Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 404/23 HGW
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2023 verpflichtet, dem
Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Staatsangehöriger Pakistans.
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Er ist der Vater seines am 14. April 2018 in Österreich geborenen Sohnes A... Dessen Mutter ist die Zeugin D., die mit dem Kläger seit 2017 verheiratet ist, die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt und in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Während der Kläger 2018 von Österreich nach Pakistan abgeschoben wurde und über Griechenland im Sommer 2022 nach Deutschland einreiste, kamen die Zeugin D. und ihr Sohn ... nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland.
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Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 ab, nachdem er ihn zuvor zu dieser Absicht angehört hatte. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 28. Oktober 2022, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 zurückwies.
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Der Kläger hat am 10. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er lebe in Deutschland mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn A... und dem vorehelichen Sohn E... in familiärer Lebensgemeinschaft.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung der Widerspruchsentscheidung und bestreitet, dass der Kläger und die Zeugin D. in Deutschland in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben.
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Die Ka
mmer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er lebe mit Frau D. in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen, durch Vernehmung von Frau D. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. August 2023 verwiesen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Der Kläger, der sich selbst – anders als seine Ehefrau und sein Sohn - nicht vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielt, mit ihnen aber zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022.
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Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hinsichtlich der Vertriebenen aus der Ukraine regelt der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes die Einzelheiten.
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Der Anspruch nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Familienangehörige einer unter dem Buchstaben a) genannten Person selbst am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurde.
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Nach der Überzeugung der Kammer ergibt sich aus der Auslegung des Wortlauts des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 insofern kein eindeutiges Ergebnis. Es folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
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Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gilt dieser Beschluss für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
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a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
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b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
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c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
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Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten nach Art. 2 Abs. 4 folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
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a) der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
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b) die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
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c) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren.
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Der Wortlaut des ersten Satzes in Absatz 1 (vor dem Doppelpunkt) lässt grammatikalisch sowohl die Auslegung zu, dass sich der Relativsatz („die am …) auf die Personen bezieht, was dafür sprechen könnte, dass jeder Anspruchsinhaber persönlich am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden sein müsse, als auch die Auslegung, wonach sich dieser Relativsatz auf die Gruppen … bezieht, was das Ergebnis zuließe, dass nicht jeder einzelne Anspruchsinhaber, wohl aber seine Familie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden sein müsse.
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Auch der Wortlaut von Absatz 4 spricht nicht gegen die zuletzt genannte Auslegung. Gelten danach für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c doch die nachfolgend beschriebenen Personen, zu denen auch Ehegatten gehören, als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war. Es ist also jedenfalls nicht ausdrücklich bestimmt, dass dies auch für die betroffene Person selbst der Fall sein müsse. Dass die Person „zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands“ gelebt haben müsse, wird jedenfalls ausdrücklich nur für andere enge Verwandte zur Voraussetzung erhoben.
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Auch eine systematische Auslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt worden sein muss, denn sowohl die Alternativen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch die des Art. 2 Abs. 2, wonach auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchsberechtigt sind, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, stellen ausdrücklich darauf ab, dass die jeweiligen konkreten Tatbestandsvoraussetzungen vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine erfüllt waren, während dies bei Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) gerade nicht der Fall ist.
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Der Sinn und Zweck dieser Regelung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ergibt sich aus dessen Erwägungsgründen. Zu dem vorübergehenden Schutz verhält sich der Erwägungsgrund 11. Es heißt dort:
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„Gegenstand dieses Beschlusses ist es, einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. Zudem sollte ein vorübergehender Schutz für Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine eingeführt werden, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden und die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine den Flüchtlingsstatus oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben. Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“
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Für den vorübergehenden - akzessorischen - Schutz für Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger ist danach also zum einen nur Voraussetzung, dass deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war. Zudem würde das Ziel, einen Familienverband nicht nur zu wahren, sondern auch zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt, verfehlt, wenn nunmehr ein Familienverband besteht, aber am 24. Februar 2022 in der Ukraine nicht gelebt worden war. Deshalb begründet nach der Überzeugung der Kammer der Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsbeschlusses einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Sicherung einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Es ist – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht erforderlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 24. Februar 2022 bereits in der Ukraine gelebt wurde.
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Ehe und Familie vermitteln den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) jedoch nicht schon aufgrund formal-rechtlicher Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - InfAuslR 2006, S. 123; Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, S. 171, 173). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK gilt insoweit nichts anderes. Auch der Gerichtshof verlangt ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 - EuGRZ 1979, S 454; Thym, EuGRZ 2006, S. 541, 542).
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Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger, der Zeugin D. und ihrem gemeinsamen Sohn besteht. Die Zeugin D. hat glaubhaft erklärt, mit dem Kläger seit dessen Einreise nach Deutschland zunächst in der Wohnung in der Straße Meyenkrebs und dann in der Wohnung in der Holstenstraße in A-Stadt zusammen zu leben. Sie machte ihre Angaben, die nicht einstudiert wirkten, flüssig und sicher. Sie werden durch objektive Tatsachen gestützt. Die Wohnung in der Holstenstraße lässt als 3-Raum-Wohnung eine gemeinsame Nutzung in der von der Zeugin beschriebenen Art zu. Der Beklagte weist bei seiner zweifelnden Beweiswürdigung in der mündlichen Verhandlung zwar zutreffend auf gewisse Schwierigkeiten hin, die entstehen können, wenn sich Eheleute, wie von der Zeugin angegeben, jeweils ein bisschen in drei Sprachen gemeinsam verständigen können (hier: Urdu, Ukrainisch und Deutsch). Es ist aber nicht anders zu erklären, als durch ein Zusammenleben mit dem Kläger, dass sich der gut fünf Jahre alte Sohn des Klägers mit dem Dolmetscher auf Urdu unterhalten konnte. Dass es der Kläger versäumt haben dürfte, sich unter der neuen Anschrift in der Holstenstraße anzumelden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Beklagte hat außer diesem Versäumnis nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger – anders als seine Ehefrau – noch in der Wohnung in der Straße Meyenkrebs leben könnte.
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Aus welchen Gründen im Jahre 2020 der Versuch der Zeugin gescheitert ist, zu dem Kläger nach Pakistan zu reisen, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Referenzen
- § 24 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 24 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- 2 BvR 1001/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 231/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x