorausgehen muss, an dem sich weitere Beamtinnen und Beamte beteiligen könnten.

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Eine Dienstpostenübertragung im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens scheidet jedenfalls solange aus, wie nicht sicher feststeht, dass der betreffende Bewerber die für die nachfolgende Beförderung erforderliche Laufbahnbefähigung bis zum Ende der Erprobungszeit nach § 21 Abs. 1 LBG M-V, § 30 Abs. 1 ALVO M-V erlangt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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