Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1597/18 HGW

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung seines Jagdscheines.

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Der 1970 geborene Kläger ist Heilpraktiker, lebt mit seiner Familie zusammen und engagiert sich ehrenamtlich unter anderem als Übungsleiter im Bereich Schulsport. Seit dem 23. Juni 2006 ist er im Besitz eines Jagdscheines und der Waffenbesitzkarte Nummer 0017/2006.

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Am 17. August 2016 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Darin gab er unter anderem bei der Frage nach Geburts- und Wohnsitzstaat „Kgr. Preußen“ an und fügte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter „Sonstiges“ „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ ein. Er gab bei den Angaben zu anderen Staatsangehörigkeiten an, neben der deutschen Staatsbürgerschaft noch die des „Kgr. Preußen[s]“ zu besitzen und hinsichtlich seiner verschiedenen „Aufenthaltszeiten“ unter „Staat“ jeweils „Kgr. Preußen“ an. Auf den Hinweis des Beklagten, dass der Antrag teilweise falsch und unvollständig ausgefüllt worden sei, entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, dass die Angaben korrekt seien, der Antrag nach dem RuStaG gestellt worden sei und sein Sachentscheidungsinteresse sich aus seiner geplanten Kandidatur für den Deutschen Bundestag ergebe, für welche ein Staatsangehörigkeitsnachweis notwendig sei. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis zur Kandidatur des Deutschen Bundestages nicht notwendig sei. Mit Schreiben vom 17. November 2016 gab er an, dass das Deutsche Reich und die Bundesstaaten nie aufgehört hätten zu existieren und daher auch der Bundesstaat Königreich Preußen korrekt bezeichnet worden sei. Reisepass und Personalausweis würden keinen sicheren Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit darstellen, weswegen er im Sinne der Rechtssicherheit den Antrag gestellt habe. Zudem müsse der Antrag korrekt ausgefüllt worden sein, da in der Vergangenheit schon in gleicher Weise ausgefüllte Anträge durch den Beklagten positiv beschieden worden seien. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Der dagegen am 27. Februar 2017 erhobene Widerspruch, in dem der Kläger unter anderem § 30 StAG zitierte und auf die Begründung in den vorherigen Schreiben Bezug nahm, wurde zurückgewiesen.

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Am 10. Juli 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass der Kläger der extremistischen Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei und die Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Frage stehe. Gestützt wurde diese Einschätzung auf die Angaben im Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises.

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Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2017, keiner Gruppierung oder parteilichen Organisation anzugehören und bezeichnete die Eingruppierung in die Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ als haltlos. In einem Gespräch am 29. September 2017 gab er an, dass er sich für die Antragstellung und Begründung des Internets bedient habe und begründete seine Antragstellung mit Schreiben vom folgenden Tag weiter damit, dass es sich dabei um einen normalen und legitimen behördlichen Vorgang nach dem StAG handele und die Feststellung allein der Vervollständigung seiner Ahnenunterlagen habe dienen sollen.

6

Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 21. und 26. März 2018 mit, dass an der Zuordnung zur Szene der „Reichsbürger- und Selbstverwalter“ festgehalten werde.

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Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 widerrief der Beklagte, gestützt auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG), in Ziffer 1 Satz 1 die am 23. Juni 2006 ausgestellte Waffenbesitzkarte und erklärte den Jagdschein für ungültig. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass der Kläger der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei. Dies gründe sich auf seinen Äußerungen im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da jener Antrag gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches gestellt worden sei und der Kläger auch im Nachhinein keine Eintragungsfehler, insbesondere im Hinblick auf die Angabe „Königreich Preußen“, habe erkennen können. Zudem wird auf die Angabe abgestellt, dass das Deutsche Reich nie aufgehört habe zu existieren, woraus im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass er die Bundesrepublik Deutschland für nicht existent halte und gesetzliche Vorschriften für sich als nicht bindend ansehe. Aus seiner Äußerung, dass in der Vergangenheit schon in gleicher Weise ausgefüllte Anträge positiv beschieden worden seien, ergäbe sich der Hinweis, dass er zu anderen Personen aus der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ Kontakt habe. Die Distanzierung von der Szene und die plötzliche Änderung des Grundes für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, von Einzug in den Bundestag zu Vollendung der Ahnenforschung, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises könne nicht als „Ausrutscher“ angesehen werde, da jener Beantragung zumeist ein sehr komplexer Denk- und Vorbereitungsprozess vorausgehe. Es sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass er die Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften unter Vorbehalt stelle. Der Umstand allein, dass er sich in bestimmten, ihm opportun erscheinenden Situationen im Einklang mit der Rechtsordnung verhalte, begründe angesichts des gefahrenvorbeugenden Charakters der waffenrechtlichen Vorschriften und der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, die bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen und Munition drohen, keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger am 12. Juni 2018 Widerspruch ein. Am 17. Oktober 2018 hat er zudem Klage erhoben und am 21. März 2019 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (Az. 6 B 449/19 HGW) hat das Verwaltungsgericht Greifswald die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 12. Juni 2018 gegen Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids des Beklagten vom 6. Juni 2018 angeordnet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führt er aus, dass er der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht folge. Anders als das Gericht erkannt habe, würden die vorstehenden Tatsachen ausreichen, um die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu rechtfertigen.

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Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Eilverfahren vor, keinerlei Kontakte zur „Reichsbürgerszene“ zu haben und meint sich bereits mehrfach glaubhaft von dieser distanziert zu haben. Unter Einreichung einer eidesstattlichen Erklärung und eines Familienstammbaumes erklärt er, dass er sich intensiv mit seinem Stammbaum auseinandergesetzt und bei dessen Aufstellung viel Zeit und Mühe investiert habe. Dabei sei sein Interesse durch das Internet auch auf den Staatsangehörigkeitsausweis gelenkt worden, den er zur Komplettierung seiner Unterlagen erstrebt habe. Er habe gelesen, dass der Nachweis von den Behörden nicht so gerne ausgestellt werde und habe sich daher im Internet vorgegebener bestimmter Formulierungen bedient, welche als erfolgsversprechend angegeben worden seien. Sein tadelloses Verhalten gegenüber Behörden gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich oder konkludent nicht akzeptiere. Dies werde auch durch sein gesellschaftliches Engagement und die uneingeschränkte Befolgung der streitgegenständlichen Verfügungen bekräftigt. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung liege auf der Hand, dass eine missbräuchliche Waffenverwendung nicht zu besorgen sei, was durch die Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen des ehemaligen Bundesförsters Friedrich Schmidt und des amtierenden Forstamtsmannes Frank Bölke glaubhaft gemacht werde. Diese Einschätzung teile auch der zuständige Mitarbeiter des Beklagten aus dem Sachbereich Jagd- und Waffen, Herr J, der die Antragstellung auf eine Verunsicherung durch die Medien zurückführe, in Anbetracht des sonst einwandfreien behördlichen Verhaltens eine Zuordnung zur „Reichsbürgerszene“ verneine und keine Anzeichen für eine Ablehnung der Rechtsordnung habe erkennen können. Der Mitarbeiter des Rechtsamtes des Beklagten, Herr Welter, sei ebenfalls von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen und habe darauf hingewiesen, dass allein aus der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in Anbetracht des im Übrigen einwandfreien Verhaltens und der ruhigen und besonnenen Art des Klägers, eine gegenteilige Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Der Bescheid beruhe alleine auf einer entsprechenden Weisung des Ministeriums.

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Der Kläger beantragt, nachdem die Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben wurde, nunmehr,

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den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass weitere Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Klägers nicht bekannt seien.

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Der Kläger hat seine Waffenbesitzkarte innerhalb der im Bescheid vom 6. Juni 2018 gesetzten vierwöchigen Frist, am 4. Juli 2018 an den Beklagten zurückgegeben und seine Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen. Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 17. Mai 2019 im Verfahren 6 B 449/19 HGW wurden dem Kläger sowohl die Waffenbesitzkarte als auch der Jagdschein wieder ausgehändigt. Der Jagdschein enthält den Zusatz „Diese Erlaubnis erlischt bei Rechtskraft des Klageverfahrens 6 A 1597/18 HGW“.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge, die Akten des Verfahrens 6 B 449/19 HGW sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
Missbräuchlich handelt grundsätzlich, wer von einer Waffe oder Munition einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2016 – 21 ZB 15.648 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 m.w.N). Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 B 12.964 –, juris; Papsthart, a.a.O., § 5 Rn. 9 m.w.N). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein individuell zu prüfender Umstand ist (vgl. Papsthart, a.a.O., § 5 Rn. 2 m.w.N.). Auch die speziell von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist deshalb konkret auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, auch nahestehender Personen, rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden zwar durch das soziale Umfeld mitbestimmt, weswegen auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen sein kann, um die Annahme der Unzuverlässigkeit zu stützen. Erforderlich ist dann allerdings, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, vgl. zu Vorstehendem im Übrigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 a.a.O.).

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Personen, die sich die Ideologie der sogenannten „Rechtsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht haben, sind in der Regel bereits deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil sie sich in Wort und Tat gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stellen. „Reichsbürger“ werden vom Verfassungsschutz als eine organisatorisch und ideologisch äußerst heterogene, zersplitterte und vielschichtige Szene bezeichnet. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus kleinen Gruppierungen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen, wobei verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehende Rechtsordnung ist (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 90). Die Bundesrepublik ist für sie nicht existent, nicht souverän oder eine Firma (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 92). Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Gemein ist der Szene, dass sie sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches beruft. Die Vertreter der Bewegung fühlen sich nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen Folge zu leisten, da sie der Ansicht sind, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit nicht existent. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 182). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (so auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. September 2018 – 7 B 583/18 SN).

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Die dem Gericht bekannten Tatsachen rechtfertigen im Fall des Klägers allerdings nicht die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nicht überzeugend ist bereits die Einschätzung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, dass der Kläger der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei. Bereits abgesehen von den tatsächlichen Schwierigkeiten angesichts der beschriebenen Heterogenität dieser Szene überhaupt eine Zuordnung feststellen zu können, konnte der Kläger vorliegend eine Distanzierung zur Reichsbürgerbewegung glaubhaft machen. Zudem ist der Kläger einzig durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises auffällig geworden. Selbst im Berichtsbogen „Reichsbürger“ des Beklagten vom 23. Februar 2017 (Bl. 43f. d. Verwaltungsakte) ist nur eines der insgesamt sieben Merkmale reichsbürgertypischen Verhaltens – der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises – markiert. Die sonst typischen Argumentationsmuster für Personen, die der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zugeordnet werden, etwa die Behauptung die Bundesrepublik Deutschland arbeite nach Firmenrecht und der sich in eine natürliche und fiktive juristische Person aufspaltende Mensch könne selbst entscheiden, welche Regelungen er durch Vertragsschluss befolgen wolle, finden sich im Verhalten des Klägers nicht im Ansatz wieder. Allein aus den Angaben des Geburtsortes und Wohnsitzes „Königreich Preußen“ und der Angabe der Antrag sei nach dem RuStAG gestellt worden, kann – auch angesichts des sonst einwandfreien Verhaltens gegenüber Behörden und seiner Erklärungen, weswegen er den Antrag in der entsprechenden Form gestellt habe – nicht auf eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene geschlossen werden. Der Kläger hat insbesondere auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er der Ansicht sei, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss seiner Angabe, dass das Deutsche Reich nie aufgehört habe zu existieren. Wie auch der Beklagte im Rahmen des Eilverfahrens bereits zutreffend erkannt hat, ist zudem die Darstellung des Klägers, dass er den Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises zur Vollendung seiner Ahnenforschung gestellt habe und die Angaben – etwa zum Königreich Preußen – im Internet empfohlen worden seien, um einer Ablehnung zu entgehen, glaubhaft. Der Umstand, dass der Kläger zuvor behauptet hatte, den Ausweis für die Kandidatur zum Deutschen Bundestag zu benötigen, führt entgegen der Ansicht des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern nicht zu der Annahme einer Schutzbehauptung. Der Kläger konnte glaubhaft machen, dass er im Internet vorformulierte Sätze zur Begründung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises unbedacht kopiert hat. Auch der Umfang des vorgelegten Familienstammbaumes und seine überzeugende persönliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung sprechen für den Vortrag des Klägers, er habe geglaubt, einen solchen Ausweis zum Zwecke der Vervollständigung der familiären Ahnenforschung zu benötigen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2019 (Az. 7 A 10555/19.OVG) hingewiesen hat, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der Sachlage. Anders als in dem dort entschiedenen Einzelfall, bei dem ebenfalls u.a. ein Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweise gestellt worden ist, liegen im vorliegenden Fall gerade keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger wesentliche Begründungselemente der sog. Reichsbürgerbewegung vertritt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt.

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Der Kläger hat überdies auch nicht durch Wort oder Tat die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt. Durch sein Verhalten im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises 2016 und dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren zum Entzug der Waffenerlaubnis hat er gezeigt, dass er die Bindung an die Rechtsordnung gerade nicht durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auch keine begründeten Zweifel daran weckt, ob er die waffenrechtlichen Vorschriften auch dann noch einhalten würde, wenn sie ihm nicht (mehr) opportun erscheinen. Unter Berücksichtigung dessen, dass es, abgesehen von dem Vorfall um die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises 2016, keine Auffälligkeiten des Klägers gegeben hat, ist die Prognose der Unzuverlässigkeit auch vor dem Hintergrund des gefahrenvorbeugenden Charakters und der erheblichen Gefahren, die aus dem missbräuchlichen Umgang mit Waffen und Munitionen resultieren, nicht haltbar. Der Beklagte meint zu Unrecht, allein aus der Einlassung, das Deutsche Reich habe nie aufgehört zu existieren, sei der Schluss zu ziehen, dass der Kläger die gesetzlichen Vorschriften für nicht existent halte und seine Bindung an diese unter Vorbehalt stelle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich in seinem Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises auf das RuStAG beruft. Zwar mag es zutreffen, dass jenes Argumentationsmuster auch von Personen benutzt wird, die die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung in Frage stellen, dies rechtfertigt aber nicht den automatischen Schluss darauf, dass der Kläger ebenfalls die Geltung der Rechtsordnung unter Vorbehalt stellt. Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang die Anhaltspunkte, die gerade gegen eine Abkehr von der Rechtsordnung streiten. Neben dem Umstand, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt – eine plausible Begründung für sein Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises glaubhaft machen kann, zeigt auch die Tatsache, dass der Kläger sich in seinem Widerspruch vom 27. Februar 2017 auf § 30 StAG bezieht, dass er die Bindung an die geltenden Rechtsvorschriften gerade nicht in Frage stellt. Er hat auch in keinster Weise durch etwaige praktische Konsequenzen, wie etwa der Rücksendung seines Personalausweises oder der Verweigerung von Bußgeldzahlungen, an seiner Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen. Der bei Mitarbeitern des Beklagten entstandene Eindruck eines freundlichen und besonnenen Menschen, der auch im Rahmen der Jagdausübung durch die eidesstattlichen Versicherungen der (ehemaligen) Forstamtsmänner S und B bestätigt wurde, findet seinen Ausdruck zudem in der fristgemäßen Befolgung der waffenrechtlichen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids. Der Eindruck verfestigte sich beim Gericht überdies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

23

Aus der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Waffenerlaubnis folgt ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Einziehung des Jagdscheines nach § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.v.m. § 17 Abs. 1 BJagdG i.V.m. §§ 5 WaffG sowie die Rechtswidrigkeit der ergänzenden Anordnungen unter Ziffern 2. bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

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