Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 27/11

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm zur Beseitigung von Hochwasserschäden gewährten Förderung zur Instandsetzung des Kreiskrankenhauses B/W.

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Mit Antrag vom 27. November 2002 beantragte der Kläger Fördermittel nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24. Oktober 2002 zur Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur des Kreiskrankenhauses B/W und stellte zugleich einen Antrag, die Maßnahme als vordringliche Sofortmaßnahme durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, die Wiederinbetriebnahme des Standortes B müsse 2003 erfolgen, weil der Krankenhausbetrieb nur provisorisch in W durchgeführt werde.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2003 und 22. April 2003 gewährte der Beklagte gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24. Oktober 2002 zur Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur des Kreiskrankenhauses B Fördermittel in Höhe von 31.887.245.44 EUR. Die baufachliche Stellungnahme des Staatshochbauamtes Magdeburg vom 28. März 2003 und die ANBest-GK sind Bestandteil des Bescheides. Unter IV. 9. ist als Auflage bestimmt, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die europäischen Vergabevorschriften, soweit zutreffend, in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden sind.

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Mit Änderungsbescheiden vom 23. Dezember 2003, 13. Juli 2005, 6.Dezember 2006, 23. Februar 2007 und 30. Mai 2008 wurden weitere Änderungen bei der Fördermaßnahme geregelt.

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Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2008 wurde die Zuwendung in Höhe von 1.767.777,00 EUR widerrufen und auf 30.119.468,44 EUR festgesetzt.

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Mit dem Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2008 verlängerte der Beklagte den Bewilligungszeitraum letztmalig bis zum 30. Mai 2009 und stellte fest, wie sich die insgesamt bewilligten Mittel auf die Haushaltsjahre verteilen.

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Der Kläger forderte beim Beklagten insgesamt 35.716.763,86 EUR zwischen Februar 2003 und Dezember 2008 ab.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 wies er den Beklagten darauf hin, dass ihm die Einhaltung der Zwei-Monats-Frist für die Auszahlung der angeforderten Fördermittel nicht möglich sei und bat um zinsfreie Verlängerung der Frist.

9

Das Rechnungsprüfungsamt des Klägers stellte in seinem Prüfbericht vom 25. Juni 2010 fest, dass bei den Baumaßnahmen die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil A bzw. der Vergabe- und Vertragsordnung/Teil A (VOB/A) sowie der Verdingungsordnung für Leistungen/Teil A (VOL/A) eingehalten worden seien. Für einige Maßnahmen war allerdings mit Eilanträgen vom 8. Oktober und 12. Dezember 2002 an den Vergabeausschuss die Zulassung der freihändigen Vergabe zur „Schadensbegrenzung nach der Hochwasserkatastrophe“ beantragt worden, die dieser genehmigte und der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 20. Mai 2003 zuließ.

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Die Arbeiten am Krankenhaus selbst (Bettenhaus und Funktionsgebäude) waren ausweislich des Sachberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 25. Juni 2010 im Januar 2004 abgeschlossen. In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgten Arbeiten an den Außenanlagen sowie zum dauerhaften Schutz vor Grundwasser.

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Bereits am 4. März und 29. Mai 2009 zahlte der Kläger nicht benötigte Fördermittel in Höhe von 28.016,40 EUR, 1.500.000,00 EUR und 108.970,20 EUR an den Beklagten zurück. Bis Februar 2010 zahlte er insgesamt nicht benötigte Fördermittel in Höhe von 7.234.291,02 EUR an den Beklagten zurück.

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Die Bewilligungssumme in Höhe von 30.119.468,44 EUR verwendete der Kläger nicht in voller Höhe.

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Der Kläger legte jährlich einen Zwischenverwendungsnachweis bezogen auf das jeweils vorangegangene Haushaltsjahr vor, den ersten am 30. März 2005 für das Haushaltsjahr 2004. Diesem war eine Kopie des Bauausgabebuches beigefügt. Unter dem 8. Januar 2007 erstellte der Beklagte einen Vermerk zur Prüfung des Zwischenverwendungsnachweises 2002/2003, ausweislich dessen eine Zinsberechnung erforderlich sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass der Zwischenverwendungsnachweis 2005 vom 30. März 2006 vorgelegt worden sei, dem eine Auflistung der Ausgaben seit 2002 unter Bildung der Monatssummen beigefügt sei. Zur Ermittlung eines ggf. entstandenen Zinsanspruchs sei von dieser Liste auszugehen. Den Gesamtverwendungsnachweis legte der Kläger am 29. Juni 2009 beim Beklagten vor. Dieser stellte im Ergebnis verschiedene Fehler fest.

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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 widerrief der Beklagte in dessen Ziffer 1. die bewilligte Zuwendung von 30.119.468,44 EUR in Höhe von 1.639.401,42 EUR, setzte die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 28.480.067,02 EUR fest, forderte zuviel gezahlte Fördermittel in Höhe von 2.405,82 EUR zurück und machte eine Zinsforderung wegen der auf Anforderung zuviel gezahlten Fördermittel geltend. Er zog Versicherungsleistungen in Höhe von 2.017.777,00 EUR und Spenden in Höhe von 450.000,00 EUR für die Finanzierung mit heran. Er stellte fest, dass die tatsächlich förderfähigen Kosten 30.947.844,02 EUR betragen hätten. Zur Begründung des Rückerstattungsbetrages in Höhe von 2.405,82 EUR führte er aus, die Kosten für die Bekanntmachung der Ausschreibung in der örtlichen Tageszeitung in Höhe von 1.345,23 EUR seien nicht förderfähig, weil sie nicht erforderlich gewesen seien. Erforderlich und ausreichend sei allein die (für den Ausschreibenden) kostenlose Bekanntmachung im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt gewesen. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die angebotenen Skonto-Abzüge in Höhe von 1.040,00 EUR auch auszuschöpfen. Die in Höhe von 1,16 EUR nicht beglichene Unternehmerrechnung sei in dieser Höhe nicht förderfähig.

15

Am 11. Januar 2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, es liege kein Widerrufsgrund vor, so dass eine Rückforderung von mehr als 19,34 EUR rechtswidrig sie. Hieraus folge zugleich, dass auch die Zinsen auf zuviel ausgezahlte Fördermittel zu Unrecht geltend gemacht worden seien.

17

Er habe alle meldepflichtigen Änderungen gemeldet. Er habe auch einen Antrag auf Abänderung der vorgesehenen Verwendungsfrist bei dem Beklagten gestellt, den dieser auch nicht abgelehnt habe. Aufgrund der 20-jährigen Verwaltungspraxis des Beklagten habe er davon ausgehen können, dass dessen Zustimmung hierzu vorliege.

18

Zu Unrecht habe der Beklagte die vom Kläger vorgenommenen Ausschreibungen von Aufträgen in der Mitteldeutschen Zeitung in Höhe von 1.345,23 EUR für förderungsschädlich gehalten. Der Kläger sei zu dieser Veröffentlichung berechtigt gewesen, woraus zugleich die Förderfähigkeit folge. In den Nebenbestimmungen sei keine Regelung über den Umfang der erforderlichen Bekanntmachungen der Ausschreibungen enthalten gewesen. Die gewählte Zeitung sei die vor Ort verbreitete lokale Zeitung, so dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass er mit einem Hinweis dort wesentlich mehr Interessenten erreicht, als über den Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt. Dies habe dazu geführt, dass mehr Angebote abgegeben worden seien. Zudem sei diese Verfahrensweise in parallelen Förderungen unbeanstandet geblieben.

19

Der unterlassene Skontoabzug in Höhe von 1.040,00 EUR sei gleichfalls nicht förderungsfeindlich. Zum Teil seien die Angebote zum Abzug von Skonto schon nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam gewesen. Dieser habe aber auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht wahrgenommen werden können. Der Kläger habe im VOB-Vertrag einen Skontoabzug nicht vereinbart. Dies habe er deswegen gemacht, weil seit 2002 im öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach VOB kein Skonto mehr als Preisnachlass berücksichtigt werden dürfe. Hier sei zusätzlich hinzugekommen, dass das Zahlungsziel von 10 Tagen ab Eingang der Rechnung unangemessen kurz gewesen sei. Die gründliche Prüfung der Rechnungen sowie die Kontrolle, dass die Bauarbeiten mangelfrei erstellt worden sind, sei nicht in der dort jeweils eingeräumten kurzen Zeit möglich gewesen. Der Kläger sei als große Behörde nicht in der Lage, eine qualifizierte Rechnungsprüfung, die jeweils durch verschiedene Fachämter erfolgen müsse, innerhalb dieses Zeitraumes durchzuführen. Letztlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen überhaupt nicht durch den Kläger erfolgt seien, sondern über das Konto des Kreiskrankenhauses B/W.

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Die Differenz in Höhe von 1,16 EUR in einer Abrechnung habe der Beklagte zu Unrecht moniert. Es sei nur der tatsächlich an den Unternehmer geflossene Betrag in der Abrechnung angegeben worden. Dieser habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch in Höhe des Betrages gehabt, die Auszahlung sei aber aus Wirtschaftlichkeitserwägungen unterblieben. Dieser Betrag sei in den Rechnungen auch nicht ausgewiesen worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2010 zu Ziff. 1 soweit aufzuheben, als ein Widerrufsbetrag von 1.637.014,94 EUR überschritten wird,
Ziff. 3 des Bescheides insoweit aufzuheben, als ein Betrag zurückgefordert wird, der 19,34 EUR überschreitet,
die Ziffern 4 und 5 des Bescheides aufzuheben und
die nicht rückzahlbare Zuwendung unter Ziff. 2 des Bescheides auf endgültig 28.482.453,50 EUR festzusetzen

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Im Fördermittelrecht müssten die Abrechnung “Cent-genau“ erfolgen, dabei könne auch auf Kleinstbeträge nicht verzichtet werden.

26

Hinsichtlich der Anzeigenkosten führt er aus, es stehe dem Kläger durchaus frei, in welchen Zeitungen er zu der Ausschreibung Anzeigen veröffentliche. Bei der Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge sei lediglich vorgeschrieben, diese im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt sowie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften EG-weit zu veröffentlichen. Alle weiteren Veröffentlichungen stünden dem Kläger zwar frei, nur seien die durch die Nutzung dieser Möglichkeit entstandenen Kosten nicht zuwendungsfähig.

27

Die Pflicht zur Nutzung angebotener Skonti folge aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln. Der Kläger sei verpflichtet, alle Möglichkeiten des Preisnachlasses zu nutzen. Allein dies reiche für die Nichtanerkennung der Kosten in dieser Höhe aus.

28

Der Kläger sei als Zuwendungsempfänger verpflichtet, allein die tatsächlich entstandenen Kosten zu melden. Wenn er den streitgegenständlichen Betrag von 1,16 EUR nicht gezahlt habe, so könne er diesen auch nicht als Ausgabe geltend machen.

29

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

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In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der Bescheid vom 20. Dezember 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 49 Abs. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldsumme zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

33

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zweck der Zuwendung ergibt sich bereits aus dem Bescheid selbst. Aus dem in ihm angegebenen Betreff folgt, dass die gewährte Zuwendung zur Instandsetzung des Kreiskrankenhauses B dienen soll. Damit war Zweck der Leistung die Instandsetzung des Kreiskrankenhauses und die damit einhergehende Verwendung finanzieller Mittel hierfür ebenso wie für alle hiermit unmittelbar verbundenen rechtlich oder tatsächlich notwendigen weiteren Aufwendungen. Hierzu zählen auch die Veröffentlichungskosten.

34

Diese Pflicht zur Veröffentlichung folgt hier für den Kläger aus der in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. IV. 9. auferlegten Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), anzuwenden. Diese schreiben ausdrücklich die öffentliche Ausschreibung vor. Durch den Runderlass des Wirtschaftsministeriums vom 26. Februar 2001 (– Öffentliches Auftragswesen Einführung der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie Hinweis zur Anwendung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen VOF) – Ausgabe 2000 - MBl. LSA 2001 S. 393) wurde die Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil A vom 30. Mai 2000 bekannt gegeben und die Anwendung der Vorschriften verbindlich ab dem 1. Februar 2001 vorgeschrieben. Mit weiterem Runderlass vom 17. Februar 2003 (MBl.LSA 2003 S. 123) hat dieser die Fassung der VOB/A vom 11. Februar 2003 bekanntgemacht und deren Anwendung ab dem 04. März 2003 für öffentliche Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben. In diesem Runderlass hat das Ministerium unter Nr. 5 zugleich zu der in § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Pflicht, öffentliche Ausschreibungen bekannt zu machen (z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften), angeordnet, dass die Pflicht bestehe, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Unter Nr. 5.3 ist bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber entscheidet und nach den örtlichen Gegebenheiten veranlasst, in welchem Umfang weitere Veröffentlichungen durchgeführt werden. Geeignet sind dafür auch Tageszeitungen.

35

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind damit auch die angefallenen Kosten für die Zeitungsannonce in der Tageszeitung (MZ) abrechnungsfähiger Aufwand. Es handelt sich insofern um förderfähigen Aufwand. Hierzu zählen sämtliche Kosten, die für das Projekt erforderlich waren. Was erforderlich ist (hier: der Umfang der Veröffentlichung) obliegt allein der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, hier dem Kläger. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlauf des Runderlasses kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass eine einzige Bekanntmachung ausreichend ist. Vielmehr ist dort gerade vorgesehen, dass allein der Auftraggeber über die Anzahl der Veröffentlichungen zu entscheiden habe. Damit ist er zwar nicht völlig frei in seiner Entscheidung, insbesondere darf er eine weitere Veröffentlichung nicht ohne Anlass rein willkürlich anordnen. Dafür liegen im hier zu entscheidenden Fall aber auch keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat die zusätzliche Veröffentlichung in der Tageszeitung vielmehr in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass dies erfolgt sei, um wegen des Umfanges der erforderlichen Arbeiten und der Eilbedürftigkeit sicherzustellen, dass sich ein möglichst großer Bewerberkreis um die Aufträge bewirbt und dadurch zugleich möglichst gute Preise auszuhandeln.

36

Der Bescheid vom 20. Dezember 2010 ist damit in Höhe von 1.345,23 EUR rechtswidrig.

37

Keinen Erfolg hat der Kläger hingegen insofern, als er den nicht erfolgten Skonto-Abzug bei der Bezahlung der Rechnungen für unschädlich hält. Anknüpfungspunkt ist insofern der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung (Ziff. 1.1 ANBest-GK), der es gebietet, eingeräumte Skonti in der Regel auch zu nutzen, ohne dass dies eine gesonderte Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid erfordert. Die hierdurch zu erwirtschaftende Ersparnis liegt in aller Regel deutlich über den hierdurch entstehenden Kapitalkosten bzw. eigenen Guthabenzinsen, die bei einer Bezahlung erst am Ende der regulären Zahlungsfrist aufliefen.

38

Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Abzug von durch den Kläger nicht genutzten Skonto-Beträgen als nicht zuwendungsfähige Ausgaben rechtswidrig wäre. Vielmehr gebietet es der vorgenannte Grundsatz, dass dies hier anders wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Insoweit als der Kläger pauschal behauptet hat, er sei organisatorisch nicht in der Lage gewesen, den jeweils vorgegebenen Zahlungszeitraum zu nutzen, vermag dies die Unmöglichkeit der Zahlung nicht überzeugend darzutun. Aus dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich insofern, dass der Kläger bei einer durchaus beachtlichen Anzahl von Rechnungen in der Lage war, diese so rechtzeitig zu zahlen, dass er in den Genuss des Skontos gekommen ist. Daher hätte es einer nachvollziehbaren Erklärung dafür bedurft, warum Skonto in den Fällen, die hier in Rede stehen, nicht ausgenutzt werden konnte. Unerheblich ist es insofern, ob das Angebot bereits in der Ausschreibung enthalten bzw. bei Vertragsschluss vereinbart worden ist. Maßgeblich ist allein, dass es mit der Rechnung angeboten worden ist.

39

Die Rückforderung von 1.040,00 EUR ist daher zu Recht erfolgt.

40

Auch der Abzug eines Betrages in Höhe von 1,16 EUR, um den die Bezahlung einer Unternehmerrechnung zu Unrecht gekürzt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Von Dritten erbrachte Leistungen, auch wenn sie in Rechnungen oder Bescheiden betragsmäßig ausgewiesen sind, dürfen in den förderfähigen Investitionsaufwand nur eingerechnet werden, soweit sie für den Zuwendungsempfänger zu einem eigenen (Zahlungs-) Aufwand geführt haben. Verzichtet der Unternehmer auf Rechnungsbeträge, verringert dies die tatsächlich anfallenden Kosten, nach denen sich die Höhe der Förderung bestimmt (Bayer. VGH, Urteil vom 25. Mai 2004 – 22 B 01.2468 -, Juris).

41

Damit ist auch die Rückforderung von 1,16 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.

42

Der Rückforderungsbetrag ist damit im Ergebnis um den zu Unrecht geltend gemachten Betrag von 1.345,23 EUR zu kürzen. Zugleich sind die weiteren Ziffern des angefochtenen Bescheides gleichfalls diesem Ergebnis anzupassen.

43

Rechtsgrundlage für den in Ziffer 4 des Bescheides geltend gemachten Verzinsungsanspruch ist § 49 a Abs.3 VwVfG, wonach Erstattungsansprüche zu verzinsen sind. Dieser ist dem Grunde nach und soweit es den verbleibenden Rückforderungsbetrag betrifft, zu Recht festgesetzt worden.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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