Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1011/19 HGW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser.
- 2
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1, Gemarkung F. (B. Straße ...) in einer Größe von 4.079,00 m². Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück ist an die vom Wasserzweckverband Strelitz betriebene zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Es grenzt nordwestlich an die B. Straße und südöstlich an den K. Steig. Die nordwestliche Teilfläche des Grundstücks liegt im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, die südöstliche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „K. Steig-Nord“. Sie ist als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
- 3
Bereits im Jahre 2009 hatte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Schmutzwasserbeitrags herangezogen. Der seinerzeit festgesetzte Betrag von 10.087,55 EUR war vom Kläger bezahlt worden.
- 4
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Oktober 2018 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Herstellungsbeitrag Schmutzwasser i.H.v. 15.989,68 EUR fest und verband die Festsetzung im Hinblick auf den bereits gezahlten Betrag mit einem Leistungsgebot über 5.902,13 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2019 zurück.
- 5
Am 4. Juli 2019 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist er Auffassung, seine erneute Heranziehung sei rechtswidrig. Die Abwasserabgabensatzung sei nichtig. Der Verbandsversammlung habe bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz keine Kalkulation vorgelegen, so dass sie ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß habe ausüben können. Ungeachtet dessen sei die Kalkulation fehlerhaft. Die Höhe des in der Kalkulation ausgewiesenen beitragsfähigen Aufwandes (Anschaffungs- und Herstellungskosten – AHK) werde mit Nichtwissen bestritten. Das Anlagevermögen sei so allgemein gehalten, dass eine zweifelsfreie Zuordnung zu den AHK nicht möglich sei. In der Darstellung fehlten auch jegliche Angaben zu erfolgten Abschreibungen bis zum 31.12.2012. Daher könne nicht überprüft werden, ob die in der Kalkulation enthaltenen AHK dem gebuchten Anlagevermögen entsprechen würden. Weiter fehle eine Kennzeichnung des von Dritten oder von Mitgliedsgemeinden unentgeltlich übernommenen Anlagevermögens. Zu Unrecht seien einerseits die Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen aufwandserhöhend und andererseits Erträge aus langfristigen Geldanlagen und Erlöse aus Anlageverkäufen nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden. Die Kalkulation enthalte auch keine Aufstellung bezüglich der Übernahme von Altanlagen. Daher werde mit Nichtwissen bestritten, dass für Altanlagen kein Wiederbeschaffungszeitwert angesetzt worden sei. Schließlich sei der Ansatz von Fördermitteln sei fehlerhaft. Es seien Fördermittel i.H.v. 3.370.998,01 EUR zu Lasten der Beitragspflichtigen nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den abgesenkten Beitragssatz von 9,80 EUR/m² ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben können. Der Zweckverband strebe offensichtlich eine Mischfinanzierung aus Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren an. Die Auswirkungen dieses Systemwechsels auf die Gebührenhöhe seien allenfalls vage („8 bis 10 ct/m³) dargestellt. Zudem werde in der Beitragskalkulation sei nicht ausgeführt, wie verhindert werde, dass Beitragspflichtige, die auf Grundlage des vormals geltenden höheren Beitragssatzes herangezogen worden seien, durch eine Gebührenerhöhung nunmehr doppelt belastet würden.
- 6
Auch die Rechtsanwendung durch die Beklagte sei fehlerhaft. Die Beitragserhebung verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster gelte das Verbot der Doppelveranlagung auch dann, wenn eine Beitragspflicht zwar materiell-rechtlich nicht entstanden sei, jedoch ein Beitrag wirksam, wenn auch rechtswidrig festgesetzt worden und damit die Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden sei. Die Festsetzung könne auch nicht als Erneuerungsbeitrag angesehen werden. Abgesehen von dem zu kurzen Zeitablauf seit der erstmaligen Festsetzung fehle es an einem entsprechenden Tatbestand im Kommunalabgabengesetz. Die Annahme einer Nacherhebung verbiete sich ebenfalls, denn die ursprüngliche Festsetzung habe den nach der seinerzeit Geltung beanspruchenden Beitragssatzung bestehenden Anspruch vollständig ausgeschöpft. Eine in diesem Sinne zu niedrige Beitragsfestsetzung habe daher nicht vorgelegen.
- 7
Zudem sei ein etwaiger Beitragsanspruch infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass alle Beitragsatzungen, die im Geschäftsgebiet des Zweckverbandes Geltung beansprucht haben, nichtig seien, da sie fehlerhafte Tiefenbegrenzungen von 50 m aufgewiesen hätten, treffe dies nicht zu. Denn nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald (Beschl. v. 07.02.2013 – 1 M 139/11 –) könne eine Beitragssatzung auch ohne die eigentlich vorgesehene Tiefenbegrenzung fortbestehen. Ungeachtet dessen habe das OVG Greifswald bereits in dem Urteil vom 10. Oktober 2012 (– 1 L 289/11 –) die von der Beklagten ermittelte Tiefenbegrenzung von 50 m ausdrücklich bestätigt. Zudem sei zweifelhaft, ob die vom OVG Greifswald aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung der der Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie zugrundeliegenden ortsüblichen Verhältnisse auf Abwasserabgabensatzung des Zweckverbandes übertragbar seien, denn diese weise – anders als die Satzung, auf die sich die Entscheidung bezieht – eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung auf.
- 8
Schließlich sei die Flächenermittlung für das klägerische Grundstück fehlerhaft. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung sei nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die mit der 13. Änderungssatzung der Abwasserabgabensatzung beschlossene Beschränkung der Flächenermittlung
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2018 – Nr. 119 0 111/2 – in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2019 aufzuheben.
- 11
Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 16
1. Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung – AAS) vom 27. November 2007 (Abwasserabgabensatzung - AAS) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 21. April 2017 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS) vom 6. Dezember 2010 i.d.F. der 5. Änderung vom 29.06.2018.
- 17
Auf die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung – AAS) vom 23. März 2004 i.d.F. 10. Änderung vom 7. Februar 2014 der i.V.m. der Satzung des Zweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung – BGS) vom 6. Dezember 2010 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. November 2013 kann der Bescheid nicht gestützt werden. Anders als bisher angenommen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 01.08.2014 – 3 B 589/14 –, n.v.), kann nicht mehr von der Wirksamkeit dieser Satzung ausgegangen werden. Denn die dieser Satzung zugrundeliegende Beitragskalkulation, die Globalberechnung September 2013, leidet in Bezug auf die Ermittlung des auf die dezentrale Abwasserbeseitigung entfallenden Auslastungsanteils der Klärwerke an einem methodischen Fehler, der zur Unwirksamkeit des normierten Beitragssatzes und damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt (dazu sogleich). Zwar haftete derselbe Fehler zunächst auch der Globalkalkulation November 2017 an. Allerdings hat die Beklagte, wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird, insoweit eine Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V durchgeführt und den Mangel damit beseitigt. In Bezug auf die Globalkalkulation September 2013 ist eine solche Fehlerheilung dagegen nicht erfolgt.
- 18
a) Der in § 1 Abs. 1 BGS normierte Beitragssatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung von 9,80 EUR/m² begegnet keinen Bedenken.
- 19
aa) Er beruht auf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation (Globalkalkulation November 2017), die der Verbandsversammlung ausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Beschlussfassung des höchstzulässigen Beitragssatzes von 14,74 EUR/m² am 13. Dezember 2017 als Tagungsunterlage (VB/18/17) vorgelegen hat. Offenbleiben kann, ob der Verbandsversammlung auch bei der Beschlussfassung über den abgesenkten (politischen) Beitragssatz von 9,80 EUR/m² (Tagungsunterlage VB/04/18) vorgelegen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, begründet dies keinen Ermessensfehler bei der Beschlussfassung. Denn die Verbandsversammlung hat das ihr nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung (KV M-V) zugewiesene Ermessen bei der Beschlussfassung des höchstzulässigen Beitragssatzes ordnungsgemäß ausüben können. Die Beschlussfassung über den abgesenkten Beitragssatz konnte daran anknüpfen, denn für die insoweit maßgebliche Frage des angestrebten Deckungsgrades kommt es auf Fragen der Beitragskalkulation nicht mehr an. Hier stellt sich vielmehr die Frage der Wechselwirkung zwischen der Höhe des Beitragssatzes und der Höhe der Benutzungsgebühr. Diese Frage wurde ausweislich der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 27. Juni 2018 diskutiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Absenkung des Beitragssatzes zu einer Erhöhung der Benutzungsgebühr führen würde. Es wurde sogar der mögliche Rahmen von 8 bis 10 Cent/m³ angegeben. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in jeder Hinsicht. Wie die Gefahr einer Doppelbelastung durch die Gebührenerhöhung bei denjenigen, die bereits auf Grundlage des vormals geltenden höheren Beitragssatzes zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden sind, zu vermeiden ist, ist eine Frage der Gebührenkalkulation, nicht der Beitragskalkulation. Der Einwand des Klägers kann daher auf sich beruhen.
- 20
bb) Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, es seien Fördermittel i.H.v. 3.370.998,01 EUR zu Lasten der Beitragspflichtigen nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. November 2020, auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, plausibel dargelegt, dass diese Fördermittel nicht für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage ausgereicht worden sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er an diesem Einwand nicht länger festhalte, so dass von einer weiteren Darlegung abgesehen werden kann.
- 21
Unschädlich ist, dass die in den Globalkalkulation November 2017 erfolgte Aufwandsermittlung in einem Teilbereich zunächst ebenso fehlerhaft war, wie die Ermittlung der aufwandsmindernd zu berücksichtigenden Fördermittel. Der Beklagte hatte nämlich bei der Berechnung der auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung entfallenden Auslastungsanteile der Klärwerke nur 225 Arbeitstage pro Jahr und nicht 365 Arbeitstage pro Jahr angesetzt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.04.2018 – 1 LB 238/12 –, juris Rn. 36). Als Folge davon ist der Herstellungsaufwand für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung zu niedrig bemessen und – damit korrespondierend – der Abzug des Anteils der auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung entfallenden Fördermittel zu hoch ausgefallen. Derselbe Fehler haftet auch der Kalkulation vom September 2013 an. Die Globalkalkulation November 2017 ist aber gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V durch die Beklagte derart nachgebessert worden, dass eine Fehlerheilung eingetreten ist. In der mit Schriftsatz vom 30. November 2020 übersandten Kalkulation wird der auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung entfallende Auslastungsanteil entsprechend den vom OVG Greifswald aufgestellten Maßgaben auf Basis von 365 Arbeitstagen pro Jahr angesetzt. Damit errechnet sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 14,96 EUR/m², der den in der Globalkalkulation November 2017 errechneten höchstzulässigen Beitragssatz von 14,74 EUR/m² geringfügig übersteigt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie vor diesem Hintergrund an dem beschlossenen Beitragssatz von 9,80 EUR/m² festhält. Dies führt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V zu einer Fehlerheilung.
- 22
Nach dieser Vorschrift darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- oder Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Einer erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V). Damit wird der Verwaltung der abgabenberechtigten Körperschaft die Befugnis zur Korrektur der Kalkulation eingeräumt. Dass diese Befugnis der Verwaltung zukommt und nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Vertretungsorgans fällt, ergibt sich aus dem Verzicht auf eine erneute Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HS 2 KAG M-V).
- 23
Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V liegen hier vor. Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die überarbeitete Kalkulation durch ihren Geschäftsführer erklärt, dass an dem von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssatz festgehalten werde. Diese Erklärung führt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V zu einer rückwirkenden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 126/07 HGW –, juris Rn. 20 m.w.N.) Fehlerheilung und bewirkt – da weitere Fehler vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind – den rückwirkenden Eintritt der Wirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.01.2008 – 3 A 222/07 –, juris). Da die von § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bewirkte Fehlerheilung an die Wirksamkeit der Abgabensatzung und nicht an das einzelne Abgabenerhebungsverhältnis anknüpft, wirkt sie gegen jedermann, ohne dass der Beklagte sie in jedem einzelnen Abgabenerhebungsverfahren neu abzugeben braucht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 – 3 A 1330/14 HGW –, juris Rn. 26).
- 24
Dass die Kalkulationskorrektur zu einer (geringfügigen) Veränderung des Kostendeckungsgrades führt, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 - 3 A 1330/14 HGW –, juris Rn. 30). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Festlegung des Kostendeckungsgrades einer Abgabe um eine bewusste Entscheidung des Vertretungsorgans zu handeln hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 – 1 M 134/09 –, juris Rn. 15 ff.). Mit Blick auf die Höhe der Benutzungsgebühren hat die Verbandsversammlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2018 ihr Regelungsermessen bei der Beschlussfassung über den abgesenkten Beitragssatz dahingehend ausgeübt, dass ein bestimmter Kostendeckungsgrad angestrebt werden soll, auch wenn dieser nicht beziffert worden ist. Dass mit dem Ansteigen des höchstzulässigen Beitragssatzes und dem Festhalten an dem beschlossenen Beitragssatz der angestrebte Deckungsgrad geringfügig gesunken ist, liegt ebenso auf der Hand wie die damit bewirkte Modifikation der Ermessensentscheidung der Verbandsversammlung. Das ist jedoch unschädlich. Der Landesgesetzgeber hat zwar die Regelung des Abgabensatzes in § 22 Abs. 3 Nr. 6 KV M-V dem Vertretungsorgan zugewiesen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 24). Allerdings hat er mit § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V eine gesetzliche Grundlage vorgesehen, die eine Modifikation der getroffenen Ermessensentscheidung durch die Verwaltung zulässt. Der Landesgesetzgeber hat den Fall einer solchen Modifizierung der Ermessensentscheidung des Vertretungsorgans gesehen und die Kalkulationskorrektur nur solange für zulässig gehalten, wie sie nicht zu einer Erhöhung des Abgabensatzes führt. Damit hat er mit § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht nur den Fall, des – in jeder Hinsicht neutralen – Austauschs einer nicht beitragsfähigen gegen eine beitragsfähige Kostenposition gleicher Höhe regeln wollen, sondern auch den Fall der sich auf den (höchstzulässigen) Beitragssatz auswirkenden Korrektur der Kalkulation. Das zeigt sich ohne Weiteres in § 2 Abs. 3 Satz 1 HS 2 KAG M-V. Hätte der Landesgesetzgeber nur den ersten (neutralen) Fall des Austauschs einer Kostenposition regeln wollen, hätte es dieses Halbsatzes, wonach sich der Abgabensatz durch die Korrektur nicht erhöhen darf, nicht bedurft. Dieses Verständnis allein entspricht im Übrigen dem Ansinnen des Gesetzgebers, es der abgabenberechtigten Körperschaft zu erlauben, eine nachträgliche Rechtfertigung des beschlossenen Beitragssatzes herbeizuführen (vgl. LT-Drs. 4/1576, S. 73). Eine – auch bei der nachträglichen Einstellung oder Neubewertung von Aufwandsposten denkbare – Modifikation des Deckungsgrades hat er dabei in Kauf genommen. Hielte man die Anwendung von § 2 Abs. 3 KAG M-V in Fällen der Modifikation des Deckungsgrades hingegen für ausgeschlossen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider und die Vorschrift weitgehend leer (vgl. bereits VG Greifswald, Urt. v. 13.11.2017 – 3 A 2209/16 HGW –, juris Rn. 22 ff).
- 25
cc) Unzutreffend ist der Einwand, die Kalkulation sei fehlerhaft, weil es die Beklagte versäumt habe, die auf die Anlagewerte entfallenden Abschreibungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht vorgesehen. Hiernach ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Bei den gemäß § 6 Abs. 2 und 2a KAG M-V im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Abschreibungen handelt sich insbesondere nicht um Leistungen Dritter i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des OVG A-Stadt-Brandenburg vom 14. November 2013 (– OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 51) verweisen, kann dem für die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht gefolgt werden. Denn das OVG Greifswald hat bereits in dem Beschluss vom 1. August 2017 (– 1 L 224/14 –, juris Rn. 21) ausgeführt, dass der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 – 9 BN 2.12 –, juris Rn. 3) folge, wonach ein Abzug von Abschreibungen in der Beitragskalkulation nicht vorzunehmen sei. So verweise das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf, dass eine Doppelbelastung erst dann entstehen könne, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten. Im vorliegenden Fall steht aber – zum einen – ein Beitrag für die (erstmalige) Herstellung infrage, nicht aber ein Erneuerungsbeitrag; zum anderen dürfte ein solcher Erneuerungsbeitrag nach der aktuellen Gesetzeslage in Mecklenburg-Vorpommern nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2016 nicht mehr erhoben werden.
- 26
An dieser Rechtsauffassung hält das OVG Greifswald nach wie vor fest (aktuell: Urt. v. 20.06.2019 – 1 L 247/13 –, juris Rn. 52 f) und verweist auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 (– 1 K 46/11 –, juris Rn. 72 f.):
- 27
„Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung des OVG A-Stadt-Brandenburg lässt sich nicht auf das KAG M-V übertragen. Dagegen sprechen durchgreifend Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Die Aufwandsermittlung ist in § 9 Abs. 2 KAG M-V ohne die Berücksichtigung von über die Benutzungsgebühr vereinnahmten Abschreibungen geregelt. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die Abschreibungen deshalb als „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift verstehen will. Gegen ein solches Gesetzesverständnis spricht aber in systematischer Hinsicht, dass das Gesetz selbst den Begriff der Abschreibung in § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V verwendet. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand anordnen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen Rechtsbegriff auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zur Anwendung bringt. Das Gesetz verwendet die Begriffe „Abschreibungen“, „Leistungen“ und „Zuschüsse“ in den §§ 6, 9 KAG M-V in differenzierter Weise. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall einer Anrechnungsvorschrift – der Kürzung der Anlagewerte für Abschreibungen nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bzw. der ertragswirksamen Auflösung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG M-V in der Gebührenkalkulation – den Rechtsbegriff des Beitrags in einer eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Weise benutzt. Es spricht nichts dafür, dass die mit Blick auf § 6 KAG M-V vergleichsweise wenig komplexe Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift sind Erlöse aus der Erhebung von privatrechtlich erhobenen Benutzungsentgelten, soweit diese der Refinanzierung von Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dienten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung von Erlösen aus der Erhebung von Beiträgen und Gebühren in einer Beitragskalkulation nach § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen und damit prinzipiell unzulässig (OVG Greifswald, Urt. vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 53 ff., 62). Darauf würde eine aufwandsmindernde Berücksichtigung von (gebührenwirksamen) Abschreibungen indes hinauslaufen. Aus alledem ergibt sich, dass der Aufgabenträger der Gefahr einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner nicht in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags zu begegnen hat.“
- 28
Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen (so bereits VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2014 – 3 A 509/13 –, juris Rn. 35 ff).
- 29
dd) Auch die weiteren Einwände gegen die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verfangen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kalkulation hinreichend transparent. Ihre Rechenschritte sind gut nachvollziehbar. Die Aufstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist nach Funktionsart (Leitung/Klärwerk), Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr und Belegenheitsgemeinde gegliedert. Erlöse aus Anlageverkäufen sind nicht angefallen und wären auch nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen, da § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dies nicht fordert. Letzteres gilt auch für Erträge aus langfristigen Geldanlagen. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Kalkulation keine Aufstellung bezüglich der Übernahme von Altanlagen enthält, ist darauf hinzuweisen, dass bei übernommenem Anlagevermögen lediglich der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand in Form übernommener Verbindlichkeiten berücksichtigt wurde. Daher bedarf es keiner Darstellung des Wertes des übernommenen Anlagevermögens. Erforderlich ist lediglich eine Darstellung der insoweit übernommenen Verbindlichkeiten. Dies ist von der Beklagten berücksichtigt worden. Die Hinweise des Klägers auf den Wiederbeschaffungszeitwert können daher auf sich beruhen. Da Grundstücksanschlüsse oder Anschlussdruckleitungen bis zur Grundstücksgrenze einschließlich der Übergabeschächte nach Abschnitt I. § 2 Abs. 5 Buchst. d der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) vom 27. November 2007 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 7. Februar 2014 ABS zu (beitragsfähigen) öffentlichen Einrichtung gehören, sind deren Herstellungskosten in der Kalkulation aufwandserhöhend zu berücksichtigen. Diesem Einwand ist daher ebenfalls nicht zu folgen.
- 30
b) Auch im Übrigen ist die Satzung nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Regelung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht den Anforderungen. Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (vgl. OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris). Hierauf nimmt die Entstehensregelung in § 7 Abs. 1 AAS Bezug, wonach die Beitragspflicht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasser) vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze entsteht. Damit wird definiert, wann eine Anschlussmöglichkeit i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V besteht. Unschädlich ist, dass das Wirksamkeitserfordernis aus § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der satzungsrechtlichen Entstehensdefinition nicht wiederholt wird, denn eine Geltung beanspruchende Beitragssatzung muss auf ihren Anspruch, wirksam zu sein, nicht ausdrücklich hinweisen.
- 31
Die Regelung der Tiefenbegrenzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe als Grundlage für die Normierung der Tiefenbegrenzung der Abwasserabgabensatzung ist erstmals im Jahre 2013 erfolgt. Auf Grundlage der so gewonnenen Daten ist eine Tiefenbegrenzung von 40 m normiert worden (§ 4 Abschn. I Abs. 2 Buchst. c Satz 1 AAS). Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe bestehen nicht. Sie ist nach den Kriterien erfolgt, die auch der Ermittlung der Tiefenbegrenzung in der Wasserabgabensatzung zugrunde liegen und von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 – juris).
- 32
2. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken.
- 33
a) So ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung trotz der bereits im Jahre 2008 für das Grundstück erfolgten Beitragserhebung nicht verletzt. Er beruht auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmung bestehen nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 –, juris). Mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geht das Landesrecht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt.
- 34
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Einmaligkeit der Leistung des Anschlussbeitrags folgt aus dem Wesen des Beitrags, der an einen bestimmten Zustand („Möglichkeit der Inanspruchnahme“) anknüpft und der den bei Verwirklichung des Zustands gebotenen wirtschaftlichen Vorteil insgesamt abgelten soll. Der Grundstückseigentümer erbringt die Gegenleistung für den ihm durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil, der der Natur der Sache nach mit der Anschlussmöglichkeit entsteht und auch in der Zukunft in der Regel nicht verändert wird. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung ist auch Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgedankens (vgl. VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -, juris; vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris).
- 35
Daher ist es grundsätzlich unzulässig, einen zusätzlichen Beitrag für dasselbe Grundstück zu erheben, wenn sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben und nunmehr eine erhöhte Ausnutzbarkeit des Grundstücks möglich ist, z.B. durch nachträgliche Erhöhung des zulässigen baulichen Nutzungsmaßes, intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung oder Neubau nach Abriss (sogenannte Ergänzungsbeiträge) (vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2015, § 8 Rn. 1480 zur vergleichbaren Rechtslage in Thüringen m.w.N.). Eine gesetzliche Bestimmung, die für die Fälle einer nachträglichen intensiveren Grundstücksnutzung eine (zusätzliche) Beitragspflicht entstehen lässt, sieht das Kommunalabgabenrecht M-V nur in den Fällen des § 9 Abs. 7 KAG M-V vor (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 9 Anm. 12). Danach kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden, wenn sich im Fall der Beitragsbemessung nach Absatz 4 oder Absatz 5 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben, sind damit grundsätzlich unzulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50; ebenso zur Rechtslage in Thüringen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris). Auch das Innenministerium führt in seinen Erwägungen in dem Einführungserlass vom 14. Juni 2005 (Az.: II 330 - 179.00.06), Ziffer 6.4.3, Seite 19 f. aus:
- 36
„Ist bereits eine Anschlussbeitragserhebung ohne Regelungen im Sinne von § 9 Abs. 4 und 5 KAG M-V erfolgt, kann Absatz 7 grundsätzlich nicht angewandt werden; hier bleiben Nachveranlagungen z.B. wegen Vergrößerung des Gebäudes nach wie vor ausgeschlossen. Etwas anderes gilt insoweit lediglich im Zusammenhang mit einer schlichten Tiefenbegrenzungsregelung, wenn danach beitragsfrei gebliebene Grundstücksteile nachträglich in die Beitragspflicht hineinwachsen.“
- 37
Demgegenüber ist – unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung – eine Beitragserhebung prinzipiell zulässig und geboten, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Dies ist etwa der Fall, wenn – unter Geltung einer wirksamen Beitragssatzung – die Beitragsfestsetzung wegen eines Rechenfehlers zu niedrig war bzw. nunmehr bebaubare Grundstücksflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung waren, herangezogen werden. Das gleiche gilt, wenn der abstrakte Beitragsanspruch – die sachliche Beitragspflicht – zum Zeitpunkt der (ersten) Beitragserhebung mangels Geltung einer wirksamen Beitragssatzung (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) nicht entstanden war und der Beitragsbescheid daher keinen Beitragsanspruch ausschöpfen konnte.
- 38
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 51 f.; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20). Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V abgesehen von Erlass oder Verjährung durch die vollständige Erfüllung des materiell bestehenden Anspruchs. Solange keine vollständige in diesem Sinne Erfüllung eingetreten ist, die die beitragserhebungsberechtigte Körperschaft aus Gründen der letztlich auf Art. 3 Grundgesetz (GG) fußenden Beitragserhebungspflicht gehalten, den Beitragsanspruch auszuschöpfen. Aus diesem Grunde ist auch die vom Kläger angesprochene Auffassung des OVG Münster, wonach ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen greift, in denen eine Beitragspflicht materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden ist (Beschl. v. 01.03.2013 – 15 A 2170/12 –, juris Rn. 4), auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragbar.
- 39
Unter Beachtung dieser Maßgaben handelt es sich bei dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid um die zulässige Erhebung des auf dem klägerischen Grundstück ruhenden (restlichen) Herstellungsbeitrages i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Mit dem Beitragsbescheid vom 13. Oktober 2008 war nämlich weder eine zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bestehende noch eine später entstandene Beitragspflicht vollständig ausgeschöpft worden. Denn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ist dem Grunde nach und in der Höhe erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserabgabensatzung vom 27. November 2007 i.d.F. 12. Änderungssatzung vom 21. April 2017 i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS) vom 6. Dezember 2010 i.d.F. der 5. Änderung vom 29. Juni 2018 entstanden (s.o.). Dabei ist unschädlich, dass das (erstmalige) Inkrafttreten wirksamen Satzungsrechts der Vorteilslage nachfolgt. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V gibt keine bestimmte zeitliche Reihenfolge für das Vorliegen der Entstehungsvoraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht vor. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist das Vorliegen eines Anschlusses bzw. einer Anschlussmöglichkeit des Grundstücks und die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung. Erst wenn beide Voraussetzungen vorliegen, entsteht ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge ihres Eintritts die sachliche Beitragspflicht. Daraus folgt, dass bei Grundstücken, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung an die Anlage angeschlossen worden sind, die sachliche Betragspflicht gleichwohl erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entsteht.
- 40
Zu einem früheren Zeitpunkt und in anderer Höhe konnten sachliche Beitragspflichten im Geschäftsgebiet des Wasserzweckverbandes Strelitz nicht entstehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 41
Die bereits erwähnte Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung – AAS) vom 23. März 2004 i.d.F. 10. Änderung vom 7. Februar 2014 der i.V.m. der Satzung des Zweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung – BGS) vom 6. Dezember 2010 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. November 2013 ist unwirksam, weil der darin normierte Beitragssatz auf einer methodisch fehlerhaften Kalkulation (Auslastungsanteil der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) beruht. Diesen Fehler hat die Beklagte nicht geheilt. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Fehlerheilung nach § 3 Abs. 2 KAG M-V beschränkt sich auf das aktuell geltende Satzungsrecht.
- 42
Die davor Geltung beanspruchenden Satzung sind allesamt unwirksam. Nach dem vom Kläger unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten war die in diesen Satzungen normierte Tiefenbegrenzung von 50 m „pauschal“, d.h. ohne eine Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse festgelegt worden. Dies widerspricht den Maßgaben der Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris) und führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 09.03.2011 – 3 A 1967/08 – n.v.).
- 43
Dem Einwand des Klägers, die Rechtsprechung des OVG Greifswald betreffe lediglich die Festlegung einer „qualifizierten“ Tiefenbegrenzung, nicht aber die nach der Abwasserabgabensatzung geltende „schlichte“ Tiefenbegrenzung, ist nicht zu folgen. Die Unterschiede zwischen beiden Arten der Tiefenbegrenzung wirken sich lediglich auf die Definition des Vergleichsrahmens aus. Da sich eine „qualifizierte“ Tiefenbegrenzung nur auf sog. Randlagengrundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB) bezieht, kann sich der der Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse dienende Vergleichsrahmen auch nur auf solche Grundstücke beziehen. Die „schlichte“ Tiefenbegrenzung erfasst demgegenüber Randlagengrundstücke im obigen Sinne und Grundstücke die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen, so dass der Vergleichsrahmen dementsprechend weiter zu ziehen ist. In beiden Fallkonstellationen ist aber eine „pauschale“ Festlegung der Tiefenbegrenzung unzulässig.
- 44
Auch der weitere Einwand des Klägers, in dem Urteil vom 10.10.2012 (– 1 L 289/11 – juris) habe das OVG Greifswald in Bezug auf die Wasserabgabensatzung des Zweckverbandes eine nach den aktuelle Maßgaben ermittelte Tiefenbegrenzung von ebenfalls 50 m akzeptiert, greift nicht durch. Zwar trifft der Einwand sachlich zu, er hilft ihm aber nicht weiter. Denn maßgeblich ist, dass eine „pauschale“ Festlegung der Tiefenbegrenzung, die nicht auf eine Ermittlung der örtlichen Verhältnisse gestützt ist, unzulässig ist und zu einer Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung führt. Dass dem Ortsgesetzgeber bei der Bewertung der im Rahmen der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse gewonnenen Daten ein Ermessensspielraum zusteht und er in rechtmäßiger Weise dieselbe Tiefenbegrenzungslinie normieren kann, die er zuvor auf fehlerhafte Weise festgelegt hatte, erlaubt nicht die Annahme, dass der Fehler unbeachtlich ist.
- 45
Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass eine Anschlussbeitragssatzung auch ohne Normierung eine Tiefenbegrenzungsregelung wirksam sein kann, trifft dies zwar zu. Dieser Ansatz hilft ihm aber ebenfalls nicht weiter. Richtig ist, dass die Regelung einer Tiefenbegrenzung in einer Anschlussbeitragssatzung nicht zwingend geboten ist. Der Ortsgesetzgeber kann auf ihre Normierung verzichten und den bebaubaren und damit in anschlussbeitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilten Bereich der beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Einzelfall ermitteln. Eine solche Vorgehensweise schließt die in der Normierung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liegenden Fehlerquellen aus und mag mit Blick auf die Digitalisierung des Liegenschaftskatasters sogar vorzugswürdig sein. Allerdings erlauben diese Erwägungen nicht den Schluss, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Tiefenbegrenzung auf die übrige Maßstabsregel nicht auswirkt und lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit i.S.d. § 139 BGB vorliegt. Denn es darf nicht verkannt werden, dass sich die Tiefenbegrenzung auf die Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten und damit auf die Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes auswirkt. Eine Fehlerhaftigkeit der Tiefenbegrenzung führt damit zwangsläufig zu einer Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation mit der Folge, dass der Ortsgesetzgeber sein Ermessen bei der Bestimmung des Beitragssatzes (§§ 22 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. 154 KV M-V) nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Insbesondere kann dem Beschl. v. 07.02.2013 (– 1 M 139/11 –, juris) nicht entnommen werden, dass eine Beitragssatzung auch bei Nichtigkeit der normierten Tiefenbegrenzung fortbestehen kann. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Fehlerfolge bei Unwirksamkeit einer Vorrangregelung für das Verhältnis zwischen Tiefenbegrenzungslinie und Satzungsgrenzen nach §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 6 BauGB (Abrundungs- und Einbeziehungssatzungen) und kommt zu dem Ergebnis, dass die Nichtigkeit der Vorrangregelung nicht zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung führt (OVG Greifswald, Beschl. v. 07.02.2013 – 1 M 139/11 –, juris Rn. 6). Hierum geht es vorliegend nicht.
- 46
b) Auch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertigt nicht die Annahme, mit Rücksicht auf den bestandskräftig gewordenen Anschlussbeitragsbescheid vom 13. Oktober 2008 sei der angefochtene Nacherhebungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Zwar ist ein Bescheid, mit dem ein entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft, d.h. mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Zwar kann ein solcher Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein (OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 56). Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die der Allgemeinheit überwiegen. An alledem fehlt es hier. Insbesondere muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass der Zweckverband seine Leistung unter anderem auch zu seinen Gunsten erbracht hat und dass der Zweckverband und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern kann, und zwar nicht nur im Interesse des Verbandshaushalts, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (so bereits VG Greifswald, Urt. v. 20.09.2006 – 3 A 2268/04 –, S. 10 des Entscheidungsumdrucks m.w.N., n.v.; bestätigt vom OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 – a.a.O.).
- 47
c) Die Regelung über den erhöhten Schutz der Bestandskraft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) wird durch die Nacherhebung nicht berührt, denn mit dem Nacherhebungsbescheid wird der bestandskräftige Erstbescheid weder aufgehoben noch geändert, sondern lediglich ergänzt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 60). Dies beruht auf dem Umstand, dass der Erstbescheid als allein belastender Verwaltungsakt weder für den damaligen Adressaten noch – bei einem Eigentümerwechsel – für den späteren Grundstückseigentümer eine begünstigende Regelung des Inhalts, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll (so aktuell auch OVG Greifswald, Urt. v. 01.09.2020 – 1 LB 537/17 –, juris). Der erhöhte Schutz der Bestandskraft kann daher keinen Einwand gegen eine materiell zulässige Beitragsnacherhebung begründen.
- 48
d) Der Beitragsanspruch ist auch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Vorliegend war die mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung vom 6. Dezember 2010 i.d.F. der 5. Änderung vom 29. Juni 2018 entstanden mit Ablauf des Jahres 2018 angelaufene Festsetzungsfrist bei Zugang des streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom 22. Oktober 2018 noch nicht abgelaufen.
- 49
e) Schließlich ist die Beitragserhebung auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Insbesondere die Flächenermittlung begegnet keinen Bedenken. Zu Recht wurde die Gesamtfläche berücksichtigt. Die Ansatzfähigkeit der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „K. Steig-Nord“ gelegenen südöstlichen Teilfläche folgt aus § 4 Abs. 2 Buchst. b) AAS, da diese Fläche wegen der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet der baulichen Nutzung zugewiesen ist. Die Ansatzfähigkeit der nordwestlichen, zur B. Straße hin ausgerichteten Teilfläche beruht auf § 4 Abs. 2 Buchst d) AAS. Hiernach gilt u.a. bei Grundstücken, die – wie hier – über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Straßengrenze und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. Hiernach ist die gesamte nicht überplante „Restfläche“ des klägerischen Grundstücks zu berücksichtigen, da sie baulich bzw. bauakzessorisch genutzt wird. Die Auffassung des Klägers, wonach die Flächenermittlung nach § 4 Abschn. I Abs. 2 Buchst. c) AAS unter Berücksichtigung der dort normierten Tiefenbegrenzung zu erfolgen habe, ist unzutreffend. Die Vorschrift ist unanwendbar, weil sie sie nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut („Grundstücke, für die kein Bebauungsplan besteht“) Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht erfasst. Das klägerische Grundstück ist jedoch, wie bereits dargelegt, überplant.
- 50
Soweit der Kläger schließlich meint, aus den Bestimmungen der Abwasserabgabensatzung i.d.F. der 13. Änderung vom 18. Oktober 2018 folge eine Flächenbegrenzung für sein Grundstück, trifft das nicht zu, denn die Regelungen der 13. Änderungssatzung finden im Rahmen der Beitragserhebung für das Grundstück keine Anwendung. Denn maßgeblich ist nicht das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Satzungsrecht, sondern das Satzungsrecht, unter dessen Geltung die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Dem Beitrag wesensimmanent ist das Merkmal der Einmaligkeit. Ein einmal entstandener Beitrag kann für dieselbe Maßnahme nicht zu anderer Zeit und in anderer Höhe für dasselbe Grundstück noch einmal entstehen. Daraus folgt, dass eine bestimmte Beitragspflicht, ist sie erst einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt oder gar in einer anderen Höhe noch einmal entstehen kann (VG Greifswald, Urt. v. 09.10.2019 – 3 A 1857/18 HGW –, juris Rn. 16). Damit richtet sich die Beitragsermittlung allein nach dem Satzungsrecht, das mit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Heilungserklärung i.S.d. § 2 Abs. 3 KAG M-V wirksam wurde. Da die damit bewirkte Fehlerheilung auf den Erlasszeitpunkt der betreffenden Satzung zurückwirkt (Aussprung in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 8.3.3.2 m.w.N.) und der geheilte Beitragssatz in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS) vom 6. Dezember 2010 i.d.F. der 5. Änderung vom 29.06.2018 normiert ist, ist die sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der zuletzt genannten Satzung entstanden. Die die Berücksichtigung von später in Kraft getretenem Satzungsrecht bei der Beitragsbemessung aus.
- 51
Ungeachtet dessen sind die Vorschriften auch tatbestandlich nicht einschlägig. § 4 Abschn. I Abs. 4 AAS erfasst nur unbebaute Grundstücke, so dass das klägerische Baugrundstück nicht darunterfällt. § 4 Abschn. I Abs. 3 AAS enthält eine Modifikation der Flächenermittlung bei über die Tiefenbegrenzung hinaus bebauten Grundstücken. Da bereits die Vorschrift des § 4 Abschn. I Abs. c) AAS auf das klägerische Grundstück keine Anwendung findet, kann für § 4 Abschn. I Abs. 3 AAS nichts Anderes gelten.
- 52
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 6, 9 KAG M-V 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 6 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 AO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 139 Teilnichtigkeit 1x
- VwGO § 167 1x
- § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 KAG 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG 5x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 3 Nr. 6 KV 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG 4x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 und 2a KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG 8x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 7 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 4 und 5 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 KAG 5x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. 154 KV 1x (nicht zugeordnet)
- § 172 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 170 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 139/11 3x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 289/11 3x
- 3 B 589/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LB 238/12 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 126/07 1x
- 3 A 222/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1330/14 2x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 134/09 1x
- 4 K 22/94 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2209/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 224/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 247/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 46/11 1x
- 4 K 1/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 509/13 1x
- 1 M 60/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 142/13 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 323/06 5x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 157/08 1x
- 1 L 323/06 1x (nicht zugeordnet)
- 4 ZKO 610/07 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2170/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 K 12/07 1x
- 3 A 1967/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2268/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 537/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1857/18 1x (nicht zugeordnet)