Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 330/08

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung von Umzugskostenvergütung.

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Anlässlich der Beendigung des 55. Polizeikommissarlehrganges wurde der Kläger mit Wirkung vom 22. Dezember 2001 beim Grenzschutzpräsidium Ost eingestellt und im Anschluss daran im Bundesgrenzschutzamt Frankfurt (Oder), Dienstort Gartz (Oder), verwendet. Aufgrund dieser Personalmaßnahme sagte ihm das Bundesgrenzschutzamt Frankfurt (Oder) mit Schreiben vom 16. Januar 2002 Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu.

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Seit Ende 2003 besitzt der Kläger zusammen mit seinen Eltern ein Zweifamilienhaus in der Eufach0000000002 A-Stadt. Diese liegt unter Zugrundelegung der Route K 1138/L 24/ B 245/B 71/A 14/A 2/A 10/A 11/B 113/B 2 circa 340 Kilometer von Gartz (Oder) entfernt.

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Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen im Ergebnis einer Stellenausschreibung als Ermittlungsbeamter im gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle (Saale) versetzt.

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Mit Bescheid vom 10. Januar 2007 erteilte das damalige Bundespolizeiamt Frankfurt (Oder) dem Kläger eine Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG.

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Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte der Kläger dem Bundespolizeipräsidium Mitte, Zentrale Reisekostenstelle, den beabsichtigten Ablauf des Umzugs von Gartz (Oder) nach A-Stadt mit.

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Der Leiter der Reisekostenstelle, Herr K., verwies den Kläger telefonisch darauf, dass die Bearbeitung und Abrechnung der Umzugskosten durch das Bundespolizeiamt Halle (Saale) erfolge und der geplante Umzug bezahlt werde, wenn die Nebenwohnung in Gartz (Oder) dienstlich anerkannt und der damalige Umzug dorthin erstattet worden sei.

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Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2008 dem Bundespolizeiamt Halle (Saale) verschiedene Unterlagen übersandt hatte, teilte die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle (Saale) dem Bundespolizeiamt Halle (Saale) mit Schreiben vom 2. Februar 2008 mit, dass die Wohnsitznahme des Klägers in A-Stadt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtige. Der Dienstort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln und privateigenem PKW in circa 1,5 Stunden zu erreichen. Dies sei für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Klägers ausreichend.

9

Daraufhin teilte Frau Regierungsobersekretärin R. vom Bundespolizeiamt Halle (Saale) dem Kläger am 12. Februar 2008 telefonisch mit, der Umzug werde voraussichtlich bezahlt. Mit Schreiben vom selben Tage erteilte das Bundespolizeiamt Halle (Saale) dem Kläger nähere Hinweise zur Abrechnung von Umzugskosten. Danach sei ein Umzug in Eigenregie unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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Der Kläger löste am 9. und 10. März 2008 seine Nebenwohnung in Gartz (Oder) auf und verbrachte das Umzugsgut mit seinem eigenen Fahrzeug zu dessen Hauptwohnsitz nach A-Stadt, das bei Zugrundlegung der Route K 1138/L 24/B 245/B 71/A 14 von Halle (Saale) 140 Kilometer entfernt liegt.

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Mit Schreiben vom 27. März 2008 reichte er bei der Bundespolizeidirektion Pirna – SG HPK – Dienstort Halle (Saale) die Unterlagen und Anträge betreffend die Umzugskostenvergütung ein. In diesen gab er eine am 9. und 10. März 2008 per Pkw (am 9. März 2008: 2.500 cm3 und 10. März 2008: 1.600 cm3 Hubraum) gefahrene Strecke von jeweils 690 Kilometern an.

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Nachdem die Zuständigkeit für die Abrechnung von Umzugskosten infolge einer Neuorganisation auf das Bundespolizeipräsidium Potsdam übergegangen war, lehnte dieses mit Bescheid vom 28. Juli 2008 den klägerischen Antrag vom 27. März 2008 für den Umzug von Gartz (Oder) nach A-Stadt ab. Es liege kein Umzug aus Anlass einer dienstlichen Maßnahme vor, weil sich die Wohnung nicht am neuen Dienstort oder zumindest in dessen Einzugsbereich befinde. Nach Auskunft der Deutsche Bahn AG benötige der Kläger für die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln circa fünf Stunden. Damit sei die Erreichbarkeit der Dienststelle zu den Dienstzeiten nicht gewährleistet. Auch könne ein räumlicher Zusammenhang zwischen klägerischer Wohnung in A-Stadt und der Dienststelle in Halle (Saale) nicht angenommen werden. Selbst wenn der Kläger einen Teil der Fahrstrecke mit dem eigenen Pkw zurücklegen würde, benötigte er für die Hin- und Rückreise vier Stunden. Selbst bei einer ausschließlichen Nutzung des eigenen Pkw ergebe sich eine Fahrtzeit von 1,51 Stunden für die einfache Strecke, mithin eine tägliche Fahrtzeit von insgesamt mehr als drei Stunden.

13

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 18. August 2008 Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den Sachverhalt allein anhand rein theoretischer Daten beurteilt habe, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Vorsorglich weise der Kläger darauf hin, dass die Auflösung der Wohnung in Gartz (Oder) und der Umzug nach A-Stadt einen Rückumzug darstelle, so dass jedenfalls deshalb Umzugskostenvergütung zu gewähren sei.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. November 2008 zurück, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Dezember 2008 zugestellt wurde. Der Bescheid vom 28. Juli 2008 beseitige nicht ohne weiteres den klägerischen Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung. Dieser sei auch nicht stillschweigend unwirksam oder von der Beklagten zurückgenommen oder widerrufen worden. Insoweit sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Umzugskostenvergütungszusage vom 10. Januar 2007 schutzwürdig. Jedoch liege die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der Dienststelle und bestehe auch kein räumlicher Zusammenhang. Die tägliche Wegstrecke und Mindestgesamtfahrtzeit bringe eine auf Dauer abträgliche Belastung mit sich, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht gewährleiste. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden bestehe im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BUKG schon deshalb nicht, weil die Nichtgewährung der Umzugskostenerstattung keinen Widerruf der Umzugskostenzusage darstelle. Auch gelte die Auflösung des Zweitwohnsitzes in Gartz (Oder) nicht als Rückumzug. Da der Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BUKG erst erlösche, wenn der Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen sei, stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage der Zusage vom 10. Januar 2007 bis zum 9. Januar 2012 an den neuen Dienstort, in dessen Einzugsbereich oder an einen Wohnort zu ziehen, der zumindest im räumlichen Zusammenhang zum neuen Dienstort stehe. Damit sei die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BUKG nach Beendigung des Umzugs an den Dienstort nach wie vor gegeben.

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Mit seiner am 23. Dezember 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die ihm erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung könne nicht ohne weiteres beseitigt werden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zusage der Gewährung von Umzugskostenvergütung als ausschließlich begünstigendem Verwaltungsakt seien nicht gegeben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Umzugskostenvergütungszusage habe die Beklagte den Kläger für den erlittenen Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser infolge seines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlitten habe. Der Kläger sei nur von Gartz (Oder) nach A-Stadt umgezogen, weil er angesichts der Zusage auf die Erstattung der Umzugskosten vertraut habe. Er habe auf diese vertrauen dürfen, weil auf seine Mitteilungen vom 29. August 2007 und im Schreiben vom 28. Januar 2008 zum beabsichtigten Ablauf seines Umzugs sowie dessen Zielort keine Bedenken geäußert worden seien. Die Angaben der Beklagten zur Fahrtzeit zwischen dem jetzigen Wohnort des Klägers und seinem Dienstort seien unzutreffend. Die Entfernung könne lediglich ein erstes Indiz dafür sein, dass die Wahl der Wohnung nicht den Anforderungen des § 74 BBG entspreche. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass der Kläger die Strecke zwischen Wohnung und Dienstort nur teilweise mit dem eigenen Pkw zurücklege und größtenteils mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältige, so dass er auf den Fahrten vom und zum Dienst Ruhezeiten habe und entspannt zum Dienst erscheine. Dass das tägliche Zurücklegen von 140 Kilometern den Kläger an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte hindere, verneine auch dessen Dienststelle. Vorsorglich weise der Kläger darauf hin, dass es sich bei der Auflösung der Wohnung in Gartz (Oder) und dem Umzug nach A-Stadt um einen Rückumzug handele.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seines Antrages vom 27. März 2008 eine Umzugskostenvergütung für den Umzug von Gartz (Oder) nach A-Stadt zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, sich bei der Auslegung des Begriffes räumlicher Zusammenhang am Urteil des VG Lüneburg vom 29. September 2004 orientiert zu haben. Danach bestehe ein räumlicher Zusammenhang nicht bei einer Entfernung von mehr als 120 Kilometern. Als zusätzliches Kriterium habe die Beklagte ausgehend von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, wonach die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten sei, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel mehr als drei Stunden für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück benötigt werden, die Erreichbarkeit der Dienststelle in einem bestimmten Zeitmaß geprüft. Bei Nutzung des eigenen Pkw (mittlere Geschwindigkeit bei maximal 120 km/h) werde circa eine Stunde als zumutbarer Zeitaufwand angesehen. Vorliegend sei weder das Kriterium der Fahrtzeit noch das der Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort erfüllt, mithin kein räumlicher Zusammenhang anzunehmen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung einer Umzugskostenvergütung für seinen Umzug von Gartz (Oder) nach A-Stadt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (BUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I 2682) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160). Danach wird Umzugskostenvergütung nach Beendigung des Umzuges gewährt, wenn eine Umzugskostenvergütung durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid zugesagt wurde. Dem Kläger ist zwar aufgrund einer Versetzung eine Umzugskostenzusage erteilt worden, er ist auch umgezogen. Es fehlt aber an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Versetzung und dem Umzug.

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1. Dem Kläger ist mit Bescheid vom 10. Januar 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG aus Anlass seiner Versetzung von Gartz (Oder) nach Halle/Saale, das heißt an einen anderen Ort als seinen bisherigen Dienst- oder Wohnort, eine Umzugskostenvergütungszusage im Sinne des § 2 Abs. 1 BUKG erteilt worden. Dieser Bescheid ist weiter wirksam, weil er weder nach § 48 VwVfG zurückgenommen noch gemäß § 49 VwVfG widerrufen wurde noch aus einem anderen Grunde seine Regelungswirkung verloren hat.

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Aufgrund der Umzugskostenzusage steht dem Kläger der Ersatz von Umzugskosten zu, die durch einen dienstlich veranlassten Umzug entstehen. Nur für einen solchen Umzug ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG die Umzugskostenvergütung zuzusagen. Es bedarf also eines Umzugs aus Anlass (vgl. hierzu auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst. Kommentar, Stand: 49. EGL, Mai 2004, Heidelberg, § 3 BUKG/Kommentar, Rdnr. 9, § 2 BUKG/Kommentar, Rdnr. 54 ff.) der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, soweit nicht die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet), § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG.

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Umzugskosten sind vom Dienstherrn dagegen nicht zu erstatten, wenn der Umzug nicht aus Anlass der Versetzung, sondern bei Gelegenheit erfolgt. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei die Frage, ob der Umzug letztlich dienstlich oder privat veranlasst ist. Das ergibt sich aus der Systematik der Vorschriften. Die Regelung des § 2 Abs. 2 BUKG bezieht sich auf die Zusage nach § 2 Abs. 1 BUKG. Die Zusage wiederum enthält ihren Grund. Im hier zu entscheidenden Falle ist das die Versetzung von Gartz (Oder) nach Halle (Saale). Die Umzugskostenvergütungszusage ist ausdrücklich aus Anlass dieser Versetzung ergangen. Sie rechtfertigt damit die Erstattung der aus diesem Anlass entstandenen Umzugskosten.

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Dasselbe Ergebnis ergibt sich, wenn man den Sinn und Zweck der Vorschrift betrachtet. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach einem Umzug aus Anlass einer dienstbedingten Versetzung wurzelt in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gebietet es ihm, in billigem Umfang die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die für den Beamten mit einer Versetzung an einen anderen Dienstort verbunden sind. Inwieweit ein Ausgleich zu gewähren ist, ergibt sich allerdings allein aus dem BUKG, in dem der Gesetzgeber die Fürsorgepflicht konkretisiert hat. Der Grundgedanke kann jedoch zur Auslegung der Norm herangezogen werden. Auch danach ergibt sich das grundlegende Ergebnis, dass die Versetzung nicht die Erstattung der Aufwendungen irgendeines Umzuges rechtfertigt, sondern nur die eines versetzungsbedingten, also wenn der Wechsel des Dienstortes den Umzug an den neuen Wohnort erforderlich macht. Das und nur das hat seine Ursache in der Sphäre des Dienstherrn. Aufwendungen dagegen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann „billigerweise“ nicht von ihm erwartet werden.

29

Die Fürsorgepflicht und der Gedanke der Billigkeit begründen mithin nicht nur die Ausgleichspflicht des Dienstherrn, sondern begrenzen sie zugleich auch (vgl. zur Gewährung von Trennungsgeld anlässlich einer Versetzung und Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1972, VI C 8.72; BVerwG, Urteil vom 13. September 1973, II C 13.73; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978, BVerwG VI C 13.78; jeweils zitiert nach juris).

30

Ein Umzug ist nicht durch die Versetzung als dienstliche und dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme veranlasst, wenn für die Übersiedlung des Beamten und seiner Familie an den neuen Wohnort Umstände maßgebend waren, die in dessen persönlicher Sphäre begründet liegen, mag der Umzug auch bei Gelegenheit der Versetzung erfolgt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 6 C 94.80, zitiert nach juris).

31

Wann ein Umzug dienstlich und wann er privat veranlasst ist, lässt sich in der Regel nicht objektiv ermitteln. Die im Vordergrund stehende Absicht kann in einem gestuften Verfahren anhand der vorliegenden objektiven Gesichtspunkte ermittelt werden.

32

Auszugehen ist dabei von der Wahl des neuen Wohnortes.

33

Wählt der Beamte als neuen Wohnort den neuen Dienstort oder einen anderen im Umkreis von 30 km (dem Einzugsgebiet nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG, so kann von einer dienstlichen Veranlassung ausgegangen werden. Wird dagegen eine Wohnung bezogen, die nicht den Vorgaben des § 72 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160) erfüllt - danach hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird – scheidet eine dienstliche Veranlassung aus.

34

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Wohnungswahl des Klägers verstößt nicht gegen § 72 Abs. 1 BBG. Bis zu welcher Entfernung der Wohnung eines Beamten von seinem Dienstort noch davon ausgegangen werden kann, dass die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ihn nicht in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigen, lässt sich nicht allgemein bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 6 C 94.80, a.a.O.; Weiß, RiA 1975, S. 8 [10]). Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände an. Dabei ist die Fahrzeit, die entstehenden Belastungen unter Berücksichtigung der zeitlichen Dienstleistungspflicht und Aufgabenstellung des Betroffenen maßgeblich. Es kann insoweit auf die übereinstimmende Aussage des Klägers und seiner Dienststelle zurückgegriffen werden.

35

In den übrigen Fällen ist die Abgrenzung anhand der aufklärbaren objektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem neuen Wohnort und die Fahrzeit für den Weg zum Dienst. Dabei sind als Kriterium auch die Entfernung zwischen alter Wohnung und neuer Dienststelle sowie die hypothetische Fahrtzeit von der alten Wohnung zu berücksichtigen. Als Indizien kommen auch weitere Umstände in Betracht, wie der Bezug von bereits vor der Versetzung erworbenen Wohneigentums oder Wohnungsnot am Dienstort. Dabei ist durchaus in den Blick zu nehmen, ob ein rational denkender Beamter, der an einen bestimmten Dienstort versetzt wird, eine entsprechende Wohnortwahl treffen würde.

36

Keinem der Gesichtspunkte kann allein ausschlaggebendes Gewicht beikommen. So kann eine kurze Strecke bis zur Dienststelle gleichwohl private Motive nicht ausschließen, wenn sich weder die Strecke noch die Fahrzeit verkürzen. Eine längere Strecke kann durch bessere Verkehrsverhältnisse und eine Verkürzung der Fahrzeit ausgeglichen werden. Auch wenn sich durch den Umzug die Strecke erheblich verkürzt kann sie trotzdem noch so lange sein und soviel Zeit erfordern, dass private Motive für die Wahl des Wohnortes ausschlaggebend gewesen sein müssen.

37

Dagegen kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV keine Grenze abgeleitet werden. Schon methodisch verbietet sich die Auslegung des Bundesumzugskostengesetzes als formelles Gesetz (und damit höherrangiger Norm) anhand einer Verordnung. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV hat auch nicht den von der Beklagten angenommenen Inhalt. Die Vorschrift regelt nämlich nur, ab welcher Abwesenheit von der Wohnung oder Fahrzeit eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zumutbar ist. Sie füllt damit den unbestimmten Rechtsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV auf, der den Anspruch auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben regelt. Mit der Bestimmung der Fahrzeit wird aber auch trennungsgeldrechtlich nur eine Untergrenze gezogen. Bei kürzerer Fahrzeit wird kein Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben gewährt. Dasselbe gilt aber auch, wenn der Bedienstete an seinen Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das nicht zuzumuten ist.

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In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein privat veranlasster Umzug vor, der lediglich bei Gelegenheit der Versetzung durchgeführt wurde. Die Strecke zwischen dem neuen Dienstort und dem neuen Wohnort ist mit 140 Kilometern sehr lang. Die Fahrzeit ist aufgrund der ungünstigen Verkehrsverhältnisse ebenfalls sehr lang. Die Kammer folgt dabei den Angaben der Beklagten, weil diese realistischer sind. Der Kläger muss nämlich den Weg von A-Stadt nach Magdeburg (nach seinen Angaben mit dem Auto) zurücklegen. In Magdeburg muss ein Zeitpuffer vorhanden sein, weil der Kläger dort einen Parkplatz finden und auch bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen den Zug erreichen muss. Das ergibt eine Fahrzeit von täglich voraussichtlich über drei Stunden. Am Dienstort Halle herrscht auch kein Wohnungsmangel. Als nachvollziehbares Motiv für den Umzug nach A-Stadt kommt allein das dort bereits vorhandene Wohnungseigentum in Betracht, also ausschließlich ein privater Umstand. Angesichts der Umstände würde ein rational handelnder Beamter – auch unter Berücksichtigung einer Vielzahl von gewünschten Lebensgestaltungen – nicht nach A-Stadt ziehen, wenn er nach Halle versetzt würde. Die Verkürzung der Strecke und der Fahrzeit gegenüber Gartz (Oder) ist zwar erheblich, dieser Umstand allein ist aber nicht maßgeblich.

39

2. Dem Kläger sind die Umzugskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückumzuges zu erstatten. Für einen solchen Umzug fehlt es bereits an einer Umzugskostenvergütungszusage. Die erhaltene Zusage deckt nur einen Umzug anlässlich der Versetzung nach Halle ab.

40

Auch wenn das Gericht das Begehren des Klägers dahin verstehen sollte, dass der Kläger zugleich mit den Umzugskosten die Umzugskostenvergütungszusage erstreiten wollte, hätte das Begehren keinen Erfolg. Dem Kläger könnte eine Umzugskostenvergütungszusage nicht erteilt werden. Näherer Prüfung bedürfen hier nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BUKG.

41

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BUKG ist die Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung zu gewähren. Das ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist bereits nicht nach Gartz versetzt worden. Ihm wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2002 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG aus Anlass der Einstellung Umzugskostenvergütung zugesagt und nicht aus Anlass einer Versetzung. Zudem ist die jetzige Personalmaßnahme nicht die Aufhebung einer Versetzung, sondern die Versetzung nach Halle.

42

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BUKG kann Umzugskostenvergütung ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Die tatsächlich beim Kläger getroffene frühere Maßnahme, Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, ist hier nicht genannt.

43

3. Schließlich greifen auch die vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutzerwägungen nicht durch. Die vom Kläger behaupteten Zusagen genügten – soweit sie von Herrn K. oder Frau R. telefonisch erteilt worden sein sollen – nicht der von § 38 VwVfG geforderten Form, ergeben sich zudem nicht aus den angeführten (Hinweis-)Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 und wären im Übrigen von einer offensichtlich unzuständigen Einheit abgegeben worden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

45

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


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