Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 578/20 HGW
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der im Jahr ... geborene Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger mit christlicher Konfessionszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise in .... Er betreibt ein Asylverfahren.
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Er reiste am 19.10.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.10.2019 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 4.12.2019 wird auf die Beiakten verwiesen. Die Helios Kliniken Schwerin attestierten dem Kläger in einem Arztbrief vom 9.12.2019 eine paranoide Schizophrenie. Darin wurde festgestellt, dass der Kläger 2016 in Mexiko nach einer Psychose mit Fremd- und Eigengefährdung mit einer besonders hohen Dosis eines Antipsychotikums behandelt worden sei.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 21.4.2020 folgende Entscheidung:
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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Mexiko abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
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6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei trotz seiner Erkrankung handlungsfähig. Der Arztbrief vom 9.12.2019 lasse nicht den Schluss zu, dass seine Erkrankung einen schweren chronischen Verlauf habe. Er sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Aus seinem Vortrag ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine Verfolgung aufgrund eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale befürchte.
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Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der überwiegende Teil der Beschreibungen und Deutungen des Klägers seien auf seine Erkrankung – paranoide Schizophrenie – zurückzuführen und Ausdruck einer wahnhaften Wahrnehmung der ihn umgebenden Gesellschaft. Hierzu würden insbesondere der Vorwurf des Gedankendiebstahls wie auch die vorgetragene Beobachtung zählen. Die von ihm empfundenen Bedrohungen entsprächen nicht der Realität. Soweit er davon berichte, von Polizisten überwältigt, unangemessen gefesselt, geschlagen und getreten worden zu sein, liege diesem Ereignis ein tatsächliches Geschehen zugrunde. Unter Betrachtung der Gesamtumstände sei die Intensität des Eingriffs nicht ausreichend, um das für eine Schutzgewährung erforderliche Mindestmaß an Schwere zu erreichen. Auch habe er nach der Entlassung aus dem Gewahrsam eine Menschenrechtsorganisation mit dieser Angelegenheit beauftragen können, ohne von darauffolgenden Repressalien zu berichten. Der Bericht der Organisation sei sehr umfangreich und unter Mitwirkung einer staatlichen Behörde entstanden. Die Beschwerden des Klägers seien also ernst genommen und untersucht worden. Wenn der Antragsteller in Bezug auf seinem Psychiatrieaufenthalt von unechten Ärzten spreche, sei anzunehmen, dass dies Ausdruck eines Wahns sei. Seine Angaben zum Psychiatrieaufenthalt vermittelten nicht den Eindruck, dass er dort irgendeiner Form von Misshandlung ausgesetzt gewesen sei. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe.
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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Beim Kläger handele es sich um eine eingeschränkt arbeitsfähige Person ohne Unterhaltspflichten und mit familiären Bindungen in Mexiko. Es sei ihm bereits vor seiner Ausreise gelungen, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im Falle seiner Rückkehr sei davon auszugehen, dass er zumindest seine existenziellen Bedürfnisse befriedigen könne.
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Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Aus seinem Vortrag ergäben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass er im Jahr 2016 im Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung Menschenrechtsverletzungen erlitten habe, noch dass ihm künftig derartige Verletzungen drohen würden. Selbst wenn die Behandlung nicht diejenige wäre, die er in Deutschland erhalten würde, sei festzustellen, dass auf die damalige akute Psychose unmittelbar reagiert worden sei und dadurch ein weiteres selbstgefährdendes Verhalten erfolgreich habe unterbunden werden können. Ein Anrecht auf die bestmögliche Behandlung habe er nicht. Ein Versagen des mexikanischen Staates und Gesundheitswesens sei nicht zu erkennen. Die zur Abwendung einer erheblichen Gefahr erforderlichen Maßnahmen seien in der Vergangenheit in Mexiko getroffen worden. Es sei davon auszugehen, dass auch bei einer Rückkehr nach Mexiko eine geeignete medizinische Behandlung zur Verfügung stehen werde. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.
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Der Kläger hat am 13.5.2020 gegen den ihm am 29.4.2020 zugestellten Bescheid vom 21.4.2020 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie zunächst auch darauf gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 20.8.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Klage ist Im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage, die sich nach der teilweisen Klagerücknahme nur gegen die Nummern 3. bis 6. des Bescheides vom 21.4.2020 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.
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Die Klage hat keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begehrt. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Soweit das Bundesamt in dem Bescheid ausführt, der überwiegende Teil der Beschreibungen und Deutungen des Klägers seien auf seine ihm diagnostizierte psychische Erkrankung zurückzuführen und Ausdruck einer wahnhaften Wahrnehmung der ihn umgebenden Gesellschaft und die von ihm empfundenen Bedrohungen entsprächen nicht der Realität, hat sich dieser Eindruck für das Gericht in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
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Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt dem Kläger nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass er sein existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortages des Klägers im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als er mit seinem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 21.4.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 2 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 34/99 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x