Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1016/18 HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2017.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1“ in P., welches sie an die P.-Manufaktur vermietet hatte, die bis zum 31. Juli 2017 dort tätig gewesen war. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren im August 2017 wurde die Produktion eingestellt wurden. Das 21.615 m² große Grundstück ist mit Teilflächen an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen.

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Mit Gebührenbescheid vom 12. Januar 2018 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2017 zu einer Niederschlagswassergebühr i.H.v. 4.890,69 EUR heran. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist eine befestigte Fläche von 9.981 m² und ein Gebührensatz von 0,49 EUR/m². Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 – zugestellt am 23. Mai 2018 – zurück.

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Die Klägerin hat am Montag, den 25. Juni 2018 Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Flächenermittlung sei fehlerhaft. Das Grundstück sei lediglich auf einer Gesamtfläche von 9.320 m² befestigt, wie eine Messung durch den Hausmeister der Klägerin ergeben habe. Daher sei bereits aus diesem Grund eine Fläche von 661 m² zu viel berechnet worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die gepflasterte Fläche von 3.150 m² nicht als versiegelt gelten könne, da das dort anfallende Niederschlagswasser versickere. Aus diesem Grund dürften z.B. Autowerkstätten keine Fahrzeuge auf gepflasterten Bereichen abstellen, um die Gefahr einer Bodenkontamination durch Benzin, Motoröl oder andere Flüssigkeiten auszuschließen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß - § 88 VwGO -,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2018 – Kassenzeichen XXX – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2018 aufzuheben, soweit die Festsetzung den Betrag von 3.023,30 EUR übersteigt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Ansatzfläche sie im Jahre 2009 in Abstimmung mit der damaligen Eigentümerin, der P.-GmbH, ermittelt hat. Aufgrund der unklaren Anschlusssituation einiger Teilflächen habe man sich auf eine Ansatzfläche von 9.981 m² verständigt. Zudem sei die geltend gemachte Flächenveränderung nicht rechtzeitig, d.h. bis zum Ende des Erhebungsjahre 2017 angezeigt worden. Der Hinweis auf die fehlende Versiegelung der gepflasterten Fläche sei unzutreffend. Maßgebend für die Gebührenerhebung sei die bebaute und die künstlich befestigte Fläche. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für gepflasterte Flächen Abflussbeiwerte zur Abbildung des Versickerungsanteils festzulegen.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2020 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Rechtsstreit kann trotz des Fehlens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 3. Juli 2020 ordnungsgemäß geladen ist. Die Ladung enthält einen Hinweis i.S.d. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Terminsverlegungsantrag der Klägerin vom 14. August 2020 ist vom Gericht mit Schreiben gleichen Datums abgelehnt worden.

II.

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1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderlichen Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Pasewalk (Niederschlagswassergebührensatzung – NGS) vom 9. Dezember 2016, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

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a) Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Insbesondere ist die Maßstabsregelung nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist Maßstab für die Niederschlagswassergebühr die an die Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossene bebaute und künstlich befestigte Fläche, von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet wird (gebührenpflichtige Fläche). Dieser sog. Versiegelungsflächenmaßstab ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.04.2011 – 2 LB 23/10 –, juris; Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 03/2019, § 6 Anm. 11.3.2.1.4 m.w.N.). Dabei ist es unschädlich, dass die Maßstabsregelung nicht nach unterschiedlichen Befestigungsarten differenziert. Denn die pauschalierende Abweichung von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird von der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwendigen und damit auch den Gebührenpflichtigen zugutekommenden Erhebungsverfahrens getragen und lässt sich deshalb auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zurückführen (OVG Schleswig a.a.O., Rn. 55, 57). Der Ortsgesetzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Versiegelungsflächenmaßstab durch das zusätzliche Abstellen auf unterschiedliche Abflussbeiwerte weiter zu differenzieren und damit auf die unterschiedliche Abflusswirksamkeit der einzelnen Entwässerungsflächen abzustellen (Seppelt, a.a.O.).

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b) Die Rechtsanwendung durch die Beklagte begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die der Gebührenbemessung zugrundeliegenden Ansatzfläche beruht auf einer eingehenden Ermittlung der an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossenen und damit abflusswirksamen Grundstücksflächen. Diese Ermittlung ist im Jahre 2009 in Abstimmung mit der damaligen Grundstückseigentümerin erfolgt. Dass der Bereich der an die Anlage angeschlossenen Pflasterfläche berücksichtigt wird, beruht auf dem Umstand, dass es sich auch hierbei um eine künstlich befestigte Fläche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NGS handelt. Zwar mag es sein, dass ein Teil der dort niedergehenden Regenmenge durch die Pflasterfugen versickert. Die Gleichbehandlung mit asphaltierten oder betonierten Flächen ist jedoch nach dem bereits angesprochenen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

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Der Einwand der Klägerin, eine Überprüfung habe ergeben, dass die an die Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossene Fläche um 680 m² niedriger sei, als von der Beklagten angenommen, kann auf sich beruhen. Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Anteil der versiegelten Grundstücksfläche im Laufe der Zeit – etwa durch eine veränderte Grundstücksnutzung – ändern kann. Da solche Änderungen in die Sphäre des Grundstückseigentümers fallen, muss dieser sie der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft mitteilen, damit sie berücksichtigt werden können. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis zu deren Interesse an einer handhabbaren Grundlage für die Kalkulation und Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Dieses Spannungsverhältnis hat der Ortsgesetzgeber durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 NGS bewältigt. Bei Änderungen des Umfangs der bebauten oder künstlich befestigten Grundstücksflächen hat danach der Gebührenpflichtige der Stadt Pasewalk unaufgefordert spätestens zum Ende des jeweiligen Gebührenveranlagungszeitraums Art und Umfang der Veränderung schriftlich mitzuteilen. Hierbei handelt es sich um eine Einwendungspräklusion für nicht rechtzeitig mitgeteilte Veränderungen.

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Dies ist nicht zu beanstanden. Die Präklusionsregelung bewältigt das Spannungsverhältnis zwischen dem Umstand, dass Grundstücksnutzungen naturgemäß Veränderungen unterliegen und dem abgabenrechtlichen Erfordernis einer handhabbaren Kalkulations- und Erhebungsgrundlage. Die Interessen der Grundstückseigentümer werden dabei hinreichend gewahrt. Da sie die Nutzung ihrer Grundstücke am besten kennen, ist es ihnen ohne weiteres zumutbar, die Veränderungen der Stadt Pasewalk mitzuteilen. Werden relevante Nutzungsänderungen rechtzeitig geltend gemacht und hinreichend belegt, sind sie von der Stadt zu berücksichtigen. Unterlässt die Stadt dies, kann ein solcher Fehler mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Niederschlagswassergebührenbescheid geltend gemacht werden. Werden relevante Nutzungsänderungen dagegen nicht rechtzeitig geltend gemacht oder belegt, sind sie für das Widerspruchsverfahren und den Anfechtungsprozess ausgeschlossen (so bereits zur Umlagegebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG: VG Greifswald, Urt. v. 04.10.2018 – 3 A 51/17 –, juris).

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So ist es hier: Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich die an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossene Fläche schon seit längerem in dem von der Klägerin angenommenen Umfang verringert hat, ist dieser Umstand der Stadt Pasewalk nicht rechtzeitig i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 NGS mitgeteilt worden. Die Fehlerrüge erfolgte nach Aktenlage erst im Rahmen der Klagebegründung und ist damit präkludiert. Eine Veränderung der abflusswirksamen Fläche kann damit erst für den Erhebungszeitraum 2018 von Bedeutung sein.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar.

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