Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 1494/20 HGW

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Duldungsbescheinigungen nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Klägerinnen nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Duldungsbescheinigungen für die Klägerinnen.

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Die Klägerinnen sind ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten am 25.8.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5.9.2019 Asylanträge. Mit Bescheid vom 27.4.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Weiterhin stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in die Ukraine an. Eine hiergegen von den Klägerinnen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 17.6.2020 ab. Mit Beschluss vom 21.8.2020 lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ab. Hierdurch wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 20.9.2020 vollziehbar.

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Unter dem 1.9.2020 bat der Beklagte die Klägerinnen um Vorsprache, damit Ihnen, nachdem ihre Aufenthaltsgestaltung erloschen sei, eine Duldung ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 3.9.2020 teilten die Klägerinnen dem Beklagten mit, dass die Klägerin zu 1. beabsichtige, einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten. Mit Schreiben vom 16. 9. 2020 wies der Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylverfahrens am 20.9.2020 eintreten werde. Bemühungen bezüglich einer freiwilligen Ausreise seien bei ihnen nicht ersichtlich. Sie hätten trotz Aufforderungsschreibens nicht beim Beklagten zur Ausstellung einer Duldung vorgesprochen. Die Eheschließung stehe nicht kurz bevor. Da die Klägerinnen illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, fehle es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits an dem erforderlichen Visaverfahren. Es bestehe auch ein Ausweisungsinteresse wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes. Dieses Ausweisungsinteresse sei noch aktuell. Ihnen werde eine freiwillige Ausreise und eine Wiedereinreise mit einem entsprechenden Visum angeraten.

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Unter dem 22.9.2020 baten die Kläger den Beklagten um Duldungsbescheinigungen. Der Beklagte erteilte ihnen keine Duldungsbescheinigungen. Vielmehr erteilte er den Klägerinnen am selben Tag jeweils eine Grenzübertrittsbescheinigung, in der sie aufgefordert werden, Deutschland bzw. das Gebiet der Schengen-Staaten zu verlassen und ihnen zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist zur Ausreise bis zum 21.10.2020 gesetzt wurde. Am 24.9.2020 forderten die Klägerinnen den Beklagten auf, Ihnen bis zum 29.8.2020 (gemeint ist offenbar der 29.9.2020) Duldungsbescheinigungen zu erteilen.

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Am 1.10.2020 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie tragen vor, gemäß § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Duldungsanspruch wegen Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zu haben. Sie seien vollziehbar ausreisepflichtig, der Beklagte habe sie jedoch nicht abgeschoben, sondern ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 21.10.2020 gesetzt. Demnach sei die Abschiebung bis vor dem 21.10.2020 rechtlich unmöglich, weil § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regele, dass ein Ausländer abzuschieben sei, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine Ausreisefrist nicht gewährt worden oder diese abgelaufen sei. Infolgedessen sei die Abschiebung auszusetzen, also eine Duldung zu erteilen. Die Grenzübertrittsbescheinigung ersetze die Duldung nicht, da sie weder ein Aufenthaltstitel sei noch einer Duldung gleichstehe. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung in das Belieben der Ausländerbehörde stelle. Insbesondere könne die Duldung nicht durch eine Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt werden. Die Versagung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil vor Erlass der ablehnenden Entscheidung keine Anhörung der Klägerin und auch keine Begründung der ablehnenden Verwaltungsakte erfolgt sei.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen Duldungsbescheinigungen nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, den Klägerinnen sei erklärt worden, dass der Beklagte die ihnen abgenommenen Pässe erst nach der Buchung eines Rückfluges und Vorlage der Rückflugtickets aushändigen werde. Der Beklagte befürchte bei ausreisepflichtigen Personen, dass diese nach Passaushändigung abtauchen würden. Daher würden Pässe oftmals direkt an die Bundespolizei beim Ausreiseflughafen oder bei der Grenzübertrittstelle gesandt oder aber gegen Vorlage der Rückflugtickets persönlich übergeben. Die Klägerinnen seien seit dem 21.9.2020 zur Abschiebung angemeldet, einen konkreten Termin gebe es aber nicht.

11

Am 19.11.2020 verlängerte der Beklagte die Grenzübertrittsbescheinigungen der Klägerinnen bis zum 15.12.2020. Eine Abschiebung der Klägerinnen ist weiterhin nicht erfolgt. Auch hat der Beklagte nicht mitgeteilt, dass eine solche unmittelbar bevorsteht.

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Mit Beschluss vom 23.12.2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat Erfolg.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt, nämlich die Erteilung der Duldungsbescheinigungen.

17

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

18

So verhält es sich vorliegend. Dann, wenn – wie vorliegend – die Ausreisefrist abgelaufen ist, diese nicht erfüllt worden ist und die Abschiebung aktuell nicht betrieben wird, ist dem betreffenden Ausländer zwingend eine Duldung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Systematik ist ein Ausländer, dem keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, entweder abzuschieben oder ihm eine Duldung zu erteilen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. September 2020 – 2 B 148/20 –, Rn. 19, juris). Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 – Rn. 37, juris noch zum AuslG). Die Duldung wegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.12.2010 – ist Januar18 B 1468/10 –, juris). Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. zur Möglichkeit, die Duldung mit Nebenbestimmungen, insbesondere einer auflösenden Bedingung zu versehen, Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Mai 2010, § 60a Rdnr. 91). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte und ob er die Entstehung des Ausreisehindernisses zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris; Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - 18 B 84/10 -). Eine stillschweigende „faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13, juris Rn. 15, 20). Daher ist die hier vorgenommene Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigungen nach Ablauf der Ausreisefrist anstelle der Erteilung von Duldungen rechtswidrig, weil – wie vorliegend – der weitere Aufenthalt der Ausländer im Bundesgebiet „faktisch geduldet“ wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

20

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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